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Fairness Opinion der PricewaterhouseCoopers AG - Wilex

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<strong>PricewaterhouseCoopers</strong> Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main<br />

WILEX <strong>AG</strong><br />

Der Vorstand<br />

Grillparzerstr. 10<br />

81675 München<br />

<strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong> nach IDW ES 8<br />

<strong>Opinion</strong> Letter<br />

Sehr geehrte Herren,<br />

<strong>PricewaterhouseCoopers</strong><br />

Aktiengesellschaft<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Marie-Curie-Straße 24-28<br />

60439 Frankfurt am Main<br />

Postfach 50 06 36<br />

60394 Frankfurt am Main<br />

www.pwc.de<br />

Telefon +49 69 9585-5604<br />

Fax +49 69 9585-5962<br />

2. November 2010<br />

ADV-VFI/OTW/par<br />

vor dem Hintergrund des am 3. November 2010 voraussichtlich abzuschließenden<br />

Einbringungsvertrags zwischen <strong>der</strong> WILEX <strong>AG</strong>, München („WILEX“), sowie den Aktionären <strong>der</strong><br />

Heidelberg Pharma <strong>AG</strong>, Ladenburg („Heidelberg Pharma“), hat uns <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong> WILEX<br />

beauftragt, als unabhängiger und unparteiischer Sachverständiger zu beurteilen, ob<br />

1. <strong>der</strong> gebotene Transaktionspreis in Höhe von € 19,2 Mio. für 100% <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong><br />

Heidelberg Pharma,<br />

2. <strong>der</strong> Preis je neu ausgegebene WILEX-Aktie von € 6,<br />

3. das Umtauschverhältnis von 5,75 zu 1 bezogen auf die Unternehmenswerte <strong>der</strong> WILEX<br />

und <strong>der</strong> Heidelberg Pharma<br />

finanziell angemessen i.S.d. Entwurfs IDW Standard: Grundsätze für die Erstellung von <strong>Fairness</strong><br />

<strong>Opinion</strong>s („IDW ES 8“) ist.<br />

Die hier wie<strong>der</strong>gegebene <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong> dient ausschließlich zur Information des Vorstands<br />

<strong>der</strong> WILEX. Sie ersetzt keine eigenständige Würdigung <strong>der</strong> dargestellten Preise und des<br />

Umtauschverhältnisses durch die Organe <strong>der</strong> WILEX. Sie enthält keine Empfehlung zur<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Aufsichtsrats: WP StB Reiner Dickmann • Vorstand: WP StB Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, WP StB Peter Albrecht, WP StB Dr. Peter Bartels<br />

WP StB Markus Burghardt, StB Prof. Dr. Dieter Endres, WP StB Ernst-Wilhelm Frings, WP RA Dr. Hans Friedrich Gelhausen, WP StB Werner Hölzl<br />

WP StB Prof. Dr. Georg Kämpfer, WP StB Harald Kayser, WP RA StB Dr. Jan Konerding, Dr. Ludger Mansfeld, WP StB Andreas Menke, StB Marius Möller<br />

WP StB Martin Scholich, RA StB Christoph Schreiber, WP StB Dr. Norbert Vogelpoth, WP StB Franz Wagner, WP StB Wolfgang Wagner<br />

Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft: Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 44845<br />

<strong>PricewaterhouseCoopers</strong> Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Mitglied von <strong>PricewaterhouseCoopers</strong> International, einer Company limited by guarantee registriert in<br />

England und Wales


Seite 2/8<br />

Durchführung o<strong>der</strong> zum Unterlassen <strong>der</strong> Transaktion. Sie hat auch nicht zum Gegenstand, ob<br />

die Transaktionsbedingungen den rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen.<br />

Unsere Aufgabe ist es ausschließlich, auf Grundlage <strong>der</strong> in dieser <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong><br />

beschriebenen Tätigkeiten, zur Angemessenheit <strong>der</strong> dargestellten Preise und des<br />

