Mai 2012 Film & TV Ticker - SKW Schwarz
Mai 2012 Film & TV Ticker - SKW Schwarz
Mai 2012 Film & TV Ticker - SKW Schwarz
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Themenübersicht<br />
1. Besprechung des BGH-Urteils „Das Boot“<br />
2. Weitere Stellungnahme zur Novellierung des<br />
<strong>Film</strong>förderungsgesetzes (FFG)<br />
3. Keine Haftung des Kopierwerks für Schäden am<br />
<strong>Film</strong>material<br />
4. Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erst-<br />
instanzliche Entscheidung gegen Rapidshare<br />
5. Urteil im Rechtstreit GEMA gegen YouTube<br />
6. EuGH: Die “öffentliche Wiedergabe” in Hotels<br />
und Praxen?<br />
Besprechung des BGH-Urteils „Das Boot“<br />
Der BGH hat in dem Auskunftsverfahren, das Herr<br />
Jost Vacano als Chefkameramann des <strong>Film</strong>s „Das<br />
Boot“ gegen die Produktionsfirma, eine ARD-<br />
Anstalt, und den Videovertrieb angestrengt hat,<br />
eine wichtige Entscheidung getroffen, die für das<br />
Verständnis der Ansprüche auf angemessene Vergütung<br />
und Bestsellervergütung nach §§ 32 und<br />
32a UrhG von erheblicher Bedeutung ist.<br />
Nachdem der BGH schon in den sog. „Übersetzer-<br />
Urteilen“ klar gemacht hatte, dass Grundlage für<br />
den Anspruch nach § 32 UrhG nur die Erträge sein<br />
können, die der Vertragspartner des Urheber erzielt<br />
(und nicht auch die, die seine Lizenznehmer erzielen),<br />
bestätigt der BGH in dem vorliegenden Urteil,<br />
dass dies auch für einen Anspruch auf Bestsellervergütung<br />
gemäß § 32a Abs. 1 UrhG gilt. Nachgelagerte<br />
Lizenznehmer haften demgegenüber direkt<br />
aus § 32a Abs. 2 UrhG. Für die Frage, ob ein auffälliges<br />
Missverhältnis zwischen der vereinbarten<br />
Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht,<br />
die der Vertragspartner des Urhebers erzielt, sind<br />
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die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem<br />
Verwerter heranzuziehen. Das bedeutet nach der<br />
neuen Entscheidung des BGH, dass dabei auch<br />
den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen<br />
wie z.B. die Produktionskosten zu berücksichtigen<br />
sind. Schließlich weist der BGH die Argumentation<br />
des Klägers zurück, seine bei der<br />
Produktion erhaltene Vergütung habe lediglich<br />
seine Arbeitsleistung, nicht aber die Rechtseinräumung<br />
abgegolten. Zahlungen, die <strong>Film</strong>urheber<br />
erhalten, umfassen nach Ansicht des BGH vielmehr<br />
sowohl die Arbeitsleistung wie eine Vergütung<br />
für die Rechtseinräumung.<br />
Im konkreten Fall hat der BGH das Auskunftsverfahren<br />
an das OLG zurückverwiesen, das eine<br />
weitergehende Aufklärung zum Vorliegen eines<br />
auffälligen Missverhältnisses der erhaltenen Vergütungen<br />
zu den gezogenen Erträgen und sonstigen<br />
Vorteilen vornehmen muss. Hierfür kommt es nach<br />
Ansicht des BGH bei Altverträgen (Abschluss vor<br />
2002) auch auf die Erträge und Vorteile an, die vor<br />
dem Jahr 2002 gezogen wurden. Darüber hinaus<br />
wird das OLG die schwierige Entscheidung zu fällen<br />
haben, welcher Anteil der ursprünglichen Vergütung<br />
des Klägers Nutzungen abgelten sollte, die<br />
nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung<br />
(im Jahr 2002) gezogen wurden.<br />
Obwohl mit dem BGH-Urteil somit wichtige Fragen<br />
geklärt wurden, bleibt zu erwarten, dass die gerichtliche<br />
