Amtsblatt 02/2011 - Stadt Lauchhammer
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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong><br />
15. Jahrgang, <strong>Lauchhammer</strong>, den 29.06.<strong>2011</strong>, Nr. 2/<strong>2011</strong><br />
...überraschend vielseitig.<br />
www.lauchhammer.de<br />
Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils: Seite<br />
Beschlüsse der 12. Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 08.06.<strong>2011</strong> 2<br />
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche<br />
Maßnahmen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) 3<br />
2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der<br />
Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Feuerwehrsatzung) 8<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über die Ehrung verdienter<br />
Persönlichkeiten (Ehrungssatzung) 8<br />
Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2008<br />
sowie die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin 10<br />
Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zur Anpassung der Abgrenzungssatzung 10<br />
Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerverbandes "Kleine Elster - Pulsnitz" 10<br />
Impressum:<br />
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Das <strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> erscheint grundsätzlich nach jeder Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Das <strong>Amtsblatt</strong> ist im Verbreitungsgebiet<br />
kostenlos erhältlich. Es wird an alle Haushalte mit Briefkasten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> verteilt. Darüber hinaus ist es bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>, Bereich<br />
Servicebüro, erhältlich. Es kann auch gegen Erstattung der Portokosten von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Str. 69, 01979 <strong>Lauchhammer</strong>, bezogen werden.<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Der Bürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Herr Roland Pohlenz, Liebenwerdaer Str. 69, 01979 <strong>Lauchhammer</strong>, Telefon 03574 48 85 00<br />
Verantwortlich für Druck und Vertrieb:<br />
VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: 03535 4 89-0, Telefax: 03535 489-115<br />
Für nicht gelieferte Amtsblätter sind jegliche Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausdrücklich ausgeschlossen.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 2 2/<strong>2011</strong><br />
12. Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
vom 08.06.<strong>2011</strong><br />
Ergebnisse der Beratung im<br />
öffentlichen Teil<br />
Geprüfter Jahresabschluss 2008 <strong>2011</strong>/006/V<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> beschließt gemäß § 82 Abs. 4 der<br />
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />
nach Kenntnisnahme des Prüfberichtes vom 23.<br />
März <strong>2011</strong> den geprüften Jahresabschluss der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> per 31.12.2008 einschließlich<br />
Übersichten und Anhang.<br />
Beratungsergebnis:<br />
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.<br />
23 Ja-Stimmen<br />
Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten<br />
Jahresabschluss zum<br />
31.12.2008<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
<strong>2011</strong>/010/V<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> beschließt gemäß § 82 Abs. 4 der<br />
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />
nach Beschlussfassung des Jahresabschlusses<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zum 31.12.2008 einschließlich<br />
Übersichten und Anhang die in diesem<br />
Zeitraum tätig gewesene Hauptverwaltungsbeamtin<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zu entlasten.<br />
Beratungsergebnis:<br />
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.<br />
23 Ja-Stimmen<br />
2. Änderung der Satzung über den<br />
Kostenersatz für Leistungen der<br />
Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong><br />
hier: 2. Änderung der Satzung /<br />
Neufassung der Anlage 1 (Tabelle<br />
der Tarife für den Kostenersatz)<br />
2007/012/IV<br />
2.Ä.<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> beschließt die 2. Änderung der Satzung<br />
über den Kostenersatz für Leistungen der<br />
Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Feuerwehrsatzung) vom 11. Juni 2007 gemäß der<br />
Anlage 1.<br />
Beratungsergebnis:<br />
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.<br />
22 Ja-Stimmen/1 Enthaltung<br />
Neufassung der Satzung über die<br />
Erhebung von Beiträgen nach § 8<br />
KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
<strong>2011</strong>/008/V<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> beschließt die Satzung über die Erhebung<br />
von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche<br />
Maßnahmen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Straßenbaubeitragssatzung – SBS) gemäß Anlage.<br />
Beratungsergebnis:<br />
Dem Beschluss wurde mehrheitlich zugestimmt.<br />
19 Ja-Stimmen/2 Nein-Stimmen/2 Enthaltungen<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten<br />
(Ehrungssatzung)<br />
<strong>2011</strong>/009/V<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> beschließt die Satzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten<br />
(Ehrungssatzung) gemäß Anlage.<br />
Beratungsergebnis:<br />
Dem Beschluss wurde mehrheitlich zugestimmt.<br />
17 Ja-Stimmen/5 Nein-Stimmen/2 Enthaltungen<br />
Anpassung der Abgrenzungssatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
<strong>2011</strong>/012/V<br />
Beschluss:<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> beschließt die Abgrenzungssatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> nach § 34 Abs. 4 Ziffer 1<br />
BauGB entsprechend der örtlichen Gegebenheiten<br />
neu zu fassen.<br />
Beratungsergebnis:<br />
Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.<br />
24 Ja-Stimmen<br />
Ergebnisse der Beratung im<br />
nichtöffentlichen Teil<br />
Grenzregulierung im Flurneuordnungsverfahren<br />
Kleinleipisch<br />
2006/036/IV<br />
1.Ä. NÖ<br />
Beratungsergebnis: Dem Beschluss wurde<br />
einstimmig zugestimmt.<br />
Dr. Heßmer<br />
Vorsitzender der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
*******************************
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 3 2/<strong>2011</strong><br />
Satzung über die Erhebung von<br />
Beiträgen nach § 8 KAG<br />
für straßenbauliche Maßnahmen in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Straßenbaubeitragssatzung - SBS)<br />
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom<br />
18.Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel<br />
15 des Gesetzes vom<br />
23. September 2008 (GVBl. I S. 2<strong>02</strong>) und der §§ 1, 2<br />
und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land<br />
Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S.<br />
174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />
am 08.06.<strong>2011</strong> die Satzung über die Erhebung von Beiträgen<br />
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Straßenbaubeitragssatzung -<br />
SBS) beschlossen.<br />
§ 1 - Erhebung des Beitrages<br />
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,<br />
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />
von Anlagen im Bereich der öffentlichen<br />
Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung<br />
für die dadurch den Beitragspflichtigen nach § 14<br />
der erschlossenen Grundstücke erwachsenden<br />
wirtschaftlichen Vorteile erhebt die <strong>Stadt</strong> Beiträge<br />
nach Maßgabe dieser Satzung.<br />
(2) Die von der geplanten Straßenbaumaßnahme betroffenen<br />
Beitragspflichtigen sind generell in das<br />
Verfahren einzubeziehen.<br />
§ 2 - Einbeziehung der Beitragspflichtigen<br />
(1) Nach Vorliegen der von der <strong>Stadt</strong>verwaltung erarbeiteten<br />
Straßenbauvorschläge aufgrund des Beschlusses<br />
der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung über<br />
die Prioritätenliste der straßenbaulichen Maßnahmen,<br />
ist eine erste Versammlung mit den künftigen<br />
