STATE OF THE ART - Der Detektiv
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Recht Österreich<br />
Änderungen in der<br />
Strafprozessordnung<br />
Die StPO wurde umfassend novelliert und ist mit<br />
1.1.2008 in Kraft getreten. So kommt<br />
beispielsweise der Staatsanwalt gleichzeitig mit der<br />
Kriminalpolizei zum Zug, er wird in das polizeiliche<br />
Ermittlungsverfahren dicht eingebunden. Untersuchungsrichter<br />
gibt es keine mehr, was irgendwie<br />
befremdlich wirkt, zumal dieser weisungsfrei,<br />
unabsetzbar und unversetzbar agieren konnte. Die<br />
Untersuchung wird vom Staatsanwalt geführt, der<br />
freilich weisungsgebunden ist. Dafür wurde eine<br />
sogenannte „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ eingerichtet.<br />
Wie auch immer. Bezüglich jener<br />
Rechte und Pflichten, mit denen die<br />
Berufsdetektive tagtäglich in der<br />
Ausübung konfrontiert sind, hat sich<br />
nur der Paragraph verschoben und<br />
der Wortlaut etwas geändert.<br />
Ansonsten ist die Anzeigebestimmung<br />
sowie die Regelung über die<br />
Festnahme durch nichtbehördliche<br />
Organe, also über die sogenannte<br />
Anhaltung, gleich geblieben. Auch<br />
das Recht über die Akteneinsicht im<br />
gerichtlichen Strafverfahren ist<br />
nahezu gleich geblieben.<br />
<strong>Der</strong> neue Wortlaut über die Anzeige-<br />
und Anhalteregelung:<br />
§ 80. (1) Wer von der Begehung<br />
einer strafbaren Handlung<br />
Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige<br />
an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft<br />
berechtigt.<br />
(2) Wer auf Grund bestimmter<br />
Tatsachen annehmen kann, dass<br />
eine Person eine strafbare Hand-<br />
20 "der detektiv" März 2008<br />
Ing. Peter Pokorny<br />
lung ausführe, unmittelbar zuvor<br />
ausgeführt habe oder dass wegen<br />
der Begehung einer strafbaren<br />
Handlung nach ihr gefahndet<br />
werde, ist berechtigt, diese Person<br />
auf verhältnismäßige Weise<br />
anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen<br />
Anzeige an das nächst<br />
erreichbare Organ des öffentlichen<br />
Sicherheitsdienstes verpflichtet<br />
Im Vergleich dazu die alte Bestimmung:<br />
§ 86. (1) Wer immer von einer<br />
strafbaren Handlung, die von<br />
Amts wegen zu verfolgen ist,<br />
Kenntnis erlangt, ist berechtigt,<br />
sie anzuzeigen. Zur Annahme<br />
der Anzeige ist nicht bloß der<br />
Staatsanwalt, sondern es sind<br />
dazu auch der Untersuchungsrichter,<br />
das Bezirksgericht und<br />
die Sicherheitsbehörde verpflichtet;<br />
sie haben die Anzeige dem<br />
Staatsanwalte zu übermitteln.<br />
(2) Liegen hinreichende Gründe<br />
für die Annahme vor, dass eine<br />
Person eine mit gerichtlicher<br />
Strafe bedrohte Handlung ausführe,<br />
unmittelbar vorher ausgeführt<br />
habe, oder dass nach ihr<br />
wegen einer solchen Handlung<br />
gefahndet werde, so ist jedermann<br />
berechtigt, diese Person<br />
auf angemessene Weise anzuhalten.<br />
Er ist jedoch verpflichtet,<br />
die Anhaltung unverzüglich dem<br />
nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.<br />
Die derzeit geltende Bestimmung<br />
über die Möglichkeit der Akteneinsicht:<br />
§ 68. (1) Privatbeteiligte und Privatankläger<br />
sind zur Akteneinsicht<br />
berechtigt, soweit ihre Interessen<br />
betroffen sind; hiefür gelten<br />
die §§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z<br />
1 und 3 sowie 53 sinngemäß. Im<br />
Übrigen darf die Akteneinsicht<br />
nur verweigert oder beschränkt<br />
werden, soweit durch sie der<br />
Zweck der Ermittlungen oder<br />
eine unbeeinflusste Aussage als<br />
Zeuge gefährdet wäre.<br />
(2) Dieses Recht auf Akteneinsicht<br />
steht auch Opfern zu, die<br />
nicht als Privatbeteiligte am Verfahren<br />
mitwirken.<br />
(3) Das Verbot der Veröffentlichung<br />
nach § 54 gilt für Opfer,<br />
Privatbeteiligte und Privatankläger<br />
sinngemäß.<br />
In Verbindung mit:<br />
§ 73. Vertreter stehen Haftungsbeteiligten,<br />
Opfern, Privatbeteiligten,<br />
Privatanklägern und Subsidiaranklägern<br />
beratend und unterstützend<br />
zur Seite. Sie üben,<br />
soweit in diesem Gesetz nichts<br />
anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte<br />
aus, die den Vertretenen<br />
zustehen. Als Vertreter<br />
kann eine zur Ausübung der