204.04G - Straßenreinigungsgebührensatzung - Stadt Marktoberdorf
204.04G - Straßenreinigungsgebührensatzung - Stadt Marktoberdorf
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Ortsrecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />
Satzung über die Gebühren für die Benützung der Straßenreinigungsanstalt<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />
vom 23.06.1975<br />
geändert durch Satzungen vom 07.11.1977, 19.06.1979, 16.06.1980, 20.06.1983,<br />
22.12.1986, 20.12.1991, 23.06.1993, 29.03.1994, 27.03.1995, 30.04.1996, 24.07.2001 und<br />
20.12.2001<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> erlässt auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />
folgende Gebührensatzung für die Benützung der Straßenreinigungsanstalt:<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Leistungen der<br />
städtischen Straßenreinigungsanstalt Benützungsgebühren.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Für die in dieser Satzung verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung<br />
über das Reinhalten und Reinigen der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege bei<br />
Schnee und Glatteis in der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong> in der jeweiligen Fassung maßgebend.<br />
§ 3<br />
Gebührenberechnung<br />
(1) Die Benützungsgebühren werden nach der Straßenfrontlänge der an die öffentliche Straße<br />
im Reinigungsgebiet angrenzenden Vorderliegergrundstücke und nach der Häufigkeit der<br />
Reinigung berechnet.<br />
(2) Hat der Vorderlieger die Straßenreinigungspflicht allein zu erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der<br />
Verordnung), so hat er die sich nach seiner Straßenfrontlänge errechnende Gebühr allein zu<br />
tragen. Entsprechendes gilt, wenn der Hinterlieger allein verpflichtet ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2<br />
der Verordnung).<br />
(3) Sind einem Vorderlieger ein oder mehrere Hinterlieger zugeordnet (§§ 12 Abs. 2 und 14<br />
der Verordnung), so wird die sich nach der Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks<br />
errechnende Gebühr gemäß der getroffenen Vereinbarung unter die beteiligten Anlieger<br />
aufgeteilt. Besteht keine Vereinbarung (§ 13 der Verordnung), so wird die<br />
Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks zu gleichen Teilen unter die beteiligten<br />
Anlieger aufgeteilt. Die derart auf jeden Anlieger entfallende Teillänge ist für die<br />
Berechnung seiner Gebühr maßgebend.<br />
(4) In den Fällen der §§ 15 und 16 der Verordnung richtet sich die für die Gebührenberechnung<br />
maßgebliche Straßenfrontlänge nach der durch den Bescheid der <strong>Stadt</strong> getroffenen<br />
Regelung der Pflichten.<br />
(5) Die festgestellte Straßenfrontlänge wird auf volle Meter aufgerundet.<br />
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Ortsrecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />
§ 4<br />
Gebührenhöhe<br />
Die Gebühr beträgt je laufenden Meter Straßenfrontlänge monatlich 0,0975 EUR (= 1,17 EUR<br />
jährlich) bei einmaliger wöchentlicher Reinigung.<br />
§ 5<br />
Beginn und Ende der Gebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den<br />
Zeitpunkt der Aufnahme einer Straße in das Reinigungsgebiet folgt.<br />
(2) Erhöht oder vermindert sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr<br />
infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z. B. der Frontmeterlänge), so tritt die<br />
Änderung der Gebühr mit dem Beginn des Kalendervierteljahres ein, das auf den Eintritt<br />
des für die Änderung der Gebühr maßgeblichen Ereignisses folgt.<br />
(3) Unvorhergesehene Ereignisse, die eine vorübergehende Störung oder Unterbrechung des<br />
Betriebes der Straßenreinigungsanstalt verursachen, befreien nicht von der<br />
Gebührenpflicht.<br />
(4) Die Gebührenpflichtigen haben die Entstehung der Gebührenpflicht und Ereignisse, die auf<br />
die Gebührenpflicht nach Grund oder Höhe von Einfluss sein können, insbesondere einen<br />
Wechsel im Eigentum oder in der Nutzungsberechtigung innerhalb eines Monats der <strong>Stadt</strong><br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(5) Wird eine Straße ohne Unterbrechung 90 Tage oder mehr aufgrund von Bauarbeiten,<br />
Aufgrabungen oder aus anderen Gründen nicht gereinigt, bekommt der Zahlungspflichtige<br />
die Straßenreinigungsgebühr, die über den Zeitraum von 90 Tagen fällt, von der <strong>Stadt</strong><br />
erstattet. Eine Rückerstattung innerhalb der 90 Tage kommt nicht in Betracht. Die<br />
Straßenreinigungsgebühr wird ab dem Jahr 1995 erstattet.<br />
§ 6<br />
Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Die Gebühren sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.<br />
(2) Nicht rechtzeitig entrichtete Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren<br />
beigetrieben.<br />
§ 7<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner sind die in § 4 der Satzung über die Straßenreinigung in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Marktoberdorf</strong> zur Benützung der städtischen Straßenreinigungsanstalt genannten<br />
Pflichtigen. Sind für die Erfüllung der auf ein Anliegergrundstück treffenden<br />
Reinigungspflicht mehrere Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Der<br />
Eigentümer haftet neben den am Grundstück dinglich zur Nutzung Berechtigten subsidiär.<br />
(2) Besteht an einem Grundstück Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum), so ist die<br />
<strong>Stadt</strong> berechtigt, den Bescheid dem Verwalter zuzustellen und die Gebühr bei diesem<br />
einzuziehen.<br />
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Ortsrecht der <strong>Stadt</strong> <strong>Marktoberdorf</strong><br />
§ 8<br />
Zuwiderhandlungen<br />
(1) Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Abgabe<br />
hinterzieht (§ 392 Abs. 1 bis 4, §§ 393 und 394 AO), leichtfertig verkürzt (§ 404 AO) oder<br />
gefährdet (§§ 405 bis 407 AO), wird nach Art. 21 Abs. 1 KAG bestraft oder mit Geldbuße<br />
belegt.<br />
(2) Wer einer in dieser Satzung festgelegten Melde-, Auskunfts-, Kennzeichnungs- oder<br />
Vorlagepflicht vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, kann nach Art. 21 Abs. 2 KAG<br />
mit Geldbuße belegt werden.<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.1976 in Kraft.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
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