Beitragspflichtigen durchzuführen, zu der die Beitragspflichtigen<br />
unter Angabe der Tagesordnung<br />
schriftlich einzuladen sind. Während dieser Versammlung<br />
sind den Beitragspflichtigen die Straßenbauvorschläge<br />
einschließlich der Finanzierung<br />
zu erläutern. Den Beitragspflichtigen ist die Gelegenheit<br />
einzuräumen, sich innerhalb eines Monats<br />
ab dem Termin der ersten Versammlung sowohl<br />
mündlich als auch schriftlich zu äußern.<br />
(2) Nach Zuschlagserteilung zur Durchführung der<br />
straßenbaulichen Maßnahme ist den Beitragspflichtigen<br />
die Höhe des voraussichtlich tatsächlich<br />
entstehenden Beitrages schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Noch vor Baubeginn sind die Beitragspflichtigen zu<br />
einer zweiten Versammlung einzuladen, mit welcher<br />
den Beitragspflichtigen das entsprechende<br />
Projekt einschließlich des Bauablaufes der straßenbaulichen<br />
Maßnahme vorzustellen und der voraussichtliche<br />
Termin des Beginns und der Fertigstellung<br />
dieser Maßnahme mitzuteilen ist.<br />
(4) Die Nichteinhaltung der Einbeziehung der Beitragspflichtigen<br />
berührt nicht die Beitragserhebung.<br />
§ 3 - Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten)<br />
und die Freilegung der für die Herstellung,<br />
Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />
der Anlagen benötigten Grundflächen,<br />
2. den Wert der von der <strong>Stadt</strong> aus ihrem Vermögen<br />
bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des<br />
Beginns der Maßnahme,<br />
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />
Verbesserung und Erneuerung von<br />
a) Fahrbahnen,<br />
b) Rinnen und Bordsteinen,<br />
c) Gehwegen,<br />
d) Radwegen,<br />
e) kombinierten Rad- und Gehwegen,<br />
f) unbefestigten Rand- und Grünstreifen sowie<br />
die unselbständigen Grünanlagen<br />
g)<br />
(Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen,<br />
Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen),<br />
Beleuchtungseinrichtungen<br />
h) Oberflächenentwässerungseinrichtungen<br />
i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />
j) Parkflächen einschließlich Standspuren<br />
und Haltebuchten (PKW).<br />
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-,<br />
Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig,<br />
als sie breiter sind als die sich anschließenden<br />
freien Strecken.<br />
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende<br />
Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege<br />
und Plätze.<br />
§ 4 - Begriffsbestimmungen<br />
1. Herstellung/Anschaffung:<br />
Herstellung und Anschaffung liegen dann vor,<br />
wenn eine öffentliche Einrichtung, eine öffentliche<br />
Straße, die bislang noch nicht existierte, nun erstmals<br />
geschaffen wird. Wird diese Straße durch die<br />
<strong>Stadt</strong> hergestellt, so spricht man von Herstellung.<br />
Die Anschaffung dagegen bezeichnet den Fall,<br />
dass z.B. eine Straße, die ein Erschließungsträger<br />
gebaut hat, nun in das Eigentum und die Baulast<br />
der <strong>Stadt</strong> übernommen wird.<br />
2. Ausbau und Umbau, Erweiterung:<br />
Die Begriffe "Ausbau" und "Umbau" bezeichnen<br />
Maßnahmen, mit denen bestehende, funktionsfähige<br />
Straßen in ihrer Gestaltung (Ausbau eines<br />
Radweges) und auch in ihrer Funktion verändert<br />
werden (etwa Umbau einer reinen Fahrstraße zu<br />
einer verkehrsberuhigten Straße). Eine Erweiterung<br />
liegt vor, wenn eine Straße räumlich verändert<br />
wird, die Straße z.B. verlängert oder verbreitert<br />
wird.<br />
3. Verbesserung:<br />
Eine Verbesserung bedingt immer eine Qualitätssteigerung.<br />
Um zu einer Beitragspflicht zu führen,<br />
muss diese Qualitätssteigerung dem Beitragspflichtigen<br />
zugutekommen.<br />
4. Erneuerung:<br />
Eine Erneuerung (als gewisser Sonderfall) im Sinne<br />
des Straßenbaubeitragsrechtes liegt dann vor,<br />
wenn eine bestehende öffentliche Einrichtung, eine
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 4 2/<strong>2011</strong><br />
öffentliche Straße, komplett neu gebaut wird, sich<br />
aber Straßenbauzustand, Qualität und Funktion<br />
gegenüber dem bisherigen Zustand nicht ändert.<br />
Die Erneuerung kann in der Regel nur dann greifen<br />
(und zu einer Beitragspflicht führen), wenn die<br />
Straße trotz laufend angemessener Unterhaltungsarbeiten<br />
nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer<br />
erneuert werden muss.<br />
5. Oberflächenentwässerung:<br />
Die Oberflächenentwässerung umfasst Rinnen,<br />
Mulden, Straßeneinläufe und Leitungen bis zu den<br />
im Straßenverlauf liegenden Sammlern bzw. Vorflutern<br />
und Sickerschächten.<br />
§ 5 - Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen<br />
Aufwendungen ermittelt.<br />
§ 6 - Anteil der <strong>Stadt</strong> und der Beitragspflichtigen<br />
am Aufwand<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
1. auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch<br />
die Allgemeinheit entfällt,<br />
2. bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 7 - 9<br />
auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen<br />
zu tragen.<br />
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren<br />
Breiten, so trägt die <strong>Stadt</strong> den durch die<br />
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.<br />
Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen<br />
sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen<br />
auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite<br />
nach § 3 Abs. 2 hinausgeht.<br />
(3) Der Anteil der <strong>Stadt</strong> und der Anteil der Beitragspflichtigen<br />
am Aufwand gemäß Absatz 1 und die anrechenbaren<br />
Breiten der Anlagen werden wie folgt<br />
festgesetzt (s. Tabelle)<br />
anrechenbare Breiten Anteil Anteil<br />
in Gewerbe- in sonstigen der <strong>Stadt</strong> der Beitrags-<br />
Straßenart u. Industrie- Baugebieten pflichtigen<br />
gebieten u. innerhalb im<br />
Zusammenhang<br />
bebauter Ortsteile<br />
1. Anliegerstraße<br />
a) Fahrbahn* 8,50 m 5,50 m 40 % 60 %<br />
b) Radweg einschl. je 1,75 m nicht<br />
Sicherheitsstreifen vorgesehen 40 % 60 %<br />
c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 40 % 60 %<br />
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 % 60 %<br />
e) Beleuchtung u. Ober-<br />
flächenentwässerung - - 40 % 60 %<br />
f) kombinierter<br />
Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 40 % 60 %<br />
g) unselbständige<br />
Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 40 % 60 %<br />
2. Haupterschließungsstraßen<br />
a) Fahrbahn* 8,50 m 6,50 m 60 % 40 %<br />
b) Radweg einschl.<br />
Sicherheits-<br />
streifen je 1,75 m 1,75 m 60 % 40 %<br />
c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 40 % 60 %<br />
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 % 60 %<br />
e) Beleuchtung u. Ober-<br />
flächenentwässerung - - 60 % 40 %<br />
f) kombinierter<br />
Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 50 % 50 %<br />
g) unselbständige<br />
Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 % 50 %<br />
3. Hauptverkehrsstraßen<br />
a) Fahrbahn* 8,50 m 8,50 m 80 % 20 %<br />
b) Radweg einschl.<br />
Sicherheitsstreifen je 1,75 m 1,75 m 80 % 20 %<br />
c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 % 50 %<br />
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 % 50 %<br />
e) Beleuchtung u. Ober-<br />
flächenentwässerung - - 70 % 30 %<br />
f) kombinierter<br />
Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 70 % 30 %<br />
g) unselbständige<br />
Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 % 50 %<br />
4. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />
an bestehenden verkehrsberuhigten 50 % 50 %<br />
Bereichen und Maßnahmen zum Umbau<br />
einer Anlage zu einem verkehrsberuhigten<br />
Bereich<br />
*Fahrbahn gilt einschl. Straßenbord<br />
Die in der Tabelle genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 5 2/<strong>2011</strong><br />
(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als<br />
1. Anliegerstraßen<br />
Straßen, die überwiegend der Erschließung der<br />
