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Amtsblatt 02/2011 - Stadt Lauchhammer

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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong><br />

15. Jahrgang, <strong>Lauchhammer</strong>, den 29.06.<strong>2011</strong>, Nr. 2/<strong>2011</strong><br />

...überraschend vielseitig.<br />

www.lauchhammer.de<br />

Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils: Seite<br />

Beschlüsse der 12. Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 08.06.<strong>2011</strong> 2<br />

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche<br />

Maßnahmen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) 3<br />

2. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der<br />

Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Feuerwehrsatzung) 8<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über die Ehrung verdienter<br />

Persönlichkeiten (Ehrungssatzung) 8<br />

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2008<br />

sowie die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin 10<br />

Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zur Anpassung der Abgrenzungssatzung 10<br />

Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerverbandes "Kleine Elster - Pulsnitz" 10<br />

Impressum:<br />

<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Das <strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> erscheint grundsätzlich nach jeder Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. Das <strong>Amtsblatt</strong> ist im Verbreitungsgebiet<br />

kostenlos erhältlich. Es wird an alle Haushalte mit Briefkasten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> verteilt. Darüber hinaus ist es bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>, Bereich<br />

Servicebüro, erhältlich. Es kann auch gegen Erstattung der Portokosten von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Str. 69, 01979 <strong>Lauchhammer</strong>, bezogen werden.<br />

Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />

Der Bürgermeister der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Herr Roland Pohlenz, Liebenwerdaer Str. 69, 01979 <strong>Lauchhammer</strong>, Telefon 03574 48 85 00<br />

Verantwortlich für Druck und Vertrieb:<br />

VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: 03535 4 89-0, Telefax: 03535 489-115<br />

Für nicht gelieferte Amtsblätter sind jegliche Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, ausdrücklich ausgeschlossen.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 2 2/<strong>2011</strong><br />

12. Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

vom 08.06.<strong>2011</strong><br />

Ergebnisse der Beratung im<br />

öffentlichen Teil<br />

Geprüfter Jahresabschluss 2008 <strong>2011</strong>/006/V<br />

Beschluss:<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> beschließt gemäß § 82 Abs. 4 der<br />

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

nach Kenntnisnahme des Prüfberichtes vom 23.<br />

März <strong>2011</strong> den geprüften Jahresabschluss der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> per 31.12.2008 einschließlich<br />

Übersichten und Anhang.<br />

Beratungsergebnis:<br />

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.<br />

23 Ja-Stimmen<br />

Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten<br />

Jahresabschluss zum<br />

31.12.2008<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

<strong>2011</strong>/010/V<br />

Beschluss:<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> beschließt gemäß § 82 Abs. 4 der<br />

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

nach Beschlussfassung des Jahresabschlusses<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zum 31.12.2008 einschließlich<br />

Übersichten und Anhang die in diesem<br />

Zeitraum tätig gewesene Hauptverwaltungsbeamtin<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zu entlasten.<br />

Beratungsergebnis:<br />

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.<br />

23 Ja-Stimmen<br />

2. Änderung der Satzung über den<br />

Kostenersatz für Leistungen der<br />

Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong><br />

hier: 2. Änderung der Satzung /<br />

Neufassung der Anlage 1 (Tabelle<br />

der Tarife für den Kostenersatz)<br />

2007/012/IV<br />

2.Ä.<br />

Beschluss:<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> beschließt die 2. Änderung der Satzung<br />

über den Kostenersatz für Leistungen der<br />

Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Feuerwehrsatzung) vom 11. Juni 2007 gemäß der<br />

Anlage 1.<br />

Beratungsergebnis:<br />

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.<br />

22 Ja-Stimmen/1 Enthaltung<br />

Neufassung der Satzung über die<br />

Erhebung von Beiträgen nach § 8<br />

KAG für straßenbauliche Maßnahmen<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

<strong>2011</strong>/008/V<br />

Beschluss:<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> beschließt die Satzung über die Erhebung<br />

von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche<br />

Maßnahmen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Straßenbaubeitragssatzung – SBS) gemäß Anlage.<br />

Beratungsergebnis:<br />

Dem Beschluss wurde mehrheitlich zugestimmt.<br />

19 Ja-Stimmen/2 Nein-Stimmen/2 Enthaltungen<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten<br />

(Ehrungssatzung)<br />

<strong>2011</strong>/009/V<br />

Beschluss:<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> beschließt die Satzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten<br />

(Ehrungssatzung) gemäß Anlage.<br />

Beratungsergebnis:<br />

Dem Beschluss wurde mehrheitlich zugestimmt.<br />

17 Ja-Stimmen/5 Nein-Stimmen/2 Enthaltungen<br />

Anpassung der Abgrenzungssatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

<strong>2011</strong>/012/V<br />

Beschluss:<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> beschließt die Abgrenzungssatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> nach § 34 Abs. 4 Ziffer 1<br />

BauGB entsprechend der örtlichen Gegebenheiten<br />

neu zu fassen.<br />

Beratungsergebnis:<br />

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.<br />

24 Ja-Stimmen<br />

Ergebnisse der Beratung im<br />

nichtöffentlichen Teil<br />

Grenzregulierung im Flurneuordnungsverfahren<br />

Kleinleipisch<br />

2006/036/IV<br />

1.Ä. NÖ<br />

Beratungsergebnis: Dem Beschluss wurde<br />

einstimmig zugestimmt.<br />

Dr. Heßmer<br />

Vorsitzender der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

*******************************


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 3 2/<strong>2011</strong><br />

Satzung über die Erhebung von<br />

Beiträgen nach § 8 KAG<br />

für straßenbauliche Maßnahmen in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Straßenbaubeitragssatzung - SBS)<br />

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom<br />

18.Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel<br />

15 des Gesetzes vom<br />

23. September 2008 (GVBl. I S. 2<strong>02</strong>) und der §§ 1, 2<br />

und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land<br />

Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S.<br />

174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />

am 08.06.<strong>2011</strong> die Satzung über die Erhebung von Beiträgen<br />

nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Straßenbaubeitragssatzung -<br />

SBS) beschlossen.<br />

§ 1 - Erhebung des Beitrages<br />

(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,<br />

Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

von Anlagen im Bereich der öffentlichen<br />

Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung<br />

für die dadurch den Beitragspflichtigen nach § 14<br />

der erschlossenen Grundstücke erwachsenden<br />

wirtschaftlichen Vorteile erhebt die <strong>Stadt</strong> Beiträge<br />

nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

(2) Die von der geplanten Straßenbaumaßnahme betroffenen<br />

Beitragspflichtigen sind generell in das<br />

Verfahren einzubeziehen.<br />

§ 2 - Einbeziehung der Beitragspflichtigen<br />

(1) Nach Vorliegen der von der <strong>Stadt</strong>verwaltung erarbeiteten<br />

