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Fahrlässiger Download von harter Pornografie - FSDZ

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R E C H T S A N W Ä L T E · A T T O R N E Y S @ L A W<br />

F ä s s l e r – P a t r o n c i n i – R e i c h e l & P a r t n e r<br />

<strong>Fahrlässiger</strong> <strong>Download</strong> <strong>von</strong> <strong>harter</strong> <strong>Pornografie</strong><br />

Einstellung des Verfahrens mangels Vorsatz<br />

Beim <strong>Download</strong>en <strong>von</strong> Dateien <strong>von</strong> peer-to-peer-Netzwerken wie Limewire,<br />

Bearshare oder eMule besteht die Gefahr, dass nebst den gewünschten Inhalten<br />

auch ungewollte auf den Computer heruntergeladen werden. In einem aktuellen<br />

Fall geschah dies mit Kinderpornografie.<br />

Gemäss Art. 197 Abs. 3 StGB ist es verboten, Gegenstände oder Vorführungen,<br />

die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren, menschlichen Ausscheidungen<br />

oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herzustellen, einzuführen, zu lagern,<br />

in Verkehr zu bringen, anzupreisen, auszustellen, anzubieten, zu überlassen oder<br />

zugänglich zu machen. Für Handlungen nach dem 01. April 2002 ist ausserdem<br />

der neuere Absatz 3bis des Artikels 197 StGB, welcher explizit den Besitz und die<br />

Beschaffung <strong>von</strong> Inhalten mit sexuellen Handlungen mit Kindern oder Tieren<br />

oder sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten (harte <strong>Pornografie</strong>) durch<br />

elektronische Mittel unter Strafe stellt, für das <strong>Download</strong>en sowie Uploaden <strong>von</strong><br />

hart pornografischen Inhalten <strong>von</strong> peer-to-peer-Netzwerken anwendbar.<br />

Vorliegend hat der Beschuldigte immer wieder weiche und somit legale<br />

<strong>Pornografie</strong> über eMule heruntergeladen. Er war sich bewusst, dass<br />

zwischendurch auch Kinderpornografie auf seinem Computer landete und<br />

löschte diese meist vorweg. Nicht bewusst war er sich jedoch der Upload-<br />

Funktion des Filesharing-Anbieters, weshalb aufgrund <strong>von</strong> fehlendem Vorsatz<br />

dafür keine Verurteilung erfolgte. Das Hauptproblem manifestierte sich dadurch,<br />

dass der Beschuldigte zwischenzeitlich vergass, die kinderpornografischen<br />

Inhalte <strong>von</strong> seinem Computer zu löschen. Folglich konfiszierte die Polizei den<br />

Computer und alle Datenträger.<br />

Das Verfahren konnte eingestellt werden, da dem Beschuldigten der Vorsatz<br />

(Wissen und Willen) betreffend des Herunterladens der<br />

Kinderpornografie fehlte. Dies wurde u.a. dadurch untermauert, dass im<br />

Verhältnis zum gesamten heruntergeladenen Material nur ein kleiner Anteil<br />

Kinderpornografie gefunden wurde. Ausserdem konnte durch ein forensisches<br />

Gutachten festgestellt werden, dass regelmässig harte <strong>Pornografie</strong> gelöscht<br />

wurde, was zeigt, dass der Beschuldigte die Kinderpornografie loswerden wollte<br />

und meist eine Kontrolle vornahm.<br />

1<br />

Lukas Fässler<br />

Rechtsanwalt & Informatikexperte<br />

Artherstrasse 20<br />

CH-6300 Zug<br />

Tel.: +41 41 727 60 80<br />

Fax: +41 41 727 60 85<br />

www.fsdz.ch<br />

faessler@fsdz.ch<br />

Eingetragen im Anwaltsregister<br />

des Kantons Zug<br />

Mitglied des Schweizerischen<br />

Anwaltsverbandes


Ausserdem gilt, dass bei einem Massendownload nicht verlangt werden kann,<br />

dass jegliche Dateien auf ihren Inhalt kontrolliert werden müssen. Zusätzlich<br />

beinhalten Dateien mit harmlosem Titel oft andere Inhalte. Auch hierbei kann<br />

nicht verlangt werden, dass der gesamte Inhalt nach dem <strong>Download</strong> überprüft<br />

werden muss. Die Sorgfaltspflicht verlangt lediglich die Löschung <strong>von</strong> Dateien mit<br />

klar erkennbarem und verdächtigem Inhalt. Lädt man also eine Datei mit<br />

harmlosem Titel herunter und weiss gänzlich nicht um den<br />

hartpornografischen Inhalt, handelt man straflos.<br />

Zur Strafbegründung kommt es auch darauf an, ob die Tat willentlich<br />

vorgenommen wurde. Durch ein forensisches Gutachten kann festgestellt werden,<br />

mit welchen Suchbegriffen nach Dateien gesucht wurde. Programme wie eMule<br />

speichern alle verwendeten Suchbegriffe automatisch in einer Protokolldatei. Ein<br />

Suchbegriff, der nichts mit Kinderpornografie zu tun hat, kann somit beweisen,<br />

dass nie willentlich harte <strong>Pornografie</strong> heruntergeladen wurde.<br />

Das beschriebene Verhalten des Beschuldigten wird als bewusste Fahrlässigkeit<br />

bezeichnet. Es handelt sich dabei um das Vertrauen, dass ein Taterfolgt ausbleibt<br />

und muss sich klar <strong>von</strong> einer Inkaufnahme abgrenzen. Die bewusste<br />

Fahrlässigkeit ist im Falle des <strong>Download</strong>s <strong>von</strong> <strong>harter</strong> <strong>Pornografie</strong> nicht strafbar.<br />

Fazit: Werden hartpornografische Inhalte wie Kinderpornos<br />

unwissentlich und unwillentlich heruntergeladen, besitzt man aber den<br />

Willen zur Löschung jener Dateien, kann keine Anklage erfolgen. Um<br />

sicherzugehen sollten jedoch heruntergeladene Dateien mit kritischem Inhalt<br />

stets überprüft werden.<br />

Betreffend Upload der Dateien ist abzuklären, ob Kenntnis über diese Funktion<br />

vorlag bzw. ob man auf das Ausbleiben des Uploaden vertrauen konnte.<br />

Grundsätzlich stellt das Heraufladen <strong>von</strong> Dateien auch eine<br />

Urheberrechtsverletzung dar (vgl. dazu die Publikation „Down- und Uploaden auf<br />

Filesharing-Plattformen).<br />

2

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