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Amtsblatt - im Landkreis Märkisch-Oderland

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Seite 4 <strong>Amtsblatt</strong> für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Märkisch</strong>-<strong>Oderland</strong> Nr. 7 Seelow, 14.09.2001<br />

Gesundheitsamtes; neuer Vertreter: Herr<br />

Dr. Schlesinger; Frau Neukirch – Vertreter<br />

des Humanistischen Verbandes<br />

Deutschlands – Regionalverband MOL<br />

e.V.; neuer Vertreter: Frau Trocha)<br />

- beschloss die Berufung von Frau Heike-<br />

Doreen Ehling in die Gesellschafterversammlung<br />

der Kultur GmbH und die<br />

gleichzeitige Abberufung von Herrn<br />

Andreas Pauli (Vorlage Nr. 464/2001)<br />

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung<br />

- beschloss der Kreistag bezüglich der<br />

Auftragsvergabe zur “Strukturopt<strong>im</strong>ierung<br />

der Verwaltung”, an seiner am 6.6.2001<br />

getroffenen Entscheidung festzuhalten<br />

und st<strong>im</strong>mte den Vergabekriterien zu<br />

(Vorlage Nr. 445/2001)<br />

- st<strong>im</strong>mte der Kreistag einem Antrag auf<br />

Genehmigung einer Nebentätigkeit zu<br />

(Vorlage Nr. 443/2001)<br />

- beschloss der Kreistag Maßnahmen zur<br />

Abgabe einer Teilliegenschaft durch Abschluss<br />

einer Zuordnungsvereinbarung<br />

(Vorlage Nr. 425/2001)<br />

- gab der Kreistag einem Antrag auf<br />

Verlängerung eines unentgeltlichen<br />

Nutzungsvertrages für eine kreiseigene<br />

Liegenschaft seine Zust<strong>im</strong>mung (Vorlage<br />

Nr. 441/2001)<br />

- st<strong>im</strong>mte der Kreistag einer beantragten<br />

Bestellung von Grundpfandrechten für<br />

eine kreiseigene Liegenschaft zu und<br />

beauftragte den Landrat, die entsprechende<br />

Belastungsvollmacht zu erteilen<br />

(Vorlage Nr. 446/2001)<br />

Hauptsatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Märkisch</strong>-<strong>Oderland</strong><br />

vom 5. September 2001<br />

Aufgrund der §§ 6 und 29 Abs. 2 Nr. 2 der <strong>Landkreis</strong>ordnung<br />

für das Land Brandenburg (<strong>Landkreis</strong>ordnung<br />

- LKrO) (GVBl. I S. 433 ff), zuletzt geändert<br />

durch das Erste Gesetz zur Änderung der<br />

<strong>Landkreis</strong>ordnung für das Land Brandenburg vom<br />

14.02.1994 (GVBl. I S. 34), hat der Kreistag des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Märkisch</strong>-<strong>Oderland</strong> in seiner Sitzung<br />

am 05.09.2001 folgende Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name, Gebiet, Sitz<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> führt den Namen "<strong>Landkreis</strong> <strong>Märkisch</strong>-<strong>Oderland</strong>".<br />

(2) Das Gebiet des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Märkisch</strong>-<strong>Oderland</strong><br />

(<strong>im</strong> Folgenden <strong>Landkreis</strong> genannt) umfasst die<br />

Städte und Gemeinden gemäß Anlage 1, die Bestandteil<br />

dieser Satzung ist.<br />

(3) Kreissitz ist die Stadt Seelow.<br />

§ 2<br />

Wappen, Dienstsiegel, Flagge<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> führt ein Wappen. Das Kreiswappen<br />

hat folgende Beschreibung: Geteilt von Silber<br />

und Rot; oben wachsend ein goldbewährter, roter<br />

Adler, die Flügel mit goldenen Kleestängeln belegt;<br />

unten ein silberner Wellenbalken, belegt mit einem<br />

roten Wellenfaden und bedeckt mit zwei schräggekreuzten,<br />

begrifften goldenen Bootshaken, oben<br />

bewinkelt von einem goldenen Stern.<br />

Die Abbildung des Wappens erfolgt in der Anlage 2,<br />

die Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> führt in seinem Dienstsiegel das<br />

Kreiswappen.<br />

(3) Der <strong>Landkreis</strong> führt eine Flagge. Die Kreisflagge<br />

hat folgende Beschreibung: Die Flagge besteht –<br />

bei Aufhängung an einem Querholz – aus rotweißroten<br />

Streifen <strong>im</strong> Verhältnis 1 : 2 : 1 und trägt das<br />

Kreiswappen in der Mitte.<br />

Die Abbildung der Flagge erfolgt in der Anlage 3,<br />

die Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

§ 3<br />

Mitglieder des Kreistages<br />

(1) Die in den Kreistag gewählten Vertreter führen<br />

die Bezeichnung “Kreistagsabgeordnete”.<br />

(2) Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen<br />

oder Veröffentlichungen des <strong>Landkreis</strong>es<br />

Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen<br />

Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Best<strong>im</strong>mung<br />

auch für das jeweils andere Geschlecht<br />

gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache<br />

nicht etwas anderes ergibt.

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