Straßenbauvorschläge aufgrund des Beschlusses<br />

der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung über<br />

die Prioritätenliste der straßenbaulichen Maßnahmen,<br />

ist eine erste Versammlung mit den künftigen<br />

Beitragspflichtigen durchzuführen, zu der die Beitragspflichtigen<br />

unter Angabe der Tagesordnung<br />

schriftlich einzuladen sind. Während dieser Versammlung<br />

sind den Beitragspflichtigen die Straßenbauvorschläge<br />

einschließlich der Finanzierung<br />

zu erläutern. Den Beitragspflichtigen ist die Gelegenheit<br />

einzuräumen, sich innerhalb eines Monats<br />

ab dem Termin der ersten Versammlung sowohl<br />

mündlich als auch schriftlich zu äußern.<br />

(2) Nach Zuschlagserteilung zur Durchführung der<br />

straßenbaulichen Maßnahme ist den Beitragspflichtigen<br />

die Höhe des voraussichtlich tatsächlich<br />

entstehenden Beitrages schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Noch vor Baubeginn sind die Beitragspflichtigen zu<br />

einer zweiten Versammlung einzuladen, mit welcher<br />

den Beitragspflichtigen das entsprechende<br />

Projekt einschließlich des Bauablaufes der straßenbaulichen<br />

Maßnahme vorzustellen und der voraussichtliche<br />

Termin des Beginns und der Fertigstellung<br />

dieser Maßnahme mitzuteilen ist.<br />

(4) Die Nichteinhaltung der Einbeziehung der Beitragspflichtigen<br />

berührt nicht die Beitragserhebung.<br />

§ 3 - Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für<br />

1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten)<br />

und die Freilegung der für die Herstellung,<br />

Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

der Anlagen benötigten Grundflächen,<br />

2. den Wert der von der <strong>Stadt</strong> aus ihrem Vermögen<br />

bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des<br />

Beginns der Maßnahme,<br />

3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,<br />

Verbesserung und Erneuerung von<br />

a) Fahrbahnen,<br />

b) Rinnen und Bordsteinen,<br />

c) Gehwegen,<br />

d) Radwegen,<br />

e) kombinierten Rad- und Gehwegen,<br />

f) unbefestigten Rand- und Grünstreifen sowie<br />

die unselbständigen Grünanlagen<br />

g)<br />

(Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen,<br />

Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen),<br />

Beleuchtungseinrichtungen<br />

h) Oberflächenentwässerungseinrichtungen<br />

i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />

j) Parkflächen einschließlich Standspuren<br />

und Haltebuchten (PKW).<br />

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-,<br />

Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig,<br />

als sie breiter sind als die sich anschließenden<br />

freien Strecken.<br />

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende<br />

Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege<br />

und Plätze.<br />

§ 4 - Begriffsbestimmungen<br />

1. Herstellung/Anschaffung:<br />

Herstellung und Anschaffung liegen dann vor,<br />

wenn eine öffentliche Einrichtung, eine öffentliche<br />

Straße, die bislang noch nicht existierte, nun erstmals<br />

geschaffen wird. Wird diese Straße durch die<br />

<strong>Stadt</strong> hergestellt, so spricht man von Herstellung.<br />

Die Anschaffung dagegen bezeichnet den Fall,<br />

dass z.B. eine Straße, die ein Erschließungsträger<br />

gebaut hat, nun in das Eigentum und die Baulast<br />

der <strong>Stadt</strong> übernommen wird.<br />

2. Ausbau und Umbau, Erweiterung:<br />

Die Begriffe "Ausbau" und "Umbau" bezeichnen<br />

Maßnahmen, mit denen bestehende, funktionsfähige<br />

Straßen in ihrer Gestaltung (Ausbau eines<br />

Radweges) und auch in ihrer Funktion verändert<br />

werden (etwa Umbau einer reinen Fahrstraße zu<br />

einer verkehrsberuhigten Straße). Eine Erweiterung<br />

liegt vor, wenn eine Straße räumlich verändert<br />

wird, die Straße z.B. verlängert oder verbreitert<br />

wird.<br />

3. Verbesserung:<br />

Eine Verbesserung bedingt immer eine Qualitätssteigerung.<br />

Um zu einer Beitragspflicht zu führen,<br />

muss diese Qualitätssteigerung dem Beitragspflichtigen<br />

zugutekommen.<br />

4. Erneuerung:<br />

Eine Erneuerung (als gewisser Sonderfall) im Sinne<br />

des Straßenbaubeitragsrechtes liegt dann vor,<br />

wenn eine bestehende öffentliche Einrichtung, eine


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 4 2/<strong>2011</strong><br />

öffentliche Straße, komplett neu gebaut wird, sich<br />

aber Straßenbauzustand, Qualität und Funktion<br />

gegenüber dem bisherigen Zustand nicht ändert.<br />

Die Erneuerung kann in der Regel nur dann greifen<br />

(und zu einer Beitragspflicht führen), wenn die<br />

Straße trotz laufend angemessener Unterhaltungsarbeiten<br />

nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer<br />

erneuert werden muss.<br />

5. Oberflächenentwässerung:<br />

Die Oberflächenentwässerung umfasst Rinnen,<br />

Mulden, Straßeneinläufe und Leitungen bis zu den<br />

im Straßenverlauf liegenden Sammlern bzw. Vorflutern<br />

und Sickerschächten.<br />

§ 5 - Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes<br />

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen<br />

Aufwendungen ermittelt.<br />

§ 6 - Anteil der <strong>Stadt</strong> und der Beitragspflichtigen<br />

am Aufwand<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

1. auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch<br />

die Allgemeinheit entfällt,<br />

2. bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 7 - 9<br />

auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen<br />

zu tragen.<br />

(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren<br />

Breiten, so trägt die <strong>Stadt</strong> den durch die<br />

Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.<br />

Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen<br />

sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen<br />

auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite<br />

nach § 3 Abs. 2 hinausgeht.<br />

(3) Der Anteil der <strong>Stadt</strong> und der Anteil der Beitragspflichtigen<br />

am Aufwand gemäß Absatz 1 und die anrechenbaren<br />

Breiten der Anlagen werden wie folgt<br />

festgesetzt (s. Tabelle)<br />

anrechenbare Breiten Anteil Anteil<br />

in Gewerbe- in sonstigen der <strong>Stadt</strong> der Beitrags-<br />

Straßenart u. Industrie- Baugebieten pflichtigen<br />

gebieten u. innerhalb im<br />

Zusammenhang<br />

bebauter Ortsteile<br />

1. Anliegerstraße<br />

a) Fahrbahn* 8,50 m 5,50 m 40 % 60 %<br />

b) Radweg einschl. je 1,75 m nicht<br />

Sicherheitsstreifen vorgesehen 40 % 60 %<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 40 % 60 %<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 % 60 %<br />

e) Beleuchtung u. Ober-<br />

flächenentwässerung - - 40 % 60 %<br />

f) kombinierter<br />

Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 40 % 60 %<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 40 % 60 %<br />

2. Haupterschließungsstraßen<br />

a) Fahrbahn* 8,50 m 6,50 m 60 % 40 %<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheits-<br />

streifen je 1,75 m 1,75 m 60 % 40 %<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 40 % 60 %<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 40 % 60 %<br />

e) Beleuchtung u. Ober-<br />

flächenentwässerung - - 60 % 40 %<br />

f) kombinierter<br />

Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 50 % 50 %<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 % 50 %<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

a) Fahrbahn* 8,50 m 8,50 m 80 % 20 %<br />

b) Radweg einschl.<br />

Sicherheitsstreifen je 1,75 m 1,75 m 80 % 20 %<br />

c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 % 50 %<br />

d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 % 50 %<br />

e) Beleuchtung u. Ober-<br />

flächenentwässerung - - 70 % 30 %<br />

f) kombinierter<br />

Rad- u. Gehweg je 3,50 m je 3,50 m 70 % 30 %<br />

g) unselbständige<br />

Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 % 50 %<br />

4. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />

an bestehenden verkehrsberuhigten 50 % 50 %<br />

Bereichen und Maßnahmen zum Umbau<br />

einer Anlage zu einem verkehrsberuhigten<br />

Bereich<br />

*Fahrbahn gilt einschl. Straßenbord<br />

Die in der Tabelle genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 5 2/<strong>2011</strong><br />

