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Vereine und Steuern Vereine und Steuern

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.<br />

cke) ist unecht steuerbefreit. Werden<br />

diese Umsätze steuerpflichtig<br />

behandelt (Option zur Steuerpflicht),<br />

steht der Vorsteuerabzug<br />

zu, die Vermietungsumsätze unterliegen<br />

jedoch diesfalls stets dem<br />

Normalsteuersatz von 20% (keine<br />

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes<br />

von 10% für begünstigte<br />

<strong>Vereine</strong>).<br />

Begünstigte <strong>Vereine</strong>, die u. a. Alters-,<br />

Ausbildungs-, Erholungs-, Erziehungs-,<br />

<strong>und</strong> Jugendheime, Museen<br />

etc. betreiben oder Gesangs-,<br />

Musik- <strong>und</strong> Theateraufführungen<br />

durchführen, sind mit Umsätzen<br />

aus diesen „Kultur- oder Sozialbetrieben“<br />

unecht steuerbefreit<br />

(§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994). Rz 483<br />

Auf diese Steuerbefreiung kann<br />

verzichtet werden, indem zur<br />

Steuerpflicht optiert wird. Rz 510<br />

Voraussetzungen für die Option<br />

sind:<br />

- Ein Umsatz des betreffenden<br />

Betriebes von mehr als 2.900 €<br />

pro Jahr,<br />

- eine schriftliche Erklärung, dass<br />

der Betrieb in erheblichem Umfang<br />

privatwirtschaftlich organisiert<br />

<strong>und</strong> ausgerichtet ist <strong>und</strong><br />

- die Steuerbefreiung zu größeren<br />

Wettbewerbsverzerrungen<br />

führen könnte. Rz 511 bis 514<br />

Wird zur Steuerpflicht optiert, unter-<br />

Umsatzsteuer<br />

liegen diese Umsätze dem ermäßigten<br />

Steuersatz von 10%.<br />

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