Auseinandersetzung um Voraussetzungen<br />
und Grenzen der §§ 32 und 32a UrhG noch<br />
einige Zeit weiter gehen wird. (Prof. Dr. Mathias<br />
<strong>Schwarz</strong>)
<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />
Weitere Stellungnahme zur Novellierung des<br />
<strong>Film</strong>förderungsgesetzes (FFG)<br />
Da das <strong>Film</strong>förderungsgesetz zum 31. Dezember<br />
2013 ausläuft, hat die <strong>Film</strong>förderungsanstalt (FFA)<br />
die Interessenverbände der <strong>Film</strong>wirtschaft um eine<br />
Stellungnahme gebeten, wie die <strong>Film</strong>förderung<br />
2014-18 gestaltet werden soll. Dieser Aufforderung<br />
sind der Verband der <strong>Film</strong>verleiher (VdF), der<br />
Hauptverband der <strong>Film</strong>theater (HDF), der Bundesverband<br />
Audiovisuelle Medien (BVV) und die Allianz<br />
Deutscher Produzenten <strong>Film</strong> & Fernsehen (PA)<br />
im März durch ein gemeinsam verfasstes Dokument<br />
nachgekommen.<br />
Hierin wird vorgeschlagen, dass der Aufgabenbereich<br />
der FFA verschlankt werden und eine wesentliche<br />
Konzentration auf die Kernaufgabe der Förderung<br />
des deutschen Kinofilms erfolgen soll. Mit der<br />
Aufgabenreduzierung soll die Einsparung von Kosten<br />
einher gehen. Zur Finanzierung der FFA sollen<br />
die verschiedenen Einzahler gleichmäßiger belastet<br />
werden und auch neue Verwertungskanäle, die<br />
von der <strong>Film</strong>förderung profitieren, wie Telemedienanbieter<br />
und Telekommunikationsunternehmen<br />
z.B. durch VoD, zur Finanzierung herangezogen<br />
werden. Es wird auch vorgeschlagen, die FFA in<br />
„<strong>Film</strong>FörderungsAgentur“ umzubenennen.<br />
Hinsichtlich der Rückführung der Förderung wird<br />
gefordert, Zahlungsverpflichtungen des Produzenten<br />
wegen angemessener Vergütung bzw. Bestsellervergütung<br />
(§§ 32, 32a UrhG) in Abzug zu bringen.<br />
Denn sie mindern den Gewinn.<br />
Da die Abgabe der Stellungnahmen nunmehr abgeschlossen<br />
ist, bleibt abzuwarten, welche Vorschläge<br />
in die Neufassung des FFG Einzug finden.<br />
Eine Verschlankung des Aufgabenbereichs der<br />
FFA und eine Überarbeitung der Leistungsabgaben<br />
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Newsletter Seite 2/5<br />
sowie Ausweitung der Leistungsverpflichteten erscheint<br />
in jedem Fall wünschenswert. (Dr. Karolin<br />
Nelles, LL.M.)<br />
Keine Haftung des Kopierwerks für Schäden am<br />
<strong>Film</strong>material<br />
Das Landgericht München I hatte in einem kürzlich<br />
veröffentlichten Urteil die Haftung eines Kopierwerks<br />
für Schäden an bei diesem entwickelten<br />
<strong>Film</strong>material ausgeschlossen, sofern dem Kopierwerk<br />
nicht vorsätzliches Handeln nachgewiesen<br />
werden kann. Im konkreten Fall ging es um <strong>Film</strong>material<br />
zu dem Stauffenberg-<strong>Film</strong> „Operation Walküre“.<br />
Das <strong>Film</strong>negativ war nach Rücklieferung an<br />
die Produzentin in einigen Schlüsselszenen mit<br />
einem Schleier überzogen und damit zum Teil unbrauchbar.<br />
Die amerikanische Versicherung des<br />
<strong>Film</strong>produzenten verlangte daher von dem Münchener<br />
Kopierwerk die Erstattung von Kosten in<br />
sechsstelliger Höhe, die aufgrund von Nachdreharbeiten<br />
entstanden waren.<br />
Ob die Schäden tatsächlich vom Kopierwerk verursacht<br />
