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Mai 2012 Film & TV Ticker - SKW Schwarz

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<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />

Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt<br />

erstinstanzliche Entscheidung gegen<br />

Rapidshare<br />

Auch nach Ansicht des OLG Hamburg kann in Zeiten<br />

des „Cloud Computing“ eine Rechtsverletzung<br />

durch öffentliches Zugänglichmachen nicht wie<br />

bisher bereits mit dem Upload rechtsverletzender<br />

Inhalte angenommen werden, sondern erst nach<br />

uneingeschränkter Zurverfügungstellung des entsprechenden<br />

Downloadlinks an Dritte.<br />

Ferner stuft das OLG Hamburg Sharehoster wie<br />

Rapidshare nicht mehr als ein von der Rechtsordnung<br />

grundsätzlich nicht gebilligtes Geschäftsmodell<br />

ein. Unter Berücksichtigung jüngerer Rechtsprechung<br />

des EuGH (L’Oréal/ebay) erlegt das<br />

OLG Hamburg dem Sharehoster jedoch gesteigerte<br />

Prüfungs- und Überwachungspflichten auf, da<br />

das Geschäftsmodell nicht dem eines neutralen<br />

Vermittlers entspreche. Rapidshare spiele eine<br />

aktive Rolle, indem es die Attraktivität seiner Dienste<br />

offensiv bewerbe und durch Bonussysteme etc.,<br />

insbesondere aber durch die Anonymität der Dienste,<br />

die Begehung von Urheberrechtsverletzungen<br />

aktiv gefördert habe.<br />

Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass<br />

Rapidshare zwar nicht zur präventiven Kontrolle<br />

aller Uploads durch ein Wortfiltersystem verpflichtet<br />

sei, wohl aber zu vorbeugenden Maßnahmen zur<br />

Verhinderung gleichartiger Verletzungen. Dabei<br />

reiche es nicht aus, die weitere Veröffentlichung<br />

des konkret rechtsverletzenden Links zu verhindern,<br />

sondern es müsse gezielt nach ebenfalls<br />

rechtsverletzenden Links im näheren Umfeld gesucht<br />

werden. Zumutbar sei auch die Suche nach<br />

02/<strong>2012</strong><br />

Newsletter Seite 3/5<br />

rechtsverletzenden Rapidshare-Links über Dienste<br />

Dritter. Darüber hinaus stellt das OLG Hamburg<br />

sogar fest, dass eventuell die Einführung einer<br />

Registrierungspflicht in Betracht zu ziehen sei,<br />

soweit sich nachträgliche Überprüfungsmaßnahmen<br />

als nicht durchführbar oder nicht effizient erweisen.<br />

Praxistipp: Ob diese Pflichten im Einzelfall vom<br />

Sharehoster eingehalten werden, wird bei behauptetem<br />

Verstoß gegen eine gerichtlich auferlegte<br />

Unterlassungspflicht im Ordnungsmittelverfahren<br />

festgestellt werden. Das OLG Hamburg hält jedenfalls<br />

derzeit eine Pflicht zur Aufhebung der Anonymität<br />

nicht für undenkbar, sollte ein nicht neutraler<br />

Sharehoster aufgrund der Anonymität seines<br />

Dienstes nicht zu ausreichenden Überwachungsmaßnahmen<br />

in der Lage sein. (Hanna Bickel,<br />

LL.M.)<br />

Urteil im Rechtstreit GEMA gegen YouTube<br />

Am 20. April <strong>2012</strong> hat das LG Hamburg sein mit<br />

Spannung erwartetes Urteil im Rechtstreit GEMA<br />

gegen YouTube verkündet. Die GEMA wollte mit<br />

ihrer Klage erreichen, dass der Betreiberin des<br />

Videoportals verboten wird, bestimmte Musikwerke,<br />

an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, über<br />

YouTube in Deutschland zugänglich zu machen.<br />

Das Gericht stufte YouTube zwar nicht als Anbieter<br />

eigener Inhalte ein und lehnte damit eine unmittelbare<br />

täterschaftliche Haftung ab. Da YouTube jedoch<br />

durch den Betrieb der Plattform einen Beitrag<br />

zu den Urheberrechtsverletzungen der Nutzer geleistet<br />

habe, nahm das Gericht eine sog.<br />

„Störerhaftung“ an. Aufgrund dessen träfen die

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