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MARCO DUSS<br />

4 | 2010 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER<br />

DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />

QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND<br />

ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />

Ents<strong>ch</strong>eide des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts des Kantons Züri<strong>ch</strong> –<br />

ist der Re<strong>ch</strong>tsfrieden do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> herstellbar?<br />

Zur Diskussion steht der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit,<br />

den das Bundesgeri<strong>ch</strong>t als offenen Typusbegriff<br />

verstehen will und si<strong>ch</strong> damit den ni<strong>ch</strong>t verstummen<br />

wollenden Vorwurf einhandelte, Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />

und -glei<strong>ch</strong>heit mit den Füssen zu treten. Demgegenüber<br />

huldigt das Zür<strong>ch</strong>er Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t dem herkömmli<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegriff. In seinem neuesten Ents<strong>ch</strong>eid<br />

vom 20. Januar 2010 [1] betreffend Zür<strong>ch</strong>er Staats-<br />

und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer arbeitet<br />

es Historie und Methode auf, präzisiert und<br />

be gründet seine Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und hält (ein letztes<br />

Mal?) an seinem klassifizierenden Re<strong>ch</strong>tsbegriff fest.<br />

1. EINLEITUNG<br />

Mit Ents<strong>ch</strong>eid vom 22. Oktober 2008 [2] hatte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

des Kantons Züri<strong>ch</strong> einen Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen vom gewerbsmässigen<br />

Werts<strong>ch</strong>riftenhandel (betreffend die Zür<strong>ch</strong>er<br />

Staats- und Gemeindesteuern) mangels Vorliegen einer selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit im Sinne seiner ständigen Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

«freigespro<strong>ch</strong>en», was das Steueramt des Kantons<br />

Züri<strong>ch</strong> beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t beanstandete (Bes<strong>ch</strong>werde in<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten).<br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t gab dem Bes<strong>ch</strong>werdeführer mit Ents<strong>ch</strong>eid<br />

vom 23. Oktober 2009 [3] letztli<strong>ch</strong> zwar re<strong>ch</strong>t, vermerkte in<br />

seiner Begründung aber immerhin den Hinweis der Vorinstanz,<br />

dass die bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung – im Gegensatz<br />

zur Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts – in der<br />

Lehre immer wieder kritisiert werde (E 2.5). Die Vorinstanz<br />

lege indessen ni<strong>ch</strong>t dar, inwiefern ihre Praxis, wel<strong>ch</strong>e an die<br />

Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger<br />

Werts<strong>ch</strong>riftenhändler höhere Anforderungen stelle<br />

als das Bundesgeri<strong>ch</strong>t, vorzuziehen sei.<br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t ist si<strong>ch</strong> des «s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong>en», kennzahlenorientierten<br />

Vorgehens vers<strong>ch</strong>iedener kantonaler Steuerverwaltungen<br />

(E 2.6) und der Vors<strong>ch</strong>läge von quantifizierbaren<br />

Alternativkriterien bewusst und räumt au<strong>ch</strong> ein, dass<br />

bestimmte seiner Kriterien dur<strong>ch</strong> die dynamis<strong>ch</strong>en Entwick-<br />

MARCO DUSS, DR. IUR.,<br />

<strong>ST</strong>EUEREXPERTE VSB,<br />

PARTNER, MITGLIED DER<br />

<strong>ST</strong>EUERREKURSKOMMIS-<br />

SION DES KANTONS ZÜRICH,<br />

MITGLIED DER FACHGRUPPE<br />

<strong>ST</strong>EUERN DER TREUHAND-<br />

KAMMER, ALTORFER DUSS &<br />

BEIL<strong>ST</strong>EIN AG, ZÜRICH<br />

lungen an den Finanzmärkten an Bedeutung verloren hätten,<br />

die Gewi<strong>ch</strong>tung si<strong>ch</strong> zu anderen Indizien vers<strong>ch</strong>oben habe,<br />

die «systematis<strong>ch</strong>e und planmässige Vorgehensweise» ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr zeitgemäss ers<strong>ch</strong>eine und den «speziellen Fa<strong>ch</strong>kenntnissen»<br />

nur no<strong>ch</strong> untergeordnete Bedeutung zukäme. In den<br />

Vordergrund träten (Bezugnahme auf das Kreiss<strong>ch</strong>reiben<br />

Nr. 8/2005) die «Höhe des Transaktionsvolumens» sowie<br />

«der Einsatz erhebli<strong>ch</strong>er fremder Mittel zur Finanzierung<br />

der Ges<strong>ch</strong>äfte», Kriterien die au<strong>ch</strong> in der Praxis als die taugli<strong>ch</strong>sten<br />

era<strong>ch</strong>tet würden (E 2.7).<br />

In der Urteilsberatung sind die Zweifel des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />

an seiner bisherigen Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung offenbar geworden [4],<br />

den Weg zur Abkehr vom Typusbegriff hat es allerdings<br />

(no<strong>ch</strong>) ni<strong>ch</strong>t gefunden. Wohl geleitet vom erkennbaren Willen<br />

des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts, die Grundlagen seiner Praxis zu überdenken,<br />

hat das Zür<strong>ch</strong>er Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t in den vorliegenden<br />

(materiell glei<strong>ch</strong>lautenden) Ents<strong>ch</strong>eiden – diesmal<br />

gewerbsmässigen Kunst- und Antiquitätenhandel betreffend<br />

– auf die bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e «Mängelrüge» reagiert, seine<br />

Einwendungen gegen die bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Praxis begründet<br />

sowie seine eigene Praxis präzisiert und dogmatis<strong>ch</strong> untermauert,<br />

um daran weiterhin festzuhalten.<br />

2. OFFENER TYPUS-BEGRIFF VERSUS<br />

KLASSIFIZIERENDER RECHTSBEGRIFF<br />

So unvorhersehbar seine Ergebnisse sind, so einfa<strong>ch</strong> ist der<br />

