Mai 2012 Film & TV Ticker - SKW Schwarz
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<strong>Film</strong> & <strong>TV</strong>-<strong>Ticker</strong><br />
Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt<br />
erstinstanzliche Entscheidung gegen<br />
Rapidshare<br />
Auch nach Ansicht des OLG Hamburg kann in Zeiten<br />
des „Cloud Computing“ eine Rechtsverletzung<br />
durch öffentliches Zugänglichmachen nicht wie<br />
bisher bereits mit dem Upload rechtsverletzender<br />
Inhalte angenommen werden, sondern erst nach<br />
uneingeschränkter Zurverfügungstellung des entsprechenden<br />
Downloadlinks an Dritte.<br />
Ferner stuft das OLG Hamburg Sharehoster wie<br />
Rapidshare nicht mehr als ein von der Rechtsordnung<br />
grundsätzlich nicht gebilligtes Geschäftsmodell<br />
ein. Unter Berücksichtigung jüngerer Rechtsprechung<br />
des EuGH (L’Oréal/ebay) erlegt das<br />
OLG Hamburg dem Sharehoster jedoch gesteigerte<br />
Prüfungs- und Überwachungspflichten auf, da<br />
das Geschäftsmodell nicht dem eines neutralen<br />
Vermittlers entspreche. Rapidshare spiele eine<br />
aktive Rolle, indem es die Attraktivität seiner Dienste<br />
offensiv bewerbe und durch Bonussysteme etc.,<br />
insbesondere aber durch die Anonymität der Dienste,<br />
die Begehung von Urheberrechtsverletzungen<br />
aktiv gefördert habe.<br />
Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass<br />
Rapidshare zwar nicht zur präventiven Kontrolle<br />
aller Uploads durch ein Wortfiltersystem verpflichtet<br />
sei, wohl aber zu vorbeugenden Maßnahmen zur<br />
Verhinderung gleichartiger Verletzungen. Dabei<br />
reiche es nicht aus, die weitere Veröffentlichung<br />
des konkret rechtsverletzenden Links zu verhindern,<br />
sondern es müsse gezielt nach ebenfalls<br />
rechtsverletzenden Links im näheren Umfeld gesucht<br />
werden. Zumutbar sei auch die Suche nach<br />
02/<strong>2012</strong><br />
Newsletter Seite 3/5<br />
rechtsverletzenden Rapidshare-Links über Dienste<br />
Dritter. Darüber hinaus stellt das OLG Hamburg<br />
sogar fest, dass eventuell die Einführung einer<br />
Registrierungspflicht in Betracht zu ziehen sei,<br />
soweit sich nachträgliche Überprüfungsmaßnahmen<br />
als nicht durchführbar oder nicht effizient erweisen.<br />
Praxistipp: Ob diese Pflichten im Einzelfall vom<br />
Sharehoster eingehalten werden, wird bei behauptetem<br />
Verstoß gegen eine gerichtlich auferlegte<br />
Unterlassungspflicht im Ordnungsmittelverfahren<br />
festgestellt werden. Das OLG Hamburg hält jedenfalls<br />
derzeit eine Pflicht zur Aufhebung der Anonymität<br />
nicht für undenkbar, sollte ein nicht neutraler<br />
Sharehoster aufgrund der Anonymität seines<br />
Dienstes nicht zu ausreichenden Überwachungsmaßnahmen<br />
in der Lage sein. (Hanna Bickel,<br />
LL.M.)<br />
Urteil im Rechtstreit GEMA gegen YouTube<br />
Am 20. April <strong>2012</strong> hat das LG Hamburg sein mit<br />
Spannung erwartetes Urteil im Rechtstreit GEMA<br />
gegen YouTube verkündet. Die GEMA wollte mit<br />
ihrer Klage erreichen, dass der Betreiberin des<br />
Videoportals verboten wird, bestimmte Musikwerke,<br />
an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, über<br />
YouTube in Deutschland zugänglich zu machen.<br />
Das Gericht stufte YouTube zwar nicht als Anbieter<br />
eigener Inhalte ein und lehnte damit eine unmittelbare<br />
täterschaftliche Haftung ab. Da YouTube jedoch<br />
durch den Betrieb der Plattform einen Beitrag<br />
zu den Urheberrechtsverletzungen der Nutzer geleistet<br />
habe, nahm das Gericht eine sog.<br />
„Störerhaftung“ an. Aufgrund dessen träfen die