angrenzenden oder der durch private Zuwegung<br />
mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen;<br />
2. Haupterschließungsstraßen<br />
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken<br />
und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten<br />
oder innerhalb von im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht<br />
Hauptverkehrsstraßen nach Nummer 3 sind;<br />
3. Hauptverkehrsstraßen<br />
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen<br />
Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und<br />
Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die<br />
außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen liegen.<br />
4. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />
Anliegerstraßen, die als Mischfläche gestaltet in<br />
ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt<br />
werden dürfen, jedoch zeitlich unbegrenzt von<br />
Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen.<br />
(5) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten<br />
mit einer Seite an ein Gewerbe- oder Industriegebiet<br />
und mit der anderen Seite an ein<br />
sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei<br />
nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten,<br />
so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.<br />
(6) Für Anlagen, die im Abs. 3 nicht erfasst sind oder<br />
bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten<br />
oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich<br />
nicht zutreffen, bestimmt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren<br />
Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.<br />
§ 7 - Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke<br />
verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
der ausgebauten Anlage oder eines<br />
bestimmten Abschnittes von ihr besteht (berücksichtigungsfähige<br />
Grundstücke). Die Verteilung<br />
des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im<br />
Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese<br />
Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen<br />
Grundstücksfläche mit dem nach §§ 8 und 9<br />
maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.<br />
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt<br />
grundsätzlich die in volle m² gemessene Grundstücksfläche<br />
im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />
Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger<br />
Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar<br />
sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />
nach § 8. Für die übrigen Flächen - einschließlich<br />
der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits<br />
einer Bebauungsgrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie<br />
oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs.<br />
4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />
nach § 9.<br />
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen<br />
Grundstücken,<br />
1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich<br />
eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche<br />
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;<br />
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in<br />
den Außenbereich hinausreichen, die Flächen im<br />
Bereich des Bebauungsplanes;<br />
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4<br />
BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die<br />
Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen,<br />
die Fläche im Satzungsbereich;<br />
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung<br />
nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,<br />
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles (§ 34<br />
BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes<br />
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich<br />
(§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich<br />
(§ 35 BauGB) liegen, die Fläche<br />
zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer<br />
Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand<br />
von 40 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken,<br />
die nicht an die öffentliche Einrichtung<br />
angrenzen oder lediglich durch einen zum<br />
Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden<br />
sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen<br />
Einrichtung zugewandten Grundstücksseite<br />
und einer Linie, die in einem<br />
gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft;<br />
5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4b) ergebenden<br />
Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich<br />
genutzt sind, die Flächen zwischen der öffentlichen<br />
Einrichtung bzw. im Fall von Nr. 4b) der öffentlichen<br />
Einrichtung zugewandten Grundstücksseite<br />
und einer Linie hierzu, die in dem<br />
gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden<br />
Bebauung oder gewerblichen Nutzung<br />
entspricht.<br />
(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die<br />
1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in<br />
vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe,<br />
Sport- u. Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten)<br />
oder innerhalb des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles so genutzt werden;<br />
oder<br />
2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35<br />
BauGB) oder wegen entsprechender Festsetzungen<br />
in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise<br />
nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />
ist die gesamte Fläche des Grundstückes<br />
bzw. die Fläche des Grundstückes zugrunde zu<br />
legen, die von Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst<br />
wird.<br />
(5) Für nicht industriell, nicht gewerblich oder nicht vergleichbar<br />
genutzte Grundstücke, die außer an der<br />
ausgebauten an einer weiteren Anlage nach § 1 gelegen<br />
sind, gilt folgende Ermäßigungsregel:<br />
- Gehören Grundstücksteile zur anrechenbaren Fläche<br />
einer weiteren Anlage, so werden diese<br />
Grundstücksteile nur mit der Hälfte ihrer Fläche<br />
angerechnet.<br />
- Gehören Grundstücksteile zur anrechenbaren Fläche<br />
von mindestens zwei weiteren Anlagen, so<br />
werden diese Grundstücksteile nur mit einem Drittel<br />
ihrer Fläche angerechnet.<br />
Der der Reduzierung entsprechende Beitrag wird<br />
von der <strong>Stadt</strong> getragen.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 6 2/<strong>2011</strong><br />
§ 8 - Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke<br />
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen<br />
Grundstücken, die baulich oder gewerblich<br />
nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse<br />
bestimmt. Als Vollgeschoss im Sinne<br />
dieser Satzung gelten alle Geschosse, die nach<br />
der Bauordnung des Landes Brandenburg Vollgeschosse<br />
sind und zu Wohn- oder Gewerbezwecken<br />
genutzt werden können oder rein tatsächlich genutzt<br />
werden. Kirchengebäude werden stets als<br />
eingeschossige Gebäude behandelt.<br />
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss<br />
1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um<br />
0,25.<br />
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen<br />
auf die in § 7 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei<br />
Grundstücken,<br />
1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines<br />
Bebauungsplanes liegen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1<br />
und Nr. 2),<br />
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige<br />
Zahl der Vollgeschosse,<br />
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der<br />
Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen<br />
festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrieund<br />
Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3<br />
BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen<br />
Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige<br />
Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf<br />
ganze Zahlen abgerundet,<br />