Umtauschverhältnisses in finanzieller Hinsicht Stellung zu nehmen.<br />

Nicht Gegenstand unserer Tätigkeit war die Prüfung o<strong>der</strong> prüferische Durchsicht <strong>der</strong> uns von <strong>der</strong><br />

WILEX, <strong>der</strong> Heidelberg Pharma o<strong>der</strong> von Dritten vorgelegten Informationen.<br />

Wir weisen darauf hin, dass wir für unsere im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Transaktion erbrachten<br />

Dienstleistungen keine Vergütung erhalten, die vom Abschluss <strong>der</strong> Transaktion abhängig ist.<br />

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass wir keine Beratungsleistungen für den Bieter im<br />

Rahmen dieser Transaktion erbracht haben.<br />

Unserem Auftragsverhältnis mit <strong>der</strong> WILEX liegen die beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

1. Januar 2002 zugrunde.<br />

1. Angemessenheit im Sinne dieser <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong><br />

Entsprechend des IDW ES 8 liegt finanzielle Angemessenheit dann vor, wenn <strong>der</strong><br />

Transaktionspreis für die Heidelberg Pharma, <strong>der</strong> Preis je neu ausgegebene WILEX-Aktie sowie<br />

<strong>der</strong> für die Berechnung des Umtauschverhältnisses zugrunde gelegte Unternehmenswert <strong>der</strong><br />

WILEX und <strong>der</strong> Heidelberg Pharma innerhalb einer Bandbreite von Vergleichspreisen liegt.<br />

2. Beurteilungsstichtag<br />

Beurteilungsstichtag ist <strong>der</strong> 31. Oktober 2010 („Beurteilungsstichtag“).<br />

3. Auftragsdurchführung und Informationsgrundlage<br />

Wir haben unsere Arbeiten vom 11. Oktober 2010 bis zum 29. Oktober 2010 in unseren Büros in<br />

Frankfurt am Main und München durchgeführt.<br />

...


Als wesentliche Unterlagen wurden uns folgende Dokumente zur Verfügung gestellt:<br />

Unterlagen Heidelberg Pharma:<br />

• Kurzpräsentation „Projekt Marsilius“ <strong>der</strong> Heidelberg Pharma vom September 2010,<br />

Seite 3/8<br />

• Mittelfristplanung <strong>der</strong> Heidelberg Pharma mit Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Kapitalfluss-<br />

rechnung für die Bereiche ADC und Services sowie konsolidierte Sicht für die Jahre 2010<br />

bis 2014 vom Oktober 2010,<br />

• Projektplanungen <strong>der</strong> Heidelberg Pharma vom Oktober 2010,<br />

• Business Plan und Dokumentation <strong>der</strong> Heidelberg Pharma für das Projekt CapStem vom<br />

Mai 2010 sowie vom Oktober 2010,<br />

• Präsentation zum Business Plan <strong>der</strong> Heidelberg Pharma vom Oktober 2010,<br />

• Prüfungsberichte <strong>der</strong> Heidelberg Pharma nach HGB (geprüft durch Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart) für die Jahre 2004 bis 2009.<br />

Unterlagen WILEX:<br />

• Planungen <strong>der</strong> WILEX zu den Entwicklungsprojekten RENCAREX®, REDECTANE®<br />

sowie MESUPRON® jeweils vom Oktober 2010,<br />

• Verwaltungskostenplanung <strong>der</strong> WILEX vom Oktober 2010,<br />

• Geschäftsberichte <strong>der</strong> WILEX nach IFRS (geprüft durch KPMG <strong>AG</strong><br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin („KPMG“)) für die Jahre 2007 bis 2009,<br />

• Prüfungsberichte <strong>der</strong> KPMG zum IFRS-Einzelabschluss <strong>der</strong> WILEX für die Jahre 2007 bis<br />

2009,<br />

• <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong> von TransAct Advisory Services GmbH & Co. KG, Berlin, welche im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats<br />

<strong>der</strong> WILEX zum öffentlichen Pflichtangebot vom 29. Juli 2010 erstellt wurde.<br />

Soweit nicht an<strong>der</strong>s bezeichnet, wurden uns die vorstehenden Unterlagen von <strong>der</strong> WILEX zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

...


