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Benutzerordnung Kinderkrippe - Stadt Marktoberdorf

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erstellt: T. Hiemer<br />

am: 27.05.2011<br />

Stand: 27.05.2011<br />

Seite 1 von 7<br />

ST-KRIP-002<br />

Benutzungsordnung für den Betrieb der <strong>Kinderkrippe</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

1. Allgemeines<br />

2. Trägerschaft<br />

3. <strong>Kinderkrippe</strong>njahr<br />

4. Anmeldung<br />

5. Aufnahme<br />

6. Besuch der Einrichtung<br />

7. Wohnungswechsel und Erreichbarkeit<br />

8. Öffnungszeiten<br />

9. Bring- und Abholzeiten<br />

10. Ferienregelung, Schließzeiten<br />

Inhaltsübersicht<br />

geprüft: T. Hiemer<br />

am: 03.10.2011<br />

11. Elternbeitrag<br />

12. Ermäßigungen<br />

13. Verpflegung<br />

14. Aufsicht und Versicherung<br />

15. Abmeldung und Kündigung<br />

16. Kündigung durch den Träger<br />

17. Elternbeirat, Bildungspartnerschaft<br />

18. Sonstiges<br />

19. Inkrafttreten<br />

freigegeben: W. Wieder<br />

am: 07.10.2011


erstellt: T. Hiemer<br />

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Stand: 27.05.2011<br />

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Benutzungsordnung für den Betrieb der <strong>Kinderkrippe</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

geprüft: T. Hiemer<br />

am: 03.10.2011<br />

1. Allgemeines<br />

Für die Arbeit in unseren Einrichtungen gelten das Bayerische Kinderbildungs- und<br />

-betreuungsgesetz (BayKiBiG) und die Durchführungsverordnungen sowie der Bayer.<br />

Bildungs- und Erziehungsplan (BEP).<br />

<strong>Kinderkrippe</strong>n sind Tagesstätten zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis<br />

zum Eintritt in den Kindergarten.<br />

Der Besuch der <strong>Kinderkrippe</strong> ist freiwillig. Die <strong>Kinderkrippe</strong> bietet jedem einzelnen Kind<br />

vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um<br />

beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig<br />

entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Die Kinder werden in ihrer<br />

Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unterstützt<br />

und begleitet.<br />

Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder ist durch den Einsatz<br />

von ausreichendem und qualifiziertem Personal gesichert.<br />

2. Trägerschaft<br />

Die <strong>Kinderkrippe</strong> „Sonnenschein“ ist eine Einrichtung der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong>. Der Betrieb<br />

der <strong>Kinderkrippe</strong> dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.<br />

3. <strong>Kinderkrippe</strong>njahr<br />

Das Krippenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden<br />

Jahres.<br />

4. Anmeldung<br />

Die Anmeldung für das Krippenjahr ist grundsätzlich im März des laufenden Jahres. Der<br />

Termin wird in der Presse öffentlich bekannt gegeben. Während des Krippenjahres ist<br />

eine Anmeldung nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.<br />

Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Krippenjahr.<br />

Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden<br />

Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. Die Eltern verpflichten sich,<br />

Änderungen in der Personensorge unverzüglich mitzuteilen.<br />

Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherzustellen, werden<br />

15 Stunden pro Woche als Mindestbuchungszeiten festgelegt.<br />

5. Aufnahme<br />

Die Aufnahme in die <strong>Kinderkrippe</strong> erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Aufgenommen<br />

werden Kinder, die zu Beginn des Krippenjahres (am 01.09. eines Jahres siehe<br />

3.) das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aufnahmetermin ist grundsätzlich<br />

zum Beginn des Krippenjahres. Während des Krippenjahres können Kinder nur bei freien<br />

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Benutzungsordnung für den Betrieb der <strong>Kinderkrippe</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

Plätzen aufgenommen werden. Kinder, die nicht sofort einen Platz erhalten, werden in<br />

eine Vormerkliste eingetragen und nach folgenden Dringlichkeitsstufen aufgenommen:<br />

� Kinder, deren Mutter oder Vater allein erziehend und berufstätig ist;<br />

� Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet;<br />

� Alter der Kinder<br />

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.<br />

Auswärtige Kinder werden nur aufgenommen, soweit freie Plätze verfügbar sind.<br />