worden sind, konnte nicht festgestellt werden.<br />
Das Landgericht München I wies die Klage<br />
des Versicherers mit dem Argument ab, dass es in<br />
diesem Bereich einen deutschen Handelsbrauch<br />
gäbe, nach dem bei in einem Kopierwerk entstandenen<br />
Schaden am <strong>Film</strong>negativ die Versicherung<br />
des Produzenten grundsätzlich keinen Regress<br />
beim Kopierwerk nehme. Aus diesem Grunde sei<br />
eine Haftung des Kopierwerks nur gegeben, sofern<br />
man dem Kopierwerk ein vorsätzliches Handeln<br />
nachweisen könne. Ein derartiger Nachweis konnte<br />
im vorliegenden Fall jedoch auch nicht geführt werden.<br />
(Dr. Ulrich Fuchs)
<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />
Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt<br />
erstinstanzliche Entscheidung gegen<br />
Rapidshare<br />
Auch nach Ansicht des OLG Hamburg kann in Zeiten<br />
des „Cloud Computing“ eine Rechtsverletzung<br />
durch öffentliches Zugänglichmachen nicht wie<br />
bisher bereits mit dem Upload rechtsverletzender<br />
Inhalte angenommen werden, sondern erst nach<br />
uneingeschränkter Zurverfügungstellung des entsprechenden<br />
Downloadlinks an Dritte.<br />
Ferner stuft das OLG Hamburg Sharehoster wie<br />
Rapidshare nicht mehr als ein von der Rechtsordnung<br />
grundsätzlich nicht gebilligtes Geschäftsmodell<br />
ein. Unter Berücksichtigung jüngerer Rechtsprechung<br />
des EuGH (L’Oréal/ebay) erlegt das<br />
OLG Hamburg dem Sharehoster jedoch gesteigerte<br />
Prüfungs- und Überwachungspflichten auf, da<br />
das Geschäftsmodell nicht dem eines neutralen<br />
Vermittlers entspreche. Rapidshare spiele eine<br />
aktive Rolle, indem es die Attraktivität seiner Dienste<br />
offensiv bewerbe und durch Bonussysteme etc.,<br />
insbesondere aber durch die Anonymität der Dienste,<br />
die Begehung von Urheberrechtsverletzungen<br />
aktiv gefördert habe.<br />
Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass<br />
Rapidshare zwar nicht zur präventiven Kontrolle<br />
aller Uploads durch ein Wortfiltersystem verpflichtet<br />
sei, wohl aber zu vorbeugenden Maßnahmen zur<br />
Verhinderung gleichartiger Verletzungen. Dabei<br />
reiche es nicht aus, die weitere Veröffentlichung<br />
des konkret rechtsverletzenden Links zu verhindern,<br />
sondern es müsse gezielt nach ebenfalls<br />
rechtsverletzenden Links im näheren Umfeld gesucht<br />
werden. Zumutbar sei auch die Suche nach<br />
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rechtsverletzenden Rapidshare-Links über Dienste<br />
Dritter. Darüber hinaus stellt das OLG Hamburg<br />
sogar fest, dass eventuell die Einführung einer<br />
Registrierungspflicht in Betracht zu ziehen sei,<br />
soweit sich nachträgliche Überprüfungsmaßnahmen<br />
als nicht durchführbar oder nicht effizient erweisen.<br />
Praxistipp: Ob diese Pflichten im Einzelfall vom<br />
Sharehoster eingehalten werden, wird bei behauptetem<br />
Verstoß gegen eine gerichtlich auferlegte<br />
Unterlassungspflicht im Ordnungsmittelverfahren<br />
festgestellt werden. Das OLG Hamburg hält jedenfalls<br />
derzeit eine Pflicht zur Aufhebung der Anonymität<br />
nicht für undenkbar, sollte ein nicht neutraler<br />
Sharehoster aufgrund der Anonymität seines<br />
Dienstes nicht zu ausreichenden Überwachungsmaßnahmen<br />
in der Lage sein. (Hanna Bickel,<br />
LL.M.)<br />
Urteil im Rechtstreit GEMA gegen YouTube<br />
