Bekanntmachung - Satzungsbeschluss - Stadt Kronberg im Taunus
Bekanntmachung - Satzungsbeschluss - Stadt Kronberg im Taunus
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<strong>Bekanntmachung</strong><br />
Bebauungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong> Nr. 153 „Danziger Weg“, Teile<br />
der Flur 16, Gemarkung <strong>Kronberg</strong><br />
hier: <strong>Satzungsbeschluss</strong><br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong> hat in ihrer<br />
öffentlichen Sitzung am 08.09.2011 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)<br />
und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan<br />
Nr. 153 „Danziger Weg“, Teile der Flur 16, Gemarkung <strong>Kronberg</strong> als Satzung<br />
beschlossen und der Begründung zugest<strong>im</strong>mt.<br />
Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Flächennutzungsplan des<br />
Regionalverbandes FrankfurtRheinMain entwickelt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3<br />
BauGB bekannt gemacht. Mit dieser <strong>Bekanntmachung</strong>, die an die Stelle der sonst für<br />
Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, wird der Bebauungsplan<br />
rechtsverbindlich.<br />
Der Bebauungsplan Nr. 153 „Danziger Weg“ mit Begründung wird ab sofort während der<br />
nachfolgenden Zeiten <strong>im</strong> Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong>, Katharinenstr. 7,<br />
Z<strong>im</strong>mer 15, 61476 <strong>Kronberg</strong> i.Ts., zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und über den<br />
Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />
Einsichtnahme in den Bebauungsplan besteht<br />
montags, dienstags und donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis<br />
12:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr.<br />
Der Geltungsbereich ist begrenzt<br />
<strong>im</strong> Nordosten durch den Danziger Weg,<br />
<strong>im</strong> Südosten durch die Schwalbacher Straße (Flur 13, Flurstück 95/5),<br />
<strong>im</strong> Südwesten durch die südwestlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Danziger<br />
Weg 5 b, 7 a, 9, 11, 11 a, 13, 13 a und Grüner Weg 5 und<br />
<strong>im</strong> Nordwesten durch den Grünen Weg (Flur 16, Flurstück 184).<br />
Übersicht über den Geltungsbereich<br />
(Bitte hier Platz für Skizze freilassen!)<br />
Unser Zeichen 41/em<br />
Datum 13.09.2011<br />
Verwaltungsgebäude Rathaus<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der<br />
Abwägung, Behebung von Fehlern:<br />
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort<br />
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
� 1330 Verleihung der <strong>Stadt</strong>rechte<br />
Katharinenstraße 7<br />
61476 <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong><br />
Telefon 06173 / 703-0<br />
Telefax 06173 / 703-200<br />
e-mail rathaus@kronberg.de<br />
Internet www.kronberg.de
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der<br />
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />
Flächennutzungsplans und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>Bekanntmachung</strong> des Flächennutzungsplans<br />
oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />
Entschädigungsregelungen:<br />
Gemäß § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen,<br />
wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder<br />
durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten,<br />
Entschädigung für Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder<br />
Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />
sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem diese Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des<br />
Anspruchs herbeigeführt wird.<br />
<strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong>, den 16.09.2011<br />
Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong><br />
Jürgen Odszuck<br />
Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />
2<br />
� 1330 Verleihung der <strong>Stadt</strong>rechte