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Weinbau - LSV

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Am 9. März 2007 trat die Umsetzung der Lärm- und Vibrationsschutzrichtlinie<br />

2002/42/EWG in Kraft. Die Verordnung gilt<br />

für alle Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz mechanischen<br />

Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind und vor Gesundheitsgefährdungen<br />

geschützt werden müssen. Langfristige Einwirkungen<br />

von Vibrationen (über zehn Jahre) können zu einer<br />

Berufskrankheit führen. Um Belastungen zu begrenzen und<br />

gesundheitliche Folgen abzuwenden, wurden in der Richtlinie<br />

Auslösewerte und Tagesexpositionswerte für Hand-, Arm-<br />

Schwingungen und für Ganzkörperschwingungen festgelegt.<br />

Der Auslösewert legt fest, ab welchem Belastungsniveau durch<br />

Schwingungen der Arbeitgeber Maßnahmen der Prävention<br />

von Schwingungen einleiten muss.<br />

Mit dem Tagesexpositionswert werden die maximalen Belastungen<br />

aufgezeigt, denen der Beschäftigte an einem Tag ausgesetzt<br />

werden darf.<br />

Der Auslösewert A(8) bei Ganzkörperschwingungen beträgt<br />

0,5 m/s².<br />

Der Tagesexpositionswert A(8) für die z-Richtung (vertikale<br />

Belastung) beträgt 0,8 m/s² und für die x- und y- Richtung jeweils<br />

1,15 m/s².<br />

Der Auslösewert bei Hand-Arm-Schwingungen beträgt<br />

2,5 m/s², der Tagesexpositionswert 5 m/s².<br />

40. Vibrationen<br />

VsG 1.1 § 1<br />

lärmVibrationsArbschV<br />

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