Die Aufnahme des Kindes ist nicht von der wirtschaftlichen Lage der Personensorgeberechtigten<br />

abhängig. Im Bedarfsfall kann von den Personensorgeberechtigten die Übernahme<br />

des Beitrages beim Jugendamt des Landkreises Ostallgäu beantragt werden.<br />

Ein Anspruch auf einen Platz besteht erst dann, wenn ein Betreuungsvertrag gemäß Anlage<br />

zwischen Krippenträger und Personensorgeberechtigten abgeschlossen ist. Die Krippenordnung<br />

ist Bestandteil des Betreuungsvertrages.<br />

Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag<br />

festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten<br />

und dem Träger der <strong>Kinderkrippe</strong>, vertreten durch die Leiterin der <strong>Kinderkrippe</strong>,<br />

abzuschließen ist. Die Änderung der Buchungszeiten ist auf schriftlichen Antrag<br />

jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen möglich, sofern es<br />

sich um eine Ausweitung der Buchungszeiten handelt. Reduzierungen der Buchungszeit<br />

können aus Gründen der Planungssicherheit erst nach 3 Monaten auf schriftlichen Antrag<br />

des Reduzierungswunsches zum nächsten vollen Monat vorgenommen werden.<br />

6. Besuch der Einrichtung<br />

Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die <strong>Kinderkrippe</strong> regelmäßig besucht werden.<br />

Bei Fernbleiben des Kindes ist es notwendig, dass die Personensorgeberechtigten<br />

unverzüglich die Tageseinrichtungen verständigen.<br />

Kranke Kinder können in der Regel nicht in der <strong>Kinderkrippe</strong> betreut werden.<br />

Bei Erkrankung des Kindes an einer übertragbaren Krankheit, sowie bei Befall durch Läuse<br />

oder anderes Ungeziefer, muss die Einrichtung unverzüglich benachrichtigt werden.<br />

Der Besuch der Einrichtung kann in diesen Fällen, nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten,<br />

ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer<br />

ansteckenden/übertragbaren Krankheit leiden. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes<br />

(IFSG) finden Anwendung.<br />

Die Leitung der <strong>Kinderkrippe</strong> kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der<br />

vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.<br />

Personen, die an einer übertragbaren/ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die <strong>Kinderkrippe</strong><br />

nicht betreten.<br />

Infiziert sich ein Kind in der <strong>Kinderkrippe</strong> mit einer Krankheit, so übernehmen der Träger<br />

und das Personal dafür keinerlei Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für sich<br />

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Benutzungsordnung für den Betrieb der <strong>Kinderkrippe</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

aus einer Erkrankung ergebende berufliche oder materielle Nachteile der Erziehungsberechtigten.<br />

7. Wohnungswechsel und Erreichbarkeit<br />

Bei einem Wohnungswechsel oder vorübergehendem anderen Aufenthalt (z. B. Urlaub,<br />

Krankheitsaufenthalt der Personensorgeberechtigten) ist der Leitung unverzüglich die<br />

neue Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen.<br />

Um eine möglichst gute und somit schnelle Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten zu gewährleisten,<br />

sind die private und mobile Telefonnummer und nach Möglichkeit die telefonische<br />

Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes anzugeben.<br />

8. Öffnungszeiten<br />

Die <strong>Kinderkrippe</strong> ist grundsätzlich wie folgt geöffnet:<br />

Mo von 07.00 Uhr – 17.00 Uhr<br />

Di, Mi, Do von 07.00 Uhr – 18.00 Uhr<br />

Fr von 07.00 Uhr – 15.00 Uhr<br />

Die Mindestbuchzeit liegt grundsätzlich bei 15 Stunden.<br />

Bei Bedarf werden zusätzliche Öffnungszeiten angeboten. Die Öffnungszeiten richten sich<br />

grundsätzlich nach den mehrheitlichen Buchungs- und Bedarfszeiten der Eltern und können<br />

sich in Abhängigkeit der zahlenmäßigen Nachfrage der Eltern ändern.<br />

9. Bring- und Abholzeiten<br />

Die Kinder sind morgens bis spätestens 08.30 Uhr in die <strong>Kinderkrippe</strong> zu bringen.<br />

Abholzeit ist von 12.00 Uhr – 12.30 Uhr,<br />

ab 14.00 Uhr – 15.00 Uhr,<br />

ab 16.30 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr.<br />

10. Ferienregelung, Schließzeiten<br />

Die Ferienzeiten werden vom Träger festgelegt und zu Beginn des Krippenjahres bekannt<br />

gegeben. In der Regel ist die Einrichtung zwischen Heiligabend und Neujahr und im August<br />

geschlossen. Sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung der<br />

<strong>Kinderkrippe</strong> rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

