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Lesefassung - Haushaltssatzung - Stadt Lauchhammer

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Nichtamtliche <strong>Lesefassung</strong><br />

Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

veröffentlichten Satzungstexte.<br />

Bekanntmachung der <strong>Haushaltssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> für das Haushaltsjahr 2007<br />

im Amtsblatt Nr. 1/2007 vom 15.02.2007<br />

Genehmigung durch Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 31.01.2007 erteilt<br />

<strong>Haushaltssatzung</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> für das Haushaltsjahr 2007<br />

Aufgrund des § 76 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 24. Januar 2007 folgende <strong>Haushaltssatzung</strong> erlassen:<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird<br />

1. im Verwaltungshaushalt<br />

in der EINNAHME auf 20.090.200 €<br />

in der AUSGABE auf 20.090.200 €<br />

und<br />

2. im Vermögenshaushalt<br />

in der EINNAHME 8.189.100 €<br />

in der AUSGABE 8.189.100 €<br />

festgesetzt.<br />

Es werden festgesetzt:<br />

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 1.950.000 €<br />

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 3.424.600 €<br />

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 2.900.000 €<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>/Infothek 1


Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a.) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 300 v. H.<br />

(Grundsteuer A)<br />

b.) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer nach Ertrag 350 v. H.<br />

§ 4<br />

Dem <strong>Stadt</strong>kämmerer werden folgende Befugnisse übertragen:<br />

Der <strong>Stadt</strong>kämmerer entscheidet über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben.<br />

Als unerheblich im Sinne des § 81 GO gelten:<br />

1. Ausgaben aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschriften/Regelungen.<br />

2. Sonstige Ausgaben,<br />

a.) bei Haushaltsansätzen bis 125.000 € max. 25.000 € des Ansatzes,<br />

b.) bei Haushaltsansätzen über 125.000 € max. 20 % des Ansatzes, höchstens jedoch<br />

50.000 €<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig im Rahmen des § 81 GO. Sie sind<br />

monatlich dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben.<br />

Bei höheren als vorstehend genannten Beträgen entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. In<br />

dringenden Fällen entscheidet der Hauptausschuss bei Nachbestätigung durch die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

Für die Erarbeitung von Nachtragssatzungen gelten die Bestimmungen des § 79 der GO des Landes<br />

Brandenburg. In Abgrenzung der Begriffe "erheblich" und "geringfügig" im Sinne des § 79 Abs. 2 und<br />

3 der GO des Landes Brandenburg werden folgende Regelungen getroffen:<br />

Eine Nachtragssatzung ist zu erstellen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben<br />

bei einzelnen Haushaltsstellen in Höhe von 5 v.H. der Gesamtausgaben geleistet werden müssen.<br />

Baumaßnahmen sind als geringfügig und unabwendbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen<br />

als nicht erheblich im Sinne des § 79 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 79 Abs. 2 GO zu betrachten,<br />

wenn die Gesamtkosten einen Betrag von 51.200 € nicht überschreiten.<br />

ausgefertigt und festgestellt: 01.02.2007<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 01.02.2007<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>/Infothek 2

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