Seite 4/8<br />

Darüber hinaus haben wir bei unserer Tätigkeit folgende öffentlich verfügbare Informationen<br />

berücksichtigt:<br />

• Börsenkurse und Analystenschätzungen für die WILEX sowie für Vergleichsunternehmen<br />

des Finanzinformationsdienstleisters Bloomberg L.P., New York, USA,<br />

• Geschäftsberichte sowie weitere Veröffentlichungen zu den Vergleichsunternehmen über<br />

die jeweiligen Internetseiten <strong>der</strong> Unternehmen,<br />

• Marktstudien zum relevanten Markt <strong>der</strong> Heidelberg Pharma und <strong>der</strong> WILEX.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Auftragsdurchführung haben wir verschiedene Gespräche mit dem Vorstand <strong>der</strong><br />

WILEX und mit den uns vom Vorstand benannten projektverantwortlichen Ansprechpartnern auf<br />

Seiten <strong>der</strong> WILEX sowie dem Vorstand <strong>der</strong> Heidelberg Pharma geführt. Schwerpunkte <strong>der</strong><br />

Gespräche waren dabei insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>en Einschätzungen über den bisherigen Geschäftsverlauf<br />

sowie über die künftige Entwicklung von WILEX und Heidelberg Pharma.<br />

Darüber hinaus haben wir transaktionsrelevante Unterlagen, die uns vom Vorstand <strong>der</strong><br />

Heidelberg Pharma zur Verfügung gestellt wurden, analysiert sowie ausgewählte Unterlagen<br />

eingesehen. Für unsere Analysen haben wir parallel eigene Recherchen im Hinblick auf<br />

öffentlich verfügbare Daten durchgeführt.<br />

Grundsätzlich basiert unsere Würdigung <strong>der</strong> dargestellten Preise und des<br />

Umtauschverhältnisses auf den für diese Zwecke vom Vorstand <strong>der</strong> WILEX sowie vom Vorstand<br />

<strong>der</strong> Heidelberg Pharma zur Verfügung gestellten Unterlagen. Von unserer Seite wurde keine<br />

eigenständige Financial, Legal, Operational o<strong>der</strong> Tax Due Diligence durchgeführt.<br />

Wir weisen darauf hin, dass die Planung, die zugrunde liegenden Prämissen und die Sachgerechtigkeit<br />

dieser Faktoren ausschließlich in <strong>der</strong> Verantwortung des Vorstands <strong>der</strong> WILEX<br />

liegen.<br />

Der Vorstand <strong>der</strong> WILEX hat uns gegenüber am 29. Oktober 2010 eine<br />

Vollständigkeitserklärung abgegeben mit dem Inhalt, dass uns alle für diese <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong><br />

bedeutenden Informationen vollständig und richtig zur Verfügung gestellt wurden. Bei <strong>der</strong><br />

Erstellung dieser <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong> haben wir die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser<br />

Informationen als gegeben vorausgesetzt und we<strong>der</strong> eine Verifizierung <strong>der</strong> verwendeten Daten<br />

...