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl<br />
der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen<br />
Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl<br />
festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte<br />
höchstzulässige Baumassenzahl auf<br />
ganze Zahlen abgerundet,<br />
d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet<br />
werden dürfen, die Zahl von einem<br />
Vollgeschoss je Nutzungsebene,<br />
e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung<br />
ohne Bebauung festgesetzt ist, die<br />
Zahl von einem Vollgeschoss,<br />
f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung<br />
ohne Bebauung festgesetzt ist, die<br />
Zahl von zwei Vollgeschossen,<br />
g) für die in einem Bebauungsplan weder die<br />
Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der<br />
baulichen Anlagen bzw. Baumassenzahlen<br />
bestimmt ist, der in der näheren Umgebung<br />
überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich<br />
vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert<br />
nach lit. a) - c);<br />
2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr.<br />
1 lit. a) bzw. lit. d) - g) oder die Höhe der baulichen<br />
Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach<br />
Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die<br />
tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse<br />
bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen<br />
Bebauung ergebenden Berechnungswerte<br />
nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c);<br />
3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber<br />
ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles liegen (§ 7 Abs. 3<br />
Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie<br />
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich<br />
vorhandenen Vollgeschosse, mindes-<br />
tens jedoch die Zahl der in der näheren<br />
Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;<br />
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren<br />
Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.<br />
(4) Der sich aus Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor<br />
wird vervielfacht mit<br />
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines<br />
tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB)<br />
oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />
Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a<br />
BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO)<br />
oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder<br />
ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb<br />
eines Bebauungsgebietes überwiegend<br />
gewerblich oder überwiegend in<br />
einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen<br />
Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Postund<br />
Bahnhofsgebäude, Praxen für freie<br />
Berufe) genutzt wird;<br />
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines<br />
tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder<br />
durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />
Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes<br />
(§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9<br />
BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11<br />
BauNVO) liegt.<br />
§ 9 - Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit<br />
sonstiger Nutzung<br />
(1) Für die Flächen nach § 7 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren<br />
bei Grundstücken, die<br />
1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem<br />
Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich,<br />
sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar<br />
sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze,<br />
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />
des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so<br />
genutzt werden 0,5<br />
2. ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35<br />
BauGB) liegen oder wegen entsprechender<br />
Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in<br />
anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche<br />
Nutzung), wenn<br />
a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />
aa) Waldbestand oder nutzbaren Wasserflächen<br />
0,0167<br />
bb) Nutzung als Grün-, Acker oder Gartenland<br />
0,0333<br />
cc) gewerbliche Nutzung (z.B. Bodenabbau<br />
pp.) 1,0<br />
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen<br />
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden<br />
(z.B. Friedhöfe, Sport- u. Festplätze,<br />
Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze<br />
ohne Bebauung) 0,5<br />
c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche<br />
Hofstellen und landwirtschaftliche Nebengebäude<br />
(z.B. Feldscheunen) vorhanden<br />
sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />
aus der Grundfläche der Baulichkeiten<br />
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 7 2/<strong>2011</strong><br />
ergibt, mit Zuschlägen von je 0,25 für das<br />
zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss, für die Restfläche<br />
gilt lit. a), 1,0<br />
d) sie als Campingplatz genutzt werden und<br />
eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche,<br />
die sich rechnerisch aus der Grundfläche<br />
der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl<br />
0,2 ergibt, mit Zuschlägen von je<br />
0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss, für die<br />
Restfläche gilt lit. b), 1,0<br />
e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für<br />
eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus<br />
der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt<br />
durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, mit<br />
Zuschlägen von 0,375 für das zweite und<br />
jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,<br />
für die Restfläche gilt lit. a)<br />
1,5<br />
f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich<br />
einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB<br />
liegen, für die von der Satzung erfassten<br />
Teilflächen<br />
aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks-<br />
oder Gewerbebetrieben dienen,<br />
mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite<br />
und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss, 1,5<br />
bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne<br />
Bebauung mit Zuschlägen von 0,25 für<br />
das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche<br />
gilt lit a). 1,0<br />
(2) Die Bestimmungen des Vollgeschosses richten sich<br />
nach § 8 Abs. 1.<br />
§ 10 - Abschnitte von Anlagen<br />
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage<br />
kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben<br />
werden.<br />
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf<br />
mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 6<br />
Abs. 2 unterschiedlich anrechenbare Breiten oder<br />
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben,<br />
so sind die Straßenabschnitte gesondert<br />
abzurechnen.<br />
§ 11 - Kostenspaltung<br />
Der Beitrag kann für<br />
1. den Grunderwerb,<br />
2. die Freilegung,<br />
3. die Fahrbahn,<br />
4. die Radwege,<br />
5. die Gehwege,<br />
6. kombinierter Rad- und Gehweg,<br />
7. die Parkflächen,<br />
8. die Beleuchtung,<br />
9. die Oberflächenentwässerung,<br />
10. unselbständige Grünanlagen,<br />
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />
§ 12 - Vorausleistung und Ablösung<br />
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen<br />
worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen<br />
in Höhe von 70 % des voraussichtlichen<br />
Beitrages erheben.<br />
(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich rechtlichen<br />
Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsvertrag<br />
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe<br />
des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden<br />
Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss<br />
eines Ablösungsvertrages besteht nicht.<br />
§ 13 - Entstehung der sachlichen Beitragspflicht<br />
