Lesefassung - Haushaltssatzung - Stadt Lauchhammer
Lesefassung - Haushaltssatzung - Stadt Lauchhammer
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Nichtamtliche <strong>Lesefassung</strong><br />
Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
veröffentlichten Satzungstexte.<br />
Bekanntmachung der <strong>Haushaltssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> für das Haushaltsjahr 2007<br />
im Amtsblatt Nr. 1/2007 vom 15.02.2007<br />
Genehmigung durch Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 31.01.2007 erteilt<br />
<strong>Haushaltssatzung</strong><br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> für das Haushaltsjahr 2007<br />
Aufgrund des § 76 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vom 24. Januar 2007 folgende <strong>Haushaltssatzung</strong> erlassen:<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird<br />
1. im Verwaltungshaushalt<br />
in der EINNAHME auf 20.090.200 €<br />
in der AUSGABE auf 20.090.200 €<br />
und<br />
2. im Vermögenshaushalt<br />
in der EINNAHME 8.189.100 €<br />
in der AUSGABE 8.189.100 €<br />
festgesetzt.<br />
Es werden festgesetzt:<br />
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 1.950.000 €<br />
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 3.424.600 €<br />
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 2.900.000 €<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>/Infothek 1
Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a.) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 300 v. H.<br />
(Grundsteuer A)<br />
b.) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer nach Ertrag 350 v. H.<br />
§ 4<br />
Dem <strong>Stadt</strong>kämmerer werden folgende Befugnisse übertragen:<br />
Der <strong>Stadt</strong>kämmerer entscheidet über unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben.<br />
Als unerheblich im Sinne des § 81 GO gelten:<br />
1. Ausgaben aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschriften/Regelungen.<br />
2. Sonstige Ausgaben,<br />
a.) bei Haushaltsansätzen bis 125.000 € max. 25.000 € des Ansatzes,<br />
b.) bei Haushaltsansätzen über 125.000 € max. 20 % des Ansatzes, höchstens jedoch<br />
50.000 €<br />
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig im Rahmen des § 81 GO. Sie sind<br />
monatlich dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben.<br />
Bei höheren als vorstehend genannten Beträgen entscheidet die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung. In<br />
dringenden Fällen entscheidet der Hauptausschuss bei Nachbestätigung durch die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
Für die Erarbeitung von Nachtragssatzungen gelten die Bestimmungen des § 79 der GO des Landes<br />
Brandenburg. In Abgrenzung der Begriffe "erheblich" und "geringfügig" im Sinne des § 79 Abs. 2 und<br />
3 der GO des Landes Brandenburg werden folgende Regelungen getroffen:<br />
Eine Nachtragssatzung ist zu erstellen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben<br />
bei einzelnen Haushaltsstellen in Höhe von 5 v.H. der Gesamtausgaben geleistet werden müssen.<br />
Baumaßnahmen sind als geringfügig und unabwendbare Instandsetzungen an Bauten und Anlagen<br />
als nicht erheblich im Sinne des § 79 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 79 Abs. 2 GO zu betrachten,<br />
wenn die Gesamtkosten einen Betrag von 51.200 € nicht überschreiten.<br />
ausgefertigt und festgestellt: 01.02.2007<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 01.02.2007<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>/Infothek 2