(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als<br />

1. Anliegerstraßen<br />

Straßen, die überwiegend der Erschließung der<br />

angrenzenden oder der durch private Zuwegung<br />

mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen;<br />

2. Haupterschließungsstraßen<br />

Straßen, die der Erschließung von Grundstücken<br />

und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten<br />

oder innerhalb von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht<br />

Hauptverkehrsstraßen nach Nummer 3 sind;<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen<br />

Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und<br />

Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die<br />

außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen liegen.<br />

4. Verkehrsberuhigte Bereiche<br />

Anliegerstraßen, die als Mischfläche gestaltet in<br />

ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt<br />

werden dürfen, jedoch zeitlich unbegrenzt von<br />

Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen.<br />

(5) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten<br />

mit einer Seite an ein Gewerbe- oder Industriegebiet<br />

und mit der anderen Seite an ein<br />

sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei<br />

nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten,<br />

so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.<br />

(6) Für Anlagen, die im Abs. 3 nicht erfasst sind oder<br />

bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten<br />

oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich<br />

nicht zutreffen, bestimmt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren<br />

Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.<br />

§ 7 - Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke<br />

verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

der ausgebauten Anlage oder eines<br />

bestimmten Abschnittes von ihr besteht (berücksichtigungsfähige<br />

Grundstücke). Die Verteilung<br />

des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im<br />

Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese<br />

Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen<br />

Grundstücksfläche mit dem nach §§ 8 und 9<br />

maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.<br />

(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt<br />

grundsätzlich die in volle m² gemessene Grundstücksfläche<br />

im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs.<br />

Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger<br />

Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar<br />

sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />

nach § 8. Für die übrigen Flächen - einschließlich<br />

der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits<br />

einer Bebauungsgrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie<br />

oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs.<br />

4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />

nach § 9.<br />

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen<br />

Grundstücken,<br />

1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich<br />

eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche<br />

innerhalb eines im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks;<br />

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in<br />

den Außenbereich hinausreichen, die Flächen im<br />

Bereich des Bebauungsplanes;<br />

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4<br />

BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die<br />

Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen,<br />

die Fläche im Satzungsbereich;<br />

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung<br />

nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,<br />

a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles (§ 34<br />

BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes<br />

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich<br />

(§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB) liegen, die Fläche<br />

zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer<br />

Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand<br />

von 40 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken,<br />

die nicht an die öffentliche Einrichtung<br />

angrenzen oder lediglich durch einen zum<br />

Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden<br />

sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen<br />

Einrichtung zugewandten Grundstücksseite<br />

und einer Linie, die in einem<br />

gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft;<br />

5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4b) ergebenden<br />

Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich<br />

genutzt sind, die Flächen zwischen der öffentlichen<br />

Einrichtung bzw. im Fall von Nr. 4b) der öffentlichen<br />

Einrichtung zugewandten Grundstücksseite<br />

und einer Linie hierzu, die in dem<br />

gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden<br />

Bebauung oder gewerblichen Nutzung<br />

entspricht.<br />

(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die<br />

1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in<br />

vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe,<br />

Sport- u. Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten)<br />

oder innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles so genutzt werden;<br />

oder<br />

2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35<br />

BauGB) oder wegen entsprechender Festsetzungen<br />

in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise<br />

nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />

ist die gesamte Fläche des Grundstückes<br />

bzw. die Fläche des Grundstückes zugrunde zu<br />

legen, die von Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst<br />

wird.<br />

(5) Für nicht industriell, nicht gewerblich oder nicht vergleichbar<br />

genutzte Grundstücke, die außer an der<br />

ausgebauten an einer weiteren Anlage nach § 1 gelegen<br />

sind, gilt folgende Ermäßigungsregel:<br />

- Gehören Grundstücksteile zur anrechenbaren Fläche<br />

einer weiteren Anlage, so werden diese<br />

Grundstücksteile nur mit der Hälfte ihrer Fläche<br />

angerechnet.<br />

- Gehören Grundstücksteile zur anrechenbaren Fläche<br />

von mindestens zwei weiteren Anlagen, so<br />

werden diese Grundstücksteile nur mit einem Drittel<br />

ihrer Fläche angerechnet.<br />

Der der Reduzierung entsprechende Beitrag wird<br />

von der <strong>Stadt</strong> getragen.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 6 2/<strong>2011</strong><br />

§ 8 - Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke<br />

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen<br />

Grundstücken, die baulich oder gewerblich<br />

nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse<br />

bestimmt. Als Vollgeschoss im Sinne<br />

dieser Satzung gelten alle Geschosse, die nach<br />

der Bauordnung des Landes Brandenburg Vollgeschosse<br />

sind und zu Wohn- oder Gewerbezwecken<br />

genutzt werden können oder rein tatsächlich genutzt<br />

werden. Kirchengebäude werden stets als<br />

eingeschossige Gebäude behandelt.<br />

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss<br />

1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um<br />

0,25.<br />

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen<br />

auf die in § 7 Abs. 3 bestimmten Flächen - bei<br />

Grundstücken,<br />

1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines<br />

Bebauungsplanes liegen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1<br />

und Nr. 2),<br />

a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse,<br />

b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der<br />

Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen<br />

festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrieund<br />

Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3<br />

BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen<br />

Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige<br />

Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf<br />

ganze Zahlen abgerundet,<br />

c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl<br />

der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen<br />

Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl<br />

festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte<br />

höchstzulässige Baumassenzahl auf<br />

ganze Zahlen abgerundet,<br />

d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet<br />

werden dürfen, die Zahl von einem<br />

Vollgeschoss je Nutzungsebene,<br />

e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung<br />

ohne Bebauung festgesetzt ist, die<br />

Zahl von einem Vollgeschoss,<br />

f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung<br />

ohne Bebauung festgesetzt ist, die<br />

Zahl von zwei Vollgeschossen,<br />

g) für die in einem Bebauungsplan weder die<br />

Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der<br />

baulichen Anlagen bzw. Baumassenzahlen<br />

bestimmt ist, der in der näheren Umgebung<br />

überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich<br />

vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert<br />

nach lit. a) - c);<br />

2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr.<br />

1 lit. a) bzw. lit. d) - g) oder die Höhe der baulichen<br />

Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach<br />

Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die<br />

tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse<br />

bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen<br />

Bebauung ergebenden Berechnungswerte<br />

nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c);<br />

3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber<br />

ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles liegen (§ 7 Abs. 3<br />

Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie<br />

a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich<br />

vorhandenen Vollgeschosse, mindes-<br />

tens jedoch die Zahl der in der näheren<br />

Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;<br />

b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren<br />

Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.<br />

(4) Der sich aus Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor<br />

wird vervielfacht mit<br />

a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines<br />

tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB)<br />

oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />

Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a<br />

BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO)<br />

oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder<br />

ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb<br />

eines Bebauungsgebietes überwiegend<br />

gewerblich oder überwiegend in<br />

einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen<br />

Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Postund<br />

Bahnhofsgebäude, Praxen für freie<br />

Berufe) genutzt wird;<br />

b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines<br />

tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder<br />

durch Bebauungsplan ausgewiesenen<br />

Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes<br />

(§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9<br />

BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11<br />

BauNVO) liegt.<br />

§ 9 - Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit<br />

sonstiger Nutzung<br />

(1) Für die Flächen nach § 7 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren<br />

bei Grundstücken, die<br />

1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem<br />

Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich,<br />

sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar<br />

sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze,<br />

Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />

des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so<br />

genutzt werden 0,5<br />

2. ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35<br />

BauGB) liegen oder wegen entsprechender<br />

Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in<br />

anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche<br />

Nutzung), wenn<br />

a) sie ohne Bebauung sind, bei<br />

aa) Waldbestand oder nutzbaren Wasserflächen<br />

0,0167<br />

bb) Nutzung als Grün-, Acker oder Gartenland<br />

0,0333<br />

cc) gewerbliche Nutzung (z.B. Bodenabbau<br />

pp.) 1,0<br />

b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen<br />

Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden<br />

(z.B. Friedhöfe, Sport- u. Festplätze,<br />

Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze<br />

ohne Bebauung) 0,5<br />

c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche<br />

Hofstellen und landwirtschaftliche Nebengebäude<br />

(z.B. Feldscheunen) vorhanden<br />

sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />

aus der Grundfläche der Baulichkeiten<br />

geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 7 2/<strong>2011</strong><br />

ergibt, mit Zuschlägen von je 0,25 für das<br />

zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss, für die Restfläche<br />

gilt lit. a), 1,0<br />

d) sie als Campingplatz genutzt werden und<br />

eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche,<br />

die sich rechnerisch aus der Grundfläche<br />

der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl<br />

0,2 ergibt, mit Zuschlägen von je<br />

0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss, für die<br />

Restfläche gilt lit. b), 1,0<br />

e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für<br />

eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus<br />

der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt<br />

durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, mit<br />

Zuschlägen von 0,375 für das zweite und<br />

jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss,<br />

für die Restfläche gilt lit. a)<br />

1,5<br />

f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich<br />

einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB<br />

liegen, für die von der Satzung erfassten<br />

Teilflächen<br />

aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks-<br />

oder Gewerbebetrieben dienen,<br />

mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite<br />

und jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss, 1,5<br />

bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne<br />

Bebauung mit Zuschlägen von 0,25 für<br />

das zweite und jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche<br />

gilt lit a). 1,0<br />

(2) Die Bestimmungen des Vollgeschosses richten sich<br />

nach § 8 Abs. 1.<br />

§ 10 - Abschnitte von Anlagen<br />

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage<br />

kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben<br />

werden.<br />

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf<br />

mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 6<br />

Abs. 2 unterschiedlich anrechenbare Breiten oder<br />

unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben,<br />

so sind die Straßenabschnitte gesondert<br />

abzurechnen.<br />

§ 11 - Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann für<br />

1. den Grunderwerb,<br />

2. die Freilegung,<br />

3. die Fahrbahn,<br />

4. die Radwege,<br />

5. die Gehwege,<br />

6. kombinierter Rad- und Gehweg,<br />

7. die Parkflächen,<br />

8. die Beleuchtung,<br />

9. die Oberflächenentwässerung,<br />

10. unselbständige Grünanlagen,<br />

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />

§ 12 - Vorausleistung und Ablösung<br />

(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen<br />

worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen<br />

in Höhe von 70 % des voraussichtlichen<br />

Beitrages erheben.<br />

(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich rechtlichen<br />

Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsvertrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe<br />

des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden<br />

Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss<br />

eines Ablösungsvertrages besteht nicht.<br />

§ 13 - Entstehung der sachlichen Beitragspflicht<br />

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der<br />

Maßnahme, im Fall der Abschnittsbildung § 10 mit<br />

dem Abschluss des jeweiligen Abschnittes und in<br />

den Fällen der Kostenspaltung § 11 mit dem Abschluss<br />

der Teileinrichtung.<br />

(2) Die Maßnahmen lt. Abs. 1 sind erst dann beendet,<br />

wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem<br />

von der <strong>Stadt</strong> aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt<br />

sind.<br />

§ 14 - Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der<br />

Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer<br />

des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines<br />

Grundstückes sind Gesamtschuldner.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />

so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so<br />

tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer<br />

sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

vom 21. September 1994 (BGBl. I S.<br />

2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen<br />

des privaten und des öffentlichen Rechts.<br />

Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht<br />

nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides<br />

das Wahlrecht über die Bestellung<br />

eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks<br />

gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

bereits ausgeübt und<br />

gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach<br />

dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften<br />

Einreden und Einwendungen geltend gemacht<br />

worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht<br />

des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

§ 15 - Stundung, Niederschlagung und Erlass<br />

Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass<br />

sind die Bestimmungen des § 12 KAG anzuwenden.<br />

§ 16 - Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 17 - Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2007 in Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 10. Juni <strong>2011</strong><br />

Pohlenz<br />

Bürgermeister


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 8 2/<strong>2011</strong><br />

2. Änderung der Satzung über den<br />

Kostenersatz für Leistungen der<br />

Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> (Feuerwehrsatzung)<br />

Auf der Grundlage des § 45 des Gesetzes über den<br />

Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz<br />

des Landes Brandenburg (Brandenburgisches<br />

Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom<br />

24. Mai 2004 (GVBl. I. S. 197), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 2<strong>02</strong>), der<br />

§§ 3 und 28 Abs. 2 S. 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember<br />

2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch Artikel 15 des<br />

Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 2<strong>02</strong>) und<br />

des § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />

Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S.<br />

174), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom<br />

27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />

am 08. Juni <strong>2011</strong> folgende 2. Änderung der Satzung<br />

über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Feuerwehrsatzung)<br />

vom 11. Juni 2007 beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die Anlage 1 -Tabelle der Tarife für den Kostenersatz-<br />

wird gemäß Anlage 1, die Bestandteil dieser<br />

2. Änderungssatzung ist, neu gefasst.<br />

§ 2<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 10. Juni <strong>2011</strong><br />

Pohlenz<br />

Bürgermeister<br />

Anlage 1<br />

Tabelle der Tarife für den Kostenersatz:<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Kostenersatz für: Euro/Stunde<br />

1. Eingesetztes Personal:<br />

1.1 Einsatzkraft Feuerwehr 58,60<br />

2. Eingesetzte Einsatzfahrzeuge:<br />

2.1 Mannschaftstransportwagen MTW 350,90<br />

2.2 Tanklöschfahrzeug 16/25 179,30<br />

2.3 Tanklöschfahrzeug 16/45 258,90<br />

2.4 Hilfeleistungs-Löschfahrzeug 10/6 237,60<br />

2.5 Löschfahrzeug 16 TS 184,50<br />

2.6 Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser 573,80<br />

2.7 Löschfahrzeug 8/6 367,80<br />

2.8 Tragkraftspritzenfahrzeug 569,20<br />

2.9 Drehleiter DLK 23/12 700,70<br />

2.10 Schlauchwagen SW 2000 179,40<br />

2.11 ABC-Erkundungskraftwagen 388,80<br />

2.12 DEKON-LKW 405,90<br />

2.13 Schlauchboot 117,90<br />

3. Verbrauchsmaterial:<br />

3.1 Ölbindemittel und Einwegölsperren<br />

einschl. Entsorgung<br />

zum Selbstkostenpreis<br />

plus 10% Verwaltungskostenzuschlag<br />

3.2 Löschmittel zum Selbstkostenpreis<br />

plus 10% Verwaltungskostenzuschlag<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten<br />

