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Mai 2012 Film & TV Ticker - SKW Schwarz

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Themenübersicht<br />

1. Besprechung des BGH-Urteils „Das Boot“<br />

2. Weitere Stellungnahme zur Novellierung des<br />

<strong>Film</strong>förderungsgesetzes (FFG)<br />

3. Keine Haftung des Kopierwerks für Schäden am<br />

<strong>Film</strong>material<br />

4. Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erst-<br />

instanzliche Entscheidung gegen Rapidshare<br />

5. Urteil im Rechtstreit GEMA gegen YouTube<br />

6. EuGH: Die “öffentliche Wiedergabe” in Hotels<br />

und Praxen?<br />

Besprechung des BGH-Urteils „Das Boot“<br />

Der BGH hat in dem Auskunftsverfahren, das Herr<br />

Jost Vacano als Chefkameramann des <strong>Film</strong>s „Das<br />

Boot“ gegen die Produktionsfirma, eine ARD-<br />

Anstalt, und den Videovertrieb angestrengt hat,<br />

eine wichtige Entscheidung getroffen, die für das<br />

Verständnis der Ansprüche auf angemessene Vergütung<br />

und Bestsellervergütung nach §§ 32 und<br />

32a UrhG von erheblicher Bedeutung ist.<br />

Nachdem der BGH schon in den sog. „Übersetzer-<br />

Urteilen“ klar gemacht hatte, dass Grundlage für<br />

den Anspruch nach § 32 UrhG nur die Erträge sein<br />

können, die der Vertragspartner des Urheber erzielt<br />

(und nicht auch die, die seine Lizenznehmer erzielen),<br />

bestätigt der BGH in dem vorliegenden Urteil,<br />

dass dies auch für einen Anspruch auf Bestsellervergütung<br />

gemäß § 32a Abs. 1 UrhG gilt. Nachgelagerte<br />

Lizenznehmer haften demgegenüber direkt<br />

aus § 32a Abs. 2 UrhG. Für die Frage, ob ein auffälliges<br />

Missverhältnis zwischen der vereinbarten<br />

Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht,<br />

die der Vertragspartner des Urhebers erzielt, sind<br />

02/<strong>2012</strong><br />

Newsletter Seite 1/5<br />

die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem<br />

Verwerter heranzuziehen. Das bedeutet nach der<br />

neuen Entscheidung des BGH, dass dabei auch<br />

den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen<br />

wie z.B. die Produktionskosten zu berücksichtigen<br />

sind. Schließlich weist der BGH die Argumentation<br />

des Klägers zurück, seine bei der<br />

Produktion erhaltene Vergütung habe lediglich<br />

seine Arbeitsleistung, nicht aber die Rechtseinräumung<br />

abgegolten. Zahlungen, die <strong>Film</strong>urheber<br />

erhalten, umfassen nach Ansicht des BGH vielmehr<br />

sowohl die Arbeitsleistung wie eine Vergütung<br />

für die Rechtseinräumung.<br />

Im konkreten Fall hat der BGH das Auskunftsverfahren<br />

an das OLG zurückverwiesen, das eine<br />

weitergehende Aufklärung zum Vorliegen eines<br />

auffälligen Missverhältnisses der erhaltenen Vergütungen<br />

zu den gezogenen Erträgen und sonstigen<br />

Vorteilen vornehmen muss. Hierfür kommt es nach<br />

Ansicht des BGH bei Altverträgen (Abschluss vor<br />

2002) auch auf die Erträge und Vorteile an, die vor<br />

dem Jahr 2002 gezogen wurden. Darüber hinaus<br />

wird das OLG die schwierige Entscheidung zu fällen<br />

haben, welcher Anteil der ursprünglichen Vergütung<br />

des Klägers Nutzungen abgelten sollte, die<br />

nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung<br />

(im Jahr 2002) gezogen wurden.<br />

Obwohl mit dem BGH-Urteil somit wichtige Fragen<br />

geklärt wurden, bleibt zu erwarten, dass die gerichtliche<br />

Auseinandersetzung um Voraussetzungen<br />

und Grenzen der §§ 32 und 32a UrhG noch<br />

einige Zeit weiter gehen wird. (Prof. Dr. Mathias<br />

<strong>Schwarz</strong>)


