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Finanzverwaltung

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Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger<br />

Steuergeheimnis und Datenschutz<br />

Alle uns aus Ihren Steuerakten bekannten<br />

Daten und Fakten unterliegen<br />

der abgabenrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtung<br />

und dürfen daher<br />

durch unsere Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter nicht an andere Personen<br />

weitergegeben werden. Ausnahmen<br />

von diesem Grundsatz bestehen<br />

– ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung<br />

– lediglich im Rahmen von gesetzlichen<br />

Informationspflichten oder<br />

wenn die Mitteilung im zwingenden<br />

öffentlichen Interesse gelegen ist.<br />

Wir führen die Steuerakten mit Hilfe<br />

elektronischer Datenverarbeitung<br />

und garantieren Ihnen dabei selbst verständlich<br />

die Ein haltung sämt licher<br />

Daten schutzbestimmungen.<br />

Recht auf Vertretung<br />

In allen Belangen des Abgaben- und<br />

Finanzstrafverfahrens haben Sie die<br />

Möglichkeit, durch Vollmacht berufsmäßige<br />

Parteienvertreter innen und<br />

-vertreter mit der Wahrnehmung Ihrer<br />

Interessen zu beauftragen.<br />

Recht auf Entscheidung<br />

Wenn Sie zur Geltendmachung Ihrer<br />

abgabenrechtlichen Interessen einen<br />

Antrag stellen, sind wir verpflichtet,<br />

ohne unnötigen Aufschub darüber zu<br />

entscheiden. Wird Ihnen die Entscheidung<br />

nicht innerhalb von sechs Mona-<br />

ten zugestellt, so können Sie beim Unabhängigen<br />

Finanzsenat (Abgabenbehörde<br />

zweiter Instanz) den Über gang<br />

der Entscheidungszuständigkeit beantragen.<br />

Das erstinstanzlich zuständige<br />

Finanzamt bzw. Zollamt erhält dann<br />

zunächst den Auftrag, die Entscheidung<br />

innerhalb einer Frist von bis zu<br />

drei Monaten nachzuholen. Bei fortgesetzter<br />

ungerechtfertigter Entscheidungssäumnis<br />

geht die Entscheidungszuständigkeit<br />

in weiterer Folge auf den<br />

Unabhängigen Finanzsenat über.<br />

Begründungspflicht der Behörde bei einer<br />

Abweichung von Ihrer Abgabenerklärung<br />

Wenn das Finanzamt bzw. Zollamt<br />

von Ihrer Abgabenerklärung oder<br />

sonstigen Anbringen abweicht, dann<br />

muss es diese Abweichung auch begründen.<br />

Falls Sie damit nicht einverstanden<br />

sind, können Sie gegen den<br />

Bescheid berufen.<br />

Rechtsmittel<br />

Alle Verwaltungshandlungen müssen<br />

auf gesetzlichen Grundlagen erfolgen<br />

und den Kriterien von größtmöglicher<br />

Objektivität und Gleichheit vor dem<br />

Gesetz entsprechen. Die Organe der<br />

Abgabenbehörde würdigen alle festgestellten<br />

Sachverhalte, seien sie zu<br />

ihren Gunsten oder Ungunsten, mit<br />

gleicher Sorgfalt.<br />

Wenn ein Bescheid Ihrer Ansicht nach<br />

nicht diesen Anforderungen entspricht,<br />

können Sie ohne zusätzliche<br />

Verfahrenskosten das Rechtsmittel der<br />

Berufung ergreifen und dieses beim Finanzamt<br />

bzw. Zollamt oder beim Unabhängigen<br />

Finanzsenat einbringen.<br />

Wird die Berufung vom Finanzamt<br />

nicht innerhalb von zwei Monaten erledigt,<br />

so können Sie beim Unabhängigen<br />

Finanzsenat eine so genannte Vorlageerinnerung<br />

einbringen. Bei einer<br />

Ihren Einwendungen nicht oder nur<br />

teilweise entsprechenden Berufungsvorentscheidung<br />

des Finanzamtes können<br />

Sie einen Vorlageantrag an den Unabhängigen<br />

Finanzsenat stellen.<br />

Im zollbehördlichen Verfahren ist<br />

ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren<br />

zu gewährleisten. Das Rechtsmittel<br />

der Berufung ist beim Zollamt einzubringen.<br />

Das Zollamt entscheidet<br />

über eingebrachte Berufungen mittels<br />

Berufungsvorentscheidung und dagegen<br />

ist der Rechtsbehelf der Beschwerde<br />

beim Unabhängigen Finanzsenat<br />

einzubringen.<br />

Gegen die Berufungsentscheidung<br />

durch den Unabhängigen Finanzsenat<br />

ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />

oder an den Verfassungsgerichtshof<br />

zulässig.<br />

Wiederaufnahme des Verfahrens und<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

Wenn gegen einen Bescheid kein<br />

Rechtsmittel mehr zulässig ist, können<br />

Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger<br />

Sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Wiederaufnahme des Ver fahrens<br />

beantragen. Dieses Recht haben Sie insbesondere<br />

dann, wenn Tatsachen oder<br />

Beweismittel neu her vor gekommen<br />

sind, die im abgeschlossenen Verfahren<br />

ohne „grobes“ Verschulden nicht geltend<br />

gemacht werden konnten.<br />

Haben Sie in einem Verfahren eine<br />

Frist versäumt und dadurch einen<br />

Rechtsnachteil erlitten, so können Sie<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Wiedereinsetzung in den vorigen<br />

Stand beantragen (wenn Sie durch ein<br />

unvorhergesehenes oder unabwendbares<br />

Ereignis daran gehindert wurden,<br />

die Frist einzuhalten und Sie an<br />

dieser Fristversäumung kein grobes<br />

Verschulden trifft).<br />

Pflichten<br />

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht<br />

Sie müssen alles was für Ihre Abgabenangelegenheiten<br />

von Bedeutung<br />

ist, der <strong>Finanzverwaltung</strong> gegenüber<br />

offenlegen. Diese Offenlegung muss<br />

voll ständig und wahrheitsgemäß sein.<br />

Dazu stehen Ihnen Abgabenerklärungen,<br />

Anmeldungen, Anzeigen oder<br />

sonstige Anbringen zur Verfügung.<br />

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