Typus-Begriff zu verstehen, denn es verhält si<strong>ch</strong> damit ni<strong>ch</strong>t<br />

anders, als mit Aladins Wunderlampe TM [5]: Man reibt bei Bedarf<br />

daran, und s<strong>ch</strong>on entsteigen ihr die wundersamsten<br />

Werts<strong>ch</strong>riften-, Liegens<strong>ch</strong>aften-, Wein-, Briefmarken-, Kunst-<br />

und Antiquitätenhändler in immer neuen Gestalten und<br />

Farben – jedenfalls bei erfolggekrönter Tätigkeit, andernfalls<br />

ist sie meist weniger motiviert. Im Spiel ist also viel Fantasie,<br />

und Fantasie s<strong>ch</strong>lägt si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>nell als Re<strong>ch</strong>tsunsi<strong>ch</strong>erheit,<br />

Re<strong>ch</strong>tsunglei<strong>ch</strong>heit und Willkür nieder, wo es um Re<strong>ch</strong>tsanwendung<br />

geht.<br />

Mithilfe des Typus-Begriffs lässt si<strong>ch</strong> der Zwang zu einer<br />

(logis<strong>ch</strong>) konsistent auftretenden Gesetzesanwendung weitgehend<br />

auss<strong>ch</strong>alten, weil erst im konkreten Einzelfall darüber<br />

ents<strong>ch</strong>ieden wird, wel<strong>ch</strong>e Indizien aus einem (grundsätzli<strong>ch</strong><br />

offenen) Katalog der Typus-Merkmale relevant sein<br />

sollen, wie sie zu gewi<strong>ch</strong>ten sind und wo das Intensitätserfordernis<br />

anzusetzen ist. Planmässiges Vorgehen, berufli<strong>ch</strong>er<br />

Zusammenhang, Ges<strong>ch</strong>äftshäufigkeit, Besitzesdauer, spezielle<br />

Fa<strong>ch</strong>kenntnisse, Fremdmitteleinsatz ers<strong>ch</strong>einen in immer<br />

neuen Kombinationen und S<strong>ch</strong>attierungen: Die Qualifikation<br />

einer Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit ist<br />

ni<strong>ch</strong>t mit hinrei<strong>ch</strong>ender Zuverlässigkeit voraussehbar, und<br />

die Urteile wirken wie in die Lands<strong>ch</strong>aft gestreute erratis<strong>ch</strong>e<br />

Blöcke.<br />

201


DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />

Der vom Zür<strong>ch</strong>er Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t verwendete herkömmli<strong>ch</strong>e<br />

(klassifizierende) Re<strong>ch</strong>tsbegriff der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

orientiert si<strong>ch</strong> an fünf immer glei<strong>ch</strong>en und<br />

kumulativ vorausgesetzten Merkmalen: (1) Tätigwerden auf eigenes<br />

Risiko, (2) Einsatz von Kapital und Arbeit, (3) frei bestimmte<br />

(Selbst-)Organisation, (4) Gewinnerzielungsabsi<strong>ch</strong>t,<br />

(5) planmässige und anhaltende (na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbare) Teilnahme<br />

am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr. Daraus folgen einerseits<br />

hinrei<strong>ch</strong>ende Voraussehbarkeit, also Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit, und<br />

andererseits de facto eine Einengung der Qualifikation: Die<br />

selbständige Erwerbstätigkeit tritt auf wie die «Species» bei<br />

Darwin.<br />

3. AUS DEN ENTSCHEIDEN DES ZÜRCHER<br />

VERWALTUNGSGERICHTS<br />

3.1 Zum Sa<strong>ch</strong>verhalt. Der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige – Aktionär, Verwaltungsratsmitglied<br />

und Ges<strong>ch</strong>äftsführer einer Aktiengesells<strong>ch</strong>aft,<br />

die mit Kunstgegenständen und Antiquitäten<br />

handelt und Auktionen dur<strong>ch</strong>führt und daneben Inhaber<br />

einer Galerie, die mit Kunstgegenständen handelt – veräusserte<br />

seiner Ges<strong>ch</strong>äftspartnerin aus seiner umfangrei<strong>ch</strong>en<br />

privaten Kunstsammlung einen Anteil an einer vor mehr als<br />

30 Jahren erworbenen Skulptur zum Preis von rund einer<br />

Million Franken. Aus dieser Kunstsammlung hatte er in den<br />

vergangenen 13 Jahren bereits sieben Verkäufe getätigt (seit<br />

2000 allerdings nur no<strong>ch</strong> an seine Ges<strong>ch</strong>äftspartnerin) und<br />

dabei Erlöse von mehreren Millionen Franken erzielt.<br />

3.2 Aus der Begründung. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t stellt<br />

zunä<strong>ch</strong>st fest, die Steuerbarkeit der Einkünfte aus selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit sei in Art. 18 des Bundesgesetzes über die<br />

direkte Bundessteuer (DBG) und § 18 des Zür<strong>ch</strong>er Steuergesetzes (StG)<br />

identis<strong>ch</strong> geregelt. In der Folge setzt si<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t mit der<br />

diesbezügli<strong>ch</strong>en Auslegung des Begriffs der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit dur<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t und das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />

auseinander und stellt fest, das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

habe es bisher abgelehnt, die einzelnen Merkmale der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit (isoliert) zu betra<strong>ch</strong>ten, weil diese<br />

in unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er Intensität auftreten könnten. Es prüfe<br />

die Frage des gewerbsmässigen Handelns im Einzelfall anhand<br />

gewisser Indizien, die in Kombination oder unter Umständen<br />

au<strong>ch</strong> alleine zur Bejahung der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

führen könnten. Darunter fielen die systematis<strong>ch</strong>e<br />

oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit<br />

der Ges<strong>ch</strong>äfte, der enge Zusammenhang mit der berufli<strong>ch</strong>en<br />

