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Vereine und Steuern Vereine und Steuern

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§ 4: Arten der Mitgliedschaft<br />

Musterstatuten<br />

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche <strong>und</strong><br />

Ehrenmitglieder.<br />

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.<br />

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem<br />

durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind<br />

Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<br />

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die 6 ............................<br />

.......................................................................................................................................<br />

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sowie juristische Personen <strong>und</strong> rechtsfähige Personengesellschaften 7 werden.<br />

Über die Aufnahme von ordentlichen <strong>und</strong> außerordentlichen Mitgliedern entscheidet<br />

der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert<br />

werden.<br />

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen<br />

<strong>und</strong> außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen u.<br />

-gründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft<br />

wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand<br />

erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnah-<br />

6<br />

Beschränkungen z. B. hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes,<br />

der Unbescholtenheit sind möglich, aber nicht geboten. Steuerlich kann eine Einschränkung dann<br />

begünstigungsschädlich sein, wenn der geförderte Personenkreis durch die Statuten von vornherein<br />

eng begrenzt ist!<br />

7<br />

Das sind die Offene Gesellschaft (OG) <strong>und</strong> die Kommanditgesellschaft (KG).<br />

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