dens 11/2008
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gegenüber als Gesamtschuldner.<br />
Als Fazit lässt sich diesen Neuregelungen<br />
entnehmen, dass man noch<br />
aufmerksamer die Informationen der<br />
Versicherer und die Versicherungsverträge<br />
mit den Allgemeinen Versi-<br />
Der Volksmund geht scherzhaft davon<br />
aus, dass, wenn zwei Juristen zusammenkommen,<br />
mindestens drei Meinungen<br />
vertreten werden. Leider findet<br />
sich dieses Vorurteil in der Rechtsprechung<br />
zur Rundfunkgebührenpflicht<br />
für Computer mit Zugangsmöglichkeiten<br />
zum Internet bestätigt. Nach dem<br />
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen<br />
novellierten Rundfunkgebührenstaatsvertrag<br />
gehören zu den gebührenpflichtigen<br />
Rundfunkempfangsgeräten „technische<br />
Einrichtung, die zur drahtlosen<br />
oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten<br />
Hör- oder Sichtbarmachung<br />
oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen<br />
(Hörfunk und Fernsehen)<br />
geeignet sind“. Begrifflich erfasst sind<br />
damit auch über das Internet gestreamte<br />
Rundfunkangebote. Computer, die<br />
einen Internetzugang ermöglichen,<br />
werden daher konsequenterweise nach<br />
dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag<br />
als neuartige Rundfunkempfangsgeräte<br />
bezeichnet, für die Gebührenpflicht besteht,<br />
sofern nicht bereits ein anderes<br />
Rundfunkempfangsgerät betrieben<br />
wird, für das bereits Gebühren bezahlt<br />
werden. Für den Freiberufler unbefriedigend<br />
ist, dass die Regelung nicht darauf<br />
abstellt, ob der PC auch tatsächlich<br />
als Rundfunkempfangsgerät genutzt<br />
wird.<br />
Das Verwaltungsgericht Koblenz<br />
hat in einem Urteil vom 15. Juli <strong>2008</strong><br />
dieses „Unbehagen“ aufgegriffen und<br />
entschieden, dass ein Rechtsanwalt<br />
für seinen beruflich genutzten PC mit<br />
Internetanschluss keine Rundfunkgebühr<br />
entrichten muss. Der Rechtsanwalt<br />
verwende in seiner Kanzlei den<br />
PC in erster Linie zu Schreib- und<br />
Recherchearbeiten. Den Internetzugang<br />
nutze er zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken,<br />
für sonstige<br />
beruflich bedingte Recherchen sowie<br />
zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.<br />
Nach Auffassung<br />
des Gerichts ist der Rechtsanwalt<br />
kein Rundfunkteilnehmer, weil<br />
er kein Rundfunkgerät zum Empfang<br />
im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen<br />
bereithält. Zwar könne<br />
cherungsbedingungen lesen und im<br />
Zweifel nachfragen sollte.<br />
Abschließend ein Rat an die Zahnärzte:<br />
Erkundigen Sie sich bei Ihren<br />
Patienten vor Behandlungsbeginn,<br />
welchen Versicherungsstatus sie ha-<br />
Gebühr für Internet-PCs – oder doch nicht?<br />
er mit seinem PC über seinen Internetbrowser<br />
Sendungen der öffentlich<br />
rechtlichen Rundfunkanstalten<br />
empfangen, jedoch rechtfertige dies<br />
nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung.<br />
In der Presseerklärung des<br />
Verwaltungsgerichts Koblenz heißt<br />
es dazu: „Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte<br />
seien speziell für einen<br />
Hörfunk- oder Fernsehempfang<br />
ausgerichtet und würden nach der<br />
Lebenserfahrung zu diesem Zweck<br />
angeschafft. Anders verhalte es sich<br />
bei einem internetfähigen PC, der den<br />
Zugriff auf eine Fülle von Informationen<br />
ermögliche und in vielfacher<br />
Weise anderweitig genutzt werde.<br />
Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen<br />
Nutzung des PCs in Geschäfts-<br />
oder Kanzleiräumen, der dort<br />
typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme<br />
verwendet werde. Zudem<br />
gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit,<br />
sich aus allgemein<br />
zugänglichen Quellen ungehindert<br />
zu unterrichten. Durch die Einführung<br />
einer Rundfunkgebühr für einen<br />
Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde<br />
errichtet, die mit den Informationsquellen<br />
nichts zu tun habe<br />
und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
widerspreche. Von daher gebiete<br />
auch eine verfassungskonforme Auslegung<br />
des Merkmals „zum Empfang<br />
bereithalten“, dass der Rechtsanwalt<br />
keine Rundfunkgebühr für seinen<br />
ausschließlich beruflich genutzten PC<br />
entrichten müsse.“ Die Entscheidung<br />
ist, soweit bekannt, noch nicht rechtskräftig.<br />
Dem entgegenstehend hat das Verwaltungsgericht<br />
Ansbach in einem<br />
Urteil vom 10. Juli die Klage eines<br />
Rechtsanwalts gegen einen Bescheid<br />
der Gebühreneinzugszentrale wegen<br />
eines beruflich genutzten Computers<br />
mit Internetanschluss abgewiesen.<br />
Das Gericht hat seine Entscheidung<br />
damit begründet, dass ein internetfähiger<br />
Computer ein neues Rundfunkempfangsgerät<br />
im Sinne des<br />
Rundfunkgebührenstaatsvertrages<br />
sei. Dabei sei es, genauso wie beim<br />
konventionellen Radio, völlig uner-<br />
rEcht<br />
ben und lassen Sie sich nicht zu Interpretationen<br />
der Versicherungsverträge<br />
der Patienten hinreißen, sondern verweisen<br />
Sie an die jeweilige Versicherung!<br />
Ass. Katja Millies<br />
heblich, ob der Computer tatsächlich<br />
zum Hören von Rundfunksendungen<br />
genutzt werde. Eine Beitragspflicht<br />
erwachse allein dadurch, dass dadurch<br />
der Radioempfang möglich sei.<br />
Anders wieder das Verwaltungsgericht<br />
Münster in einer am 6. Oktober<br />
veröffentlichten Entscheidung. Danach<br />
darf ein Münsteraner Student<br />
nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren<br />
herangezogen werden, weil<br />
er einen internetfähigen Computer<br />
besitzt, mit dem man auch Hörfunkprogramme<br />
empfangen kann. Auch<br />
wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag<br />
die Geeignetheit eines<br />
Gerätes zum Empfang grundsätzlich<br />
ausreiche und es auf die konkrete<br />
Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger<br />
nicht rundfunkgebührenpflichtig.<br />
Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten<br />
der schlichte<br />
Besitz regelmäßig das Bereithalten<br />
zum Empfang schon deshalb vermuten<br />
lasse, weil eine andere Zweckverwendung<br />
in der Regel ausgeschlossen<br />
sei, verhalte es sich mit neuartigen<br />
multifunktionalen Geräten anders. Da<br />
bei derartigen Geräten ein Bereithalten<br />
zu vielen anderen Zwecken möglich<br />
sei, könne aus dem bloßen Besitz<br />
nicht automatisch auf ein Bereithalten<br />
zum Rundfunkempfang geschlossen<br />
werden. Internetfähige PCs in Behörden,<br />
Unternehmen oder heimischen<br />
Arbeitszimmern würden in Deutschland<br />
für verschie<strong>dens</strong>te Zwecke, aber<br />
typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte<br />
genutzt. Auch<br />
diese Entscheidung ist noch nicht<br />
rechtskräftig.<br />
Nicht nur der juristische Laie fragt<br />
sich bei diesen divergierenden Entscheidungen,<br />
was denn nun gilt. Bisher<br />
liegt eine höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
zu dieser Problematik, auf<br />
die man sich berufen könnte, nicht<br />
vor. Um Gebührenbescheide nicht<br />
bestandskräftig werden zu lassen,<br />
empfiehlt es sich in jedem Fall, gegen<br />
entsprechende Gebührenbescheide der<br />
GEZ Widerspruch einzulegen, um sodann<br />
die weitere Entwicklung zu beobachten.<br />
Rechtsanwalt Peter Ihle<br />
<strong>dens</strong> <strong>11</strong>/<strong>2008</strong> 35