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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen ...

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-9- L/2<br />

A. Stadtjugendfeuerwehrwart 250,-€<br />

B. Jugendfeuerwehrwarte 50,-€“<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Hinweis<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) o<strong>der</strong> auf Grund <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung beim Zustandekommen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> wird nach § 4 Abs. 4<br />

GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Stadt geltend gemacht worden ist;<br />

<strong>der</strong> Sachverhalt, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,<br />

wenn <strong>die</strong> Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, <strong>die</strong> Genehmigung o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> verletzt worden sind.<br />

Lauda-Königshofen, den 29. September 2003<br />

Für den Gemein<strong>der</strong>at<br />

Bürgermeister

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