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Amtsblatt für den Landkreis Wittmund - Spiekeroog

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Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Regierungsbezirk Weser-Ems<br />

Nr. 13/1997 vom 23.03.1997<br />

Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz der<br />

öffentlichen Sicherheit<br />

in der Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />

Aufgrund der §§ 1, 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes<br />

in der Neufassung vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S. 172, geändert<br />

durch Gesetz vom 20. Mai 1996 (GVBl. S. 230) hat der Rat der<br />

Inselgemeinde <strong>Spiekeroog</strong> in seiner Sitzung am 05.03.1997 folgende<br />

Verordnung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Verordnung gilt ganzjährig <strong>für</strong> <strong>den</strong> Kurbereich der Insel<br />

<strong>Spiekeroog</strong>.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Verordnung sind<br />

1. Kurbereich<br />

das Gebiet der Insel <strong>Spiekeroog</strong>, gerechnet bei mittlerem Tide-<br />

Hochwasser unter Ausnahme der Ruhezone des Nationalparks, unter<br />

Einbeziehung des alten Schiffsanlegers <strong>Spiekeroog</strong>. Der Kurbereich<br />

ist in dem der Verordnung beigefügten Lageplanauszug<br />

gekennzeichnet. Der Auszug ist Bestandteil der Verordnung.<br />

2. Öffentliche Verkehrsflächen: alle Straße, Wege, Plätze,<br />

Hauszugangswege und -durchgänge, Regenwassereinläufe,<br />

Stützmauern oder sonstigen Flächen ohne Rücksicht auf ihren<br />

Ausbauzustand, soweit sie <strong>für</strong> <strong>den</strong> öffentlichen Verkehr benutzt<br />

wer<strong>den</strong>; dies gilt auch, wenn sie in Anlagen liegen oder im<br />

Privateigentum stehen.<br />

3. Öffentliche Anlagen: alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen<strong>den</strong><br />

oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Gewässer und<br />

Uferanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Spiel-, Bolz-<br />

und Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehen<strong>den</strong><br />

Baulichkeiten, auch ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.<br />

§ 3<br />

Schutz der öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen<br />

(1) Es ist verboten<br />

a) Straßenlaternen, Lichtmasten, Massten der Fernmeldeleitungen,<br />

Feuermelder, Notrufanlagen, Brunnen, Bäume, Zäune, Kabelvertei-<br />

lerschränke sowie sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser-<br />

und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen, zu<br />

erklettern sowie Sperrvorrichtungen zu überwin<strong>den</strong>;<br />

b) Hydranten zu verdecken und Schachtdeckel, Einläufe und<br />

Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Kanälen in Straßen und<br />

Anlagen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen.<br />

(2) Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhängen und auf Dächern<br />

liegende Schneemassen, die eine Gefahr <strong>für</strong> Personen und Sachen<br />

bil<strong>den</strong>, sind zu entfernen.<br />

§ 4<br />

Haltung von Tieren<br />

(1) Tiere sind so zu halten, daß Personen, Tiere und Sachen nicht in<br />

Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht<br />

gefährdet wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder<br />

Beaufsichtigung von Hun<strong>den</strong> Beauftragten sind verpflichtet, zu<br />

verhüten, daß ihr Hund<br />

a) unbeaufsichtigt herumläuft;<br />

b) Personen oder Tiere gefähr<strong>den</strong>d anspringt oder anfällt;<br />

c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt<br />

oder beschädigt.<br />

Nach der Verunreinigung durch Kot ist der Hundehalter bzw. die<br />

Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung<br />

beauftragten Person unverzüglich zur Säuberung verpflichet. Diese<br />

Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor;<br />

Änderungen und Berichtigungen eingepflegt. Stand: 12.06.2002<br />

(3) Bissige Hunde müssen auf der Straße und an allen anderen<br />

öffentlich zugänglichen Orten stets an der Leine geführt wer<strong>den</strong> und<br />

einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.<br />

(4) a) Hunde dürfen nicht mitgenommen wer<strong>den</strong><br />

- ganzjährig auf Kinderspielplätzen, Bolzplätze und Schulhöfe,<br />

- in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober in <strong>den</strong> Bereich 100 m<br />

westlich des Damenpads bis 500 m östlich des Slurpads (Badestrand).<br />

b) Hunde sind im Kurbereich an der Leine zu führen.<br />

Kurbereich ist das Gemeindegebiet.<br />

(5) Die Anleinpflicht des Abs. 4 b) bezieht sich nicht auf die<br />

Freilaufzone <strong>für</strong> Hunde. Die Freilaufzone ist begrenzt auf <strong>den</strong><br />