(Ehrungssatzung)<br />

Aufgrund der §§ 3, 26 und 28 Abs. 2 Nr. 8 und 9 der<br />

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286),<br />

geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September<br />

2008 (GVBl. I S. 2<strong>02</strong>, 207), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />

am 08.06.<strong>2011</strong> folgende Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten<br />

beschlossen:<br />

Teil I - Arten der Ehrungen<br />

§ 1 - Ehrungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Zur öffentlichen Anerkennung und Ehrung besonderer<br />

Verdienste bzw. herausragender Einzelleistungen von<br />

Persönlichkeiten zum Wohle und Ansehen der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> insbesondere auf politischem, sozialem,<br />

wirtschaftlichem, kulturellem oder sportlichem Gebiet<br />

kann die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung folgende Ehrungen<br />

vornehmen:<br />

- Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

- Verleihung des Ehrenpreises<br />

- Verleihung einer Ehrenurkunde.<br />

§ 2 - Ehrenbürgerrecht<br />

1. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist die<br />

höchste von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zu vergebene<br />

Auszeichnung an eine Persönlichkeit, die sich in<br />

beispielloser Weise um das Wohl der Bürgerinnen<br />

und Bürger oder das Ansehen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

besonders verdient gemacht hat.<br />

2. Die besonderen Verdienste können insbesondere<br />

durch außergewöhnliche, beispielhafte Leistungen,<br />

insbesondere auf kulturellem, wirtschaftlichem,<br />

sportlichem, technischem, politischem, sozialem,<br />

humanitärem oder karitativem Gebiet, oder durch<br />

überdurchschnittliches Engagement um die Entwicklung,<br />

das Wohl und das Ansehen der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> und ihrer Bürgerinnen und Bürger<br />

begründet sein. Es kann sich ebenfalls um ein herausragendes<br />

Lebenswerk handeln, das mit der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> verbunden ist, oder ein Einzelhandeln,<br />

welches den üblichen Rahmen bei weitem<br />

übersteigt und nachweislich dem Gemeinwohl<br />

dient und mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> überregional<br />

in Verbindung steht.<br />

3. Die Ehrenbürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> werden<br />

zu besonderen Veranstaltungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

eingeladen. Besondere Rechte und Pflichten,<br />

außer dem Recht sich als Ehrenbürger bezeichnen<br />

zu dürfen, werden mit der Verleihung<br />

nicht begründet oder aufgehoben.<br />

4. Das Ehrenbürgerrecht ist nicht auf Dritte übertragbar.<br />

§ 3 – Ehrenpreis<br />

In Anerkennung herausragender Leistungen für die Entwicklung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> kann der Ehrenpreis<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Bronzeplastik) verliehen werden.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 9 2/<strong>2011</strong><br />

§ 4 - Ehrenurkunde<br />

Bürgerinnen und Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, die in<br />

vorbildlicher Weise das gesellschaftliche Leben der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> bereichern bzw. die durch ihr vorbildliches<br />

und ehrenvolles bürgerschaftliches Verhalten<br />

Verdienste erworben haben, können mit der Ehrenurkunde<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> ausgezeichnet werden.<br />

§ 5 - Sonstige Ehrungen<br />

1. Unberührt von dieser Satzung sind die Regelungen<br />

zu weiteren Ehrungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, bei<br />

denen Persönlichkeiten des kulturellen und gesellschaftlichen<br />

Lebens geehrt werden.<br />

2. Ebenfalls gesonderte Bestimmungen gelten bei<br />

Jubiläen von Vereinen, Firmen, Körperschaften,<br />

Verbänden und anderen Einrichtungen, die ihren<br />

Sitz in <strong>Lauchhammer</strong> haben.<br />

Teil II - Verfahrensvorschriften<br />

§ 6 - Antragstellung<br />

1. Jedermann ist berechtigt, Vorschläge für Ehrungen<br />

im Sinne von § 1 beim hauptamtlichen Bürgermeister<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> einzureichen (Antrag).<br />

2. Der Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich, versehen<br />

mit der Adresse des Antragstellers, einer eingehenden<br />

Begründung und sonstigen für eine umfassende<br />

Beurteilung des Antrages erforderlichen sowie<br />

nachprüfbaren Unterlagen dem hauptamtlichen<br />

Bürgermeister zuzuleiten.<br />

3. Der hauptamtlichen Bürgermeister prüft die nach<br />

Absatz 2 eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit.<br />

Das schriftliche Einverständnis der zur Ehrung<br />

Vorgeschlagenen ist durch den hauptamtlichen<br />

Bürgermeister einzuholen. Der hauptamtliche Bürgermeister<br />

informiert den Antragsteller schriftlich<br />

über das Ergebnis der Vorprüfung und wann er<br />

dessen Antrag der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

zur Beschlussfassung vorlegt.<br />

§ 7 - Verfahren bei Ehrungen<br />

1. Alle Gremienentscheidungen zu Ehrungen, die in<br />

dieser Satzung geregelt sind sowie deren Rücknahmen<br />

werden in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.<br />

2. Beschlüsse über die Verleihungen oder die Entziehungen<br />

bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln<br />

der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

3. Die Ablehnung der Beschlussvorlage nach Abs. 1<br />

durch die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bedarf<br />

keiner Begründung.<br />

4. Der Beschluss über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts,<br />

des Ehrenpreises oder der Ehrenurkunde<br />

ist im amtlichen Bekanntmachungsblatt der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> „<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong>“ öffentlich bekannt zu machen; entsprechendes<br />

gilt für die Entziehung.<br />

5. Über die vorgenommenen Verleihungen des Ehrenbürgerrechts<br />

wird ein Register im <strong>Stadt</strong>archiv<br />

geführt.<br />

§ 8 - Verleihung der Ehrungen<br />

1. Zur Verleihung eines Ehrenbürgerrechts ist ein Ehrenbürgerbrief<br />

auszustellen. Dieser ist vom Vorsitzenden<br />

der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung und<br />

dem hauptamtlichen Bürgermeister zu unterzeichnen.<br />

Er ist mit dem Dienstsiegel des hauptamtlichen<br />

Bürgermeisters zu versehen. Der Ehrenbürgerbrief<br />

enthält den Namen des Geehrten, eine<br />

Würdigung seiner hervorragenden Verdienste sowie<br />

das Datum des Beschlusses der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

