Bekanntmachung - Satzungsbeschluss - Stadt Kronberg im Taunus
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2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der<br />
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />
Flächennutzungsplans und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>Bekanntmachung</strong> des Flächennutzungsplans<br />
oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
Entschädigungsregelungen:<br />
Gemäß § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen,<br />
wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder<br />
durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten,<br />
Entschädigung für Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder<br />
Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />
sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem diese Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des<br />
Anspruchs herbeigeführt wird.<br />
<strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong>, den 16.09.2011<br />
Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong><br />
Jürgen Odszuck<br />
Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />
2<br />
� 1330 Verleihung der <strong>Stadt</strong>rechte