11. Elternbeitrag<br />

Der Elternbeitrag ist ein Beitrag zu den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist<br />

deshalb auch an 11 Monaten im Krippenjahr zu bezahlen.<br />

Der Elternbeitrag wird zwischen dem 1. und 5. eines jeden Monat fällig. Die Zahlung hat<br />

grundsätzlich durch Abbuchung auf das Konto der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> Nr. 240 007 252<br />

bei der Sparkasse Allgäu zu erfolgen. Für diese Zahlungsweise erteilt der/die Personensorgeberechtigte<br />

bei Anmeldung des Kindes der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> eine Einzugsermächtigung.<br />

geprüft: T. Hiemer<br />

am: 03.10.2011<br />

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Benutzungsordnung für den Betrieb der <strong>Kinderkrippe</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

Wird der Elternbeitrag nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt, werden Mahngebühren erhoben.<br />

Bei Neueintritt bis zum 15. eines Kalendermonats wird die ganze Gebühr fällig, bei Neueintritt<br />

nach dem 15. eines Kalendermonats wird die Hälfte des festgelegten Entgeltes<br />

erhoben.<br />

Die Beiträge werden vom Träger festgelegt. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages sind<br />

die Personensorgeberechtigten (Schuldner) zur Bezahlung der Beiträge verpflichtet. Die<br />

Beiträge sind in voller Höhe bis zum Vertragsende zu bezahlen.<br />

Nachstehende Beiträge werden erhoben:<br />

Stunden/Tag Stunden/Woche<br />

1. Kind<br />

2. Kind<br />

- 30 %<br />

1-2 10 kein Angebot<br />

2-3 15 120,- € 84,- €<br />

3-4 20 150,- € 105,- €<br />

4-5 25 180,- € 126,- €<br />

5-6 30 200,- € 140,- €<br />

6-7 35 230,- € 161,- €<br />

7-8 40 255,- € 179,- €<br />

8-9 45 260,- € 182,- €<br />

9-10 50 265,- € 182,- €<br />

>10 270,- € 189,- €<br />

12. Ermäßigungen<br />

Besuchen mehrere Kinder einer Familie die <strong>Kinderkrippe</strong> gleichzeitig, so wird der Elternbeitrag<br />

für ein Kind um 30 % ermäßigt. Jedes 3. Kind einer Familie ist gebührenfrei. Besucht<br />

ein Kind die <strong>Kinderkrippe</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> und ein weiteres Kind den Kindergarten/Kinderhort<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong>, so erfolgt eine 30 % Ermäßigung für das<br />

Kind, das den Kindergarten/Kinderhort besucht. Ermäßigung aus sozialen Gründen kann<br />

darüber hinaus auf Antrag gewährt werden, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig<br />

wäre. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Einkommen beizufügen (Gehaltsabrechnung,<br />

Lohnsteuerkarte, Einkommenssteuerbescheid). In besonderen Fällen kann<br />

auf Antrag das Jugendamt oder das Sozialamt Ostallgäu im Landratsamt die Benutzungsgebühr<br />

ganz oder teilweise übernehmen.<br />

geprüft: T. Hiemer<br />

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13. Verpflegung<br />

Alle Kinder, die die <strong>Kinderkrippe</strong> besuchen, sollen dort ein Mittagsessen einnehmen. Die<br />

Kosten hierfür sind selbst zu tragen.<br />

14. Aufsicht und Versicherung<br />

Die pädagogischen Mitarbeiter der <strong>Kinderkrippe</strong> üben während der Öffnungszeit über die<br />

ihnen anvertrauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das<br />

Wohl der Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen<br />

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Benutzungsordnung für den Betrieb der <strong>Kinderkrippe</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

Übergabe an das Personal und endet mit der persönlichen Verabschiedung. Solange die<br />

Personensorgeberechtigten im Hause sind, haben diese die Aufsichtspflicht.<br />

Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zur <strong>Kinderkrippe</strong> und auf dem Nachhauseweg liegt bei<br />

den Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten können die Aufsichtspflicht<br />

auf andere, geeignete Personen übertragen.<br />

Für die Kinder besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelung Unfallversicherungsschutz.<br />

Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der <strong>Kinderkrippe</strong>, während des<br />

Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der <strong>Kinderkrippe</strong> versichert.<br />

Unfälle, auf dem Hin- und Rückweg, sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit<br />

der Unfall der zuständigen Versicherung angezeigt werden kann.<br />

Unfallversichert sind auch Kinder, die sich in Absprache mit einem personensorgeberechtigten<br />

Elternteil und dem pädagogischen Personal besuchsweise in der <strong>Kinderkrippe</strong> aufhalten<br />