2. Die Ehrung findet in einem würdigen Rahmen in öffentlicher<br />

Form durch den hauptamtlichen Bürgermeister<br />

und den Vorsitzenden der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

statt. Die Galerie der Ehrenbürger<br />

im Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> wird um ein<br />

Foto des Ehrenbürgers ergänzt.<br />

§ 9 - Entziehung von Ehrungen<br />

1. Die Entziehung von Ehrungen gemäß § 1 kann von<br />

jedermann beantragt werden. Es gelten die Vorschriften<br />

der Antragstellung entsprechend.<br />

2. Eine Ehrung nach dieser Satzung kann entzogen<br />

werden, wenn die Ehrung durch arglistige Täuschung<br />

oder widerrechtliche Drohung bewirkt wurde<br />

oder sich die geehrte Persönlichkeit durch ihr<br />

Verhalten als unwürdig erwiesen hat, das der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> in erheblichem Maße schadet. Ein<br />

unwürdiges Verhalten liegt insbesondere beim Verlust<br />

der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des<br />

Stimmrechts nach § 45 Strafgesetzbuch (StGB)<br />

vor.<br />

3. Bei Entzug des Ehrenbürgerrechtes und des Ehrenpreises<br />

gelten die Maßgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

entsprechend; der Betroffene<br />

ist vorher anzuhören.<br />

4. Der Entzug des Ehrenbürgerrechts hat die Streichung<br />

im Register des <strong>Stadt</strong>archivs und die Entfernung<br />

des Fotos aus der Galerie der Ehrenbürger<br />

im Rathaus und der Entzug des Ehrenpreises die<br />

Rückgabe/Rücknahme des Ehrenpreises zur Folge.<br />

Bei Entzug der Ehrenurkunde erklärt der<br />

hauptamtliche Bürgermeister die Verleihungsurkunde<br />

für ungültig.<br />

5. Der hauptamtliche Bürgermeister informiert den<br />

Betroffenen schriftlich über den Entzug der Ehrung.<br />

Teil III<br />

§ 10 - Übergangsbestimmung<br />

Ehrungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen<br />

worden sind, bleiben nach Maßgabe dieser<br />

Satzung unberührt.<br />

§ 11 - Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 10. Juni <strong>2011</strong><br />

Pohlenz<br />

Bürgermeister<br />

*******************************


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 10 2/<strong>2011</strong><br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

des Jahresabschlusses 2008<br />

sowie die Entlastung der<br />

Hauptverwaltungsbeamtin<br />

Werte Bürgerinnen und Bürger der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>,<br />

in ihrer öffentlichen Sitzung am 08. Juni <strong>2011</strong> hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung den geprüften Jahresabschluss<br />

2008 einschließlich Übersichten und Anhang<br />

beschlossen.<br />

In einem gesonderten Beschluss wurde der in diesem<br />

Zeitraum verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamtin die<br />

Entlastung erteilt.<br />

Die Jahresrechnung 2008 wird hiermit gemäß Artikel 1<br />

§ 3 Abs.3 sowie § 82 Abs.5 des Gesetzes zur Reform<br />

der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl<br />

der Landräte sowie zur Änderung sonstiger<br />

kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz<br />

– KommRRefG) vom 18. Dezember 2007<br />

(GVBL I S. 286 vom 21. Dezember 2007), geändert<br />

durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008<br />

(GVBL I S. 2<strong>02</strong>) in Verbindung mit der Verordnung über<br />

die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und<br />

sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden,<br />

Ämtern und Landkreisen (BekanntmV.) vom 01.<br />

Dezember 2000 (GVBL II S. 435) geändert durch Gesetz<br />

vom 20. April 2006 (GVBL I S. 46) öffentlich bekanntgemacht.<br />

Gemäß Artikel 1 § 82 Abs.5 KommRRefG hat jeder das<br />

Recht auf Einsichtnahme in die Jahresrechnung sowie<br />

ihre Übersichten und den Anhang.<br />

Die Offenlage erfolgt in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>,<br />

Liebenwerdaer Straße 69, Zimmer 141 im Rahmen<br />

der bekannten Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 09. Juni <strong>2011</strong><br />

Pohlenz<br />

Bürgermeister<br />

*******************************<br />

Bekanntmachung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

In der öffentlichen Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

am 08. Juni <strong>2011</strong> wurde der Beschluss die<br />

Abgrenzungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> nach § 34<br />

Abs. 4 Ziffer 1 BauGB entsprechend den örtlichen Gegebenheiten<br />

neu zu fassen, bestätigt. Der Beschluss<br />

Vorlage-Nr. <strong>2011</strong>/012/V wird hiermit bekannt gemacht.<br />

Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum o. g. Beschluss für<br />

das Gebiet <strong>Lauchhammer</strong>-West findet gemäß § 3 Abs. 2<br />

BauGB in der Zeit vom<br />

11. Juli <strong>2011</strong> bis einschließlich 15. August <strong>2011</strong><br />

im Zimmer 259 der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>,<br />

Liebenwerdaer Straße 69 in <strong>Lauchhammer</strong>-Süd während<br />

folgender Zeiten statt:<br />

montags und mittwochs 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

und 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr<br />

dienstags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

und 12:30 Uhr bis 18:00 Uhr<br />

donnerstags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

und 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr<br />

freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr<br />

Stellungnahmen können schriftlich oder während der<br />

o. g. Zeiten zur Niederschrift gebracht werden.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 14. Juni <strong>2011</strong><br />

Rother<br />

Stellvertreter des Bürgermeisters<br />

*******************************<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

des Gewässerverbandes<br />

"Kleine Elster - Pulsnitz"<br />

(Körperschaft des öffentlichen Rechts)<br />

Verbandssitz:<br />

03249 Sonnewalde – Finsterwalder Straße 32 a<br />

Telefon: (035323) 637-0; Fax: 637-25; E-Mail:<br />

info@gwv-sonnewalde.de;<br />

Internet: www.gwv-sonnewalde.de<br />

In der Zeit vom 15. Juli <strong>2011</strong> bis zum 28. Februar 2012<br />

führen der Gewässerverband "Kleine Elster - Pulsnitz"<br />

und die von uns beauftragten Unternehmen die planmäßigen<br />

Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern I. und II.<br />

Ordnung sowie den Hochwasserschutzdeichen innerhalb<br />

des Verbandsgebietes durch. In wasserwirtschaftlichen<br />

Bedarfsfällen (zur Sicherung des Wasserabflusses<br />

oder der Hochwasservorsorge) muss die Gewässerunterhaltung<br />

auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.<br />

Im Sinne der Regelung des § 84 Abs. 4 des Brandenburgischen<br />

Wassergesetzes (BbgWG) vom 08. Dezember<br />

2004 (GVBl. 2005 I S. 50) in der Fassung der Gesetzesänderung<br />

vom 23. April 2008 (GVBl. I Nr. 5 S. 62)<br />

in Verbindung mit § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

(WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v.<br />

06.08.2009), kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten<br />

und die damit verbundene vorübergehende<br />

Benutzung der Anliegergrundstücke an.<br />

Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG,<br />

haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie<br />

Nutzungsberechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer<br />

zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder<br />

deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren,<br />

vorübergehend benutzen, Kraut und Aushub ablegen,<br />

auf den Grundstücken einebnen und aus ihnen bei Bedarf<br />

Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie<br />

haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse<br />

der Unterhaltung oder der naturnahen Entwicklung<br />

der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.<br />

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer<br />

und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerschutzstreifen<br />

so zu bewirtschaften, dass die<br />

Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt<br />

wird! Die Breite der Gewässerschutzstreifen<br />

(Uferbereiche) beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0<br />

Meter und an Gewässern I. Ordnung 10,0 Meter von der<br />

Böschungsoberkante landeinwärts.<br />

Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder<br />

Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten<br />

Uferbereichen ist durch die untere Wasser-


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 11 2/<strong>2011</strong><br />

behörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.<br />

Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die technischen<br />

Maßnahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung<br />

beschädigt werden könnten (wie Grenzsteine,<br />

Rohrleitungsein- und ausläufe u. ä.) mit einem Pfahl,<br />

mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet<br />

werden.<br />

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im<br />

Zusammenhang mit der angezeigten Gewässer- und<br />

Deichunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband<br />

"Kleine Elster - Pulsnitz", Finsterwalder<br />

Straße 32 a, 03249 Sonnewalde, Telefon: 035323 637-<br />

0; Fax: 035323 637-25; E-Mail: info@gwvsonnewalde.de.<br />

Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausführenden<br />

Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten<br />

mit den betreffenden Gewässeranliegern<br />

geführt. Die Auskunft über das betreffende Unternehmen<br />

und deren Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband<br />

"Kleine Elster - Pulsnitz" oder dem Ordnungsamt<br />

Ihrer Amts- oder <strong>Stadt</strong>verwaltung.<br />

Sonnewalde, den 25. Mai <strong>2011</strong><br />

Brödno, Verbandsvorsteher<br />

Ende des amtlichen Teils<br />

Nichtamtlicher Teil<br />

Die <strong>Stadt</strong>verwaltung informiert<br />

Fund- und Verlustsachen<br />

Mai – 15. Juni <strong>2011</strong><br />

Folgende Gegenstände wurden in der Zeit von Mai <strong>2011</strong><br />

bis 15. Juni <strong>2011</strong> im Fundbüro abgegeben:<br />

3 Schlüsselbunde 2 Fahrräder<br />

Am Kindertag wurden folgende Sachen im Schlosspark<br />

liegen gelassen:<br />

1 Mädchen-Kinderjacke (Größe 104)<br />

1 Jeansjacke (Größe 146)<br />

1 Mütze (Größe 86/98)<br />

Des Weiteren wurden in der Zeit von März <strong>2011</strong> bis 15.<br />

Juni <strong>2011</strong> folgende Gegenstände als verloren gemeldet:<br />

7 Schlüsselbunde<br />

2 Sporttaschen<br />

4 Handy’s<br />

1 Armbanduhr<br />

7 Fahrräder<br />

Hoppe, SB Sicherheit und Ordnung<br />

*******************************<br />

Superschnelles Internet im OT Grünewalde<br />

geplant<br />

Die Planungen zum Aufbau eines neuen Breitbandkabelnetzes<br />

mit Anschluss an das Kabel der OPAL-<br />

Gasleitung gehen in die heiße Phase. Mit dem innovativen<br />

Lichtwellenleiter-System kann jeder Interessent in<br />

Grünewalde direkt angeschlossen werden. Die bisherigen<br />

Übertragungsgeschwindigkeiten, die je nach Örtlichkeit<br />

und Anschlusstechnik zwischen 25 kBit/sec und<br />

in Einzelfällen 3.000 kBit/sec liegen, werden dann bis zu<br />

100.000 kBit/sec erreichen können, und das bei geringe-<br />

ren Kosten als bei vergleichbaren Anschlüssen. Damit<br />

sind sämtliche bisher bekannten und auch anspruchsvollen<br />

Übertragungen (z.B. alle Internet-Anwendungen, Telefon,<br />

digitales Fernsehen und Radio einschließlich<br />

<strong>Stadt</strong>kanal, Anwendungen für Gewerbe und Selbstständige,<br />

medizinische Verfahren und Überwachungen und<br />

vieles mehr) in höchster Qualität möglich. Eine Informationsveranstaltung<br />

ist für September in Grünewalde vorgesehen.<br />

Reinhard Lanzke, Ortsvorsteher Grünewalde<br />

*******************************<br />

Firmenlauf 28.9.<strong>2011</strong> um 17:00 Uhr rund<br />

um den SeeCampus<br />

Gemeinsam mit der BASF Schwarzheide GmbH wird<br />

derzeitig ein Firmenlauf für den 28. September <strong>2011</strong><br />

vorbereitet. Als Laufstrecke ist ein Rundkurs vom See-<br />

Campus über den Eisenwerkhof in <strong>Lauchhammer</strong> an<br />

den Geigerschen Alpen vorbei zurück zum SeeCampus<br />

geplant (ca. 6,4 km). In diesem Jahr ist <strong>Lauchhammer</strong><br />

die ausrichtende <strong>Stadt</strong> und im nächsten Jahr die <strong>Stadt</strong><br />

Schwarzheide. Die gesamten Einnahmen der Startgebühr<br />

werden der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> für einen sozialen/wohltätigen<br />

Zweck als Spende überreicht. Firmen<br />

erhalten ihre Einladungen und können sich demnächst<br />

auf den städtischen Seiten im Internet zum Firmenlauf<br />

anmelden.<br />

*******************************<br />

Strand- und Vereinsfest<br />

Das traditionelle Strand- und Vereinsfest findet vom 16.<br />

bis 17. Juli <strong>2011</strong> im Erholungsgebiet Grünewalder Lauch<br />

statt. Im Rahmen dieser Veranstaltung sind verschiedene<br />

sportliche und kulturelle Aktivitäten geplant. Am<br />

Samstag ab 14.00 Uhr kann dem Schiffsmodellsportverein<br />

Lauchh. und anderen Gastvereinen bei der Vorführung<br />

über die Schulter geschaut werden. Ein Höhepunkt<br />

wird auch wieder das Seefeuer auf dem Lauch sein.Ab<br />

22.00 Uhr beginnt eine Mega-Beach-Party. Des Weiteren<br />

gibt es täglich Schaustellerangebote. Bei freiem Eintritt<br />

würden sich die Veranstalter über einen regen Besuch<br />

freuen.<br />

*******************************<br />

Frauenhaus <strong>Lauchhammer</strong><br />

Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses <strong>Lauchhammer</strong><br />

informieren, dass im Monat Juli keine Beratungen stattfinden.<br />

In Notfällen erhalten natürlich Frauen mit ihren<br />

Kindern bei seelischer und körperlicher Misshandlung<br />

sofort unter 03574/ 26 93 Unterkunft und Hilfe im Frauen-<br />

und Kinderschutzhaus. In der Nacht sowie an Sonn-<br />

und Feiertagen erfolgt die Vermittlung über die Polizeiwache<br />

<strong>Lauchhammer</strong> unter der Rufnummer<br />

03574/ 76 50 oder den Notruf 110.<br />

*******************************<br />

TIPP: Ferienkalender<br />

Ferientipps und Sommerevents u. a.<br />

vom Hallen-Freizeitbad "Am Weinberg",<br />

den Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen<br />

"Beweg Dich", "Arche" „Mädchenbude“<br />

oder das Jufo-Zentrum, sowie<br />

Ferienangebote des Kunstgussmuseums<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, Lausitzer Wege<br />

e.V. und des Fakir e.V. – erhältlich in:<br />

Campus-Bibliothek, Hallen-Freizeitbad "Am Weinberg",<br />

Vereinshaus "DomiZiel" <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte, Servicebüro<br />

der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong> und in der Rezeption<br />

des Campingplatzes am Grünewalder Lauch.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 12 2/<strong>2011</strong><br />

