Bamberg ist unser Maßstab - Stadtplanungsamt - Bamberg
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Eigentumsstrukturen<br />
Durch die h<strong>ist</strong>orische Entwicklung der Funktionen<br />
der Stadt erklärt sich die heutige Eigentümerstruktur.<br />
Rund 10 % aller Flächen des Stadtdenkmals stehen<br />
im Eigentum (bzw. der Baulast) des Bundes und des<br />
Fre<strong>ist</strong>aates Bayern, rund 35 % im Eigentum der Stadt<br />
(bzw. der von der Stadt verwalteten Stiftungen und<br />
städtischen Gesellschaften), nach wie vor rund 7 % im<br />
Eigentum der Kirchen und ihrer Stiftungen sowie 48 %<br />
in Privateigentum.<br />
Diese Eigentümerstruktur <strong>ist</strong> dabei räumlich ungleich<br />
verteilt: Weite Teile des Berggebietes innerhalb<br />
des Stadtdenkmals, alle Straßen und Plätze, die<br />
Fließgewässer aber auch große Einzelliegenschaften<br />
auf der Insel und im Gärtnergebiet stehen im<br />
Eigentum der öffentlichen Hand und der Kirchen.<br />
Diese Eigentümerstruktur schützt die Stadt <strong>Bamberg</strong><br />
in vielen Bereichen vor privatem Investitionsdruck und<br />
auch vor Totalverlusten der Bausubstanz. Andererseits<br />
bürdet diese Eigentümerstruktur dem Fre<strong>ist</strong>aat, der<br />
Stadt, den Kirchen, deren Töchtern und Stiftungen<br />
dauerhaft erhebliche Erhaltungslasten auf, so dass<br />
Einzelbaudenkmäler und öffentlicher Raum in der<br />
Hand dieser Eigentümer dauerhaft ein wichtiges Thema<br />
im städtebaulichen Denkmalschutz darstellen werden.<br />
Die ökonomischen Rahmenbedingungen für die<br />
privaten Liegenschaften stellen sich sehr viel inhomogener<br />
dar: Je nachdem ob Gebäude vorwiegend<br />
gewerblich oder wohnlich getragen werden, in welchem<br />
stadtstrukturellen Umfeld sie sich befinden und<br />
durch welche spezifischen Individualcharakter<strong>ist</strong>ika<br />
sie geprägt sind, <strong>ist</strong> teils die langfr<strong>ist</strong>ige Erhaltung<br />
gesichert, teils durch Nutzungsdruck und teils durch<br />
Unwirtschaftlichkeit aber auch gefährdet. Der städtebauliche<br />
Denkmalschutz muss daher mit den Instrumenten<br />
des Allgemeinen und des Besonderen Städtebaurechts,<br />
der Steuerabschreibung und der Städtebauförderung<br />
hier räumlich differenziert reagieren.