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Bekanntmachung - Satzungsbeschluss - Stadt Kronberg im Taunus

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2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der<br />

Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />

Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>Bekanntmachung</strong> des Flächennutzungsplans<br />

oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />

Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Entschädigungsregelungen:<br />

Gemäß § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen,<br />

wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder<br />

durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten,<br />

Entschädigung für Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder<br />

Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />

sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />

der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />

Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem diese Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des<br />

Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

<strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong>, den 16.09.2011<br />

Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong><br />

Jürgen Odszuck<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />

2<br />

� 1330 Verleihung der <strong>Stadt</strong>rechte

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