Hinweise zur Hundehaltung<br />

Die Hundehalterverordnung (HundehV) vom 16. Juni<br />

2004 enthält die im Land Brandenburg geltenden Festlegungen<br />

für die Hundehaltung. In dieser Verordnung<br />

wurden die maßgeblichen Regelungen verankert, die sicherstellen<br />

sollen, dass bei dem Halten und Führen von<br />

Hunden eine Gefährdung von Menschen und Tieren<br />

weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Die Verordnung<br />

regelt u.a. das Halten und das Führen von<br />

Hunden, Leinenpflicht und Maulkorbzwang für bestimmte<br />

Gebiete, Mitnahmeverbot für Kinderspielplätze, für<br />

Badeanstalten und als öffentlich gekennzeichnete Badestellen.<br />

Sie beinhaltet außerdem Vorschriften für die<br />

Haltung bestimmter widerlegbar bzw. unwiderlegbar gefährlicher<br />

Hunderassen.<br />

Was viele Hundehalter scheinbar nicht wissen ist, dass<br />

für alle Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens<br />

40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg, unabhängig<br />

von der Rasse und der steuerlichen Anmeldung,<br />

eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht besteht.<br />

Das heißt, der Hundehalter hat der örtlichen Ordnungsbehörde<br />

die Haltung unverzüglich anzuzeigen und den<br />

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis,<br />

das beim Einwohnermeldeamt beantragt wird)<br />

vorzulegen. Außerdem ist der Hund dauerhaft auf Kosten<br />

seines Halters mit Hilfe eines Mikrochip-<br />

Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen.<br />

Die Identität des Hundes (Größe, Gewicht, Alter, Farbe<br />

und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde<br />

mit der Anzeige mitzuteilen. Für diese Anzeige liegt im<br />

Service-Büro und im Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong> ein Formular<br />

bereit. Weitere Besonderheiten für die Zulässigkeit<br />

Die Seite des Bürgermeisters<br />

Sehr geehrte Bürgerinnen<br />

und Bürger,<br />

gegenseitige Hilfe hat eine<br />

lange Tradition in<br />

<strong>Lauchhammer</strong>. Es war<br />

nicht nur unter den Bergbaukumpeln<br />

zum Teil<br />

überlebenswichtig, sich<br />

aufeinander verlassen zu<br />

können. Auch heute ist in<br />

unserer <strong>Stadt</strong> ein vielfältiges<br />

Angebot für Hilfe und<br />

Unterstützung vorhanden.<br />

Das ist keine Selbstverständlichkeit,<br />

stehen doch<br />

hinter diesen Angeboten<br />

immer Menschen, die - häufig im Ehrenamt - helfen, für<br />

andere da sind und sich für das Gemeinwohl engagieren.<br />

Dieser Einsatz ist beispielgebend und ich habe<br />

größten Respekt davor.<br />

Deshalb habe ich nicht lange gezögert, als ich gefragt<br />

wurde, ob ich Pate vom Mehrgenerationenhaus <strong>Lauchhammer</strong><br />

werden wolle. Pate dieses Hauses zu sein, ist<br />

nicht nur eine besondere Ehre - natürlich auch Verpflichtung<br />

für mich. Ich bin damit auch nicht allein: Weitere<br />

Paten unseres Mehrgenerationenhauses sind unser<br />

Landrat, Herr Siegurd Heinze, Herr Dr. Roland Socher,<br />

Verbandsvorsteher des Wasserverbandes Lausitz, und<br />

Marion Scheier, Vorsitzende des DGB Region<br />

Südbrandenburg. Beim ersten Patentreffen vor wenigen<br />

Tagen mit den genannten Persönlichkeiten wurde deutlich,<br />

dass die vom Bund vor drei Jahren ins Leben gerufene<br />

Initiative "Mehrgenerationenhäuser" in den Kommunen<br />

angekommen ist. Die Leistungen, die die Träger<br />

dieser Einrichtungen erbringen, sind fester und unverzichtbarer<br />

Bestandteil der sozialen Struktur geworden.<br />

In <strong>Lauchhammer</strong> haben die Mitglieder der KooperationsAnstiftung<br />

e.V. mit großem persönlichen Einsatz die<br />

umfangreichen Angebote aufgebaut. In der ehemaligen<br />

Schule in der Alten Gartenstraße kann kreativ gearbeitet,<br />

gemeinsam gelernt, gekocht, gefeiert werden. Hier<br />

finden sich Angebote, andere zu treffen und auch einmal<br />

die Kinder betreuen zu lassen, wenn Not am Mann ist.<br />

Seit 2008 nutzten rund 16.500 Menschen die Angebote -<br />

im Schnitt war also vom Säugling bis zum Senioren fast<br />

jeder Bürger unserer <strong>Stadt</strong> schon einmal da. Und der<br />

Verein beschäftigt inzwischen zehn Menschen – viele<br />

Menschen haben hier wieder Selbstbewusstsein und<br />

Zugang zur Arbeitswelt gefunden. Eine gewaltige Leistung,<br />

wie ich finde - und eine Einrichtung, die erhalten<br />

werden muss.<br />

Es gibt viele Angebote in <strong>Lauchhammer</strong> - auch jetzt in<br />

der Ferienzeit - nicht nur im Mehrgenerationenhaus. Ich<br />

würde mich freuen, wenn Sie das eine oder andere nutzen<br />

können.<br />

Ihnen liebe Bürgerinnen und Bürger, wünsche ich eine<br />

gute Zeit und erholsame Ferien.<br />

Roland Pohlenz<br />

Bürgermeister<br />

*******************************<br />

der Haltung bestimmter Rassen ergeben sich dann aus<br />

Ihrer Anmeldung.<br />

Weitere Vorschriften zur Hundehaltung, die nicht in der<br />

HundehV geregelt sind:<br />

Hundekot - ein ständiges Ärgernis<br />

Auf Grund in letzter Zeit verstärkt an das Ordnungsamt<br />

herangetragener Beschwerden über Hundekot auf öffentlichen<br />

Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen<br />

Grünanlagen macht das Ordnungsamt auf folgende<br />

Pflichten der Hundehalter aufmerksam:<br />

Hundekot muss durch den Hundehalter sofort entfernt<br />

werden. Daher sollte man beim Ausgang mit dem Hund<br />

eine geeignete Plastiktüte zur Entsorgung dabei haben,<br />

die dann in verschlossenem Zustand auch in die öffentlichen<br />

Abfallbehälter entsorgt werden kann. An der Wilhelm-Pieck-Straße<br />

befindet sich auch ein Tütenspender<br />

(Hundetoilette). Die Akzeptanz hält sich jedoch bislang<br />

in Grenzen.<br />

Wer die Hinterlassenschaften seines Tieres nicht beseitigt,<br />

begeht eine Ordnungswidrigkeit und läuft Gefahr,<br />

ein Verwarngeld zahlen zu müssen.<br />

Hundelärm<br />

Tiere sind insbesondere so zu halten, dass niemand<br />

durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den<br />

Umständen unvermeidbar gestört wird.<br />

Sollten Sie weitere Fragen zur Hundehaltung haben,<br />

können Sie diese an das Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, Tel. 488 217, richten.<br />

Heinze, HSB Sicherheit und Ordnung

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