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gegenüber als Gesamtschuldner.<br />

Als Fazit lässt sich diesen Neuregelungen<br />

entnehmen, dass man noch<br />

aufmerksamer die Informationen der<br />

Versicherer und die Versicherungsverträge<br />

mit den Allgemeinen Versi-<br />

Der Volksmund geht scherzhaft davon<br />

aus, dass, wenn zwei Juristen zusammenkommen,<br />

mindestens drei Meinungen<br />

vertreten werden. Leider findet<br />

sich dieses Vorurteil in der Rechtsprechung<br />

zur Rundfunkgebührenpflicht<br />

für Computer mit Zugangsmöglichkeiten<br />

zum Internet bestätigt. Nach dem<br />

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen<br />

novellierten Rundfunkgebührenstaatsvertrag<br />

gehören zu den gebührenpflichtigen<br />

Rundfunkempfangsgeräten „technische<br />

Einrichtung, die zur drahtlosen<br />

oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten<br />

Hör- oder Sichtbarmachung<br />

oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen<br />

(Hörfunk und Fernsehen)<br />

geeignet sind“. Begrifflich erfasst sind<br />

damit auch über das Internet gestreamte<br />

Rundfunkangebote. Computer, die<br />

einen Internetzugang ermöglichen,<br />

werden daher konsequenterweise nach<br />

dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag<br />

als neuartige Rundfunkempfangsgeräte<br />

bezeichnet, für die Gebührenpflicht besteht,<br />

sofern nicht bereits ein anderes<br />

Rundfunkempfangsgerät betrieben<br />

wird, für das bereits Gebühren bezahlt<br />

werden. Für den Freiberufler unbefriedigend<br />

ist, dass die Regelung nicht darauf<br />

abstellt, ob der PC auch tatsächlich<br />

als Rundfunkempfangsgerät genutzt<br />

wird.<br />

Das Verwaltungsgericht Koblenz<br />

hat in einem Urteil vom 15. Juli <strong>2008</strong><br />

dieses „Unbehagen“ aufgegriffen und<br />

entschieden, dass ein Rechtsanwalt<br />

für seinen beruflich genutzten PC mit<br />

Internetanschluss keine Rundfunkgebühr<br />

entrichten muss. Der Rechtsanwalt<br />

verwende in seiner Kanzlei den<br />

PC in erster Linie zu Schreib- und<br />

Recherchearbeiten. Den Internetzugang<br />

nutze er zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken,<br />

für sonstige<br />

beruflich bedingte Recherchen sowie<br />

zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.<br />

Nach Auffassung<br />

des Gerichts ist der Rechtsanwalt<br />

kein Rundfunkteilnehmer, weil<br />

er kein Rundfunkgerät zum Empfang<br />

im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen<br />

bereithält. Zwar könne<br />

cherungsbedingungen lesen und im<br />

Zweifel nachfragen sollte.<br />

Abschließend ein Rat an die Zahnärzte:<br />

Erkundigen Sie sich bei Ihren<br />

Patienten vor Behandlungsbeginn,<br />

welchen Versicherungsstatus sie ha-<br />

Gebühr für Internet-PCs – oder doch nicht?<br />

er mit seinem PC über seinen Internetbrowser<br />

Sendungen der öffentlich<br />

rechtlichen Rundfunkanstalten<br />

empfangen, jedoch rechtfertige dies<br />

nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung.<br />

In der Presseerklärung des<br />

Verwaltungsgerichts Koblenz heißt<br />

es dazu: „Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte<br />

seien speziell für einen<br />

Hörfunk- oder Fernsehempfang<br />

ausgerichtet und würden nach der<br />

Lebenserfahrung zu diesem Zweck<br />

angeschafft. Anders verhalte es sich<br />

bei einem internetfähigen PC, der den<br />

Zugriff auf eine Fülle von Informationen<br />

ermögliche und in vielfacher<br />

Weise anderweitig genutzt werde.<br />

Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen<br />

Nutzung des PCs in Geschäfts-<br />

oder Kanzleiräumen, der dort<br />

typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme<br />

verwendet werde. Zudem<br />

gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit,<br />

