Weinbau - LSV
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Am 9. März 2007 trat die Umsetzung der Lärm- und Vibrationsschutzrichtlinie<br />
2002/42/EWG in Kraft. Die Verordnung gilt<br />
für alle Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz mechanischen<br />
Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind und vor Gesundheitsgefährdungen<br />
geschützt werden müssen. Langfristige Einwirkungen<br />
von Vibrationen (über zehn Jahre) können zu einer<br />
Berufskrankheit führen. Um Belastungen zu begrenzen und<br />
gesundheitliche Folgen abzuwenden, wurden in der Richtlinie<br />
Auslösewerte und Tagesexpositionswerte für Hand-, Arm-<br />
Schwingungen und für Ganzkörperschwingungen festgelegt.<br />
Der Auslösewert legt fest, ab welchem Belastungsniveau durch<br />
Schwingungen der Arbeitgeber Maßnahmen der Prävention<br />
von Schwingungen einleiten muss.<br />
Mit dem Tagesexpositionswert werden die maximalen Belastungen<br />
aufgezeigt, denen der Beschäftigte an einem Tag ausgesetzt<br />
werden darf.<br />
Der Auslösewert A(8) bei Ganzkörperschwingungen beträgt<br />
0,5 m/s².<br />
Der Tagesexpositionswert A(8) für die z-Richtung (vertikale<br />
Belastung) beträgt 0,8 m/s² und für die x- und y- Richtung jeweils<br />
1,15 m/s².<br />
Der Auslösewert bei Hand-Arm-Schwingungen beträgt<br />
2,5 m/s², der Tagesexpositionswert 5 m/s².<br />
40. Vibrationen<br />
VsG 1.1 § 1<br />
lärmVibrationsArbschV<br />
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