Am 20. April <strong>2012</strong> hat das LG Hamburg sein mit<br />
Spannung erwartetes Urteil im Rechtstreit GEMA<br />
gegen YouTube verkündet. Die GEMA wollte mit<br />
ihrer Klage erreichen, dass der Betreiberin des<br />
Videoportals verboten wird, bestimmte Musikwerke,<br />
an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, über<br />
YouTube in Deutschland zugänglich zu machen.<br />
Das Gericht stufte YouTube zwar nicht als Anbieter<br />
eigener Inhalte ein und lehnte damit eine unmittelbare<br />
täterschaftliche Haftung ab. Da YouTube jedoch<br />
durch den Betrieb der Plattform einen Beitrag<br />
zu den Urheberrechtsverletzungen der Nutzer geleistet<br />
habe, nahm das Gericht eine sog.<br />
„Störerhaftung“ an. Aufgrund dessen träfen die
<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />
Betreiberin bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten.<br />
So sei YouTube ab Kenntnis einer konkreten<br />
Rechtsverletzung verpflichtet, das beanstandete<br />
Video unverzüglich zu sperren und in zumutbarem<br />
Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um<br />
wiederholte Uploads zu verhindern. Hierfür müsse<br />
YouTube die von ihr entwickelte Filtersoftware<br />
„Content-ID“ selbst anwenden und könne dies nicht<br />
den Rechteinhabern überlassen. Außerdem sei ein<br />
zusätzlicher Wortfilter zu installieren, um neu eingestellte<br />
Aufnahmen herauszufiltern, die vom Content-ID-Programm<br />
nicht erfasst werden würden.<br />
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.<br />
Praxistipp: Das Urteil stellt eine erste wegweisende<br />
Entscheidung zur Frage der Reichweite der Haftung<br />
von Internetplattformen wie etwa YouTube<br />
dar. Insoweit ist das Urteil gleichermaßen auch für<br />
<strong>Film</strong>produzenten relevant; denn die hierin vom<br />
Gericht statuierten Prüfungspflichten von YouTube<br />
finden grundsätzlich auch auf <strong>Film</strong>werke Anwendung.<br />
(Dr. Johann Heyde)<br />
EuGH: Die “öffentliche Wiedergabe” in Hotels<br />
und Praxen?<br />
Der EuGH hat in zwei Sachverhalten zum Begriff<br />
“öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Unionsrechts<br />
entschieden (Rechtssachen C-135/10 und<br />
C‑162/10, jeweils vom 15. März <strong>2012</strong>). Demnach<br />
haben Hotelbetreiber, die in ihren Hotelzimmern<br />
Tonträger (u.a. im Rahmen von Rundfunksendungen)<br />
verbreiten, eine angemessene Vergütung an<br />
die Tonträgerhersteller zu zahlen. Zahnärzte hingegen<br />
– um Musik im Wartezimmer ging es im<br />
zweiten Fall – nehmen nach Auffassung des EuGH<br />
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Newsletter Seite 4/5<br />
jedoch keine öffentliche Wiedergabe vor, die vergütungspflichtig<br />
wäre.<br />
Der EuGH wies auf die Erforderlichkeit einer individuellen<br />
Beurteilung auf Grundlage miteinander<br />
verflochtener Kriterien hin. Hierzu gehöre einerseits<br />
die “zentrale Rolle des Nutzers”, der in voller<br />
Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde,<br />
um Dritten Zugang zu einem geschützten Werk zu<br />
verschaffen. Andererseits müsse die Öffentlichkeit<br />
aus einer “unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger”<br />
bestehen und die Wiedergabe<br />
müsse „Erwerbszwecken“ dienen. Der Nutzer müsse<br />
sich also gezielt an das Publikum wenden, und<br />
dieses müsse für die Wiedergabe aufnahmebereit<br />
