Dokumentation Kurden In Hessen (PDF) - Barbara Cárdenas
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� <strong>In</strong>tegrationshindernisse<br />
Kurdische Frage: Dialog und <strong>In</strong>klusion<br />
statt Repression und Ausgrenzung!<br />
Dr. Rolf Gössner, Vizepräsident der <strong>In</strong>ternationalen<br />
Liga für Menschenrechte<br />
PKK-Verbot und EU-Terrorliste stempeln Kurdinnen und <strong>Kurden</strong><br />
zu Sicherheitsrisiken<br />
Zur Lösung der türkisch-kurdischen Frage sind auch EU und<br />
Bundesrepublik gefordert<br />
Die politische Lösung der kurdischen Frage innerhalb der Türkei<br />
ist Schlüssel und Voraussetzung für eine Verbesserung der Menschenrechtslage<br />
und für eine Demokratisierung der Türkei und damit<br />
auch für einen Beitritt der Türkei in die EU. <strong>In</strong>sofern bietet der<br />
Beitrittsprozess – trotz aller Widersprüche und Rückschläge – erhebliche<br />
Chancen. <strong>In</strong> der näheren Vergangenheit war immer wieder<br />
zu beobachten, dass sich in der Türkei durchaus starke gesellschaftliche<br />
Blockaden lösten und neue Wege eröffneten und<br />
dass dabei auch Tabus gebrochen wurden. Zu diesem widersprüchlich<br />
und mühsam verlaufenden Lösungsprozess hat mit Sicherheit<br />
der in Aussicht gestellte EU-Beitritt beigetragen – weshalb auch<br />
wichtig e türkische Menschenrechtsorganisationen bis heute in<br />
der Beitrittsper spek tive eine einzigartige historische Chance sehen,<br />
die Menschenrechtssituation zu verbessern, die Demokratisierung<br />
der Türkei voranzubringen und den türkisch-kurdischen<br />
Konflikt dauerhaft zu lösen.<br />
Keine Lösung ohne Beteiligung der kurdischen Seite<br />
Noch ist keineswegs klar, wie eine stabile Lösung aussehen könnte.<br />
Doch angesichts der Tatsache, dass sich inzwischen immer wieder<br />
Gestaltungsspielräume eröffnen, muss alle Befürworter eines<br />
EU-Beitritts die merkwürdige, meines Erachtens schon skandalöse<br />
Zurückhaltung und Untätigkeit der Europäischen Union erstaunen.<br />
Weder hat sie bislang die Lösung der kurdischen Frage als Voraussetzung<br />
eines EU-Beitritts aktiv und energisch auf die Agenda der<br />
Beitrittsverhandlungen gesetzt, noch unternahm sie spürbare Anstrengungen,<br />
auch Repräsentanten betroffener Minderheiten am<br />
Lösungs- und Beitrittsprozess zu beteiligen.<br />
Dabei ist es meines Erachtens unausweichlich, dass gerade auch<br />
kurdische Organisationen und Parteien eingebunden werden müssen,<br />
wenn eine ernsthafte demokratische Lösung gefunden werden<br />
soll. Neben der prokurdischen Partei für Frieden und Demokratie<br />
BDP ist unter anderem auch die noch verbotene PKK offiziell<br />
in ein Friedenskonzept einzubeziehen, wie immer man deren militärische<br />
Politik bewertet und über deren Aktionen urteilt – als<br />
Akte der Befreiung und des legitimen Widerstands oder als Terror<br />
und illegitime Gewalt. Denn ohne sie, die in der kurdischen Bevölkerung<br />
nach wie vor als Befreiungskraft stark verankert ist – wenn<br />
auch nicht durchgängig und überall – wird es keinen Frieden geben.<br />
Dies gilt gerade deshalb, weil die PKK noch nie so deutliche<br />
Signale ausgesendet hat wie seit Sommer 2009, als ihr amtierender<br />
Chef ankündigte, im Zuge eines ernsthaften Friedensprozesses<br />
die Waffen niederzulegen und die Türkei nicht spalten zu wollen.<br />
Auf kurdischer Seite ist gelegentlich auch von einem „Rat der<br />
20<br />
Weisen“ die Rede, der in die Verhandlungen mit Regierung und EU<br />
einbezogen werden soll.<br />
Die EU trägt jedenfalls eine große politische Verantwortung in diesem<br />