(Schnupper- oder Besuchskinder).<br />

Für den Verlust und die Beschädigung der Garderobe und sonstiger Gegenstände der<br />

Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für mitgebrachtes Spielzeug. Es<br />

wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.<br />

15. Abmeldung und Kündigung<br />

Aus wichtigen Gründen können die Eltern das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei<br />

Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine Kündigung zum Ende des Krippenjahres<br />

muss bis spätestens 31. Mai schriftlich erfolgen.<br />

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Krippenjahres in den Kindergarten<br />

wechselt. Für die letzten beiden Monate des Krippenjahres vor Übertritt in den<br />

Kindergarten ist eine Kündigung nicht möglich.<br />

16. Kündigung durch den Träger<br />

Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer zweiwöchigen<br />

Frist zum Monatsende kündigen. Kündigungsgründe können z. B. sein,<br />

- wenn das Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum fehlt,<br />

- wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten,<br />

- wenn der Elternbeitrag oder das Essensgeld für die beiden letzten Monate nicht<br />

entrichtet wurde oder<br />

- wenn der Elternbeitrag des Essensgeldes mehr als zweimal angemahnt werden<br />

musste.<br />

17. Elternbeirat, Bildungspartnerschaft<br />

In der <strong>Kinderkrippe</strong> ist ein Beirat zu wählen, der die Zusammenarbeit zwischen Träger,<br />

Einrichtung und Eltern fördert. Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14<br />

BayKiBiG. Der Elternbeirat wird vom Träger und der Krippenleitung informiert und gehört,<br />

bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.<br />

Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der <strong>Kinderkrippe</strong> hängt entscheidend<br />

von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Einzelgespräche<br />

sind mit dem/der zuständigen Erzieher/in zu vereinbaren. Zweimal pro Betreuungsjahr<br />

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Benutzungsordnung für den Betrieb der <strong>Kinderkrippe</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

werden Gespräche zur Entwicklung des Kindes in der <strong>Kinderkrippe</strong> angeboten. Darüber<br />

hinaus werden Gespräche grundsätzlich nach Wunsch der Eltern durchgeführt.<br />

geprüft: T. Hiemer<br />

am: 03.10.2011<br />

18. Sonstiges<br />

In allen für die Kinder zugänglichen Räume und dem Außenbereich der <strong>Kinderkrippe</strong><br />

herrscht Rauchverbot für das pädagogische Personal und für alle Personen, die die <strong>Kinderkrippe</strong><br />

aufsuchen.<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Krippenleitung. Auskünfte erteilt auch<br />

gerne die <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong>, Kindertagesstättenverwaltung (08342/4008-44).<br />

Neben der <strong>Kinderkrippe</strong> ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> Träger von 11 Kindergärten und einem<br />

Kinderhort. Die Anschriften und Telefonnummern der Einrichtungen finden Sie anschließend.<br />

<strong>Kinderkrippe</strong> Sonnenschein<br />

Schwabenstraße 59, Tel. 8956328<br />

Adalbert-Stifter Kindergarten<br />

Ratiborer Str. 3, Tel. 95581<br />

Kindergarten an der Buchel<br />

Am Bergblick 61, Tel. 6496<br />

Kindergarten Bertoldshofen<br />

Gemeindeweg 12, Tel. 2533<br />

Integrativer Kindergarten Geisenried<br />

Riedstr. 9, Tel. 8989025<br />

Kindergarten Leuterschach<br />

Benefiziumstr. 30, Tel. 95517<br />

Waldkindergarten Purzelbaum<br />

Postfach 13 53, Tel. 0170/8821650<br />

Kindertagesstätten der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

19. Inkrafttreten<br />

Peter-Dörfler Kindergarten<br />

Peter-Dörfler-Str. 12, Tel. 42139<br />

Kindergarten Rieder<br />

Dorfstr. 7, Tel. 2970<br />

Die Benutzungsordnung tritt ab 1. September 2011 in Kraft.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong>, 27.05.2011<br />

W. Himmer<br />

1. Bürgermeister<br />

Familienzentrum St. Magnus<br />

Ratiborer Str. 1, Tel. 6222<br />

Schulkindbetreuung St. Magnus, Tel.<br />

8989718<br />

Kindergarten St. Martin<br />

Eberle-Kögel-Str. 9, Tel. 6255<br />

Kindertagesstätte Thalhofen<br />

Magnus-Scharpf-Str. 4, Tel. 6233<br />

Schulkindbetreuung Thalhofen, Tel. 8989706<br />

Kinderhort St. Martin<br />

Eberle-Kögel-Straße 9, Tel. 8989103<br />

freigegeben: W. Wieder<br />

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