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204.04G - Straßenreinigungsgebührensatzung - Stadt Marktoberdorf

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Ortsrecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

Satzung über die Gebühren für die Benützung der Straßenreinigungsanstalt<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

vom 23.06.1975<br />

geändert durch Satzungen vom 07.11.1977, 19.06.1979, 16.06.1980, 20.06.1983,<br />

22.12.1986, 20.12.1991, 23.06.1993, 29.03.1994, 27.03.1995, 30.04.1996, 24.07.2001 und<br />

20.12.2001<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> erlässt auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />

folgende Gebührensatzung für die Benützung der Straßenreinigungsanstalt:<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Leistungen der<br />

städtischen Straßenreinigungsanstalt Benützungsgebühren.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Für die in dieser Satzung verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung<br />

über das Reinhalten und Reinigen der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei<br />

Schnee und Glatteis in der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> in der jeweiligen Fassung maßgebend.<br />

§ 3<br />

Gebührenberechnung<br />

(1) Die Benützungsgebühren werden nach der Straßenfrontlänge der an die öffentliche Straße<br />

im Reinigungsgebiet angrenzenden Vorderliegergrundstücke und nach der Häufigkeit der<br />

Reinigung berechnet.<br />

(2) Hat der Vorderlieger die Straßenreinigungspflicht allein zu erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der<br />

Verordnung), so hat er die sich nach seiner Straßenfrontlänge errechnende Gebühr allein zu<br />

tragen. Entsprechendes gilt, wenn der Hinterlieger allein verpflichtet ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2<br />

der Verordnung).<br />

(3) Sind einem Vorderlieger ein oder mehrere Hinterlieger zugeordnet (§§ 12 Abs. 2 und 14<br />

der Verordnung), so wird die sich nach der Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks<br />

errechnende Gebühr gemäß der getroffenen Vereinbarung unter die beteiligten Anlieger<br />

aufgeteilt. Besteht keine Vereinbarung (§ 13 der Verordnung), so wird die<br />

Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks zu gleichen Teilen unter die beteiligten<br />

Anlieger aufgeteilt. Die derart auf jeden Anlieger entfallende Teillänge ist für die<br />

Berechnung seiner Gebühr maßgebend.<br />

(4) In den Fällen der §§ 15 und 16 der Verordnung richtet sich die für die Gebührenberechnung<br />

maßgebliche Straßenfrontlänge nach der durch den Bescheid der <strong>Stadt</strong> getroffenen<br />

Regelung der Pflichten.<br />

(5) Die festgestellte Straßenfrontlänge wird auf volle Meter aufgerundet.<br />

- 1 -


Ortsrecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

§ 4<br />

Gebührenhöhe<br />

Die Gebühr beträgt je laufenden Meter Straßenfrontlänge monatlich 0,0975 EUR (= 1,17 EUR<br />

jährlich) bei einmaliger wöchentlicher Reinigung.<br />

§ 5<br />

Beginn und Ende der Gebührenpflicht<br />

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den<br />

Zeitpunkt der Aufnahme einer Straße in das Reinigungsgebiet folgt.<br />

(2) Erhöht oder vermindert sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr<br />

infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z. B. der Frontmeterlänge), so tritt die<br />

Änderung der Gebühr mit dem Beginn des Kalendervierteljahres ein, das auf den Eintritt<br />

des für die Änderung der Gebühr maßgeblichen Ereignisses folgt.<br />

(3) Unvorhergesehene Ereignisse, die eine vorübergehende Störung oder Unterbrechung des<br />

Betriebes der Straßenreinigungsanstalt verursachen, befreien nicht von der<br />

Gebührenpflicht.<br />

(4) Die Gebührenpflichtigen haben die Entstehung der Gebührenpflicht und Ereignisse, die auf<br />

die Gebührenpflicht nach Grund oder Höhe von Einfluss sein können, insbesondere einen<br />

Wechsel im Eigentum oder in der Nutzungsberechtigung innerhalb eines Monats der <strong>Stadt</strong><br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Wird eine Straße ohne Unterbrechung 90 Tage oder mehr aufgrund von Bauarbeiten,<br />

Aufgrabungen oder aus anderen Gründen nicht gereinigt, bekommt der Zahlungspflichtige<br />

die Straßenreinigungsgebühr, die über den Zeitraum von 90 Tagen fällt, von der <strong>Stadt</strong><br />

erstattet. Eine Rückerstattung innerhalb der 90 Tage kommt nicht in Betracht. Die<br />

Straßenreinigungsgebühr wird ab dem Jahr 1995 erstattet.<br />

§ 6<br />

Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebühren sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.<br />

(2) Nicht rechtzeitig entrichtete Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren<br />

beigetrieben.<br />

§ 7<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner sind die in § 4 der Satzung über die Straßenreinigung in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Marktoberdorf</strong> zur Benützung der städtischen Straßenreinigungsanstalt genannten<br />

Pflichtigen. Sind für die Erfüllung der auf ein Anliegergrundstück treffenden<br />

Reinigungspflicht mehrere Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Der<br />

Eigentümer haftet neben den am Grundstück dinglich zur Nutzung Berechtigten subsidiär.<br />

(2) Besteht an einem Grundstück Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum), so ist die<br />

<strong>Stadt</strong> berechtigt, den Bescheid dem Verwalter zuzustellen und die Gebühr bei diesem<br />

einzuziehen.<br />

- 2 -


Ortsrecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />

§ 8<br />

Zuwiderhandlungen<br />

(1) Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe<br />

hinterzieht (§ 392 Abs. 1 bis 4, §§ 393 und 394 AO), leichtfertig verkürzt (§ 404 AO) oder<br />

gefährdet (§§ 405 bis 407 AO), wird nach Art. 21 Abs. 1 KAG bestraft oder mit Geldbuße<br />

belegt.<br />

(2) Wer einer in dieser Satzung festgelegten Melde-, Auskunfts-, Kennzeichnungs- oder<br />

Vorlagepflicht vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, kann nach Art. 21 Abs. 2 KAG<br />

mit Geldbuße belegt werden.<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.1976 in Kraft.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

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