Tätigkeit der steuerpfli<strong>ch</strong>tigen Person, die kurze Besitzdauer,<br />

der Einsatz spezieller Fa<strong>ch</strong>kenntnisse oder erhebli<strong>ch</strong>er<br />

fremder Mittel zur Finanzierung der Ges<strong>ch</strong>äfte und<br />

die Wiederanlage des erzielten Gewinns in glei<strong>ch</strong>artigen Vermögensgegenstände.<br />

Genüge na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>ts unter Umständen bereits ein Indiz für die<br />

Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und könne<br />

dieses eins<strong>ch</strong>lägige Indiz von Fall zu Fall variieren, weil die<br />

Indizien untereinander ni<strong>ch</strong>t von vornherein und daher vorhersehbar<br />

gewi<strong>ch</strong>tet seien, leide darunter zum einen die<br />

Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit, und fehle es zum andern an einem objektivierten<br />

Massstab, der die Beurteilung re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>er Behandlung<br />

zuverlässig erlaube. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t äussert si<strong>ch</strong><br />

202<br />

QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />

in der Folge im Ents<strong>ch</strong>eid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern<br />

zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wie<br />

folgt [6]:<br />

E. 2.4.2 Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t bezweckt mit seiner Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung,<br />

die selbständige Erwerbstätigkeit in ihren vers<strong>ch</strong>iedensten Ers<strong>ch</strong>einungsformen<br />

zu erfassen. Es bedient si<strong>ch</strong> methodis<strong>ch</strong> eines<br />

Typusbegriffs (vgl. Rei<strong>ch</strong>, Art. 18 DBG N. 15), der auf bestimmten<br />

Merkmalen beruht. Ob ein bestimmter Sa<strong>ch</strong>verhalt unter den<br />

Typusbegriff fällt, hängt davon ab, ob er umfassend betra<strong>ch</strong>tet<br />

dem Ers<strong>ch</strong>einungsbild des Typus – vorliegend der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit – entspri<strong>ch</strong>t, wobei einzelne Merkmale entbehrli<strong>ch</strong><br />

oder gegeneinander austaus<strong>ch</strong>bar sind (vgl. Ralf P. S<strong>ch</strong>enke, Die<br />

Re<strong>ch</strong>tsfindung im Steuerre<strong>ch</strong>t, Tübingen 2007, S. 160; Jörg Manfred<br />

Mössner, Typusbegriffe im Steuerre<strong>ch</strong>t, in: Fests<strong>ch</strong>rift für<br />

Heinri<strong>ch</strong> Wilhelm Kruse, Köln 2001, S. 161 ff., S. 170 f.). Der Typusbegriff<br />

zielt somit auf die Gewi<strong>ch</strong>tung der ihm zugrunde liegenden<br />

Merkmale im Einzelfall ab. Erst im Einzelfall wird darüber befunden,<br />

wel<strong>ch</strong>e als Typusmerkmale dienenden Indizien – wie planmässiges<br />

Vorgehen, berufli<strong>ch</strong>er Zusammenhang, Häufigkeit der<br />

Ges<strong>ch</strong>äfte, kurze Besitzdauer, spezielle Fa<strong>ch</strong>kenntnisse, erhebli<strong>ch</strong>e<br />

Fremdmittel – überhaupt und in wel<strong>ch</strong>er Intensität vorliegen müssen<br />

und wie sie im gegenseitigen Verhältnis zu gewi<strong>ch</strong>ten sind.<br />

Es leu<strong>ch</strong>tet ein, dass ein derartiger Typusbegriff von seinem<br />

Wesen her zwar auf die Erfassung der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

in all ihren Facetten und somit auf die Herstellung optimaler<br />

Einzelfallgere<strong>ch</strong>tigkeit ausgeri<strong>ch</strong>tet ist. Do<strong>ch</strong> ist es gerade diese<br />

Ausri<strong>ch</strong>tung auf den Einzelfall, wel<strong>ch</strong>e die Voraussehbarkeit der<br />

Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit in<br />

vielen Fällen verunmögli<strong>ch</strong>t und daher den Anforderungen an<br />

Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit und Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit oftmals ni<strong>ch</strong>t zu genügen<br />

vermag. In der deuts<strong>ch</strong>en Steuerre<strong>ch</strong>tslehre wird die Verwendung<br />

von Typusbegriffen deshalb kritisiert: Der Re<strong>ch</strong>tsanwender setze<br />

si<strong>ch</strong> damit an die Stelle des Gesetzgebers; weder dem Bestimmtheitsgrundsatz<br />

no<strong>ch</strong> dem Gebot der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit vermöge der<br />

Typusbegriff zu genügen (S<strong>ch</strong>enke, S. 168 ff.; Mössner, S. 171). Es<br />

bestehe gerade im Steuerre<strong>ch</strong>t die Tendenz, «einen Begriff mit an<br />

si<strong>ch</strong> klaren Merkmalen zum Typusbegriff zu erklären, um au<strong>ch</strong><br />

sol<strong>ch</strong>e Fälle für steuerbar erklären zu können, die zwar ni<strong>ch</strong>t alle,<br />

sondern nur einige Merkmale erfüllen, na<strong>ch</strong> Ansi<strong>ch</strong>t des Interpreten<br />

jedo<strong>ch</strong> besteuert werden müssten» (Mössner, S. 171).<br />

Versu<strong>ch</strong>e, den Typusbegriff dadur<strong>ch</strong> vorhersehbar zu gestalten,<br />

dass die als Typusmerkmale dienenden Indizien generell-abstrakt<br />

quantifiziert werden, etwa indem eine bestimmte Anzahl Merkmale<br />

kumulativ gegeben sein müssen oder unter den Merkmalen<br />

feste Prioritäten formuliert werden, sind ges<strong>ch</strong>eitert oder<br />

zum S<strong>ch</strong>eitern verurteilt (vgl. E. 2.4.1). Denn eine sol<strong>ch</strong>e Umgestaltung<br />

widerspri<strong>ch</strong>t letztli<strong>ch</strong> dem ges<strong>ch</strong>ilderten Wesenskern des<br />

