Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen ...
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-9- L/2<br />
A. Stadtjugendfeuerwehrwart 250,-€<br />
B. Jugendfeuerwehrwarte 50,-€“<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Hinweis<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong><br />
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) o<strong>der</strong> auf Grund <strong>der</strong><br />
Gemeindeordnung beim Zustandekommen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> wird nach § 4 Abs. 4<br />
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Stadt geltend gemacht worden ist;<br />
<strong>der</strong> Sachverhalt, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,<br />
wenn <strong>die</strong> Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, <strong>die</strong> Genehmigung o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> verletzt worden sind.<br />
Lauda-Königshofen, den 29. September 2003<br />
Für den Gemein<strong>der</strong>at<br />
Bürgermeister