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der<br />
Maßnahme, im Fall der Abschnittsbildung § 10 mit<br />
dem Abschluss des jeweiligen Abschnittes und in<br />
den Fällen der Kostenspaltung § 11 mit dem Abschluss<br />
der Teileinrichtung.<br />
(2) Die Maßnahmen lt. Abs. 1 sind erst dann beendet,<br />
wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem<br />
von der <strong>Stadt</strong> aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt<br />
sind.<br />
§ 14 - Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der<br />
Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer<br />
des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines<br />
Grundstückes sind Gesamtschuldner.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />
so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so<br />
tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer<br />
sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
vom 21. September 1994 (BGBl. I S.<br />
2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen<br />
des privaten und des öffentlichen Rechts.<br />
Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht<br />
nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />
das Wahlrecht über die Bestellung<br />
eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks<br />
gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
bereits ausgeübt und<br />
gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach<br />
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften<br />
Einreden und Einwendungen geltend gemacht<br />
worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht<br />
des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
§ 15 - Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />
Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass<br />
sind die Bestimmungen des § 12 KAG anzuwenden.<br />
§ 16 - Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
Beitragsbescheides fällig.<br />
§ 17 - Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2007 in Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 10. Juni <strong>2011</strong><br />
Pohlenz<br />
Bürgermeister
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 8 2/<strong>2011</strong><br />
2. Änderung der Satzung über den<br />
Kostenersatz für Leistungen der<br />
Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> (Feuerwehrsatzung)<br />
Auf der Grundlage des § 45 des Gesetzes über den<br />
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz<br />
des Landes Brandenburg (Brandenburgisches<br />
Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom<br />
24. Mai 2004 (GVBl. I. S. 197), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 2<strong>02</strong>), der<br />
§§ 3 und 28 Abs. 2 S. 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember<br />
2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel 15 des<br />
Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 2<strong>02</strong>) und<br />
des § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />
Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S.<br />
174), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom<br />
27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />
am 08. Juni <strong>2011</strong> folgende 2. Änderung der Satzung<br />
über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen<br />
Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Feuerwehrsatzung)<br />
vom 11. Juni 2007 beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Anlage 1 -Tabelle der Tarife für den Kostenersatz-<br />
wird gemäß Anlage 1, die Bestandteil dieser<br />
2. Änderungssatzung ist, neu gefasst.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 10. Juni <strong>2011</strong><br />
Pohlenz<br />
Bürgermeister<br />
Anlage 1<br />
Tabelle der Tarife für den Kostenersatz:<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Kostenersatz für: Euro/Stunde<br />
1. Eingesetztes Personal:<br />
1.1 Einsatzkraft Feuerwehr 58,60<br />
2. Eingesetzte Einsatzfahrzeuge:<br />
2.1 Mannschaftstransportwagen MTW 350,90<br />
2.2 Tanklöschfahrzeug 16/25 179,30<br />
2.3 Tanklöschfahrzeug 16/45 258,90<br />
2.4 Hilfeleistungs-Löschfahrzeug 10/6 237,60<br />
2.5 Löschfahrzeug 16 TS 184,50<br />
2.6 Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser 573,80<br />
2.7 Löschfahrzeug 8/6 367,80<br />
2.8 Tragkraftspritzenfahrzeug 569,20<br />
2.9 Drehleiter DLK 23/12 700,70<br />
2.10 Schlauchwagen SW 2000 179,40<br />
2.11 ABC-Erkundungskraftwagen 388,80<br />
2.12 DEKON-LKW 405,90<br />
2.13 Schlauchboot 117,90<br />
3. Verbrauchsmaterial:<br />
3.1 Ölbindemittel und Einwegölsperren<br />
einschl. Entsorgung<br />
zum Selbstkostenpreis<br />
plus 10% Verwaltungskostenzuschlag<br />
3.2 Löschmittel zum Selbstkostenpreis<br />
plus 10% Verwaltungskostenzuschlag<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten<br />
(Ehrungssatzung)<br />
Aufgrund der §§ 3, 26 und 28 Abs. 2 Nr. 8 und 9 der<br />
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286),<br />
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September<br />
2008 (GVBl. I S. 2<strong>02</strong>, 207), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />
am 08.06.<strong>2011</strong> folgende Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten<br />
beschlossen:<br />
Teil I - Arten der Ehrungen<br />
§ 1 - Ehrungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Zur öffentlichen Anerkennung und Ehrung besonderer<br />
Verdienste bzw. herausragender Einzelleistungen von<br />
Persönlichkeiten zum Wohle und Ansehen der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> insbesondere auf politischem, sozialem,<br />
wirtschaftlichem, kulturellem oder sportlichem Gebiet<br />
kann die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung folgende Ehrungen<br />
vornehmen:<br />
- Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />
- Verleihung des Ehrenpreises<br />
- Verleihung einer Ehrenurkunde.<br />
§ 2 - Ehrenbürgerrecht<br />
1. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die<br />
höchste von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zu vergebene<br />
Auszeichnung an eine Persönlichkeit, die sich in<br />
beispielloser Weise um das Wohl der Bürgerinnen<br />
und Bürger oder das Ansehen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
besonders verdient gemacht hat.<br />
2. Die besonderen Verdienste können insbesondere<br />
durch außergewöhnliche, beispielhafte Leistungen,<br />
insbesondere auf kulturellem, wirtschaftlichem,<br />
sportlichem, technischem, politischem, sozialem,<br />
humanitärem oder karitativem Gebiet, oder durch<br />
überdurchschnittliches Engagement um die Entwicklung,<br />
das Wohl und das Ansehen der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> und ihrer Bürgerinnen und Bürger<br />
begründet sein. Es kann sich ebenfalls um ein herausragendes<br />
Lebenswerk handeln, das mit der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> verbunden ist, oder ein Einzelhandeln,<br />
welches den üblichen Rahmen bei weitem<br />
übersteigt und nachweislich dem Gemeinwohl<br />
dient und mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> überregional<br />
in Verbindung steht.<br />
3. Die Ehrenbürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> werden<br />
zu besonderen Veranstaltungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
eingeladen. Besondere Rechte und Pflichten,<br />
außer dem Recht sich als Ehrenbürger bezeichnen<br />
zu dürfen, werden mit der Verleihung<br />
nicht begründet oder aufgehoben.<br />
4. Das Ehrenbürgerrecht ist nicht auf Dritte übertragbar.<br />
§ 3 – Ehrenpreis<br />
In Anerkennung herausragender Leistungen für die Entwicklung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> kann der Ehrenpreis<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Bronzeplastik) verliehen werden.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 9 2/<strong>2011</strong><br />
§ 4 - Ehrenurkunde<br />
Bürgerinnen und Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, die in<br />
vorbildlicher Weise das gesellschaftliche Leben der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> bereichern bzw. die durch ihr vorbildliches<br />