Typusbegriffs.<br />

E. 2.5.1 Wohl legt Art. 18 Abs. 1 DBG (wie § 18 Abs. 1 StG), wona<strong>ch</strong><br />

Einkünfte aus «jeder (…) selbständigen Erwerbstätigkeit» steuerbar<br />

sind, nahe, diesen Begriff auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> aufgrund von Typusmerkmalen<br />

zu ums<strong>ch</strong>reiben. Weil aber der Wortlaut der Bestimmung<br />

zunä<strong>ch</strong>st beispielhaft «Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,<br />

Gewerbe-, Land- und Forstwirts<strong>ch</strong>aftsbetrieb» und «aus<br />

einem freien Beruf» auflistet, lässt si<strong>ch</strong> daraus zwangslos der<br />

S<strong>ch</strong>luss ziehen, die Ums<strong>ch</strong>reibung der selbständigen Erwerbstätig-<br />

DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2010 | 4


DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />

keit als allgemeinen bzw. «Auffangtatbestand» habe si<strong>ch</strong> an den<br />

gesetzli<strong>ch</strong>en Beispielen zu orientieren. Diese sind aber seit jeher<br />

vom Bundesgeri<strong>ch</strong>t wie von den kantonalen Geri<strong>ch</strong>ten im Einklang<br />

mit der Lehre aufgrund des herkömmli<strong>ch</strong>en klassifizierenden<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegriffs definiert worden, d.h. aufgrund der kumulativ er-<br />

forderli<strong>ch</strong>en Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, (2.)<br />

des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten<br />

(Selbst-) Organisation, (4.) der Gewinnerzielungsabsi<strong>ch</strong>t sowie (5.) der<br />

(planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aft li<strong>ch</strong>en<br />

Verkehr (vgl. E. 2.2). Allerdings können au<strong>ch</strong> diese konkretisierenden<br />

Begriffsmerkmale ni<strong>ch</strong>t losgelöst vom gesetzli<strong>ch</strong>en (Ideal-)<br />

Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betra<strong>ch</strong>tet werden.<br />

Aus diesen Überlegungen heraus und im Li<strong>ch</strong>t der verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Grundsätze der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit und Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />

re<strong>ch</strong>tfertigt es si<strong>ch</strong> für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige<br />

Erwerbstätigkeit gegeben ist, auf den herkömmli<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegriff abzustellen, mit der Folge, dass beim Fehlen au<strong>ch</strong><br />

nur eines der Merkmale keine selbständige Erwerbstätigkeit<br />

vorliegt. Dass damit im Verglei<strong>ch</strong> zum offenen Typusbegriff eine<br />

gewisse Einengung der Qualifikation von Tätigkeiten als selbständige<br />

Erwerbstätigkeit einhergeht, kann angesi<strong>ch</strong>ts der Verbesserung<br />

der Voraussehbarkeit behördli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsanwendung<br />

und re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>er Behandlung der Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen hingenommen<br />

werden. Diese Einengung begünstigt ni<strong>ch</strong>t von vornherein<br />

einseitig die Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen, denn der Steuerfreiheit der<br />

privaten Kapital gewinne entspri<strong>ch</strong>t die fehlende Abzugsfähigkeit<br />

privater Kapitalverluste bzw. der Besteuerung der Einkünfte aus<br />

selbständiger Erwerbstätigkeit steht die Abzugsfähigkeit von Verlusten<br />

auf Ges<strong>ch</strong>äftsvermögen gegenüber (Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG;<br />

Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG; § 27 Abs. 2 lit. c StG; Rei<strong>ch</strong>/Züger, Art. 27<br />

DBG N. 42).<br />

Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t stellt sodann mit Verweisung auf das<br />

Ausländerre<strong>ch</strong>t fest, dass das Bundesre<strong>ch</strong>t – entspre<strong>ch</strong>end<br />

dem vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t gewählten methodis<strong>ch</strong>en Vorgehen<br />

– au<strong>ch</strong> in anderen Berei<strong>ch</strong>en vom herkömmli<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgehe<br />

und diesen aufgrund kumulativ erforderli<strong>ch</strong>er Merkmale<br />

klassifiziere. Im folgenden geht das Geri<strong>ch</strong>t auf die erwähnten<br />

fünf Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

näher ein und zieht dabei die vom Bundesgeri<strong>ch</strong>t entwickelten<br />

Indizien als Konkretisierungshilfen heran:<br />

E. 2.5.2 Die Tätigkeit des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen hat auf eigenes Risiko<br />

zu erfolgen. Das Begriffsmerkmal des Tätigwerdens auf eigene<br />

Re<strong>ch</strong>nung mit den damit verbundenen Gewinn<strong>ch</strong>ancen und Verlustrisiken<br />

gehört zum Kerngehalt der selbständigen Erwerbstätigkeit,<br />

das sie von der unselbständigen Erwerbstätigkeit abgrenzt,<br />

die auf «fremde» Re<strong>ch</strong>nung ausgeübt wird (vgl. Felix Ri<strong>ch</strong>ner/Walter<br />

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulri<strong>ch</strong> Meuter, Kommentar zum<br />

harmonisierten Zür<strong>ch</strong>er Steuergesetz, 2. A., Züri<strong>ch</strong> 2006, § 18 N. 9;<br />

Duss/Greter/von Ah, S. 4; Peter Stocker, Die steuerli<strong>ch</strong>e Abgrenzung<br />

der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung,<br />

Basel/Frankfurt a. M. 1992, S. 6). So kann etwa der Einsatz<br />

erhebli<strong>ch</strong>er Fremdmittel Indiz für das Eingehen eines Unternehmerrisikos<br />

sein, sofern er über das hinausgeht, was au<strong>ch</strong> in der<br />

privaten Vermögensverwaltung übli<strong>ch</strong> ist, wie z. B. bei der Finanzierung<br />

einer Liegens<strong>ch</strong>aft dur<strong>ch</strong> eine Hypothek.<br />

204<br />

QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />

E. 2.5.3 Der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft<br />

und Kapital einzusetzen. Der Arbeitseinsatz muss – anders als bei<br />

der unselbständigen Erwerbstätigkeit – ni<strong>ch</strong>t persönli<strong>ch</strong> erfolgen.<br />

