Amtsblatt für den Landkreis Wittmund - Spiekeroog
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Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />
<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Regierungsbezirk Weser-Ems<br />
Nr. 13/1997 vom 23.03.1997<br />
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz der<br />
öffentlichen Sicherheit<br />
in der Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />
Aufgrund der §§ 1, 55 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes<br />
in der Neufassung vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S. 172, geändert<br />
durch Gesetz vom 20. Mai 1996 (GVBl. S. 230) hat der Rat der<br />
Inselgemeinde <strong>Spiekeroog</strong> in seiner Sitzung am 05.03.1997 folgende<br />
Verordnung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Verordnung gilt ganzjährig <strong>für</strong> <strong>den</strong> Kurbereich der Insel<br />
<strong>Spiekeroog</strong>.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Verordnung sind<br />
1. Kurbereich<br />
das Gebiet der Insel <strong>Spiekeroog</strong>, gerechnet bei mittlerem Tide-<br />
Hochwasser unter Ausnahme der Ruhezone des Nationalparks, unter<br />
Einbeziehung des alten Schiffsanlegers <strong>Spiekeroog</strong>. Der Kurbereich<br />
ist in dem der Verordnung beigefügten Lageplanauszug<br />
gekennzeichnet. Der Auszug ist Bestandteil der Verordnung.<br />
2. Öffentliche Verkehrsflächen: alle Straße, Wege, Plätze,<br />
Hauszugangswege und -durchgänge, Regenwassereinläufe,<br />
Stützmauern oder sonstigen Flächen ohne Rücksicht auf ihren<br />
Ausbauzustand, soweit sie <strong>für</strong> <strong>den</strong> öffentlichen Verkehr benutzt<br />
wer<strong>den</strong>; dies gilt auch, wenn sie in Anlagen liegen oder im<br />
Privateigentum stehen.<br />
3. Öffentliche Anlagen: alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen<strong>den</strong><br />
oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Gewässer und<br />
Uferanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Bedürfnisanlagen, Spiel-, Bolz-<br />
und Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehen<strong>den</strong><br />
Baulichkeiten, auch ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.<br />
§ 3<br />
Schutz der öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen<br />
(1) Es ist verboten<br />
a) Straßenlaternen, Lichtmasten, Massten der Fernmeldeleitungen,<br />
Feuermelder, Notrufanlagen, Brunnen, Bäume, Zäune, Kabelvertei-<br />
lerschränke sowie sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser-<br />
und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen, zu<br />
erklettern sowie Sperrvorrichtungen zu überwin<strong>den</strong>;<br />
b) Hydranten zu verdecken und Schachtdeckel, Einläufe und<br />
Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Kanälen in Straßen und<br />
Anlagen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen.<br />
(2) Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhängen und auf Dächern<br />
liegende Schneemassen, die eine Gefahr <strong>für</strong> Personen und Sachen<br />
bil<strong>den</strong>, sind zu entfernen.<br />
§ 4<br />
Haltung von Tieren<br />
(1) Tiere sind so zu halten, daß Personen, Tiere und Sachen nicht in<br />
Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht<br />
gefährdet wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder<br />
Beaufsichtigung von Hun<strong>den</strong> Beauftragten sind verpflichtet, zu<br />
verhüten, daß ihr Hund<br />
a) unbeaufsichtigt herumläuft;<br />
b) Personen oder Tiere gefähr<strong>den</strong>d anspringt oder anfällt;<br />
c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt<br />
oder beschädigt.<br />
Nach der Verunreinigung durch Kot ist der Hundehalter bzw. die<br />
Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung<br />
beauftragten Person unverzüglich zur Säuberung verpflichet. Diese<br />
Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor;<br />
Änderungen und Berichtigungen eingepflegt. Stand: 12.06.2002<br />
(3) Bissige Hunde müssen auf der Straße und an allen anderen<br />
öffentlich zugänglichen Orten stets an der Leine geführt wer<strong>den</strong> und<br />
einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.<br />
(4) a) Hunde dürfen nicht mitgenommen wer<strong>den</strong><br />
- ganzjährig auf Kinderspielplätzen, Bolzplätze und Schulhöfe,<br />
- in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober in <strong>den</strong> Bereich 100 m<br />
westlich des Damenpads bis 500 m östlich des Slurpads (Badestrand).<br />
b) Hunde sind im Kurbereich an der Leine zu führen.<br />
Kurbereich ist das Gemeindegebiet.<br />
(5) Die Anleinpflicht des Abs. 4 b) bezieht sich nicht auf die<br />
Freilaufzone <strong>für</strong> Hunde. Die Freilaufzone ist begrenzt auf <strong>den</strong><br />
Strandbereich, der sich direkt vor der Spunkwand befindet und geht<br />
auch nicht über die Länge der Spundwand hinaus.<br />
