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MARCO DUSS<br />
4 | 2010 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER<br />
DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />
QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND<br />
ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />
Ents<strong>ch</strong>eide des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts des Kantons Züri<strong>ch</strong> –<br />
ist der Re<strong>ch</strong>tsfrieden do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> herstellbar?<br />
Zur Diskussion steht der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit,<br />
den das Bundesgeri<strong>ch</strong>t als offenen Typusbegriff<br />
verstehen will und si<strong>ch</strong> damit den ni<strong>ch</strong>t verstummen<br />
wollenden Vorwurf einhandelte, Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />
und -glei<strong>ch</strong>heit mit den Füssen zu treten. Demgegenüber<br />
huldigt das Zür<strong>ch</strong>er Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t dem herkömmli<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegriff. In seinem neuesten Ents<strong>ch</strong>eid<br />
vom 20. Januar 2010 [1] betreffend Zür<strong>ch</strong>er Staats-<br />
und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer arbeitet<br />
es Historie und Methode auf, präzisiert und<br />
be gründet seine Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und hält (ein letztes<br />
Mal?) an seinem klassifizierenden Re<strong>ch</strong>tsbegriff fest.<br />
1. EINLEITUNG<br />
Mit Ents<strong>ch</strong>eid vom 22. Oktober 2008 [2] hatte das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
des Kantons Züri<strong>ch</strong> einen Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen vom gewerbsmässigen<br />
Werts<strong>ch</strong>riftenhandel (betreffend die Zür<strong>ch</strong>er<br />
Staats- und Gemeindesteuern) mangels Vorliegen einer selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit im Sinne seiner ständigen Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />
«freigespro<strong>ch</strong>en», was das Steueramt des Kantons<br />
Züri<strong>ch</strong> beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t beanstandete (Bes<strong>ch</strong>werde in<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Angelegenheiten).<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t gab dem Bes<strong>ch</strong>werdeführer mit Ents<strong>ch</strong>eid<br />
vom 23. Oktober 2009 [3] letztli<strong>ch</strong> zwar re<strong>ch</strong>t, vermerkte in<br />
seiner Begründung aber immerhin den Hinweis der Vorinstanz,<br />
dass die bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung – im Gegensatz<br />
zur Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>ts – in der<br />
Lehre immer wieder kritisiert werde (E 2.5). Die Vorinstanz<br />
lege indessen ni<strong>ch</strong>t dar, inwiefern ihre Praxis, wel<strong>ch</strong>e an die<br />
Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger<br />
Werts<strong>ch</strong>riftenhändler höhere Anforderungen stelle<br />
als das Bundesgeri<strong>ch</strong>t, vorzuziehen sei.<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t ist si<strong>ch</strong> des «s<strong>ch</strong>ematis<strong>ch</strong>en», kennzahlenorientierten<br />
Vorgehens vers<strong>ch</strong>iedener kantonaler Steuerverwaltungen<br />
(E 2.6) und der Vors<strong>ch</strong>läge von quantifizierbaren<br />
Alternativkriterien bewusst und räumt au<strong>ch</strong> ein, dass<br />
bestimmte seiner Kriterien dur<strong>ch</strong> die dynamis<strong>ch</strong>en Entwick-<br />
MARCO DUSS, DR. IUR.,<br />
<strong>ST</strong>EUEREXPERTE VSB,<br />
PARTNER, MITGLIED DER<br />
<strong>ST</strong>EUERREKURSKOMMIS-<br />
SION DES KANTONS ZÜRICH,<br />
MITGLIED DER FACHGRUPPE<br />
<strong>ST</strong>EUERN DER TREUHAND-<br />
KAMMER, ALTORFER DUSS &<br />
BEIL<strong>ST</strong>EIN AG, ZÜRICH<br />
