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Vereine und Steuern Vereine und Steuern

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Arbeitnehmer des Betriebes <strong>und</strong><br />

deren Familienangehörigen erwerben.<br />

Es liegt keine Förderung<br />

Rz 17<br />

der Allgemeinheit vor.<br />

Ist der geförderte Personenkreis lediglich<br />

durch den Gegenstand der Förderung<br />

begrenzt, wird dadurch die Förderung<br />

gemeinnütziger Zwecke nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

Beispiel:<br />

Die Förderung von Personen, die<br />

an einer seltenen Krankheit leiden,<br />

von denen nur ein kleiner<br />

Personenkreis befallen ist, wäre<br />

gemeinnützigRz 17<br />

Eine die Allgemeinheit ausschließende<br />

Beschränkung des Kreises der Geförderten<br />

kann sich aber auch durch die tatsächliche<br />

Geschäftsführung (wie z. B. die<br />

Höhe des Mitgliedsbeitrages) ergeben.<br />

Beispiel:<br />

Ein exklusiver Sportverein hebt<br />

einen jährlichen Mitgliedsbeitrag<br />

in Höhe von 4.000 € ein. Da sich<br />

nur wenige diesen Mitgliedsbeitrag<br />

leisten können, verhindert<br />

dies die Gemeinnützigkeit des<br />

Vereins, da keine Förderung der<br />

3.2.2 Mildtätige Zwecke<br />

Abgabenrechtliche Begünstigungen<br />

Allgemeinheit mehr vorliegt. Dagegen<br />

sind jährliche Mitgliedsbeiträge<br />

bis 1.800 € (150 € monatlich)<br />

<strong>und</strong> bei großem Investitionsaufwand<br />

des Vereins einmalige<br />

Beitrittsgebühren bis 9.000 € un-<br />

Rz 15<br />

schädlich.<br />

Diese sind auf eine Förderung hilfsbedürftiger<br />

Personen ausgerichtet.<br />

Eine Person kann aus materiellen, körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen<br />

Gründen hilfsbedürftig sein. Mildtätigen<br />

Zwecken dienen daher <strong>Vereine</strong>,<br />

die Personen in finanzieller Hinsicht<br />

bei materieller Not oder Personen<br />

mit körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Gebrechen (z. B. Blindheit,<br />

Geisteskrankheit) unterstützen. Eine<br />

Förderung der Allgemeinheit ist nicht<br />

notwendig (§ 37 BAO)! Rz 28<br />

Beispiele:<br />

Krankenpflege, Mahlzeitendienste,<br />

Telefonseelsorge. Nicht<br />

mildtätig ist die Unterstützung<br />

von Arbeitslosen oder Studentinnen<br />

<strong>und</strong> Studenten. Die Studentinnen-/Studentenbetreuung<br />

ist zwar nicht mildtätig, kann aber<br />

15

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