Seite 5/8<br />

und Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit noch eine Verifizierung <strong>der</strong> Verlässlichkeit<br />

<strong>der</strong> Informationsquellen durchgeführt.<br />

4. Maßstäbe für die Beurteilung <strong>der</strong> finanziellen Angemessenheit des Angebotspreises<br />

im Sinne dieser <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong><br />

4.1. Vorgehensweise<br />

Finanzielle Angemessenheit im Sinne dieser <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong> liegt dann vor, wenn <strong>der</strong><br />

Transaktionspreis und die angebotene Gegenleistung innerhalb einer Bandbreite von<br />

Vergleichspreisen (Maßstabsfunktion) liegt. Sofern keine direkt beobachtbaren Vergleichspreise,<br />

z.B. konkurrierende Angebote für Anteile <strong>der</strong> WILEX o<strong>der</strong> Heidelberg Pharma, vorliegen, sind<br />

Beurteilungsmaßstäbe indirekt über Bewertungsverfahren, marktpreisorientierte Verfahren und<br />

weitere kapitalmarkt- und transaktionsmarktbezogene Informationen zu bilden.<br />

Zur Bestimmung <strong>der</strong> Bandbreite von zum Vergleich herangezogenen Transaktionspreisen, die<br />

<strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Angemessenheit zugrunde liegt, haben wir folgende Verfahren angewendet:<br />

4.2. Kapitalwertorientierte Verfahren<br />

4.2.1. DCF-Verfahren<br />

In <strong>der</strong> Betriebswirtschaftslehre und <strong>der</strong> internationalen Bewertungspraxis ist allgemein anerkannt,<br />

dass <strong>der</strong> Wert nach einem Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) o<strong>der</strong> dem<br />

Ertragswertverfahren einen geeigneten Maßstab für den Wert eines Unternehmens darstellt.<br />

Im vorliegenden Fall wurde die relevante Bandbreite von Vergleichspreisen nach dem DCF-<br />

Verfahren ermittelt, da bei gleichen Bewertungsannahmen, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Finanzierung, beide Verfahren zu <strong>der</strong> gleichen Bandbreite von Vergleichspreisen führen. Auf die<br />

Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens wurde daher verzichtet.<br />

Bei Anwendung des DCF-Verfahrens wird <strong>der</strong> relevante Beurteilungsmaßstab durch<br />

Diskontierung von Cash Flows ermittelt. Als relevante Cash Flows wurden die aus <strong>der</strong> Unternehmensplanung<br />

abgeleiteten Kapitalflüsse, die sämtlichen Kapitalgebern (Bruttomethode)<br />

zustehen, zugrunde gelegt.<br />

...


Seite 6/8<br />

Ausgangspunkt für die Bestimmung <strong>der</strong> finanziellen Überschüsse waren die uns zur Verfügung<br />

gestellten o.g. Unternehmens- bzw. Projektplanungen <strong>der</strong> Heidelberg Pharma und <strong>der</strong> WILEX.<br />

Diese haben wir nach Maßgabe des IDW ES 8 analysiert.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Diskontierung werden die künftig zu erwartenden Überschüsse mit einem<br />

geeigneten Zinssatz auf den Beurteilungsstichtag diskontiert. Der Kapitalisierungszinssatz<br />

repräsentiert die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen<br />

adäquaten Alternativanlage, wenn diese dem zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich<br />

Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent ist.<br />

4.3. Marktpreisorientierte Verfahren<br />

Als marktpreisorientierte Verfahren haben wir für einzelne Unternehmensbereiche <strong>der</strong> Heidelberg<br />

Pharma Multiplikator-Verfahren auf Basis von Kennzahlen vergleichbarer börsennotierter<br />

Unternehmen (sog. Trading-Multiplikatoren) und auf Basis von Kennzahlen vergleichbarer zeitnah<br />

gehandelter Unternehmensanteile (sog. Transaction-Multiplikatoren) angewendet.<br />

4.3.1. Trading-Multiplikatoren<br />

Bei Anwendung <strong>der</strong> auf Kennzahlen vergleichbarer notierter Unternehmen aufbauenden Preisfindungsverfahren<br />

ergibt sich <strong>der</strong> Vergleichspreis als Produkt einer als repräsentativ und nachhaltig<br />

zu erachtenden Ergebnisgröße des Unternehmens mit dem Ergebnismultiplikator <strong>der</strong><br />

Vergleichsunternehmen. Der Multiplikator leitet sich aus dem Verhältnis von Marktpreis zu <strong>der</strong><br />

