Untitled - Stadt Lauchhammer
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(9) Bei der Errichtung von Laternen zur Außen- und Straßenbeleuchtung sind zum Schutz<br />
nachtaktiver<br />
Insektenarten nur Natrium Hoch- oder Niederdrucklampen zulässig<br />
(10) Bei weniger als 100 m Abstand zum Wald muss für die Errichtung einer Anlage, die den<br />
Betrieb einer Feuerstätte vorsieht, gem. § 26 Abs. 5 WaldG die Genehmigung der Unteren<br />
Forstbehörde eingeholt werden.<br />
(11) Eine Überfahrung der privaten Grünfläche ist als Ausnahme zulässig.<br />
(12) Eine Überfahrung der öffentlichen Grünfläche "mg2" im Einfahrtsbereich ist zulässig.<br />
1.3.2. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)<br />
(1) Pflanzgebot "pg1". Naturnahe Heckenbepflanzung in Grundstücksflächen<br />
Im durch Planeintrag gekennzeichneten Bereich ist zur Pufferung des Torfstichteichgebietes eine<br />
geschlossene freiwachsende Hecke ausschließlich aus Gehölzen zu entwickeln, die in der<br />
Pflanzenliste, als Unterschichtbildner und Ausfüller, aufgeführt sind.<br />
(2) Pflanzgebot - Offene Stellplatzanlagen.<br />
Für Offene Stellplatzanlagen sind je sechs Senkrecht-Stellplätze und je drei Längs-Stellplätze<br />
mindestens ein Laubbaum in der Pflanzqualität: Hochstamm, 3 x v., 16 - 18 cm zu pflanzen und<br />
dauerhaft zu erhalten. Die Baumscheiben sind in der Mindestgröße von 6 m² zu errichten, gegen<br />
Überfahren zu schützen und mit bodendeckenden Laubgehölzen und Stauden zu bepflanzen, deren<br />
Höhe im ausgewachsenen Zustand 0,6 m nicht überschreiten. Als Baumarten an öffentlichen<br />
Straßen werden festgesetzt: John-Schehr-Straße bis IKW-Straße: Carpinus betulus "Fastigiata"<br />
(Pyramiden-Hainbuche), IKW-Straße bis nördlicher Plangebietsrand: Fraxinus excelsior "Altena"<br />
(Gemeine Esche/schmalkronige Form).<br />
(3) Die grünordnerischen Maßnahmen sind spätestens in der folgenden Vegetationsperiode nach<br />
Errichten der Baukörper herzustellen. Die dauerhafte Erhaltungspflege ist zu sichern.<br />
1.3.3 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und<br />
sonstigen Bepflanzungen und von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB)<br />
(1) Erhaltungsgebot Gehölzbestände. Die gekennzeichneten Gehölzbestände am Standort sind zu<br />
erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgängigkeit mit Gehölzarten zu ersetzen, die in der<br />
Pflanzenliste, Anlage zum B-Plan, unter Einzelbäumen oder Gehölzflächen aufgeführt sind.<br />
2. FESTSETZUNGEN NACH BRANDENBURGISCHEN WASSERGESETZ<br />
2.1 Dachwasser<br />
Die Dachwasser ist zu versickern.