<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />

Weitere Stellungnahme zur Novellierung des<br />

<strong>Film</strong>förderungsgesetzes (FFG)<br />

Da das <strong>Film</strong>förderungsgesetz zum 31. Dezember<br />

2013 ausläuft, hat die <strong>Film</strong>förderungsanstalt (FFA)<br />

die Interessenverbände der <strong>Film</strong>wirtschaft um eine<br />

Stellungnahme gebeten, wie die <strong>Film</strong>förderung<br />

2014-18 gestaltet werden soll. Dieser Aufforderung<br />

sind der Verband der <strong>Film</strong>verleiher (VdF), der<br />

Hauptverband der <strong>Film</strong>theater (HDF), der Bundesverband<br />

Audiovisuelle Medien (BVV) und die Allianz<br />

Deutscher Produzenten <strong>Film</strong> & Fernsehen (PA)<br />

im März durch ein gemeinsam verfasstes Dokument<br />

nachgekommen.<br />

Hierin wird vorgeschlagen, dass der Aufgabenbereich<br />

der FFA verschlankt werden und eine wesentliche<br />

Konzentration auf die Kernaufgabe der Förderung<br />

des deutschen Kinofilms erfolgen soll. Mit der<br />

Aufgabenreduzierung soll die Einsparung von Kosten<br />

einher gehen. Zur Finanzierung der FFA sollen<br />

die verschiedenen Einzahler gleichmäßiger belastet<br />

werden und auch neue Verwertungskanäle, die<br />

von der <strong>Film</strong>förderung profitieren, wie Telemedienanbieter<br />

und Telekommunikationsunternehmen<br />

z.B. durch VoD, zur Finanzierung herangezogen<br />

werden. Es wird auch vorgeschlagen, die FFA in<br />

„<strong>Film</strong>FörderungsAgentur“ umzubenennen.<br />

Hinsichtlich der Rückführung der Förderung wird<br />

gefordert, Zahlungsverpflichtungen des Produzenten<br />

wegen angemessener Vergütung bzw. Bestsellervergütung<br />

(§§ 32, 32a UrhG) in Abzug zu bringen.<br />

Denn sie mindern den Gewinn.<br />

Da die Abgabe der Stellungnahmen nunmehr abgeschlossen<br />

ist, bleibt abzuwarten, welche Vorschläge<br />

in die Neufassung des FFG Einzug finden.<br />

Eine Verschlankung des Aufgabenbereichs der<br />

FFA und eine Überarbeitung der Leistungsabgaben<br />

02/<strong>2012</strong><br />

Newsletter Seite 2/5<br />

sowie Ausweitung der Leistungsverpflichteten erscheint<br />

in jedem Fall wünschenswert. (Dr. Karolin<br />

Nelles, LL.M.)<br />

Keine Haftung des Kopierwerks für Schäden am<br />

<strong>Film</strong>material<br />

Das Landgericht München I hatte in einem kürzlich<br />

veröffentlichten Urteil die Haftung eines Kopierwerks<br />

für Schäden an bei diesem entwickelten<br />

<strong>Film</strong>material ausgeschlossen, sofern dem Kopierwerk<br />

nicht vorsätzliches Handeln nachgewiesen<br />

werden kann. Im konkreten Fall ging es um <strong>Film</strong>material<br />

zu dem Stauffenberg-<strong>Film</strong> „Operation Walküre“.<br />

Das <strong>Film</strong>negativ war nach Rücklieferung an<br />

die Produzentin in einigen Schlüsselszenen mit<br />

einem Schleier überzogen und damit zum Teil unbrauchbar.<br />

Die amerikanische Versicherung des<br />

<strong>Film</strong>produzenten verlangte daher von dem Münchener<br />

Kopierwerk die Erstattung von Kosten in<br />

sechsstelliger Höhe, die aufgrund von Nachdreharbeiten<br />

entstanden waren.<br />

Ob die Schäden tatsächlich vom Kopierwerk verursacht<br />

worden sind, konnte nicht festgestellt werden.<br />

Das Landgericht München I wies die Klage<br />

des Versicherers mit dem Argument ab, dass es in<br />

diesem Bereich einen deutschen Handelsbrauch<br />

gäbe, nach dem bei in einem Kopierwerk entstandenen<br />

Schaden am <strong>Film</strong>negativ die Versicherung<br />

des Produzenten grundsätzlich keinen Regress<br />

beim Kopierwerk nehme. Aus diesem Grunde sei<br />

eine Haftung des Kopierwerks nur gegeben, sofern<br />

man dem Kopierwerk ein vorsätzliches Handeln<br />

nachweisen könne. Ein derartiger Nachweis konnte<br />

im vorliegenden Fall jedoch auch nicht geführt werden.<br />

(Dr. Ulrich Fuchs)