Strandbereich, der sich direkt vor der Spunkwand befindet und geht<br />

auch nicht über die Länge der Spundwand hinaus.<br />

(6) Die Regelungen der Abs. 2 und 4 a) gelten <strong>für</strong> Pferdehalter bzw.<br />

-halterinnen und Reiter und Reiterinnen entsprechend.<br />

§ 5<br />

Grundregel, Lärm, Ruhezeiten<br />

1. <strong>Spiekeroog</strong> ist Nordseeheilbad. Mit Rücksicht auf die besonderen<br />

gesundheitsfördern<strong>den</strong> Aufgaben eines Heilbades hat sich deshalb<br />

jeder so zu verhalten, daß kein anderer durch Lärm beeinträchtigt<br />

oder sonst gesundheitlich gefährdet wird.<br />

2. Ruhestöhrender Lärm i. S. dieser Verordnung ist jedes Geräusch an<br />

der Grenze des benachbarten Grundstückes, das folgende<br />

Emissionsrichtwerte überschreitet:<br />

während der Ruhezeiten 35 db(A)<br />

während der übrigen Zeit 45 db(A)<br />

Das Meßverfahren richtet sich nach bundeseinheitlichen<br />

Bestimmungen. Die Emissionsrichtwerte gelten nicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> von<br />

zugelassenen Verkehr von öffentlichen Wegen und Plätzen<br />

ausgehen<strong>den</strong> Lärm.<br />

3. Ruhezeiten sind während des Sommerhalbjahres vom 01. Mai bis 30.<br />

September und während der Herbst-, Weihnachts- und Osterferien<br />

(frühestens 1. Ferientag in <strong>den</strong> Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen<br />

bis zum entsprechen<strong>den</strong> letzten Ferientag nach der<br />

Bundesferienordnung in <strong>den</strong> Ländern Niedersachsen und Nordrhein-<br />

Westfalen) die Stun<strong>den</strong> von 22.00 Uhr bis 9.00 Uhr (Nachtruhe) und<br />

von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe), in der übrigen Jahreszeit<br />

die Stun<strong>den</strong> von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtruhe) und von 13.00<br />

Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe),<br />

§ 5 a<br />

Ruhestörende Bauarbeiten<br />

Im Kurbereich sind Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw.<br />

Abfuhr von Baumaterialien bzw. Bauschutt, Aushub u. ä. die stören<strong>den</strong><br />

Lärm verursachen, während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September<br />

je<strong>den</strong> Jahres sowie in <strong>den</strong> Ruhezeiten der übrigen Jahreskurzeit<br />

verboten. Hierunter fallen insbesondere Arbeiten, bei <strong>den</strong>en Geräte mit<br />

stärkerer Geräuschentwicklung (z. B. Mischmaschinen, Kreissägen,<br />

Kompressoren, Bagger, Planierraupen) eingesetzt wer<strong>den</strong> oder bei <strong>den</strong>en<br />

durch Rammen, Zimmern, Sägen u. ä. störender Lärm hervorgerufen<br />

wird.<br />

§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 5 b<br />

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten<br />

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen, soweit nicht bereits<br />

durch andere Vorschriften untersagt, nur werktags und außerhalb der<br />

Ruhezeiten durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 5 c<br />

Verschie<strong>den</strong>er Lärm im Freien<br />

(1) Musik- und Signalinstrumente sowie lärmerzeugende Spiel- und<br />

Sportgeräte dürfen in der geschlossenen Ortslage nur in solcher<br />

Lautstärke betrieben wer<strong>den</strong>, daß unbeteiligte Personen nicht gestört<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Im übrigen ist jeder störende Lärm in nicht ganz unerheblichen<br />

Umfang wie lautes Singen, Rufen, Schreien und Johlen und sonstige<br />

Beeinträchtigungen der Ruhe verboten, soweit Dritte dadurch mehr<br />

als nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> unvermeidbar durch <strong>den</strong> Lärm beeinträchtigt<br />

oder gesundheitlich gefährdet wer<strong>den</strong>. Das gilt auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Lärm<br />

dieser Art, der aus geschlossenen Räumen, z. B. durch Fenster und<br />

Türen ins Freie dringt.<br />

(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 6<br />

Gebrauch von Spiel- und Sportgeräten<br />

(1) Das Spielen mit offensichtlich gefährlichem Spielzeug, z. B. Zwille,<br />

Pfeil und Bogen, oder ähnlichen Sportgeräten ist verboten<br />

(2) Das Steigenlassen von Drachen und sonstigen Flugkörpern ist im<br />

Bereich 100 m westlich des Damenpads bis 500 m östlich des<br />

Slurpads (Badestrand) sowie im Umkreis von 300 m des<br />

Hubschrauberlandeplatzes am Hafen verboten. Dies gilt am 1.<br />

Januar eines jedes Jahres nicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> Badestrand.<br />