gesamten Prozess. Allerdings wird sie dieser Verantwortung<br />
angesichts der eigenen Repressionspolitik in keiner Weise gerecht.<br />
Und auch die Bundesrepublik hat besondere Verantwortung zu<br />
tragen. Zum einen – als Akt der Wiedergutmachung aus vorangegangenem<br />
Tun – wegen ihrer bisherigen Militärhilfe an den NATO-<br />
Staat Türkei, die schließlich auch gegen den kurdischen Widerstand<br />
eingesetzt wurde. Zum anderen ist mit seinem hohen Anteil<br />
sowohl türkischer als auch kurdischer Migrantinnen und Migranten<br />
gerade Deutschland gefordert, zur Aussöhnung und Lösung<br />
des türkisch-kurdi schen Konflikts politische <strong>In</strong>itiativen zu ergreifen<br />
und den offenen-kritischen Dialog mit der kurdischen Seite hierzulande<br />
zu fördern, statt wie bisher zu kriminalisieren und zu blockieren.<br />
Also ohne Stigmatisierung, Kriminalisierung und Ausgrenzung,<br />
wie sie sich in zahlreichen Repressionsmaßnahmen manifestieren,<br />
Maßnahmen, die die <strong>In</strong>tegration vieler Kurdinnen und <strong>Kurden</strong><br />
in Deutschland massiv be- und verhindern. <strong>In</strong> diesem Zusammenhang<br />
spielt das PKK-Betätigungs verbot eine ganz zentrale Rolle.<br />
1. Bundesrepublik: Aufhebung des PKK-Verbots<br />
Das 1993 erlassene Betätigungsverbot für die PKK und auch für<br />
andere kurdische (Nachfolge- und Umfeld-)Organisationen hat viel<br />
Unheil gestiftet. Es besteht bis heute fort, ohne zeitliche Limitierung<br />
trotz Auflösung der PKK 2002 und Gründung des Kongresses<br />
für Frieden und Demokratie in Kurdistan (Kadek), trotz Weiterentwicklung<br />
des friedenspolitischen Kurses durch Kongra-Gel. Dieses<br />
Verbot hat zur Kri minalisierung und Diskriminierung von Zigtausenden<br />
von Kurdinnen und <strong>Kurden</strong> geführt, die pauschal zu Gewalttäterinnen<br />
und Gewalttätern und gefährlichen „Terroristinnen und<br />
Terroristen“ gestempelt, als Kontaktpersonen und Sicherheitsrisiken<br />
stigmatisiert und damit letztlich zu innenpolitischen Feindinnen<br />
und Feinden erklärt wurden.<br />
Die Kriminalisierung eines großen Teils der hier lebenden kurdischen<br />
Bevölkerung hatte zeitweise eine dramatische Dimension erreicht:<br />
Für Kurdinnen und <strong>Kurden</strong>, die aus der Türkei vor Verfolgung<br />
und Folter hierher geflohen waren, war es besonders in den1990er<br />
Jahren fast unmöglich, von ihren elementaren Menschenrechten<br />
ohne Angst Gebrauch zu machen. Durch das Betätigungsverbot<br />
werden die Grundrechte der Organisations- und Versammlungsfreiheit,<br />
der Meinungs- und Pressefreiheit massiv einge schränkt.<br />
Demonstrationsverbote und Razzien, Durchsuchungen von Privatwohnungen,<br />
Vereinen, Druckereien und Redaktionen, Beschlagnahmung,<br />
Festnahmen und <strong>In</strong>haftierungen waren und sind immer<br />
wieder an der Tagesordnung genauso wie geheimdienstliche Ausforschungs-<br />
und <strong>In</strong>filtrationsaktivitäten von Staats- und Verfassungsschutz.<br />
Unzählige Ermittlungsverfahren gegen Abertausende<br />
Kurdinnen und <strong>Kurden</strong> wurden eingeleitet und werden immer<br />
noch geführt – früher nach dem Terrorismusparagraphen 129a<br />
StGB, seit 1998 nach §129 StGB (kriminelle Vereinigung) und inzwischen<br />
nach § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung<br />
im Ausland; vgl. neue Rechtsprechung des BGH: Einstufung<br />
als unselbständiger Teil der Auslandsorganisation; Az. 3 StR<br />
179/10). Falls das Bundesjustizministerium gemäß § 129b StGB<br />
eine Verfolgungsermächtigung erteilt, könnte es zu einer erheblichen<br />
Ausweitung der strafrechtlichen Verfolgung kommen.