<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />

Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt<br />

erstinstanzliche Entscheidung gegen<br />

Rapidshare<br />

Auch nach Ansicht des OLG Hamburg kann in Zeiten<br />

des „Cloud Computing“ eine Rechtsverletzung<br />

durch öffentliches Zugänglichmachen nicht wie<br />

bisher bereits mit dem Upload rechtsverletzender<br />

Inhalte angenommen werden, sondern erst nach<br />

uneingeschränkter Zurverfügungstellung des entsprechenden<br />

Downloadlinks an Dritte.<br />

Ferner stuft das OLG Hamburg Sharehoster wie<br />

Rapidshare nicht mehr als ein von der Rechtsordnung<br />

grundsätzlich nicht gebilligtes Geschäftsmodell<br />

ein. Unter Berücksichtigung jüngerer Rechtsprechung<br />

des EuGH (L’Oréal/ebay) erlegt das<br />

OLG Hamburg dem Sharehoster jedoch gesteigerte<br />

Prüfungs- und Überwachungspflichten auf, da<br />

das Geschäftsmodell nicht dem eines neutralen<br />

Vermittlers entspreche. Rapidshare spiele eine<br />

aktive Rolle, indem es die Attraktivität seiner Dienste<br />

offensiv bewerbe und durch Bonussysteme etc.,<br />

insbesondere aber durch die Anonymität der Dienste,<br />

die Begehung von Urheberrechtsverletzungen<br />

aktiv gefördert habe.<br />

Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass<br />

Rapidshare zwar nicht zur präventiven Kontrolle<br />

aller Uploads durch ein Wortfiltersystem verpflichtet<br />

sei, wohl aber zu vorbeugenden Maßnahmen zur<br />

Verhinderung gleichartiger Verletzungen. Dabei<br />

reiche es nicht aus, die weitere Veröffentlichung<br />

des konkret rechtsverletzenden Links zu verhindern,<br />

sondern es müsse gezielt nach ebenfalls<br />

rechtsverletzenden Links im näheren Umfeld gesucht<br />

werden. Zumutbar sei auch die Suche nach<br />

02/<strong>2012</strong><br />

Newsletter Seite 3/5<br />

rechtsverletzenden Rapidshare-Links über Dienste<br />

Dritter. Darüber hinaus stellt das OLG Hamburg<br />

sogar fest, dass eventuell die Einführung einer<br />

Registrierungspflicht in Betracht zu ziehen sei,<br />

soweit sich nachträgliche Überprüfungsmaßnahmen<br />

als nicht durchführbar oder nicht effizient erweisen.<br />

Praxistipp: Ob diese Pflichten im Einzelfall vom<br />

Sharehoster eingehalten werden, wird bei behauptetem<br />

Verstoß gegen eine gerichtlich auferlegte<br />

Unterlassungspflicht im Ordnungsmittelverfahren<br />

festgestellt werden. Das OLG Hamburg hält jedenfalls<br />

derzeit eine Pflicht zur Aufhebung der Anonymität<br />

nicht für undenkbar, sollte ein nicht neutraler<br />

Sharehoster aufgrund der Anonymität seines<br />

Dienstes nicht zu ausreichenden Überwachungsmaßnahmen<br />

in der Lage sein. (Hanna Bickel,<br />

LL.M.)<br />

Urteil im Rechtstreit GEMA gegen YouTube<br />

Am 20. April <strong>2012</strong> hat das LG Hamburg sein mit<br />

Spannung erwartetes Urteil im Rechtstreit GEMA<br />

gegen YouTube verkündet. Die GEMA wollte mit<br />

ihrer Klage erreichen, dass der Betreiberin des<br />

Videoportals verboten wird, bestimmte Musikwerke,<br />

an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, über<br />

YouTube in Deutschland zugänglich zu machen.<br />

Das Gericht stufte YouTube zwar nicht als Anbieter<br />