(6) Die Regelungen der Abs. 2 und 4 a) gelten <strong>für</strong> Pferdehalter bzw.<br />
-halterinnen und Reiter und Reiterinnen entsprechend.<br />
§ 5<br />
Grundregel, Lärm, Ruhezeiten<br />
1. <strong>Spiekeroog</strong> ist Nordseeheilbad. Mit Rücksicht auf die besonderen<br />
gesundheitsfördern<strong>den</strong> Aufgaben eines Heilbades hat sich deshalb<br />
jeder so zu verhalten, daß kein anderer durch Lärm beeinträchtigt<br />
oder sonst gesundheitlich gefährdet wird.<br />
2. Ruhestöhrender Lärm i. S. dieser Verordnung ist jedes Geräusch an<br />
der Grenze des benachbarten Grundstückes, das folgende<br />
Emissionsrichtwerte überschreitet:<br />
während der Ruhezeiten 35 db(A)<br />
während der übrigen Zeit 45 db(A)<br />
Das Meßverfahren richtet sich nach bundeseinheitlichen<br />
Bestimmungen. Die Emissionsrichtwerte gelten nicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> von<br />
zugelassenen Verkehr von öffentlichen Wegen und Plätzen<br />
ausgehen<strong>den</strong> Lärm.<br />
3. Ruhezeiten sind während des Sommerhalbjahres vom 01. Mai bis 30.<br />
September und während der Herbst-, Weihnachts- und Osterferien<br />
(frühestens 1. Ferientag in <strong>den</strong> Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen<br />
bis zum entsprechen<strong>den</strong> letzten Ferientag nach der<br />
Bundesferienordnung in <strong>den</strong> Ländern Niedersachsen und Nordrhein-<br />
Westfalen) die Stun<strong>den</strong> von 22.00 Uhr bis 9.00 Uhr (Nachtruhe) und<br />
von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe), in der übrigen Jahreszeit<br />
die Stun<strong>den</strong> von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtruhe) und von 13.00<br />
Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe),<br />
§ 5 a<br />
Ruhestörende Bauarbeiten<br />
Im Kurbereich sind Bau- und Baunebenarbeiten sowie die Anfuhr bzw.<br />
Abfuhr von Baumaterialien bzw. Bauschutt, Aushub u. ä. die stören<strong>den</strong><br />
Lärm verursachen, während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September<br />
je<strong>den</strong> Jahres sowie in <strong>den</strong> Ruhezeiten der übrigen Jahreskurzeit<br />
verboten. Hierunter fallen insbesondere Arbeiten, bei <strong>den</strong>en Geräte mit<br />
stärkerer Geräuschentwicklung (z. B. Mischmaschinen, Kreissägen,<br />
Kompressoren, Bagger, Planierraupen) eingesetzt wer<strong>den</strong> oder bei <strong>den</strong>en<br />
durch Rammen, Zimmern, Sägen u. ä. störender Lärm hervorgerufen<br />
wird.<br />
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 5 b<br />
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten<br />
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen, soweit nicht bereits<br />
durch andere Vorschriften untersagt, nur werktags und außerhalb der<br />
Ruhezeiten durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5 c<br />
Verschie<strong>den</strong>er Lärm im Freien<br />
(1) Musik- und Signalinstrumente sowie lärmerzeugende Spiel- und<br />
Sportgeräte dürfen in der geschlossenen Ortslage nur in solcher<br />
Lautstärke betrieben wer<strong>den</strong>, daß unbeteiligte Personen nicht gestört<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Im übrigen ist jeder störende Lärm in nicht ganz unerheblichen<br />
Umfang wie lautes Singen, Rufen, Schreien und Johlen und sonstige<br />
Beeinträchtigungen der Ruhe verboten, soweit Dritte dadurch mehr<br />
als nach <strong>den</strong> Umstän<strong>den</strong> unvermeidbar durch <strong>den</strong> Lärm beeinträchtigt<br />
oder gesundheitlich gefährdet wer<strong>den</strong>. Das gilt auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Lärm<br />
dieser Art, der aus geschlossenen Räumen, z. B. durch Fenster und<br />
Türen ins Freie dringt.<br />
(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 6<br />
Gebrauch von Spiel- und Sportgeräten<br />
(1) Das Spielen mit offensichtlich gefährlichem Spielzeug, z. B. Zwille,<br />
Pfeil und Bogen, oder ähnlichen Sportgeräten ist verboten<br />
(2) Das Steigenlassen von Drachen und sonstigen Flugkörpern ist im<br />
Bereich 100 m westlich des Damenpads bis 500 m östlich des<br />
Slurpads (Badestrand) sowie im Umkreis von 300 m des<br />
Hubschrauberlandeplatzes am Hafen verboten. Dies gilt am 1.<br />
Januar eines jedes Jahres nicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> Badestrand.<br />
(3) Das Strandsegeln ist am Badestrand verboten<br />
§ 7<br />
Eisflächen<br />
Das Betreten von öffentlich zugänglichen Eisflächen ist verboten, soweit<br />
die Eigentümer dies nicht gestatten.<br />
§ 8<br />
Offenes Feuer im Freien<br />
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen<br />
Feuern ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch<br />
die Gemeinde und wer<strong>den</strong> in begründeten Fällen, in <strong>den</strong>en öffentliche<br />
Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, nicht<br />
entgegenstehen oder in <strong>den</strong>en öffentliche Interessen dies erfordern,<br />