Der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige kann si<strong>ch</strong> substituieren lassen, indem er eine<br />

Drittperson, z. B. einen Vermögensverwalter, damit beauftragt (vgl.<br />

BGr, 13. November 2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 54; Peter Lo<strong>ch</strong>er, Kommentar<br />

zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 10; Stocker,<br />

S. 5). Unter dem einzusetzenden Kapital ist in einem engeren Sinn<br />

das für die infrage stehende Tätigkeit bestimmte Eigen- und<br />

Fremdkapital zu verstehen, in einem weiteren Sinn au<strong>ch</strong> das (gesamte)<br />

Vermögen des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen, das als Haftungssubstrat<br />

das wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Risiko der Tätigkeit zu tragen hat. Indiz für<br />

den Kapitaleinsatz ist unter anderem die Aufnahme von Fremdmitteln<br />

für die Ausübung der fragli<strong>ch</strong>en Tätigkeit.<br />

E. 2.5.4 Die Tätigkeit des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen hat in einer von ihm<br />

selbst frei bestimmten Organisation zu erfolgen. Die autonome<br />

Organisation der Tätigkeit geht der unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />

ab, die dadur<strong>ch</strong> gekennzei<strong>ch</strong>net ist, dass der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige<br />

in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, in der er<br />

seine Tätigkeit weisungsgebunden auszuüben hat (vgl. BGr, 5. April<br />

2004, StE 2004 A 24.31 Nr. 1; Ri<strong>ch</strong>ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 17<br />

N. 6 f.; Stocker, S. 7).<br />

E. 2.5.5 Jedes Streben im wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong> zielt auf die Erzielung<br />

eines Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab.<br />

So gesehen wird das Merkmal der Gewinnerzielungsabsi<strong>ch</strong>t regelmässig<br />

erfüllt sein, unabhängig davon, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit,<br />

eine «s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>te» Vermögenswaltung oder eine Liebhaberei<br />

vorliegt. Das Fehlen der Gewinnstrebigkeit kann si<strong>ch</strong> indessen<br />

aus der Tätigkeit selbst ergeben, weil diese entweder als<br />

Grundlage für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet ers<strong>ch</strong>eint<br />

oder ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> kommerziellen Gesi<strong>ch</strong>tspunkten ausgeübt wird.<br />

Dabei entspri<strong>ch</strong>t es der Lebenserfahrung, dass die selbständige<br />

Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, sobald erkennbar ist, dass si<strong>ch</strong><br />

der angestrebte wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Erfolg auf Dauer ni<strong>ch</strong>t realisieren<br />

lässt. Wird die Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr glei<strong>ch</strong>wohl fortgesetzt,<br />

ist alsdann zu vermuten, dass dies ni<strong>ch</strong>t (mehr) zum Zweck<br />

der Gewinnerzielung ges<strong>ch</strong>ieht, sondern aus anderen Gründen,<br />

namentli<strong>ch</strong> aus Liebhaberei. Denn wer wirkli<strong>ch</strong> eine Erwerbstätigkeit<br />

ausübt, wird si<strong>ch</strong> in der Regel na<strong>ch</strong> längeren Misserfolgen von<br />

der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die<br />

betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGr, 4. Juni 2004, 2A.68/2004,<br />

E. 1.3, www.bger.<strong>ch</strong>; Lo<strong>ch</strong>er, Art. 18 N. 22; Duss/Greter/von Ah, S. 7).<br />

Wie lange die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Betätigung verlustrei<strong>ch</strong> sein darf, bis<br />

eine natürli<strong>ch</strong>e Vermutung dafür spri<strong>ch</strong>t, dass der finanzielle Erfolg<br />

auf Dauer ausbleiben wird, kann ni<strong>ch</strong>t allgemein gesagt werden.<br />

Im Einzelfall kommt es namentli<strong>ch</strong> auf die Art der Tätigkeit<br />

und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118).<br />

E. 2.5.6.1 Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> nur<br />

vor, wenn der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige in einer qualifizierten, d. h. plan mässigen<br />

und anhaltenden (na<strong>ch</strong>haltigen) Weise am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehr teilnimmt. Dieses Begriffsmerkmal, das seinerseits die<br />

Untermerkmale der Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr, der<br />

Planmässigkeit sowie der Na<strong>ch</strong>haltigkeit der Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehr umfasst, ist von auss<strong>ch</strong>laggebender praktis<strong>ch</strong>er<br />

Bedeutung. Es ermögli<strong>ch</strong>t die Abgrenzung der steuerbaren<br />

DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2010 | 4


QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />

(Kapital-)Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Gewinnen,<br />

die ohne besondere, auf Erwerb geri<strong>ch</strong>tete Aktivität des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen<br />

oder aufgrund einer si<strong>ch</strong> zufällig bietenden Gelegenheit<br />

erzielt werden und daher als private Kapitalgewinne steuerfrei<br />

sind (vgl. BGE 125 II 113 E. 5d).<br />

E. 2.5.6.2 Die Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr ist zentrales<br />

Merkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit. Darunter ist die<br />

Teilnahme am marktmässigen Austaus<strong>ch</strong> von Gütern, Dienstleistungen<br />

und Finanzleistungen zu verstehen. Der Marktauftritt ist<br />

s<strong>ch</strong>on seinem Wesen na<strong>ch</strong> eine «na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbare», d. h. auf<br />

dem Markt in Ers<strong>ch</strong>einung tretende Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr.<br />