Ergebnisgröße <strong>der</strong> Vergleichsunternehmen ab.<br />

4.3.2. Transaction-Multiplikatoren<br />

Bei Anwendung <strong>der</strong> auf Kennzahlen vergleichbarer, zeitnah gehandelter Unternehmen o<strong>der</strong><br />

Unternehmensanteile basierten Preisfindungsverfahren ergibt sich <strong>der</strong> Transaktionspreis als<br />

Produkt einer als repräsentativ und nachhaltig zu erachtenden Ergebnisgröße <strong>der</strong> Heidelberg<br />

Pharma mit dem Multiplikator auf Basis des Verhältnisses <strong>der</strong> entsprechenden Kaufpreise zu<br />

verschiedenen Erfolgskennzahlen.<br />

4.4. Weitere Kapitalmarkt- und transaktionsmarktbezogene Informationen<br />

Ergänzend haben wir folgende weitere kapital- und transaktionsmarktbezogene Informationen<br />

analysiert.<br />

...


4.4.1. Börsenkurs<br />

Seite 7/8<br />

Als weitere kapitalmarktbezogene Information haben wir den Börsenkurs <strong>der</strong> Aktien <strong>der</strong> WILEX<br />

analysiert.<br />

Son<strong>der</strong>faktoren, die Einfluss auf den Kursverlauf haben können, wurden in <strong>der</strong> Analyse<br />

gewürdigt.<br />

4.4.2. Aussagen von Finanzanalysten / Zielaktienkurse<br />

Als weitere Information haben wir Kursziele, die von Finanzanalysten in Bezug auf den<br />

Börsenkurs <strong>der</strong> Aktien <strong>der</strong> WILEX im Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 veröffentlicht<br />

wurden, analysiert.<br />

...


5. Zusammenfassende Stellungnahme<br />

Seite 8/8<br />

Auf Grundlage <strong>der</strong> von uns unter Beachtung des IDW ES 8 durchgeführten Tätigkeiten sind wir<br />

<strong>der</strong> Ansicht, dass<br />

• <strong>der</strong> gebotene Transaktionspreis in Höhe von € 19,2 Mio. für 100% <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong><br />

Heidelberg Pharma,<br />

• <strong>der</strong> Preis je neu ausgegebene WILEX-Aktie von € 6 je Aktie,<br />

• das Umtauschverhältnis von 5,75 zu 1 bezogen auf die Unternehmenswerte <strong>der</strong> WILEX<br />

<strong>AG</strong> und <strong>der</strong> Heidelberg Pharma<br />

finanziell angemessen i.S.d. IDW ES 8 ist.<br />

Diese <strong>Fairness</strong> <strong>Opinion</strong> dient ausschließlich <strong>der</strong> Information des Vorstands <strong>der</strong> WILEX. Sie<br />

ersetzt keine eigenständige Würdigung <strong>der</strong> dargestellten Preise und des Umtauschverhältnisses<br />

durch die Organe <strong>der</strong> WILEX. Sie enthält keine Empfehlung zur Durchführung o<strong>der</strong> zum Unter-<br />

lassen <strong>der</strong> Transaktion.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>PricewaterhouseCoopers</strong><br />

Aktiengesellschaft<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Frankfurt am Main<br />

Dr. Volker Fitzner ppa. Oliver Twelsiek<br />

Anlage<br />

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in<br />

<strong>der</strong> Fassung vom 1. Januar 2002


Alle Rechte vorbehalten. Ohne Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, die Vordrucke<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise nachzudrucken bzw. auf fotomechanischem Wege zu vervielfältigen.<br />

© IDW Verlag GmbH · Tersteegenstraße 14 · 40474 Düsseldorf<br />

1. Geltungsbereich<br />

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen Wirtschaftsprüfern<br />

o<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusammenfassend<br />

„Wirtschaftsprüfer“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen,<br />

Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas an<strong>der</strong>es ausdrücklich<br />

schriftlich vereinbart o<strong>der</strong> gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.<br />

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch<br />

zwischen dem Wirtschaftsprüfer und an<strong>der</strong>en Personen als dem Auftraggeber<br />

begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen <strong>der</strong><br />

nachstehenden Nr. 9.<br />

2. Umfang und Ausführung des Auftrages<br />

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein be -<br />

stimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist be -<br />

rech tigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu<br />

bedienen.<br />

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen<br />

Prüfungen – <strong>der</strong> ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.<br />

(3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die<br />

Prüfung <strong>der</strong> Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vorschriften,<br />

wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungsund<br />

Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung,<br />

ob Subventionen, Zulagen o<strong>der</strong> sonstige Vergünstigungen in Anspruch<br />

genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfaßt nur dann<br />

Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen<br />

und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei <strong>der</strong> Durchführung<br />

von Prüfungen dazu ein Anlaß ergibt o<strong>der</strong> dies ausdrücklich schriftlich<br />

vereinbart ist.<br />

(4) Än<strong>der</strong>t sich die Rechtslage nach Abgabe <strong>der</strong> abschließenden beru� ichen<br />

Äußerung, so ist <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer nicht verp� ichtet, den Auftraggeber auf<br />

Än<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.<br />

3. Aufklärungsp� icht des Auftraggebers<br />

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch<br />

ohne dessen beson<strong>der</strong>e Auffor<strong>der</strong>ung alle für die Ausführung des Auftrages<br />

notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen<br />

und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des<br />

Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen,<br />

Vorgänge und Umstände, die erst während <strong>der</strong> Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers<br />

bekannt werden.<br />

(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers hat <strong>der</strong> Auftraggeber die Vollständigkeit<br />

<strong>der</strong> vorgelegten Unterlagen und <strong>der</strong> gegebenen Auskünfte und Erklärungen<br />

in einer vom Wirtschaftsprüfer formulierten schriftlichen Erklärung zu<br />

bestätigen.<br />

4. Sicherung <strong>der</strong> Unabhängigkeit<br />

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf<br />

eigene Rechnung zu übernehmen.<br />

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte<br />

Allgemeine Auftragsbedingungen<br />

für<br />

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

vom 1. Januar 2002<br />

Hat <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen,<br />

so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Bei Prüfungsaufträgen<br />

wird <strong>der</strong> Bericht, soweit nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist, schriftlich<br />

erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers<br />

außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.<br />

6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers<br />

Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer<br />

gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen,<br />

Aufstellungen und Berechnungen, insbeson<strong>der</strong>e Massen- und Kostenberechnungen,<br />

nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.<br />

7. Weitergabe einer beru� ichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers<br />

(1) Die Weitergabe beru� icher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte,<br />

Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Zustimmung des<br />

Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung<br />

zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.<br />

Gegenüber einem Dritten haftet <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9)<br />

nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.<br />

(2) Die Verwendung beru� icher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zu<br />

Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wirtschaftsprüfer<br />

zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.<br />

8. Mängelbeseitigung<br />

(1) Bei etwaigen Mängeln hat <strong>der</strong> Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung<br />

durch den Wirtschaftsprüfer. Nur bei Fehlschlagen <strong>der</strong> Nacherfüllung kann er<br />

auch Herabsetzung <strong>der</strong> Vergütung o<strong>der</strong> Rückgängigmachung des Vertrages<br />

verlangen; ist <strong>der</strong> Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes,<br />

einer juristischen Person des öffentlichen Rechts o<strong>der</strong> von einem<br />

öffentlich-rechtlichen Son<strong>der</strong>vermögen erteilt worden, so kann <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die<br />

erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens <strong>der</strong> Nacherfüllung für ihn ohne<br />

Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt<br />

Nr. 9.<br />

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich<br />

schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht<br />

auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres<br />

ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.<br />

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und<br />

formelle Mängel, die in einer beru� ichen Äußerung (Bericht, Gutachten und<br />

dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können je<strong>der</strong>zeit vom Wirtschaftsprüfer<br />

auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die<br />

geeignet sind, in <strong>der</strong> beru� ichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers enthaltene<br />

Ergeb nisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten<br />

gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.<br />

9. Haftung<br />

(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung<br />

des § 323 Abs. 2 HGB.<br />

(2) Haftung bei Fahrlässigkeit, Einzelner Schadensfall<br />

Falls we<strong>der</strong> Abs. 1 eingreift noch eine Regelung im Einzelfall besteht, ist die<br />

Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche je<strong>der</strong> Art, mit<br />

Ausnahme von Schäden aus <strong>der</strong> Verletzung von Leben, Körper und<br />

Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem.<br />

§ 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn<br />

eine Haftung gegenüber einer an<strong>der</strong>en Person als dem Auftraggeber begrün -<br />

det sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus<br />

meh reren P� ichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben.<br />

Der einzelne Schadensfall umfaßt sämtliche Folgen einer P� ichtverletzung<br />

ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem o<strong>der</strong> in mehreren auf einan<strong>der</strong>folgen<br />

den Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher<br />

o<strong>der</strong> gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun o<strong>der</strong> Unterlassen als einheitliche<br />

P� ichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinan<strong>der</strong><br />

in rechtlichem o<strong>der</strong> wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In<br />

diesem Fall kann <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in<br />

Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache <strong>der</strong> Mindestversicherungssumme<br />

gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen P� ichtprüfungen.<br />

(3) Ausschlußfristen<br />

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von<br />

einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem <strong>der</strong> Anspruchsberechtigte<br />

von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis<br />

erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer<br />

Frist von sechs Monaten seit <strong>der</strong> schriftlichen Ablehnung <strong>der</strong> Ersatzleistung<br />

Klage erhoben wird und <strong>der</strong> Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde.<br />

Das Recht, die Einrede <strong>der</strong> Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.<br />

Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit<br />

gesetzlicher Haftungsbeschränkung.<br />

52001 KND<br />

1/2002


10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge<br />

(1) Eine nachträgliche Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Kürzung des durch den Wirtschaftsprüfer<br />

geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses<br />

o<strong>der</strong> Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht statt-<br />

� ndet, <strong>der</strong> schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf<br />

die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im Lagebericht o<strong>der</strong><br />

an an<strong>der</strong>er für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung<br />

des Wirtschaftsprüfers und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut<br />

zulässig.<br />

(2) Wi<strong>der</strong>ruft <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk, so darf <strong>der</strong><br />

Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des<br />

Wirtschaftsprüfers den Wi<strong>der</strong>ruf bekanntzugeben.<br />

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere<br />

Ausfertigungen werden beson<strong>der</strong>s in Rechnung gestellt.<br />

11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen<br />

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei <strong>der</strong> Beratung in steuerlichen<br />

Einzelfragen als auch im Falle <strong>der</strong> Dauerberatung die vom Auftraggeber<br />

genannten Tatsachen, insbeson<strong>der</strong>e Zahlenangaben, als richtig und vollständig<br />

zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Er hat jedoch den<br />

Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.<br />

(2) Der Steuerberatungsauftrag umfaßt nicht die zur Wahrung von Fristen<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Handlungen, es sei denn, daß <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer hierzu<br />

ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat <strong>der</strong> Auftraggeber<br />

dem Wirtschaftsprüfer alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen<br />

Unterlagen, insbeson<strong>der</strong>e Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen,<br />

daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung<br />

steht.<br />

(3) Mangels einer an<strong>der</strong>weitigen schriftlichen Vereinbarung umfaßt die<br />

laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:<br />

a) Ausarbeitung <strong>der</strong> Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer,<br />

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie <strong>der</strong> Vermögensteuererklärungen,<br />

und zwar auf Grund <strong>der</strong> vom Auftraggeber vorzulegenden<br />

Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erfor<strong>der</strong>licher<br />