eigener Inhalte ein und lehnte damit eine unmittelbare<br />

täterschaftliche Haftung ab. Da YouTube jedoch<br />

durch den Betrieb der Plattform einen Beitrag<br />

zu den Urheberrechtsverletzungen der Nutzer geleistet<br />

habe, nahm das Gericht eine sog.<br />

„Störerhaftung“ an. Aufgrund dessen träfen die


<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />

Betreiberin bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten.<br />

So sei YouTube ab Kenntnis einer konkreten<br />

Rechtsverletzung verpflichtet, das beanstandete<br />

Video unverzüglich zu sperren und in zumutbarem<br />

Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um<br />

wiederholte Uploads zu verhindern. Hierfür müsse<br />

YouTube die von ihr entwickelte Filtersoftware<br />

„Content-ID“ selbst anwenden und könne dies nicht<br />

den Rechteinhabern überlassen. Außerdem sei ein<br />

zusätzlicher Wortfilter zu installieren, um neu eingestellte<br />

Aufnahmen herauszufiltern, die vom Content-ID-Programm<br />

nicht erfasst werden würden.<br />

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.<br />

Praxistipp: Das Urteil stellt eine erste wegweisende<br />

Entscheidung zur Frage der Reichweite der Haftung<br />

von Internetplattformen wie etwa YouTube<br />

dar. Insoweit ist das Urteil gleichermaßen auch für<br />

<strong>Film</strong>produzenten relevant; denn die hierin vom<br />

Gericht statuierten Prüfungspflichten von YouTube<br />

finden grundsätzlich auch auf <strong>Film</strong>werke Anwendung.<br />

(Dr. Johann Heyde)<br />

EuGH: Die “öffentliche Wiedergabe” in Hotels<br />

und Praxen?<br />

Der EuGH hat in zwei Sachverhalten zum Begriff<br />

“öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Unionsrechts<br />

entschieden (Rechtssachen C-135/10 und<br />

C‑162/10, jeweils vom 15. März <strong>2012</strong>). Demnach<br />

haben Hotelbetreiber, die in ihren Hotelzimmern<br />

Tonträger (u.a. im Rahmen von Rundfunksendungen)<br />

verbreiten, eine angemessene Vergütung an<br />

die Tonträgerhersteller zu zahlen. Zahnärzte hingegen<br />

– um Musik im Wartezimmer ging es im<br />

zweiten Fall – nehmen nach Auffassung des EuGH<br />

02/<strong>2012</strong><br />

Newsletter Seite 4/5<br />

jedoch keine öffentliche Wiedergabe vor, die vergütungspflichtig<br />

wäre.<br />

Der EuGH wies auf die Erforderlichkeit einer individuellen<br />

Beurteilung auf Grundlage miteinander<br />

verflochtener Kriterien hin. Hierzu gehöre einerseits<br />

die “zentrale Rolle des Nutzers”, der in voller<br />

Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig werde,<br />

um Dritten Zugang zu einem geschützten Werk zu<br />

verschaffen. Andererseits müsse die Öffentlichkeit<br />

aus einer “unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger”<br />

bestehen und die Wiedergabe<br />

müsse „Erwerbszwecken“ dienen. Der Nutzer müsse<br />

sich also gezielt an das Publikum wenden, und<br />

dieses müsse für die Wiedergabe aufnahmebereit<br />

sein und nicht bloß zufällig erreicht werden.<br />

Diese Kriterien sah der EuGH im Falle der Hotels<br />

erfüllt: Die Bereitstellung von Rundfunksendungen<br />

sei eine weitere Dienstleistung, die sich auf den<br />

Zimmerstandard und damit auf den Preis auswirke.<br />