Das ergibt si<strong>ch</strong> aber au<strong>ch</strong> aus der gesetzli<strong>ch</strong>en Aufzählung von<br />

Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG, wel<strong>ch</strong>e als Beispiele selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit den Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund<br />

Forstwirts<strong>ch</strong>aftsbetrieb sowie den freien Beruf nennt. Er grenzt<br />

die selbständige Erwerbstätigkeit von der «s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ten» Verwaltung<br />

eigenen Vermögens ab (vgl. RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28;<br />

RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).<br />

Wohl verlangt das Bundesgeri<strong>ch</strong>t für die Annahme einer selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit «na<strong>ch</strong> der Praxis» ni<strong>ch</strong>t, dass die<br />

steuerpfli<strong>ch</strong>tige Person na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbar (wahrnehmbar) am<br />

wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr teilnimmt (vgl. E. 1.2). Für diese Praxis<br />

hat es jedo<strong>ch</strong> bisher keine Begründung geliefert. Im Ents<strong>ch</strong>eid vom<br />

12. November 2001 (StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a) verweist das Geri<strong>ch</strong>t<br />

auf BGE 122 II 446 E. 3b, worin auf den Ents<strong>ch</strong>eid vom 17. Februar<br />

1986 (ASA 56, 366 ff. E. 2c) weiterverwiesen wird. Darin bezieht si<strong>ch</strong><br />

das Bundesgeri<strong>ch</strong>t auf einen unveröffentli<strong>ch</strong>ten Ents<strong>ch</strong>eid vom<br />

19. Dezember 1984 i.S. B., von dem abzuwei<strong>ch</strong>en kein Anlass bestehe<br />

und na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>em es keine Rolle spiele, «dass der Wertpapierund<br />

Goldkäufer dabei ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbar am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehr teilnehme».<br />

Auf das Erfordernis der na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbaren Teilnahme am<br />

Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr – des Marktauftritts – kann daher ni<strong>ch</strong>t verzi<strong>ch</strong>tet<br />

werden, gehört es do<strong>ch</strong> zum Wesenskern der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit. Angesi<strong>ch</strong>ts der si<strong>ch</strong> ausweitenden Mögli<strong>ch</strong>keiten,<br />

mittels Informationste<strong>ch</strong>nologie – namentli<strong>ch</strong> über das Internet –<br />

am Markt teilzunehmen, sind die Anforderungen an die äusser li<strong>ch</strong>e<br />

Si<strong>ch</strong>tbarkeit des Marktauftritts entspre<strong>ch</strong>end den hierbei eingesetzten<br />

Mitteln anzupassen. Eine eigentli<strong>ch</strong>e, qualifizierte Marktteilnahme<br />

mit einem für jedermann ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Auftritt (Büro-<br />

4 | 2010 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER<br />

DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />

räumli<strong>ch</strong>keiten mit Firmens<strong>ch</strong>ild, Inserate etc.) ist für einen Marktauftritt<br />

ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>. Denn au<strong>ch</strong> wer etwa «nur» über das<br />

Internet oder «online» am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr teilnimmt, kann<br />

na<strong>ch</strong> aussen und damit si<strong>ch</strong>tbar in Ers<strong>ch</strong>einung treten. Liegt eine<br />

planmässige und na<strong>ch</strong>haltige Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr<br />

im na<strong>ch</strong>stehenden Sinn vor, ist diese in aller Regel au<strong>ch</strong> von<br />

einem Marktauftritt na<strong>ch</strong> aussen begleitet. Damit spri<strong>ch</strong>t in diesen<br />

Fällen jeweils eine natürli<strong>ch</strong>e, aber grundsätzli<strong>ch</strong> widerlegbare<br />

Vermutung für das Vorliegen des Kriteriums des Marktauftritts.<br />

E. 2.5.6.3 S<strong>ch</strong>on grammatikalis<strong>ch</strong> drückt der Begriff der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit aus, dass es si<strong>ch</strong> dabei um eine Tätigkeit<br />

handelt, die auf Erwerb ausgeri<strong>ch</strong>tet ist, also mit diesem Ziel planmässig<br />

und ni<strong>ch</strong>t spontan oder zufällig aufgrund si<strong>ch</strong> gerade bietender<br />

Gelegenheiten ausgeübt wird. Ob die Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehr planmässig, d. h. in systematis<strong>ch</strong>er Art und<br />

Weise erfolgt und in einem weiteren Sinn «professionell» ist, muss<br />

anhand von Indizien beurteilt werden. Dabei fallen insbesondere<br />

in Betra<strong>ch</strong>t der Einsatz erhebli<strong>ch</strong>er Fremdmittel, die Wiederanlage<br />

des erzielten Gewinns in glei<strong>ch</strong>artige Vermögensgegenstände, der<br />

Einsatz spezieller Fa<strong>ch</strong>kenntnisse, der enge Zusammenhang mit<br />

der sonstigen berufli<strong>ch</strong>en Tätigkeit des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen, die kurze<br />

Besitzdauer der veräusserten Sa<strong>ch</strong>e (vgl. BGr, 9. Mai 2007, StE 2008<br />

B 23.1 Nr. 62 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 1999, StE 2000 B 23.1 Nr. 45<br />

E. 2c; BGr, 10. August 2009, StR 2009, 892 ff.; Felix Ri<strong>ch</strong>ner/Walter<br />

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulri<strong>ch</strong> Meuter, Handkommentar zum<br />

DBG, 2. A., Züri<strong>ch</strong> 2009, Art. 18 DBG N. 23 ff. und 39; Lo<strong>ch</strong>er, Art. 18<br />

DBG N. 34 f.) oder die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer<br />

Personengesells<strong>ch</strong>aft (vgl. dazu BGE 125 II 113 E. 6a; BGr, 24. August<br />

2005, 2A.7/2005, E. 2 m. H., www.bger.<strong>ch</strong>). Das Merkmal der Planmässigkeit<br />

grenzt die selbständige Erwerbstätigkeit von der<br />

s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ten Vermögensverwaltung und (in vielen Fällen) von der<br />