Aufstellungen und Nachweise<br />

b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten<br />

Steuern<br />

c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den<br />

unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden<br />

d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung <strong>der</strong> Ergebnisse von<br />

Betriebsprüfungen hinsichtlich <strong>der</strong> unter a) genannten Steuern<br />

e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich <strong>der</strong><br />

unter a) genannten Steuern.<br />

Der Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die<br />

wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.<br />

(4) Erhält <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar,<br />

so sind mangels an<strong>der</strong>weitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter<br />

Abs. 3 d) und e) genannten Tätigkeiten geson<strong>der</strong>t zu honorieren.<br />

(5) Die Bearbeitung beson<strong>der</strong>er Einzelfragen <strong>der</strong> Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,<br />

Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie<br />

aller Fragen <strong>der</strong> Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben<br />

erfolgt auf Grund eines beson<strong>der</strong>en Auftrages. Dies gilt auch für<br />

a) die Bearbeitung einmalig anfallen<strong>der</strong> Steuerangelegenheiten, z. B. auf<br />

dem Gebiet <strong>der</strong> Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grun<strong>der</strong>werbsteuer,<br />

b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten <strong>der</strong><br />

Finanz- und <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen<br />

und<br />

c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit<br />

Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung,<br />

Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung,<br />

Liquidation und <strong>der</strong>gleichen.<br />

(6) Soweit auch die Ausarbeitung <strong>der</strong> Umsatzsteuerjahreserklärung als<br />

zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung<br />

etwaiger beson<strong>der</strong>er buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle<br />

in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen<br />

worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung <strong>der</strong><br />

Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.<br />

12. Schweigep� icht gegenüber Dritten, Datenschutz<br />

(1) Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe <strong>der</strong> Gesetze verp� ichtet, über alle<br />

Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber<br />

bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich<br />

dabei um den Auftraggeber selbst o<strong>der</strong> dessen Geschäftsverbindungen<br />

handelt, es sei denn, daß <strong>der</strong> Auftraggeber ihn von dieser Schweigep� icht entbindet.<br />

(2) Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche<br />

Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung<br />

des Auftraggebers aushändigen.<br />

(3) Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene<br />

Daten im Rahmen <strong>der</strong> Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten<br />

o<strong>der</strong> durch Dritte verarbeiten zu lassen.<br />

13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers<br />

Kommt <strong>der</strong> Auftraggeber mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> vom Wirtschaftsprüfer angebotenen<br />

Leistung in Verzug o<strong>der</strong> unterläßt <strong>der</strong> Auftraggeber eine ihm nach<br />

Nr. 3 o<strong>der</strong> sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer zur<br />

fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt <strong>der</strong> Anspruch<br />

des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz <strong>der</strong> ihm durch den Verzug o<strong>der</strong> die unterlassene<br />

Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen<br />

sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.<br />

14. Vergütung<br />

(1) Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- o<strong>der</strong> Honorarfor<strong>der</strong>ung<br />

Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich<br />

berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz<br />

verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von <strong>der</strong> vollen Befriedigung<br />

seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als<br />

Gesamtschuldner.<br />

(2) Eine Aufrechnung gegen For<strong>der</strong>ungen des Wirtschaftsprüfers auf Vergütung<br />

und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellten<br />

For<strong>der</strong>ungen zulässig.<br />

15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen<br />

(1) Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Erledigung<br />

eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen<br />

sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn<br />

Jahre auf.<br />

(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die<br />

er aus Anlaß seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem o<strong>der</strong> für diesen<br />

erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer<br />

und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser<br />

bereits in Urschrift o<strong>der</strong> Abschrift besitzt. Der Wirtschaftsprüfer kann von<br />

Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften o<strong>der</strong> Fotokopien<br />

anfertigen und zurückbehalten.<br />

16. Anzuwendendes Recht<br />

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden<br />

Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

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