Anders bei Praxen: Hier läge schon keine unbestimmte<br />

Öffentlichkeit vor, denn der Patientenstamm<br />

sei weitgehend stabil und begrenzt. Auch<br />

fehle der Erwerbscharakter der Bereitstellung.<br />

Praxistipp: Die Vergütungspflicht für Angebote in<br />

Hotelzimmern erscheint insgesamt unstrittig. Fraglich<br />

ist, in welchen anderen Bereichen sich die Bewertung<br />

und Kriterien im Zusammenhang mit Praxen<br />

auswirken können. Dort, wo Musikwiedergaben<br />

sich als ein nicht erwerbsbezogenes Beiwerk darstellen,<br />

kann sich die Rechtsprechung des EuGH<br />

auf eine Vergütungspflicht, insbesondere gegenüber<br />

der GEMA, auswirken. (Florian Hensel)


<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />

In eigener Sache<br />

Während des zwischen dem 16. und 27. <strong>Mai</strong> <strong>2012</strong><br />

stattfindenden <strong>Film</strong>festivals in Cannes werden einige<br />

Mitglieder der Practice Group <strong>Film</strong><strong>TV</strong> vor Ort in<br />

Cannes sein. Falls Sie Interesse an einem Treffen<br />

mit uns haben, schicken Sie uns jederzeit gerne<br />

eine E-<strong>Mai</strong>l an m.schwarz@skwschwarz.de.<br />

Practice Group <strong>Film</strong><strong>TV</strong><br />

Dr. Ulrich Fuchs Dr. Andreas Peschel-Mehner<br />

Dr. Christoph Haesner Dr. Ulrich Reber<br />

Florian Hensel Dr. Gerd Hansen<br />

Dr. Johann Heyde Prof. Dr. Mathias <strong>Schwarz</strong><br />

Norbert Klingner Dr. Anne Zoll<br />

Dr. Karolin Nelles LL.M. Hanna Bickel LL.M.<br />

Impressum<br />

<strong>SKW</strong> <strong>Schwarz</strong> Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer<br />

Partnerschaft, AG München PR 884<br />

Vertretungsberechtigter: Prof. Dr. Mathias <strong>Schwarz</strong><br />

Redaktionell Verantwortlicher: Dr. Johann Heyde<br />

E-<strong>Mai</strong>l: j.heyde@skwschwarz.de<br />

Standorte:<br />

10719 Berlin 60598 Frankfurt/<strong>Mai</strong>n<br />

Neues Kranzler Eck/Kurfürstendamm 21 Mörfelder Landstraße 117<br />

T +49 (0) 30.889 26 50-0 T +49 (0) 69.63 00 01-0<br />

F +49 (0) 30.889 26 50-10 F +49 (0) 69.63 55 22<br />

40212 Düsseldorf 80333 München<br />

Steinstraße 1/Kö Wittelsbacherplatz 1<br />

T +49 (0) 221.82 89 59-0 T +49 (0) 89.286 40-0<br />

F +49 (0) 221.82 89 59-60 F +49 (0) 89.280 94-32<br />

20095 Hamburg<br />

Ferdinandstraße 3<br />

T +49 (0) 40.33 40 10<br />

F +49 (0) 40.33 40 15 21<br />

Um den <strong>Film</strong>- & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong> abzubestellen, senden Sie uns bitte eine E-<br />

<strong>Mai</strong>l oder informieren Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. Gerne informieren<br />

wir Sie auch über unsere anderen <strong>Ticker</strong> und Newsletter.<br />

Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD<br />

Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin,<br />

Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München<br />

Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter http://www.brak.de in der<br />

Rubrik „Berufsrecht“, Informationspflichten gem. § 5 TMG abrufbar.<br />

© <strong>SKW</strong> <strong>Schwarz</strong> <strong>2012</strong><br />

02/<strong>2012</strong><br />

Newsletter Seite 5/5

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