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KB 143 April - Das Kanalblatt

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Es ist wieder Suppenzeit!<br />

Eintöpfe: Erbsen-, Kartoffel-, Spargelund<br />

Tomatensuppe<br />

Rübenmus<br />

Anwaltstipp 11<br />

Der Anwaltstipp<br />

Neues BAG-Urteil zum befristeten Arbeitsvertrag<br />

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in § 14 Abs. 1 und 2 Teilzeitund<br />

Befristungsgesetz geregelt. Sie muß grundsätzlich durch einen<br />

sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Die kalendermäßige Befristung<br />

eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist allerdings<br />

bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig und darf innerhalb dieser<br />

Zeitspanne nur dreimal verlängert werden. Die Beendigung und<br />

Verlängerung dieser Verträge unterliegen, strengen Formvorschriften,<br />

bei deren Verletzung unangenehme Überraschungen, insbesondere<br />

für den Arbeitgeber, auftreten können. So muss eine Verlängerung<br />

arbeitsvertraglich vor Beendigung des befristeten Zeitablaufes erneut<br />

schriftlich fixiert werden. Findet sie nachträglich statt, so besteht keine<br />

Verbindung mehr zur alten Befristung. Dies hat für den Arbeitgeber<br />

die unangenehme Folge, dass der nur ein Tag später unterschriebene<br />

Arbeitsvertrag ein "neues, unbefristetes" Arbeitsverhältnis<br />

begründet, in dem nicht mehr die vertraglichen Befristungs-, sondern<br />

die allgemeinen BGB-Regeln anzuwenden sind: gut für den Arbeitnehmer<br />

- schlecht für den Arbeitgeber.<br />

Bis vor kurzem durfte nur ein "neuer" Arbeitnehmer einen solchen<br />

befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber schließen. Sollte der<br />

Arbeitnehmer vorher schon in der Firma beschäftigt gewesen sein, so<br />

führte diese Befristung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit<br />

gesetzlicher Kündigungsfrist. Es kam nicht selten vor, dass weder der<br />

Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer von einem solchen, vorherigen<br />

Beschäftigungsverhältnis konkret wußten.<br />

Hier konnte ein befristeter Arbeitsvertrag für den Arbeitgeber unangenehme<br />

Konsequenzen mit sich bringen, sollte eine "Zuvor-Beschäftigung"<br />

sich herausstellen und in den Arbeitsprozess eingeführt<br />

werden. Ungünstig war diese Rechtsfolge auch für den Arbeitssuchenden:<br />

er konnte sich für diese befristete Stelle wegen seiner "Zuvor-Beschäftigung"<br />

nicht bewerben.<br />

Diesem formellen Unsinn hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung<br />

vom 6. <strong>April</strong> 2011 ein Ende gesetzt. Im Urteilsspruch wird<br />

klargestellt, daß bei einer Frist von zwei Jahren zwischen Beendigung<br />

und Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit derselben Firma<br />

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ein befristeter Vertrag eingegangen werden kann und somit das Argument<br />

einer "Zuvor-Beschäftigung" keinen Hinderungsgrund mehr darstellt.<br />

Mit diesem deutlichen Urteil ist sowohl dem Arbeitgeber als auch<br />

dem Arbeitnehmer gedient, da das Gericht nunmehr eine klare und<br />

praxisgerechte Zeitspanne von zwei Jahren zwischen Alt- und Neubeschäftigung<br />

festgelegt hat.<br />

DR. FÜRSEN • SCHULZ-VOSS<br />

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Dr. E. J. Fürsen und Sven-Bryde Meier,<br />

beide Fachanwälte für Arbeitsrecht<br />

in Sozietät Dr. Fürsen · Schulz-Voss<br />

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Telefon 04331 333 060 - Fax: 333 062<br />

E-Mail: info@kanzlei-fsv.de<br />

24784 Westerrönfeld • Dorfstr. 75 • Tel. (04331) 87988 u. 88006

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