und ehrenvolles bürgerschaftliches Verhalten<br />
Verdienste erworben haben, können mit der Ehrenurkunde<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> ausgezeichnet werden.<br />
§ 5 - Sonstige Ehrungen<br />
1. Unberührt von dieser Satzung sind die Regelungen<br />
zu weiteren Ehrungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, bei<br />
denen Persönlichkeiten des kulturellen und gesellschaftlichen<br />
Lebens geehrt werden.<br />
2. Ebenfalls gesonderte Bestimmungen gelten bei<br />
Jubiläen von Vereinen, Firmen, Körperschaften,<br />
Verbänden und anderen Einrichtungen, die ihren<br />
Sitz in <strong>Lauchhammer</strong> haben.<br />
Teil II - Verfahrensvorschriften<br />
§ 6 - Antragstellung<br />
1. Jedermann ist berechtigt, Vorschläge für Ehrungen<br />
im Sinne von § 1 beim hauptamtlichen Bürgermeister<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> einzureichen (Antrag).<br />
2. Der Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich, versehen<br />
mit der Adresse des Antragstellers, einer eingehenden<br />
Begründung und sonstigen für eine umfassende<br />
Beurteilung des Antrages erforderlichen sowie<br />
nachprüfbaren Unterlagen dem hauptamtlichen<br />
Bürgermeister zuzuleiten.<br />
3. Der hauptamtlichen Bürgermeister prüft die nach<br />
Absatz 2 eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit.<br />
Das schriftliche Einverständnis der zur Ehrung<br />
Vorgeschlagenen ist durch den hauptamtlichen<br />
Bürgermeister einzuholen. Der hauptamtliche Bürgermeister<br />
informiert den Antragsteller schriftlich<br />
über das Ergebnis der Vorprüfung und wann er<br />
dessen Antrag der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
zur Beschlussfassung vorlegt.<br />
§ 7 - Verfahren bei Ehrungen<br />
1. Alle Gremienentscheidungen zu Ehrungen, die in<br />
dieser Satzung geregelt sind sowie deren Rücknahmen<br />
werden in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.<br />
2. Beschlüsse über die Verleihungen oder die Entziehungen<br />
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />
der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
3. Die Ablehnung der Beschlussvorlage nach Abs. 1<br />
durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bedarf<br />
keiner Begründung.<br />
4. Der Beschluss über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts,<br />
des Ehrenpreises oder der Ehrenurkunde<br />
ist im amtlichen Bekanntmachungsblatt der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> „<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong>“ öffentlich bekannt zu machen; entsprechendes<br />
gilt für die Entziehung.<br />
5. Über die vorgenommenen Verleihungen des Ehrenbürgerrechts<br />
wird ein Register im <strong>Stadt</strong>archiv<br />
geführt.<br />
§ 8 - Verleihung der Ehrungen<br />
1. Zur Verleihung eines Ehrenbürgerrechts ist ein Ehrenbürgerbrief<br />
auszustellen. Dieser ist vom Vorsitzenden<br />
der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und<br />
dem hauptamtlichen Bürgermeister zu unterzeichnen.<br />
Er ist mit dem Dienstsiegel des hauptamtlichen<br />
Bürgermeisters zu versehen. Der Ehrenbürgerbrief<br />
enthält den Namen des Geehrten, eine<br />
Würdigung seiner hervorragenden Verdienste sowie<br />
das Datum des Beschlusses der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
2. Die Ehrung findet in einem würdigen Rahmen in öffentlicher<br />
Form durch den hauptamtlichen Bürgermeister<br />
und den Vorsitzenden der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
statt. Die Galerie der Ehrenbürger<br />
im Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> wird um ein<br />
Foto des Ehrenbürgers ergänzt.<br />
§ 9 - Entziehung von Ehrungen<br />
1. Die Entziehung von Ehrungen gemäß § 1 kann von<br />
jedermann beantragt werden. Es gelten die Vorschriften<br />
der Antragstellung entsprechend.<br />
2. Eine Ehrung nach dieser Satzung kann entzogen<br />
werden, wenn die Ehrung durch arglistige Täuschung<br />
oder widerrechtliche Drohung bewirkt wurde<br />
oder sich die geehrte Persönlichkeit durch ihr<br />
Verhalten als unwürdig erwiesen hat, das der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> in erheblichem Maße schadet. Ein<br />
unwürdiges Verhalten liegt insbesondere beim Verlust<br />
der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des<br />
Stimmrechts nach § 45 Strafgesetzbuch (StGB)<br />
vor.<br />
3. Bei Entzug des Ehrenbürgerrechtes und des Ehrenpreises<br />
gelten die Maßgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
entsprechend; der Betroffene<br />
ist vorher anzuhören.<br />
4. Der Entzug des Ehrenbürgerrechts hat die Streichung<br />
im Register des <strong>Stadt</strong>archivs und die Entfernung<br />
des Fotos aus der Galerie der Ehrenbürger<br />
im Rathaus und der Entzug des Ehrenpreises die<br />
Rückgabe/Rücknahme des Ehrenpreises zur Folge.<br />
Bei Entzug der Ehrenurkunde erklärt der<br />
hauptamtliche Bürgermeister die Verleihungsurkunde<br />
für ungültig.<br />
5. Der hauptamtliche Bürgermeister informiert den<br />
Betroffenen schriftlich über den Entzug der Ehrung.<br />
Teil III<br />
§ 10 - Übergangsbestimmung<br />
Ehrungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen<br />
worden sind, bleiben nach Maßgabe dieser<br />
Satzung unberührt.<br />
§ 11 - Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 10. Juni <strong>2011</strong><br />
Pohlenz<br />
Bürgermeister<br />
*******************************
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 10 2/<strong>2011</strong><br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
des Jahresabschlusses 2008<br />
sowie die Entlastung der<br />
Hauptverwaltungsbeamtin<br />
Werte Bürgerinnen und Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>,<br />
in ihrer öffentlichen Sitzung am 08. Juni <strong>2011</strong> hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung den geprüften Jahresabschluss<br />
2008 einschließlich Übersichten und Anhang<br />
beschlossen.<br />
In einem gesonderten Beschluss wurde der in diesem<br />
Zeitraum verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamtin die<br />
Entlastung erteilt.<br />
Die Jahresrechnung 2008 wird hiermit gemäß Artikel 1<br />
§ 3 Abs.3 sowie § 82 Abs.5 des Gesetzes zur Reform<br />
der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl<br />
der Landräte sowie zur Änderung sonstiger<br />
kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz<br />
– KommRRefG) vom 18. Dezember 2007<br />
(GVBL I S. 286 vom 21. Dezember 2007), geändert<br />
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008<br />
(GVBL I S. 2<strong>02</strong>) in Verbindung mit der Verordnung über<br />
die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und<br />
sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden,<br />
Ämtern und Landkreisen (BekanntmV.) vom 01.<br />
Dezember 2000 (GVBL II S. 435) geändert durch Gesetz<br />
vom 20. April 2006 (GVBL I S. 46) öffentlich bekanntgemacht.<br />
Gemäß Artikel 1 § 82 Abs.5 KommRRefG hat jeder das<br />
Recht auf Einsichtnahme in die Jahresrechnung sowie<br />
ihre Übersichten und den Anhang.<br />
Die Offenlage erfolgt in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>,<br />
Liebenwerdaer Straße 69, Zimmer 141 im Rahmen<br />
der bekannten Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 09. Juni <strong>2011</strong><br />
Pohlenz<br />
Bürgermeister<br />
*******************************<br />
Bekanntmachung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
In der öffentlichen Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
am 08. Juni <strong>2011</strong> wurde der Beschluss die<br />
Abgrenzungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> nach § 34<br />
Abs. 4 Ziffer 1 BauGB entsprechend den örtlichen Gegebenheiten<br />
neu zu fassen, bestätigt. Der Beschluss<br />
Vorlage-Nr. <strong>2011</strong>/012/V wird hiermit bekannt gemacht.<br />
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum o. g. Beschluss für<br />
das Gebiet <strong>Lauchhammer</strong>-West findet gemäß § 3 Abs. 2<br />
BauGB in der Zeit vom<br />
11. Juli <strong>2011</strong> bis einschließlich 15. August <strong>2011</strong><br />