Liebhaberei (Hobby) ab.<br />

E. 2.5.6.4 Die selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder<br />

nebenberufli<strong>ch</strong>, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Die<br />

Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr kann infolgedessen (au<strong>ch</strong>)<br />

einen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en zeitli<strong>ch</strong>en Umfang aufweisen. Da sie aber<br />

planmässig zu erfolgen hat und ni<strong>ch</strong>t bloss bei si<strong>ch</strong> zufällig bietender<br />

Gelegenheit (vgl. vorstehende E. 2.5.6.3.), muss sie innerhalb der<br />

massgebenden Zeitspanne anhaltend, d. h. na<strong>ch</strong>haltig, sein (Stocker,<br />

205


DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />

S. 4). Die Merkmale der Na<strong>ch</strong>haltigkeit und Planmässigkeit («Professionalität»)<br />

der Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr sind<br />

eng miteinander verknüpft. Indizien für Na<strong>ch</strong>haltigkeit sind insbesondere<br />

die Häufigkeit der Ges<strong>ch</strong>äfte, die kurze Besitzdauer und<br />

die Wiederanlage des erzielten Gewinns in glei<strong>ch</strong>artige Vermögensgegenstände<br />

(BGr, 31. März 2003, StE 2003 B 23.1 Nr. 55, insbesondere<br />

E. 3; VGr GR, 22. September 1998, StE 1999 B 23.1 Nr. 40 E. 4a<br />

[betreffend Werts<strong>ch</strong>riftenhandel]; Ernst Höhn/Robert Waldburger,<br />

Steuerre<strong>ch</strong>t – Band II, 9. A., Bern etc. 2002, § 43 N. 29).<br />

Ob die Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr na<strong>ch</strong>haltig ist, beurteilt<br />

si<strong>ch</strong> in erster Linie na<strong>ch</strong> der Art der Tätigkeit und dem Marktberei<strong>ch</strong>,<br />

in wel<strong>ch</strong>em sie ausgeübt wird. So setzt Na<strong>ch</strong>haltigkeit auf<br />

dem Gebiet des Werts<strong>ch</strong>riftenhandels eine im Verhältnis zur Grösse<br />

und Diversifikation des Werts<strong>ch</strong>riftenportfolios angemessene Bewirts<strong>ch</strong>aftung<br />

voraus, was in der Zahl (Häufigkeit) von Käufen und<br />

Verkäufen sowie der Besitzdauer der Werts<strong>ch</strong>riften zum Ausdruck<br />

gelangt. Demgegenüber bildet die Zahl von Transaktionen etwa im<br />

Berei<strong>ch</strong> des Liegens<strong>ch</strong>aften- und des Kunsthandels ni<strong>ch</strong>t einziges<br />

Indiz für das Vorliegen von Na<strong>ch</strong>haltigkeit. Denn in diesen Marktberei<strong>ch</strong>en<br />

ist die Bewirts<strong>ch</strong>aftung der Anlageobjekte vielfa<strong>ch</strong> auf<br />

längere Zeitdauer angelegt, sodass Na<strong>ch</strong>haltigkeit au<strong>ch</strong> bei einer<br />

im Verhältnis zur Grösse des Portfolios geringeren Zahl von Transaktionen<br />

gegeben sein kann. Allerdings darf diesfalls zwis<strong>ch</strong>en<br />

Kauf und Verkauf eines Objekts eine ni<strong>ch</strong>t zu lange Zeitdauer liegen,<br />

damit vermutet werden kann, dieses sei planmässig im Hinblick<br />

auf seinen späteren Verkauf erworben worden.<br />

Unter dem Gesi<strong>ch</strong>tswinkel der Na<strong>ch</strong>haltigkeit ist s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

festzuhalten, dass die selbständige Erwerbstätigkeit ni<strong>ch</strong>t erst mit<br />

dem Fliessen von Einkünften beginnen muss. Es ist dur<strong>ch</strong>aus mögli<strong>ch</strong>,<br />

dass eine Betätigung, die im Übrigen alle Merkmale selbständiger<br />

Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst na<strong>ch</strong> längerer<br />

Zeit zu Einkünften führt. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen ein<br />

Steuerpfli<strong>ch</strong>tiger zu Beginn seiner Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit während<br />

längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft<br />

einsetzt und erhebli<strong>ch</strong>e finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt<br />

zur Marktreife zu entwickeln oder ein Dienstleistungsges<strong>ch</strong>äft<br />

aufzubauen. Werden keine Einkünfte erzielt, kann das allerdings<br />

ein wesentli<strong>ch</strong>er Hinweis dafür sein, dass es am Merkmal<br />

der Gewinnerzielungsabsi<strong>ch</strong>t fehlt (vgl. E. 2.5.5).<br />

E. 2.6 Es liegt in der Natur der Sa<strong>ch</strong>e, dass es au<strong>ch</strong> beim Rückgriff<br />

auf die einzelnen Merkmale des Re<strong>ch</strong>tsbegriffs der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit ni<strong>ch</strong>t gelingen kann, jegli<strong>ch</strong>e Unbestimmtheit<br />

und Uns<strong>ch</strong>ärfe auszus<strong>ch</strong>alten. Gerade im Hinblick auf die mannigfaltigen<br />

Ers<strong>ch</strong>einungsformen der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

muss den Behörden bei der Frage, ob die einzelnen Merkmale erfüllt<br />

sind, ein Ermessensspielraum zukommen, in wel<strong>ch</strong>em sie in<br />

Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, ob die erwähnten<br />

Merkmale gegeben sind. Na<strong>ch</strong>haltigkeit kann etwa trotz geringer<br />

Anzahl Transaktionen vorliegen, wenn sie dur<strong>ch</strong> andere Umstände<br />

indiziert wird. Somit sind die Indizien, wel<strong>ch</strong>e die einzelnen unabdingbaren<br />

