Mai 2012 Film & TV Ticker - SKW Schwarz
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<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />
Weitere Stellungnahme zur Novellierung des<br />
<strong>Film</strong>förderungsgesetzes (FFG)<br />
Da das <strong>Film</strong>förderungsgesetz zum 31. Dezember<br />
2013 ausläuft, hat die <strong>Film</strong>förderungsanstalt (FFA)<br />
die Interessenverbände der <strong>Film</strong>wirtschaft um eine<br />
Stellungnahme gebeten, wie die <strong>Film</strong>förderung<br />
2014-18 gestaltet werden soll. Dieser Aufforderung<br />
sind der Verband der <strong>Film</strong>verleiher (VdF), der<br />
Hauptverband der <strong>Film</strong>theater (HDF), der Bundesverband<br />
Audiovisuelle Medien (BVV) und die Allianz<br />
Deutscher Produzenten <strong>Film</strong> & Fernsehen (PA)<br />
im März durch ein gemeinsam verfasstes Dokument<br />
nachgekommen.<br />
Hierin wird vorgeschlagen, dass der Aufgabenbereich<br />
der FFA verschlankt werden und eine wesentliche<br />
Konzentration auf die Kernaufgabe der Förderung<br />
des deutschen Kinofilms erfolgen soll. Mit der<br />
Aufgabenreduzierung soll die Einsparung von Kosten<br />
einher gehen. Zur Finanzierung der FFA sollen<br />
die verschiedenen Einzahler gleichmäßiger belastet<br />
werden und auch neue Verwertungskanäle, die<br />
von der <strong>Film</strong>förderung profitieren, wie Telemedienanbieter<br />
und Telekommunikationsunternehmen<br />
z.B. durch VoD, zur Finanzierung herangezogen<br />
werden. Es wird auch vorgeschlagen, die FFA in<br />
„<strong>Film</strong>FörderungsAgentur“ umzubenennen.<br />
Hinsichtlich der Rückführung der Förderung wird<br />
gefordert, Zahlungsverpflichtungen des Produzenten<br />
wegen angemessener Vergütung bzw. Bestsellervergütung<br />
(§§ 32, 32a UrhG) in Abzug zu bringen.<br />
Denn sie mindern den Gewinn.<br />
Da die Abgabe der Stellungnahmen nunmehr abgeschlossen<br />
ist, bleibt abzuwarten, welche Vorschläge<br />
in die Neufassung des FFG Einzug finden.<br />
Eine Verschlankung des Aufgabenbereichs der<br />
FFA und eine Überarbeitung der Leistungsabgaben<br />
02/<strong>2012</strong><br />
Newsletter Seite 2/5<br />
sowie Ausweitung der Leistungsverpflichteten erscheint<br />
in jedem Fall wünschenswert. (Dr. Karolin<br />
Nelles, LL.M.)<br />
Keine Haftung des Kopierwerks für Schäden am<br />
<strong>Film</strong>material<br />
Das Landgericht München I hatte in einem kürzlich<br />
veröffentlichten Urteil die Haftung eines Kopierwerks<br />
für Schäden an bei diesem entwickelten<br />
<strong>Film</strong>material ausgeschlossen, sofern dem Kopierwerk<br />
nicht vorsätzliches Handeln nachgewiesen<br />
werden kann. Im konkreten Fall ging es um <strong>Film</strong>material<br />
zu dem Stauffenberg-<strong>Film</strong> „Operation Walküre“.<br />
Das <strong>Film</strong>negativ war nach Rücklieferung an<br />
die Produzentin in einigen Schlüsselszenen mit<br />
einem Schleier überzogen und damit zum Teil unbrauchbar.<br />
Die amerikanische Versicherung des<br />
<strong>Film</strong>produzenten verlangte daher von dem Münchener<br />
Kopierwerk die Erstattung von Kosten in<br />
sechsstelliger Höhe, die aufgrund von Nachdreharbeiten<br />
entstanden waren.<br />
Ob die Schäden tatsächlich vom Kopierwerk verursacht<br />
worden sind, konnte nicht festgestellt werden.<br />
Das Landgericht München I wies die Klage<br />
des Versicherers mit dem Argument ab, dass es in<br />
diesem Bereich einen deutschen Handelsbrauch<br />
gäbe, nach dem bei in einem Kopierwerk entstandenen<br />
Schaden am <strong>Film</strong>negativ die Versicherung<br />
des Produzenten grundsätzlich keinen Regress<br />
beim Kopierwerk nehme. Aus diesem Grunde sei<br />
eine Haftung des Kopierwerks nur gegeben, sofern<br />
man dem Kopierwerk ein vorsätzliches Handeln<br />
nachweisen könne. Ein derartiger Nachweis konnte<br />
im vorliegenden Fall jedoch auch nicht geführt werden.<br />
(Dr. Ulrich Fuchs)