sein und nicht bloß zufällig erreicht werden.<br />
Diese Kriterien sah der EuGH im Falle der Hotels<br />
erfüllt: Die Bereitstellung von Rundfunksendungen<br />
sei eine weitere Dienstleistung, die sich auf den<br />
Zimmerstandard und damit auf den Preis auswirke.<br />
Anders bei Praxen: Hier läge schon keine unbestimmte<br />
Öffentlichkeit vor, denn der Patientenstamm<br />
sei weitgehend stabil und begrenzt. Auch<br />
fehle der Erwerbscharakter der Bereitstellung.<br />
Praxistipp: Die Vergütungspflicht für Angebote in<br />
Hotelzimmern erscheint insgesamt unstrittig. Fraglich<br />
ist, in welchen anderen Bereichen sich die Bewertung<br />
und Kriterien im Zusammenhang mit Praxen<br />
auswirken können. Dort, wo Musikwiedergaben<br />
sich als ein nicht erwerbsbezogenes Beiwerk darstellen,<br />
kann sich die Rechtsprechung des EuGH<br />
auf eine Vergütungspflicht, insbesondere gegenüber<br />
der GEMA, auswirken. (Florian Hensel)
<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />
In eigener Sache<br />
Während des zwischen dem 16. und 27. <strong>Mai</strong> <strong>2012</strong><br />
stattfindenden <strong>Film</strong>festivals in Cannes werden einige<br />
Mitglieder der Practice Group <strong>Film</strong><strong>TV</strong> vor Ort in<br />
Cannes sein. Falls Sie Interesse an einem Treffen<br />
mit uns haben, schicken Sie uns jederzeit gerne<br />
eine E-<strong>Mai</strong>l an m.schwarz@skwschwarz.de.<br />
Practice Group <strong>Film</strong><strong>TV</strong><br />
Dr. Ulrich Fuchs Dr. Andreas Peschel-Mehner<br />
Dr. Christoph Haesner Dr. Ulrich Reber<br />
Florian Hensel Dr. Gerd Hansen<br />
Dr. Johann Heyde Prof. Dr. Mathias <strong>Schwarz</strong><br />
Norbert Klingner Dr. Anne Zoll<br />
Dr. Karolin Nelles LL.M. Hanna Bickel LL.M.<br />
Impressum<br />
<strong>SKW</strong> <strong>Schwarz</strong> Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer<br />
Partnerschaft, AG München PR 884<br />
Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias <strong>Schwarz</strong><br />
Redaktionell Verantwortlicher: Dr. Johann Heyde<br />
E-<strong>Mai</strong>l: j.heyde@skwschwarz.de<br />
Standorte:<br />
10719 Berlin 60598 Frankfurt/<strong>Mai</strong>n<br />
Neues Kranzler Eck/Kurfürstendamm 21 Mörfelder Landstraße 117<br />
T +49 (0) 30.889 26 50-0 T +49 (0) 69.63 00 01-0<br />
F +49 (0) 30.889 26 50-10 F +49 (0) 69.63 55 22<br />
40212 Düsseldorf 80333 München<br />
Steinstraße 1/Kö Wittelsbacherplatz 1<br />
T +49 (0) 221.82 89 59-0 T +49 (0) 89.286 40-0<br />
F +49 (0) 221.82 89 59-60 F +49 (0) 89.280 94-32<br />
20095 Hamburg<br />
Ferdinandstraße 3<br />
T +49 (0) 40.33 40 10<br />
F +49 (0) 40.33 40 15 21<br />
Um den <strong>Film</strong>- & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong> abzubestellen, senden Sie uns bitte eine E-<br />
<strong>Mai</strong>l oder informieren Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. Gerne informieren<br />
wir Sie auch über unsere anderen <strong>Ticker</strong> und Newsletter.<br />
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD<br />
Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin,<br />
Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München<br />
Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter http://www.brak.de in der<br />
Rubrik „Berufsrecht“, Informationspflichten gem. § 5 TMG abrufbar.<br />
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