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STATE OF THE ART - Der Detektiv

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Recht Österreich<br />

Änderungen in der<br />

Strafprozessordnung<br />

Die StPO wurde umfassend novelliert und ist mit<br />

1.1.2008 in Kraft getreten. So kommt<br />

beispielsweise der Staatsanwalt gleichzeitig mit der<br />

Kriminalpolizei zum Zug, er wird in das polizeiliche<br />

Ermittlungsverfahren dicht eingebunden. Untersuchungsrichter<br />

gibt es keine mehr, was irgendwie<br />

befremdlich wirkt, zumal dieser weisungsfrei,<br />

unabsetzbar und unversetzbar agieren konnte. Die<br />

Untersuchung wird vom Staatsanwalt geführt, der<br />

freilich weisungsgebunden ist. Dafür wurde eine<br />

sogenannte „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ eingerichtet.<br />

Wie auch immer. Bezüglich jener<br />

Rechte und Pflichten, mit denen die<br />

Berufsdetektive tagtäglich in der<br />

Ausübung konfrontiert sind, hat sich<br />

nur der Paragraph verschoben und<br />

der Wortlaut etwas geändert.<br />

Ansonsten ist die Anzeigebestimmung<br />

sowie die Regelung über die<br />

Festnahme durch nichtbehördliche<br />

Organe, also über die sogenannte<br />

Anhaltung, gleich geblieben. Auch<br />

das Recht über die Akteneinsicht im<br />

gerichtlichen Strafverfahren ist<br />

nahezu gleich geblieben.<br />

<strong>Der</strong> neue Wortlaut über die Anzeige-<br />

und Anhalteregelung:<br />

§ 80. (1) Wer von der Begehung<br />

einer strafbaren Handlung<br />

Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige<br />

an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft<br />

berechtigt.<br />

(2) Wer auf Grund bestimmter<br />

Tatsachen annehmen kann, dass<br />

eine Person eine strafbare Hand-<br />

20 "der detektiv" März 2008<br />

Ing. Peter Pokorny<br />

lung ausführe, unmittelbar zuvor<br />

ausgeführt habe oder dass wegen<br />

der Begehung einer strafbaren<br />

Handlung nach ihr gefahndet<br />

werde, ist berechtigt, diese Person<br />

auf verhältnismäßige Weise<br />

anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen<br />

Anzeige an das nächst<br />

erreichbare Organ des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes verpflichtet<br />

Im Vergleich dazu die alte Bestimmung:<br />

§ 86. (1) Wer immer von einer<br />

strafbaren Handlung, die von<br />

Amts wegen zu verfolgen ist,<br />

Kenntnis erlangt, ist berechtigt,<br />

sie anzuzeigen. Zur Annahme<br />

der Anzeige ist nicht bloß der<br />

Staatsanwalt, sondern es sind<br />

dazu auch der Untersuchungsrichter,<br />

das Bezirksgericht und<br />

die Sicherheitsbehörde verpflichtet;<br />

sie haben die Anzeige dem<br />

Staatsanwalte zu übermitteln.<br />

(2) Liegen hinreichende Gründe<br />

für die Annahme vor, dass eine<br />

Person eine mit gerichtlicher<br />

Strafe bedrohte Handlung ausführe,<br />

unmittelbar vorher ausgeführt<br />

habe, oder dass nach ihr<br />

wegen einer solchen Handlung<br />

gefahndet werde, so ist jedermann<br />

berechtigt, diese Person<br />

auf angemessene Weise anzuhalten.<br />

Er ist jedoch verpflichtet,<br />

die Anhaltung unverzüglich dem<br />

nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen.<br />

Die derzeit geltende Bestimmung<br />

über die Möglichkeit der Akteneinsicht:<br />

§ 68. (1) Privatbeteiligte und Privatankläger<br />

sind zur Akteneinsicht<br />

berechtigt, soweit ihre Interessen<br />

betroffen sind; hiefür gelten<br />

die §§ 51, 52 Abs. 1, Abs. 2 Z<br />

1 und 3 sowie 53 sinngemäß. Im<br />

Übrigen darf die Akteneinsicht<br />

nur verweigert oder beschränkt<br />

werden, soweit durch sie der<br />

Zweck der Ermittlungen oder<br />

eine unbeeinflusste Aussage als<br />

Zeuge gefährdet wäre.<br />

(2) Dieses Recht auf Akteneinsicht<br />

steht auch Opfern zu, die<br />

nicht als Privatbeteiligte am Verfahren<br />

mitwirken.<br />

(3) Das Verbot der Veröffentlichung<br />

nach § 54 gilt für Opfer,<br />

Privatbeteiligte und Privatankläger<br />

sinngemäß.<br />

In Verbindung mit:<br />

§ 73. Vertreter stehen Haftungsbeteiligten,<br />

Opfern, Privatbeteiligten,<br />

Privatanklägern und Subsidiaranklägern<br />

beratend und unterstützend<br />

zur Seite. Sie üben,<br />

soweit in diesem Gesetz nichts<br />

anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte<br />

aus, die den Vertretenen<br />

zustehen. Als Vertreter<br />

kann eine zur Ausübung der

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