im Zimmer 259 der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>,<br />
Liebenwerdaer Straße 69 in <strong>Lauchhammer</strong>-Süd während<br />
folgender Zeiten statt:<br />
montags und mittwochs 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />
und 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr<br />
dienstags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />
und 12:30 Uhr bis 18:00 Uhr<br />
donnerstags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />
und 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr<br />
freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />
Stellungnahmen können schriftlich oder während der<br />
o. g. Zeiten zur Niederschrift gebracht werden.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 14. Juni <strong>2011</strong><br />
Rother<br />
Stellvertreter des Bürgermeisters<br />
*******************************<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
des Gewässerverbandes<br />
"Kleine Elster - Pulsnitz"<br />
(Körperschaft des öffentlichen Rechts)<br />
Verbandssitz:<br />
03249 Sonnewalde – Finsterwalder Straße 32 a<br />
Telefon: (035323) 637-0; Fax: 637-25; E-Mail:<br />
info@gwv-sonnewalde.de;<br />
Internet: www.gwv-sonnewalde.de<br />
In der Zeit vom 15. Juli <strong>2011</strong> bis zum 28. Februar 2012<br />
führen der Gewässerverband "Kleine Elster - Pulsnitz"<br />
und die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen<br />
Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II.<br />
Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb<br />
des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen<br />
Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses<br />
oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung<br />
auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.<br />
Im Sinne der Regelung des § 84 Abs. 4 des Brandenburgischen<br />
Wassergesetzes (BbgWG) vom 08. Dezember<br />
2004 (GVBl. 2005 I S. 50) in der Fassung der Gesetzesänderung<br />
vom 23. April 2008 (GVBl. I Nr. 5 S. 62)<br />
in Verbindung mit § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
(WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v.<br />
06.08.2009), kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten<br />
und die damit verbundene vorübergehende<br />
Benutzung der Anliegergrundstücke an.<br />
Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG,<br />
haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie<br />
Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer<br />
zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder<br />
deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren,<br />
vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen,<br />
auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf<br />
Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie<br />
haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse<br />
der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung<br />
der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.<br />
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer<br />
und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerschutzstreifen<br />
so zu bewirtschaften, dass die<br />
Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt<br />
wird! Die Breite der Gewässerschutzstreifen<br />
(Uferbereiche) beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0<br />
Meter und an Gewässern I. Ordnung 10,0 Meter von der<br />
Böschungsoberkante landeinwärts.<br />
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder<br />
Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten<br />
Uferbereichen ist durch die untere Wasser-
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 11 2/<strong>2011</strong><br />
behörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.<br />
Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die technischen<br />
Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung<br />
beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine,<br />
Rohrleitungsein- und ausläufe u. ä.) mit einem Pfahl,<br />
mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet<br />
werden.<br />
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im<br />
Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und<br />
Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband<br />
"Kleine Elster - Pulsnitz", Finsterwalder<br />
Straße 32 a, 03249 Sonnewalde, Telefon: 035323 637-<br />
0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwvsonnewalde.de.<br />
Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden<br />
Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten<br />
mit den betreffenden Gewässeranliegern<br />
geführt. Die Auskunft über das betreffende Unternehmen<br />
und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband<br />
"Kleine Elster - Pulsnitz" oder dem Ordnungsamt<br />
Ihrer Amts- oder <strong>Stadt</strong>verwaltung.<br />
Sonnewalde, den 25. Mai <strong>2011</strong><br />
Brödno, Verbandsvorsteher<br />
Ende des amtlichen Teils<br />
Nichtamtlicher Teil<br />
Die <strong>Stadt</strong>verwaltung informiert<br />
Fund- und Verlustsachen<br />
Mai – 15. Juni <strong>2011</strong><br />
Folgende Gegenstände wurden in der Zeit von Mai <strong>2011</strong><br />
bis 15. Juni <strong>2011</strong> im Fundbüro abgegeben:<br />
3 Schlüsselbunde 2 Fahrräder<br />
Am Kindertag wurden folgende Sachen im Schlosspark<br />
liegen gelassen:<br />
1 Mädchen-Kinderjacke (Größe 104)<br />
1 Jeansjacke (Größe 146)<br />
1 Mütze (Größe 86/98)<br />
Des Weiteren wurden in der Zeit von März <strong>2011</strong> bis 15.<br />
Juni <strong>2011</strong> folgende Gegenstände als verloren gemeldet:<br />
7 Schlüsselbunde<br />
2 Sporttaschen<br />
4 Handy’s<br />
1 Armbanduhr<br />
7 Fahrräder<br />
Hoppe, SB Sicherheit und Ordnung<br />
*******************************<br />
Superschnelles Internet im OT Grünewalde<br />
geplant<br />
Die Planungen zum Aufbau eines neuen Breitbandkabelnetzes<br />
mit Anschluss an das Kabel der OPAL-<br />
Gasleitung gehen in die heiße Phase. Mit dem innovativen<br />
Lichtwellenleiter-System kann jeder Interessent in<br />
Grünewalde direkt angeschlossen werden. Die bisherigen<br />
Übertragungsgeschwindigkeiten, die je nach Örtlichkeit<br />
und Anschlusstechnik zwischen 25 kBit/sec und<br />
in Einzelfällen 3.000 kBit/sec liegen, werden dann bis zu<br />
100.000 kBit/sec erreichen können, und das bei geringe-<br />
ren Kosten als bei vergleichbaren Anschlüssen. Damit<br />
sind sämtliche bisher bekannten und auch anspruchsvollen<br />
Übertragungen (z.B. alle Internet-Anwendungen, Telefon,<br />
digitales Fernsehen und Radio einschließlich<br />
<strong>Stadt</strong>kanal, Anwendungen für Gewerbe und Selbstständige,<br />
medizinische Verfahren und Überwachungen und<br />
vieles mehr) in höchster Qualität möglich. Eine Informationsveranstaltung<br />
ist für September in Grünewalde vorgesehen.<br />
Reinhard Lanzke, Ortsvorsteher Grünewalde<br />
*******************************<br />
Firmenlauf 28.9.<strong>2011</strong> um 17:00 Uhr rund<br />
um den SeeCampus<br />
Gemeinsam mit der BASF Schwarzheide GmbH wird<br />
derzeitig ein Firmenlauf für den 28. September <strong>2011</strong><br />
vorbereitet. Als Laufstrecke ist ein Rundkurs vom See-<br />
Campus über den Eisenwerkhof in <strong>Lauchhammer</strong> an<br />
den Geigerschen Alpen vorbei zurück zum SeeCampus<br />
geplant (ca. 6,4 km). In diesem Jahr ist <strong>Lauchhammer</strong><br />
die ausrichtende <strong>Stadt</strong> und im nächsten Jahr die <strong>Stadt</strong><br />
Schwarzheide. Die gesamten Einnahmen der Startgebühr<br />
werden der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> für einen sozialen/wohltätigen<br />
Zweck als Spende überreicht. Firmen<br />
erhalten ihre Einladungen und können sich demnächst<br />
auf den städtischen Seiten im Internet zum Firmenlauf<br />
anmelden.<br />
*******************************<br />
Strand- und Vereinsfest<br />
Das traditionelle Strand- und Vereinsfest findet vom 16.<br />
bis 17. Juli <strong>2011</strong> im Erholungsgebiet Grünewalder Lauch<br />
statt. Im Rahmen dieser Veranstaltung sind verschiedene<br />
