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Bekanntmachung - Satzungsbeschluss - Stadt Kronberg im Taunus

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<strong>Bekanntmachung</strong><br />

Bebauungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong> Nr. 153 „Danziger Weg“, Teile<br />

der Flur 16, Gemarkung <strong>Kronberg</strong><br />

hier: <strong>Satzungsbeschluss</strong><br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong> hat in ihrer<br />

öffentlichen Sitzung am 08.09.2011 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan<br />

Nr. 153 „Danziger Weg“, Teile der Flur 16, Gemarkung <strong>Kronberg</strong> als Satzung<br />

beschlossen und der Begründung zugest<strong>im</strong>mt.<br />

Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Flächennutzungsplan des<br />

Regionalverbandes FrankfurtRheinMain entwickelt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3<br />

BauGB bekannt gemacht. Mit dieser <strong>Bekanntmachung</strong>, die an die Stelle der sonst für<br />

Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt, wird der Bebauungsplan<br />

rechtsverbindlich.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 153 „Danziger Weg“ mit Begründung wird ab sofort während der<br />

nachfolgenden Zeiten <strong>im</strong> Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong>, Katharinenstr. 7,<br />

Z<strong>im</strong>mer 15, 61476 <strong>Kronberg</strong> i.Ts., zu jedermanns Einsicht bereit gehalten und über den<br />

Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />

Einsichtnahme in den Bebauungsplan besteht<br />

montags, dienstags und donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 8:00 bis<br />

12:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr und freitags von 7:00 bis 12:00 Uhr.<br />

Der Geltungsbereich ist begrenzt<br />

<strong>im</strong> Nordosten durch den Danziger Weg,<br />

<strong>im</strong> Südosten durch die Schwalbacher Straße (Flur 13, Flurstück 95/5),<br />

<strong>im</strong> Südwesten durch die südwestlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Danziger<br />

Weg 5 b, 7 a, 9, 11, 11 a, 13, 13 a und Grüner Weg 5 und<br />

<strong>im</strong> Nordwesten durch den Grünen Weg (Flur 16, Flurstück 184).<br />

Übersicht über den Geltungsbereich<br />

(Bitte hier Platz für Skizze freilassen!)<br />

Unser Zeichen 41/em<br />

Datum 13.09.2011<br />

Verwaltungsgebäude Rathaus<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der<br />

Abwägung, Behebung von Fehlern:<br />

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort<br />

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

� 1330 Verleihung der <strong>Stadt</strong>rechte<br />

Katharinenstraße 7<br />

61476 <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong><br />

Telefon 06173 / 703-0<br />

Telefax 06173 / 703-200<br />

e-mail rathaus@kronberg.de<br />

Internet www.kronberg.de


2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der<br />

Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des<br />

Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>Bekanntmachung</strong> des Flächennutzungsplans<br />

oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die<br />

Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Entschädigungsregelungen:<br />

Gemäß § 44 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen,<br />

wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB (Vertrauensschäden, Entschädigung in Geld oder<br />

durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten,<br />

Entschädigung für Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder<br />

Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten<br />

sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung<br />

der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein<br />

Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem diese Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des<br />

Anspruchs herbeigeführt wird.<br />

<strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong>, den 16.09.2011<br />

Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Kronberg</strong> <strong>im</strong> <strong>Taunus</strong><br />

Jürgen Odszuck<br />

Erster <strong>Stadt</strong>rat<br />

2<br />

� 1330 Verleihung der <strong>Stadt</strong>rechte

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