sich aus allgemein<br />

zugänglichen Quellen ungehindert<br />

zu unterrichten. Durch die Einführung<br />

einer Rundfunkgebühr für einen<br />

Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde<br />

errichtet, die mit den Informationsquellen<br />

nichts zu tun habe<br />

und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

widerspreche. Von daher gebiete<br />

auch eine verfassungskonforme Auslegung<br />

des Merkmals „zum Empfang<br />

bereithalten“, dass der Rechtsanwalt<br />

keine Rundfunkgebühr für seinen<br />

ausschließlich beruflich genutzten PC<br />

entrichten müsse.“ Die Entscheidung<br />

ist, soweit bekannt, noch nicht rechtskräftig.<br />

Dem entgegenstehend hat das Verwaltungsgericht<br />

Ansbach in einem<br />

Urteil vom 10. Juli die Klage eines<br />

Rechtsanwalts gegen einen Bescheid<br />

der Gebühreneinzugszentrale wegen<br />

eines beruflich genutzten Computers<br />

mit Internetanschluss abgewiesen.<br />

Das Gericht hat seine Entscheidung<br />

damit begründet, dass ein internetfähiger<br />

Computer ein neues Rundfunkempfangsgerät<br />

im Sinne des<br />

Rundfunkgebührenstaatsvertrages<br />

sei. Dabei sei es, genauso wie beim<br />

konventionellen Radio, völlig uner-<br />

rEcht<br />

ben und lassen Sie sich nicht zu Interpretationen<br />

der Versicherungsverträge<br />

der Patienten hinreißen, sondern verweisen<br />

Sie an die jeweilige Versicherung!<br />

Ass. Katja Millies<br />

heblich, ob der Computer tatsächlich<br />

zum Hören von Rundfunksendungen<br />

genutzt werde. Eine Beitragspflicht<br />

erwachse allein dadurch, dass dadurch<br />

der Radioempfang möglich sei.<br />

Anders wieder das Verwaltungsgericht<br />

Münster in einer am 6. Oktober<br />

veröffentlichten Entscheidung. Danach<br />

darf ein Münsteraner Student<br />

nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren<br />

herangezogen werden, weil<br />

er einen internetfähigen Computer<br />

besitzt, mit dem man auch Hörfunkprogramme<br />

empfangen kann. Auch<br />

wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag<br />

die Geeignetheit eines<br />

Gerätes zum Empfang grundsätzlich<br />

ausreiche und es auf die konkrete<br />

Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger<br />

nicht rundfunkgebührenpflichtig.<br />

Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten<br />

der schlichte<br />

Besitz regelmäßig das Bereithalten<br />

zum Empfang schon deshalb vermuten<br />

lasse, weil eine andere Zweckverwendung<br />

in der Regel ausgeschlossen<br />

sei, verhalte es sich mit neuartigen<br />

multifunktionalen Geräten anders. Da<br />

bei derartigen Geräten ein Bereithalten<br />

zu vielen anderen Zwecken möglich<br />

sei, könne aus dem bloßen Besitz<br />

nicht automatisch auf ein Bereithalten<br />

zum Rundfunkempfang geschlossen<br />

werden. Internetfähige PCs in Behörden,<br />

Unternehmen oder heimischen<br />

Arbeitszimmern würden in Deutschland<br />

für verschie<strong>dens</strong>te Zwecke, aber<br />

typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte<br />

genutzt. Auch<br />

diese Entscheidung ist noch nicht<br />

rechtskräftig.<br />

Nicht nur der juristische Laie fragt<br />

sich bei diesen divergierenden Entscheidungen,<br />

was denn nun gilt. Bisher<br />

liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

zu dieser Problematik, auf<br />

die man sich berufen könnte, nicht<br />

vor. Um Gebührenbescheide nicht<br />

bestandskräftig werden zu lassen,<br />

empfiehlt es sich in jedem Fall, gegen<br />

entsprechende Gebührenbescheide der<br />

GEZ Widerspruch einzulegen, um sodann<br />

die weitere Entwicklung zu beobachten.<br />

Rechtsanwalt Peter Ihle<br />

<strong>dens</strong> <strong>11</strong>/<strong>2008</strong> 35

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