sportliche und kulturelle Aktivitäten geplant. Am<br />
Samstag ab 14.00 Uhr kann dem Schiffsmodellsportverein<br />
Lauchh. und anderen Gastvereinen bei der Vorführung<br />
über die Schulter geschaut werden. Ein Höhepunkt<br />
wird auch wieder das Seefeuer auf dem Lauch sein.Ab<br />
22.00 Uhr beginnt eine Mega-Beach-Party. Des Weiteren<br />
gibt es täglich Schaustellerangebote. Bei freiem Eintritt<br />
würden sich die Veranstalter über einen regen Besuch<br />
freuen.<br />
*******************************<br />
Frauenhaus <strong>Lauchhammer</strong><br />
Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses <strong>Lauchhammer</strong><br />
informieren, dass im Monat Juli keine Beratungen stattfinden.<br />
In Notfällen erhalten natürlich Frauen mit ihren<br />
Kindern bei seelischer und körperlicher Misshandlung<br />
sofort unter 03574/ 26 93 Unterkunft und Hilfe im Frauen-<br />
und Kinderschutzhaus. In der Nacht sowie an Sonn-<br />
und Feiertagen erfolgt die Vermittlung über die Polizeiwache<br />
<strong>Lauchhammer</strong> unter der Rufnummer<br />
03574/ 76 50 oder den Notruf 110.<br />
*******************************<br />
TIPP: Ferienkalender<br />
Ferientipps und Sommerevents u. a.<br />
vom Hallen-Freizeitbad "Am Weinberg",<br />
den Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen<br />
"Beweg Dich", "Arche" „Mädchenbude“<br />
oder das Jufo-Zentrum, sowie<br />
Ferienangebote des Kunstgussmuseums<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, Lausitzer Wege<br />
e.V. und des Fakir e.V. – erhältlich in:<br />
Campus-Bibliothek, Hallen-Freizeitbad "Am Weinberg",<br />
Vereinshaus "DomiZiel" <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte, Servicebüro<br />
der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong> und in der Rezeption<br />
des Campingplatzes am Grünewalder Lauch.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 12 2/<strong>2011</strong><br />
Hinweise zur Hundehaltung<br />
Die Hundehalterverordnung (HundehV) vom 16. Juni<br />
2004 enthält die im Land Brandenburg geltenden Festlegungen<br />
für die Hundehaltung. In dieser Verordnung<br />
wurden die maßgeblichen Regelungen verankert, die sicherstellen<br />
sollen, dass bei dem Halten und Führen von<br />
Hunden eine Gefährdung von Menschen und Tieren<br />
weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Die Verordnung<br />
regelt u.a. das Halten und das Führen von<br />
Hunden, Leinenpflicht und Maulkorbzwang für bestimmte<br />
Gebiete, Mitnahmeverbot für Kinderspielplätze, für<br />
Badeanstalten und als öffentlich gekennzeichnete Badestellen.<br />
Sie beinhaltet außerdem Vorschriften für die<br />
Haltung bestimmter widerlegbar bzw. unwiderlegbar gefährlicher<br />
Hunderassen.<br />
Was viele Hundehalter scheinbar nicht wissen ist, dass<br />
für alle Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens<br />
40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg, unabhängig<br />
von der Rasse und der steuerlichen Anmeldung,<br />
eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht besteht.<br />
Das heißt, der Hundehalter hat der örtlichen Ordnungsbehörde<br />
die Haltung unverzüglich anzuzeigen und den<br />
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis,<br />
das beim Einwohnermeldeamt beantragt wird)<br />
vorzulegen. Außerdem ist der Hund dauerhaft auf Kosten<br />
seines Halters mit Hilfe eines Mikrochip-<br />
Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.<br />
Die Identität des Hundes (Größe, Gewicht, Alter, Farbe<br />
und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde<br />
mit der Anzeige mitzuteilen. Für diese Anzeige liegt im<br />
Service-Büro und im Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong> ein Formular<br />
bereit. Weitere Besonderheiten für die Zulässigkeit<br />
Die Seite des Bürgermeisters<br />
Sehr geehrte Bürgerinnen<br />
und Bürger,<br />
gegenseitige Hilfe hat eine<br />
lange Tradition in<br />
<strong>Lauchhammer</strong>. Es war<br />
nicht nur unter den Bergbaukumpeln<br />
zum Teil<br />
überlebenswichtig, sich<br />
aufeinander verlassen zu<br />
können. Auch heute ist in<br />
unserer <strong>Stadt</strong> ein vielfältiges<br />
Angebot für Hilfe und<br />
Unterstützung vorhanden.<br />
Das ist keine Selbstverständlichkeit,<br />
stehen doch<br />
hinter diesen Angeboten<br />
immer Menschen, die - häufig im Ehrenamt - helfen, für<br />
andere da sind und sich für das Gemeinwohl engagieren.<br />
Dieser Einsatz ist beispielgebend und ich habe<br />
größten Respekt davor.<br />
Deshalb habe ich nicht lange gezögert, als ich gefragt<br />
wurde, ob ich Pate vom Mehrgenerationenhaus <strong>Lauchhammer</strong><br />
werden wolle. Pate dieses Hauses zu sein, ist<br />
nicht nur eine besondere Ehre - natürlich auch Verpflichtung<br />
für mich. Ich bin damit auch nicht allein: Weitere<br />
Paten unseres Mehrgenerationenhauses sind unser<br />
Landrat, Herr Siegurd Heinze, Herr Dr. Roland Socher,<br />
Verbandsvorsteher des Wasserverbandes Lausitz, und<br />
Marion Scheier, Vorsitzende des DGB Region<br />
Südbrandenburg. Beim ersten Patentreffen vor wenigen<br />
Tagen mit den genannten Persönlichkeiten wurde deutlich,<br />
dass die vom Bund vor drei Jahren ins Leben gerufene<br />
Initiative "Mehrgenerationenhäuser" in den Kommunen<br />
angekommen ist. Die Leistungen, die die Träger<br />
dieser Einrichtungen erbringen, sind fester und unverzichtbarer<br />
Bestandteil der sozialen Struktur geworden.<br />
In <strong>Lauchhammer</strong> haben die Mitglieder der KooperationsAnstiftung<br />
e.V. mit großem persönlichen Einsatz die<br />
umfangreichen Angebote aufgebaut. In der ehemaligen<br />
Schule in der Alten Gartenstraße kann kreativ gearbeitet,<br />
gemeinsam gelernt, gekocht, gefeiert werden. Hier<br />
finden sich Angebote, andere zu treffen und auch einmal<br />
die Kinder betreuen zu lassen, wenn Not am Mann ist.<br />
Seit 2008 nutzten rund 16.500 Menschen die Angebote -<br />
im Schnitt war also vom Säugling bis zum Senioren fast<br />
jeder Bürger unserer <strong>Stadt</strong> schon einmal da. Und der<br />
Verein beschäftigt inzwischen zehn Menschen – viele<br />
Menschen haben hier wieder Selbstbewusstsein und<br />
Zugang zur Arbeitswelt gefunden. Eine gewaltige Leistung,<br />
wie ich finde - und eine Einrichtung, die erhalten<br />
werden muss.<br />
Es gibt viele Angebote in <strong>Lauchhammer</strong> - auch jetzt in<br />
der Ferienzeit - nicht nur im Mehrgenerationenhaus. Ich<br />
würde mich freuen, wenn Sie das eine oder andere nutzen<br />
können.<br />
Ihnen liebe Bürgerinnen und Bürger, wünsche ich eine<br />
gute Zeit und erholsame Ferien.<br />
Roland Pohlenz<br />
Bürgermeister<br />
*******************************<br />
der Haltung bestimmter Rassen ergeben sich dann aus<br />
Ihrer Anmeldung.<br />
Weitere Vorschriften zur Hundehaltung, die nicht in der<br />
HundehV geregelt sind:<br />
Hundekot - ein ständiges Ärgernis<br />
Auf Grund in letzter Zeit verstärkt an das Ordnungsamt<br />
herangetragener Beschwerden über Hundekot auf öffentlichen<br />
Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen<br />
Grünanlagen macht das Ordnungsamt auf folgende<br />
Pflichten der Hundehalter aufmerksam:<br />
Hundekot muss durch den Hundehalter sofort entfernt<br />
werden. Daher sollte man beim Ausgang mit dem Hund<br />
eine geeignete Plastiktüte zur Entsorgung dabei haben,<br />
die dann in verschlossenem Zustand auch in die öffentlichen<br />
Abfallbehälter entsorgt werden kann. An der Wilhelm-Pieck-Straße<br />
befindet sich auch ein Tütenspender<br />
(Hundetoilette). Die Akzeptanz hält sich jedoch bislang<br />
in Grenzen.<br />
Wer die Hinterlassenschaften seines Tieres nicht beseitigt,<br />
begeht eine Ordnungswidrigkeit und läuft Gefahr,<br />
ein Verwarngeld zahlen zu müssen.<br />
Hundelärm<br />
Tiere sind insbesondere so zu halten, dass niemand<br />
durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den<br />
Umständen unvermeidbar gestört wird.<br />
Sollten Sie weitere Fragen zur Hundehaltung haben,<br />
können Sie diese an das Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, Tel. 488 217, richten.<br />
Heinze, HSB Sicherheit und Ordnung