KB 143 April - Das Kanalblatt
KB 143 April - Das Kanalblatt
KB 143 April - Das Kanalblatt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Party-Service<br />
Es ist wieder Suppenzeit!<br />
Eintöpfe: Erbsen-, Kartoffel-, Spargelund<br />
Tomatensuppe<br />
Rübenmus<br />
Anwaltstipp 11<br />
Der Anwaltstipp<br />
Neues BAG-Urteil zum befristeten Arbeitsvertrag<br />
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in § 14 Abs. 1 und 2 Teilzeitund<br />
Befristungsgesetz geregelt. Sie muß grundsätzlich durch einen<br />
sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Die kalendermäßige Befristung<br />
eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist allerdings<br />
bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig und darf innerhalb dieser<br />
Zeitspanne nur dreimal verlängert werden. Die Beendigung und<br />
Verlängerung dieser Verträge unterliegen, strengen Formvorschriften,<br />
bei deren Verletzung unangenehme Überraschungen, insbesondere<br />
für den Arbeitgeber, auftreten können. So muss eine Verlängerung<br />
arbeitsvertraglich vor Beendigung des befristeten Zeitablaufes erneut<br />
schriftlich fixiert werden. Findet sie nachträglich statt, so besteht keine<br />
Verbindung mehr zur alten Befristung. Dies hat für den Arbeitgeber<br />
die unangenehme Folge, dass der nur ein Tag später unterschriebene<br />
Arbeitsvertrag ein "neues, unbefristetes" Arbeitsverhältnis<br />
begründet, in dem nicht mehr die vertraglichen Befristungs-, sondern<br />
die allgemeinen BGB-Regeln anzuwenden sind: gut für den Arbeitnehmer<br />
- schlecht für den Arbeitgeber.<br />
Bis vor kurzem durfte nur ein "neuer" Arbeitnehmer einen solchen<br />
befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber schließen. Sollte der<br />
Arbeitnehmer vorher schon in der Firma beschäftigt gewesen sein, so<br />
führte diese Befristung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit<br />
gesetzlicher Kündigungsfrist. Es kam nicht selten vor, dass weder der<br />
Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer von einem solchen, vorherigen<br />
Beschäftigungsverhältnis konkret wußten.<br />
Hier konnte ein befristeter Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber unangenehme<br />
Konsequenzen mit sich bringen, sollte eine "Zuvor-Beschäftigung"<br />
sich herausstellen und in den Arbeitsprozess eingeführt<br />
werden. Ungünstig war diese Rechtsfolge auch für den Arbeitssuchenden:<br />
er konnte sich für diese befristete Stelle wegen seiner "Zuvor-Beschäftigung"<br />
nicht bewerben.<br />
Diesem formellen Unsinn hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung<br />
vom 6. <strong>April</strong> 2011 ein Ende gesetzt. Im Urteilsspruch wird<br />
klargestellt, daß bei einer Frist von zwei Jahren zwischen Beendigung<br />
und Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit derselben Firma<br />
6<br />
Hörsysteme ab 0,-€ *<br />
DIGITAL z.B. Siemens<br />
*zzgl. 10,- € gesetzl. Zuzahlung pro Hörsystem bei Anspruchsberechtigung durch eine gesetzl. Krankenkasse<br />
Disshorn 2a · 24787 Fockbek · Telefon: 04331-148410<br />
www.hoerakustik-kienass.de<br />
ein befristeter Vertrag eingegangen werden kann und somit das Argument<br />
einer "Zuvor-Beschäftigung" keinen Hinderungsgrund mehr darstellt.<br />
Mit diesem deutlichen Urteil ist sowohl dem Arbeitgeber als auch<br />
dem Arbeitnehmer gedient, da das Gericht nunmehr eine klare und<br />
praxisgerechte Zeitspanne von zwei Jahren zwischen Alt- und Neubeschäftigung<br />
festgelegt hat.<br />
DR. FÜRSEN • SCHULZ-VOSS<br />
Rechtsanwälte Notare Fachanwälte<br />
Dr. E. J. Fürsen und Sven-Bryde Meier,<br />
beide Fachanwälte für Arbeitsrecht<br />
in Sozietät Dr. Fürsen · Schulz-Voss<br />
Rechtsanwälte, Notare, Fachanwälte<br />
24768 Rendsburg, Jungfernstieg 10<br />
Telefon 04331 333 060 - Fax: 333 062<br />
E-Mail: info@kanzlei-fsv.de<br />
24784 Westerrönfeld • Dorfstr. 75 • Tel. (04331) 87988 u. 88006