(3) Das Strandsegeln ist am Badestrand verboten<br />

§ 7<br />

Eisflächen<br />

Das Betreten von öffentlich zugänglichen Eisflächen ist verboten, soweit<br />

die Eigentümer dies nicht gestatten.<br />

§ 8<br />

Offenes Feuer im Freien<br />

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen<br />

Feuern ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch<br />

die Gemeinde und wer<strong>den</strong> in begründeten Fällen, in <strong>den</strong>en öffentliche<br />

Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, nicht<br />

entgegenstehen oder in <strong>den</strong>en öffentliche Interessen dies erfordern,<br />

erteilt. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der<br />

Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer<br />

abgebrannt wer<strong>den</strong> soll.<br />

Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder<br />

gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.<br />

(2)Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine<br />

erwachsene Person zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers<br />

muß sichergestellt sein, daß sich keine Menschen oder Tiere im<br />

errichteten Brennmaterial aufhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen<br />

wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben<br />

sich von der vollständigen Löschung aller möglichen<br />

Entzündungsquellen zu überzeugen.<br />

§ 9<br />

Hausnummern<br />

(1) Jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin eines Grundstücks ist<br />

verpflichtet, sein/ihr Grundstück mit der von der Gemeinde<br />

zugewiesenen Hausnummer innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe durch die Gemeinde, bei Neubauten innerhalb eines<br />

Monats nach Bezugsfertigkeit zu versehen.<br />

(2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben.<br />

Es sind beschriftete Schilder oder erhabene Ziffern zu verwen<strong>den</strong>.<br />

Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die<br />

Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.<br />

(3)Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über<br />

oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich<br />

sichtbar in der Höhe von 1,5 bis höchstens 2,50 m anzubringen und<br />

darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.<br />

(4)Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des<br />

Gebäudes, so muß die Hausnummer an der Vorderseite des<br />

Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang<br />

nächstliegen<strong>den</strong> des Gebäudes, angebracht wer<strong>den</strong>. Liegt das<br />

Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist<br />

das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen,<br />

so ist die Hausnummer außer an <strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> auch am<br />

Grundstückseingang anzubringen.<br />

(5) Bei Umnummerierungen gelten die Abs. 1 - 4 entsprechend. Das alte<br />

Nummernschild ist durchzustreichen, so daß die Nummer lesbar<br />

bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu<br />

entfernen.<br />

§ 10<br />

Schutz der Kinder und Jugendlichen<br />

(1) Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel-,<br />

Bolz- und Sportplätzen verboten, gefährliche Gegenstände oder<br />

Stoffe mitzubringen, sowie Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen<br />

zu zerschlagen oder einzugraben.<br />

§ 11<br />

Ausnahmen<br />

Die Gemeinde kann von <strong>den</strong> Vorschriften dieser Verordnung in<br />

begründeten Fällen, in <strong>den</strong>en das öffentliche Interesse, insbesondere die<br />

Belange des Kurortes nicht entgegenstehen oder in <strong>den</strong>en öffentliche<br />

Interessen dies erfordern, Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmegeneh-<br />

migung ist schriftlich zu erteilen; sie ist jederzeit <strong>den</strong> berechtigten<br />

Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig <strong>den</strong> Geboten<br />

oder Verboten gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 6 , 5 Abs. 2 und 3, 6,<br />

7, 8 dieser Verordnung zuwider handelt.<br />

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NGefAG mit einer<br />

Geldbuße bis zu 5.113,00 Euro geahndet wer<strong>den</strong>.<br />

§ 13<br />

Geltungsdauer<br />

Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten<br />

außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Gefahrenabwehrverordnung<br />

ersetzt wird. § 4 Abs. 5 gilt nur, solange eine Ausnahmegenehmigung<br />

zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über <strong>den</strong> Nationalpark<br />

"Nieders. Wattenmeer" erteilt ist.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms und<br />

anderer Gesundheitsgefahren und zur Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Inselgemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />

vom 08.03.1976, zuletzt geändert am 27.04.1994 , außer Kraft.<br />

<strong>Spiekeroog</strong>, 12. März 1997<br />

Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />

Claus-Ulrich Bauer Mechthild Starke<br />

Bürgermeister Gemeindedirektorin<br />

Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />

Der Gemeindedirektor<br />

III-30.02.02.02<br />

26474 <strong>Spiekeroog</strong>, 12.03.1997<br />

Bekanntmachungsverfügung<br />

Die vorstehende Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz der<br />

öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong> vom 05. März<br />

1997 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

<strong>Spiekeroog</strong>, 12.03.1997<br />

Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />

M. Starke<br />

Gemeindedirektorin

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