erteilt. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der<br />
Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer<br />
abgebrannt wer<strong>den</strong> soll.<br />
Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder<br />
gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.<br />
(2)Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine<br />
erwachsene Person zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers<br />
muß sichergestellt sein, daß sich keine Menschen oder Tiere im<br />
errichteten Brennmaterial aufhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen<br />
wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben<br />
sich von der vollständigen Löschung aller möglichen<br />
Entzündungsquellen zu überzeugen.<br />
§ 9<br />
Hausnummern<br />
(1) Jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin eines Grundstücks ist<br />
verpflichtet, sein/ihr Grundstück mit der von der Gemeinde<br />
zugewiesenen Hausnummer innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe durch die Gemeinde, bei Neubauten innerhalb eines<br />
Monats nach Bezugsfertigkeit zu versehen.<br />
(2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben.<br />
Es sind beschriftete Schilder oder erhabene Ziffern zu verwen<strong>den</strong>.<br />
Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die<br />
Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.<br />
(3)Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über<br />
oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich<br />
sichtbar in der Höhe von 1,5 bis höchstens 2,50 m anzubringen und<br />
darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.<br />
(4)Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des<br />
Gebäudes, so muß die Hausnummer an der Vorderseite des<br />
Gebäudes, und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang<br />
nächstliegen<strong>den</strong> des Gebäudes, angebracht wer<strong>den</strong>. Liegt das<br />
Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist<br />
das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen,<br />
so ist die Hausnummer außer an <strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> auch am<br />
Grundstückseingang anzubringen.<br />
(5) Bei Umnummerierungen gelten die Abs. 1 - 4 entsprechend. Das alte<br />
Nummernschild ist durchzustreichen, so daß die Nummer lesbar<br />
bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu<br />
entfernen.<br />
§ 10<br />
Schutz der Kinder und Jugendlichen<br />
(1) Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel-,<br />
Bolz- und Sportplätzen verboten, gefährliche Gegenstände oder<br />
Stoffe mitzubringen, sowie Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen<br />
zu zerschlagen oder einzugraben.<br />
§ 11<br />
Ausnahmen<br />
Die Gemeinde kann von <strong>den</strong> Vorschriften dieser Verordnung in<br />
begründeten Fällen, in <strong>den</strong>en das öffentliche Interesse, insbesondere die<br />
Belange des Kurortes nicht entgegenstehen oder in <strong>den</strong>en öffentliche<br />
Interessen dies erfordern, Ausnahmen zulassen. Diese Ausnahmegeneh-<br />
migung ist schriftlich zu erteilen; sie ist jederzeit <strong>den</strong> berechtigten<br />
Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig <strong>den</strong> Geboten<br />
oder Verboten gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 6 , 5 Abs. 2 und 3, 6,<br />
7, 8 dieser Verordnung zuwider handelt.<br />
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NGefAG mit einer<br />
Geldbuße bis zu 5.113,00 Euro geahndet wer<strong>den</strong>.<br />
§ 13<br />
Geltungsdauer<br />
Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten<br />
außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Gefahrenabwehrverordnung<br />
ersetzt wird. § 4 Abs. 5 gilt nur, solange eine Ausnahmegenehmigung<br />
zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über <strong>den</strong> Nationalpark<br />
"Nieders. Wattenmeer" erteilt ist.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung des Lärms und<br />
anderer Gesundheitsgefahren und zur Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Inselgemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />
vom 08.03.1976, zuletzt geändert am 27.04.1994 , außer Kraft.<br />
<strong>Spiekeroog</strong>, 12. März 1997<br />
Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />
Claus-Ulrich Bauer Mechthild Starke<br />
Bürgermeister Gemeindedirektorin<br />
Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />
Der Gemeindedirektor<br />
III-30.02.02.02<br />
26474 <strong>Spiekeroog</strong>, 12.03.1997<br />
Bekanntmachungsverfügung<br />
Die vorstehende Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz der<br />
öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong> vom 05. März<br />
1997 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
<strong>Spiekeroog</strong>, 12.03.1997<br />
Gemeinde <strong>Spiekeroog</strong><br />
M. Starke<br />
Gemeindedirektorin