Grundvoraussetzungen (eigenes Risiko, Einsatz von<br />

Anmerkungen: 1) SB.2009.00056 betreffend<br />

Staats- und Gemeindesteuern; SB.2009.00057 betreffend<br />

die direkte Bundessteuer, bisher veröffentli<strong>ch</strong>t<br />

bei http://www.vgrzh.<strong>ch</strong>/re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung/<br />

index.html. 2) SB.2007.00127, RB 2008 Nr. 77.<br />

3) BGE 2C_868/2008. 4) «fel» in NZZ Nr. 247 vom<br />

206<br />

24. 10. 2009, S. 31. 5) «fel.» wählte bei seiner Bespre<strong>ch</strong>ung<br />

von BGE 2C_868/2008 vom 23. 10. 2009 den<br />

mehr ergebnis- als produktionsorientierten Ver -<br />

glei<strong>ch</strong> mit der Wundertüte (a. a. O. Anm. 4). 6) Der<br />

Ents<strong>ch</strong>eid zur direkten Bundessteuer lautet materiell<br />

glei<strong>ch</strong>. 7) Vgl. beispielsweise Art. 18 DBG und<br />

QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />

Arbeit und Kapital, frei gewählte Organisation, Absi<strong>ch</strong>t der Gewinnerzielung,<br />

planmässige, na<strong>ch</strong>haltige und na<strong>ch</strong> aussen hin si<strong>ch</strong>tbare<br />

Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr) konkretisieren, untereinander<br />

austaus<strong>ch</strong>bar und je na<strong>ch</strong> den konkreten Umständen entbehrli<strong>ch</strong>.<br />

Damit kann der Einzelfallgere<strong>ch</strong>tigkeit Re<strong>ch</strong>nung getragen<br />

werden. Es ist aber ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, ein Begriffsmerkmal der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit dur<strong>ch</strong> ein anderes zu substituieren,<br />

au<strong>ch</strong> wenn Letzteres besonders ausgeprägt vorliegt, weil die selbständige<br />

Erwerbstätigkeit nur beim Vorliegen aller Merkmale bejaht<br />

werden darf.<br />

Im konkreten Fall kam das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zum S<strong>ch</strong>luss,<br />

beim Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen müsse das Begriffsmerkmal der planmässigen,<br />

na<strong>ch</strong>haltigen und na<strong>ch</strong> aussen hin si<strong>ch</strong>tbaren Teilnahme<br />

am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr verneint werden. Der Gewinn<br />

aus der Veräusserung der Skulptur sei somit als privater Kapitalgewinn<br />

ni<strong>ch</strong>t der Besteuerung zu unterwerfen.<br />

4. FAZIT<br />

Es sei daran erinnert, dass der harmonisierte Begriff der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit seinerzeit aus kantonalem Re<strong>ch</strong>t (entspre<strong>ch</strong>end<br />

der Tradition unter Verzi<strong>ch</strong>t auf eine Legaldefinition)<br />

rezipiert wurde. Steuerobjekt ist der auf einem dur<strong>ch</strong><br />

die selbständige Erwerbstätigkeit bestimmten (aus dem Gesamtvermögen<br />

aussonderbaren) Ges<strong>ch</strong>äftsvermögen erzielte<br />

Vermögensstandsgewinn [7]. Zur Besteuerung eines sol<strong>ch</strong>en<br />

Gewinnes kann es seither (au<strong>ch</strong> bei der direkten Bundessteuer)<br />

ni<strong>ch</strong>t mehr genügen, Kapitalgewinne zu identifizieren, die im<br />

Rahmen irgendeiner Tätigkeit entstehen, wel<strong>ch</strong>e die s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>te<br />

Vermögensverwaltung übersteigt: Es muss na<strong>ch</strong>gewiesen<br />

werden, dass eine «selbständige Erwerbstätigkeit» vorliegt,<br />

die ni<strong>ch</strong>t eine je na<strong>ch</strong> Einzelfall, Bran<strong>ch</strong>e, Gewinn oder Verlust<br />

etc. beliebige sein kann, sondern auf allgemein anwendbare<br />

anerkannte Grundsätze abgestützt ist, und deren Anfang<br />

au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Nebel liegt, damit weder die Gesamtheit<br />

der anwendbaren Gesetzesbestimmungen, no<strong>ch</strong> das Ende<br />

vers<strong>ch</strong>leiert bleiben.<br />

Diesen Wandel hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t bisher (ohne sti<strong>ch</strong>haltige<br />

Argumente vorzubringen) ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollzogen [8],<br />

während die Begründung der Notwendigkeit eines klassifizierenden<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegriffes und dessen Praktizierbarkeit<br />

dur<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t überzeugt. Es ist zu hoffen,<br />

dass der Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tes dem Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

den Anlass dazu gibt, die s<strong>ch</strong>on allzu lange andauernde<br />

Re<strong>ch</strong>tsunsi<strong>ch</strong>erheit und Re<strong>ch</strong>tsunglei<strong>ch</strong>heit dur<strong>ch</strong> eine<br />

«Spezifizierung» der «selbständigen Erwerbstätigkeit» zu<br />

beenden und Re<strong>ch</strong>tsfrieden herzustellen, bevor si<strong>ch</strong> der (momentan<br />

blockierte) Gesetzgeber do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> bewegen muss<br />

und mit einem kennzahlenorientierten Konzept bloss einen<br />

Flicken auf den «Werts<strong>ch</strong>riftenhandel» setzt, wo am lautesten<br />

protestiert wird. �<br />

§ 18 StG ZH. 8) Seine diesbezügli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eide<br />

ers<strong>ch</strong>einen unzutreffend begründet und einem<br />

überholten Konzept verhaftet: Vgl. z. B. BGE 125<br />

II 113 = StE 1999 B. 23.1 Nr. 41; BGer 8. 12. 1999,<br />

ASA 69 (2000/2001) 788.<br />

DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2010 | 4

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