Finanzverwaltung
Finanzverwaltung
Finanzverwaltung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger<br />
Steuergeheimnis und Datenschutz<br />
Alle uns aus Ihren Steuerakten bekannten<br />
Daten und Fakten unterliegen<br />
der abgabenrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtung<br />
und dürfen daher<br />
durch unsere Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter nicht an andere Personen<br />
weitergegeben werden. Ausnahmen<br />
von diesem Grundsatz bestehen<br />
– ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung<br />
– lediglich im Rahmen von gesetzlichen<br />
Informationspflichten oder<br />
wenn die Mitteilung im zwingenden<br />
öffentlichen Interesse gelegen ist.<br />
Wir führen die Steuerakten mit Hilfe<br />
elektronischer Datenverarbeitung<br />
und garantieren Ihnen dabei selbst verständlich<br />
die Ein haltung sämt licher<br />
Daten schutzbestimmungen.<br />
Recht auf Vertretung<br />
In allen Belangen des Abgaben- und<br />
Finanzstrafverfahrens haben Sie die<br />
Möglichkeit, durch Vollmacht berufsmäßige<br />
Parteienvertreter innen und<br />
-vertreter mit der Wahrnehmung Ihrer<br />
Interessen zu beauftragen.<br />
Recht auf Entscheidung<br />
Wenn Sie zur Geltendmachung Ihrer<br />
abgabenrechtlichen Interessen einen<br />
Antrag stellen, sind wir verpflichtet,<br />
ohne unnötigen Aufschub darüber zu<br />
entscheiden. Wird Ihnen die Entscheidung<br />
nicht innerhalb von sechs Mona-<br />
ten zugestellt, so können Sie beim Unabhängigen<br />
Finanzsenat (Abgabenbehörde<br />
zweiter Instanz) den Über gang<br />
der Entscheidungszuständigkeit beantragen.<br />
Das erstinstanzlich zuständige<br />
Finanzamt bzw. Zollamt erhält dann<br />
zunächst den Auftrag, die Entscheidung<br />
innerhalb einer Frist von bis zu<br />
drei Monaten nachzuholen. Bei fortgesetzter<br />
ungerechtfertigter Entscheidungssäumnis<br />
geht die Entscheidungszuständigkeit<br />
in weiterer Folge auf den<br />
Unabhängigen Finanzsenat über.<br />
Begründungspflicht der Behörde bei einer<br />
Abweichung von Ihrer Abgabenerklärung<br />
Wenn das Finanzamt bzw. Zollamt<br />
von Ihrer Abgabenerklärung oder<br />
sonstigen Anbringen abweicht, dann<br />
muss es diese Abweichung auch begründen.<br />
Falls Sie damit nicht einverstanden<br />
sind, können Sie gegen den<br />
Bescheid berufen.<br />
Rechtsmittel<br />
Alle Verwaltungshandlungen müssen<br />
auf gesetzlichen Grundlagen erfolgen<br />
und den Kriterien von größtmöglicher<br />
Objektivität und Gleichheit vor dem<br />
Gesetz entsprechen. Die Organe der<br />
Abgabenbehörde würdigen alle festgestellten<br />
Sachverhalte, seien sie zu<br />
ihren Gunsten oder Ungunsten, mit<br />
gleicher Sorgfalt.<br />
Wenn ein Bescheid Ihrer Ansicht nach<br />
nicht diesen Anforderungen entspricht,<br />
können Sie ohne zusätzliche<br />
Verfahrenskosten das Rechtsmittel der<br />
Berufung ergreifen und dieses beim Finanzamt<br />
bzw. Zollamt oder beim Unabhängigen<br />
Finanzsenat einbringen.<br />
Wird die Berufung vom Finanzamt<br />
nicht innerhalb von zwei Monaten erledigt,<br />
so können Sie beim Unabhängigen<br />
Finanzsenat eine so genannte Vorlageerinnerung<br />
einbringen. Bei einer<br />
Ihren Einwendungen nicht oder nur<br />
teilweise entsprechenden Berufungsvorentscheidung<br />
des Finanzamtes können<br />
Sie einen Vorlageantrag an den Unabhängigen<br />
Finanzsenat stellen.<br />
Im zollbehördlichen Verfahren ist<br />
ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren<br />
zu gewährleisten. Das Rechtsmittel<br />
der Berufung ist beim Zollamt einzubringen.<br />
Das Zollamt entscheidet<br />
über eingebrachte Berufungen mittels<br />
Berufungsvorentscheidung und dagegen<br />
ist der Rechtsbehelf der Beschwerde<br />
beim Unabhängigen Finanzsenat<br />
einzubringen.<br />
Gegen die Berufungsentscheidung<br />
durch den Unabhängigen Finanzsenat<br />
ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />
oder an den Verfassungsgerichtshof<br />
zulässig.<br />
Wiederaufnahme des Verfahrens und<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />
Wenn gegen einen Bescheid kein<br />
Rechtsmittel mehr zulässig ist, können<br />
Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger<br />
Sie unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Wiederaufnahme des Ver fahrens<br />
beantragen. Dieses Recht haben Sie insbesondere<br />
dann, wenn Tatsachen oder<br />
Beweismittel neu her vor gekommen<br />
sind, die im abgeschlossenen Verfahren<br />
ohne „grobes“ Verschulden nicht geltend<br />
gemacht werden konnten.<br />
Haben Sie in einem Verfahren eine<br />
Frist versäumt und dadurch einen<br />
Rechtsnachteil erlitten, so können Sie<br />
unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Wiedereinsetzung in den vorigen<br />
Stand beantragen (wenn Sie durch ein<br />
unvorhergesehenes oder unabwendbares<br />
Ereignis daran gehindert wurden,<br />
die Frist einzuhalten und Sie an<br />
dieser Fristversäumung kein grobes<br />
Verschulden trifft).<br />
Pflichten<br />
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht<br />
Sie müssen alles was für Ihre Abgabenangelegenheiten<br />
von Bedeutung<br />
ist, der <strong>Finanzverwaltung</strong> gegenüber<br />
offenlegen. Diese Offenlegung muss<br />
voll ständig und wahrheitsgemäß sein.<br />
Dazu stehen Ihnen Abgabenerklärungen,<br />
Anmeldungen, Anzeigen oder<br />
sonstige Anbringen zur Verfügung.<br />
16 17