lungen an den Finanzmärkten an Bedeutung verloren hätten,<br />
die Gewi<strong>ch</strong>tung si<strong>ch</strong> zu anderen Indizien vers<strong>ch</strong>oben habe,<br />
die «systematis<strong>ch</strong>e und planmässige Vorgehensweise» ni<strong>ch</strong>t<br />
mehr zeitgemäss ers<strong>ch</strong>eine und den «speziellen Fa<strong>ch</strong>kenntnissen»<br />
nur no<strong>ch</strong> untergeordnete Bedeutung zukäme. In den<br />
Vordergrund träten (Bezugnahme auf das Kreiss<strong>ch</strong>reiben<br />
Nr. 8/2005) die «Höhe des Transaktionsvolumens» sowie<br />
«der Einsatz erhebli<strong>ch</strong>er fremder Mittel zur Finanzierung<br />
der Ges<strong>ch</strong>äfte», Kriterien die au<strong>ch</strong> in der Praxis als die taugli<strong>ch</strong>sten<br />
era<strong>ch</strong>tet würden (E 2.7).<br />
In der Urteilsberatung sind die Zweifel des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />
an seiner bisherigen Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung offenbar geworden [4],<br />
den Weg zur Abkehr vom Typusbegriff hat es allerdings<br />
(no<strong>ch</strong>) ni<strong>ch</strong>t gefunden. Wohl geleitet vom erkennbaren Willen<br />
des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts, die Grundlagen seiner Praxis zu überdenken,<br />
hat das Zür<strong>ch</strong>er Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t in den vorliegenden<br />
(materiell glei<strong>ch</strong>lautenden) Ents<strong>ch</strong>eiden – diesmal<br />
gewerbsmässigen Kunst- und Antiquitätenhandel betreffend<br />
– auf die bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e «Mängelrüge» reagiert, seine<br />
Einwendungen gegen die bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Praxis begründet<br />
sowie seine eigene Praxis präzisiert und dogmatis<strong>ch</strong> untermauert,<br />
um daran weiterhin festzuhalten.<br />
2. OFFENER TYPUS-BEGRIFF VERSUS<br />
KLASSIFIZIERENDER RECHTSBEGRIFF<br />
So unvorhersehbar seine Ergebnisse sind, so einfa<strong>ch</strong> ist der<br />
Typus-Begriff zu verstehen, denn es verhält si<strong>ch</strong> damit ni<strong>ch</strong>t<br />
anders, als mit Aladins Wunderlampe TM [5]: Man reibt bei Bedarf<br />
daran, und s<strong>ch</strong>on entsteigen ihr die wundersamsten<br />
Werts<strong>ch</strong>riften-, Liegens<strong>ch</strong>aften-, Wein-, Briefmarken-, Kunst-<br />
und Antiquitätenhändler in immer neuen Gestalten und<br />
Farben – jedenfalls bei erfolggekrönter Tätigkeit, andernfalls<br />
ist sie meist weniger motiviert. Im Spiel ist also viel Fantasie,<br />
und Fantasie s<strong>ch</strong>lägt si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>nell als Re<strong>ch</strong>tsunsi<strong>ch</strong>erheit,<br />
Re<strong>ch</strong>tsunglei<strong>ch</strong>heit und Willkür nieder, wo es um Re<strong>ch</strong>tsanwendung<br />
geht.<br />
Mithilfe des Typus-Begriffs lässt si<strong>ch</strong> der Zwang zu einer<br />
(logis<strong>ch</strong>) konsistent auftretenden Gesetzesanwendung weitgehend<br />
auss<strong>ch</strong>alten, weil erst im konkreten Einzelfall darüber<br />
ents<strong>ch</strong>ieden wird, wel<strong>ch</strong>e Indizien aus einem (grundsätzli<strong>ch</strong><br />
offenen) Katalog der Typus-Merkmale relevant sein<br />
sollen, wie sie zu gewi<strong>ch</strong>ten sind und wo das Intensitätserfordernis<br />
anzusetzen ist. Planmässiges Vorgehen, berufli<strong>ch</strong>er<br />
Zusammenhang, Ges<strong>ch</strong>äftshäufigkeit, Besitzesdauer, spezielle<br />
Fa<strong>ch</strong>kenntnisse, Fremdmitteleinsatz ers<strong>ch</strong>einen in immer<br />
neuen Kombinationen und S<strong>ch</strong>attierungen: Die Qualifikation<br />
einer Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit ist<br />
ni<strong>ch</strong>t mit hinrei<strong>ch</strong>ender Zuverlässigkeit voraussehbar, und<br />
die Urteile wirken wie in die Lands<strong>ch</strong>aft gestreute erratis<strong>ch</strong>e<br />
Blöcke.<br />
201
DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />
Der vom Zür<strong>ch</strong>er Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t verwendete herkömmli<strong>ch</strong>e<br />
(klassifizierende) Re<strong>ch</strong>tsbegriff der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />
orientiert si<strong>ch</strong> an fünf immer glei<strong>ch</strong>en und<br />
kumulativ vorausgesetzten Merkmalen: (1) Tätigwerden auf eigenes<br />
Risiko, (2) Einsatz von Kapital und Arbeit, (3) frei bestimmte<br />
(Selbst-)Organisation, (4) Gewinnerzielungsabsi<strong>ch</strong>t,<br />
(5) planmässige und anhaltende (na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbare) Teilnahme<br />
am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr. Daraus folgen einerseits<br />
hinrei<strong>ch</strong>ende Voraussehbarkeit, also Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit, und<br />
andererseits de facto eine Einengung der Qualifikation: Die<br />
selbständige Erwerbstätigkeit tritt auf wie die «Species» bei<br />
Darwin.<br />
3. AUS DEN ENTSCHEIDEN DES ZÜRCHER<br />
VERWALTUNGSGERICHTS<br />
3.1 Zum Sa<strong>ch</strong>verhalt. Der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige – Aktionär, Verwaltungsratsmitglied<br />
und Ges<strong>ch</strong>äftsführer einer Aktiengesells<strong>ch</strong>aft,<br />
die mit Kunstgegenständen und Antiquitäten<br />
handelt und Auktionen dur<strong>ch</strong>führt und daneben Inhaber<br />
einer Galerie, die mit Kunstgegenständen handelt – veräusserte<br />
seiner Ges<strong>ch</strong>äftspartnerin aus seiner umfangrei<strong>ch</strong>en<br />
privaten Kunstsammlung einen Anteil an einer vor mehr als<br />
30 Jahren erworbenen Skulptur zum Preis von rund einer<br />
Million Franken. Aus dieser Kunstsammlung hatte er in den<br />
vergangenen 13 Jahren bereits sieben Verkäufe getätigt (seit<br />
2000 allerdings nur no<strong>ch</strong> an seine Ges<strong>ch</strong>äftspartnerin) und<br />
dabei Erlöse von mehreren Millionen Franken erzielt.<br />
3.2 Aus der Begründung. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t stellt<br />
zunä<strong>ch</strong>st fest, die Steuerbarkeit der Einkünfte aus selbständiger<br />
Erwerbstätigkeit sei in Art. 18 des Bundesgesetzes über die<br />
direkte Bundessteuer (DBG) und § 18 des Zür<strong>ch</strong>er Steuergesetzes (StG)<br />
identis<strong>ch</strong> geregelt. In der Folge setzt si<strong>ch</strong> das Geri<strong>ch</strong>t mit der<br />
diesbezügli<strong>ch</strong>en Auslegung des Begriffs der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit dur<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t und das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
auseinander und stellt fest, das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
habe es bisher abgelehnt, die einzelnen Merkmale der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit (isoliert) zu betra<strong>ch</strong>ten, weil diese<br />
in unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er Intensität auftreten könnten. Es prüfe<br />
die Frage des gewerbsmässigen Handelns im Einzelfall anhand<br />
gewisser Indizien, die in Kombination oder unter Umständen<br />
au<strong>ch</strong> alleine zur Bejahung der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />
führen könnten. Darunter fielen die systematis<strong>ch</strong>e<br />
oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit<br />
der Ges<strong>ch</strong>äfte, der enge Zusammenhang mit der berufli<strong>ch</strong>en<br />
Tätigkeit der steuerpfli<strong>ch</strong>tigen Person, die kurze Besitzdauer,<br />
der Einsatz spezieller Fa<strong>ch</strong>kenntnisse oder erhebli<strong>ch</strong>er<br />
fremder Mittel zur Finanzierung der Ges<strong>ch</strong>äfte und<br />
die Wiederanlage des erzielten Gewinns in glei<strong>ch</strong>artigen Vermögensgegenstände.<br />
Genüge na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>ts unter Umständen bereits ein Indiz für die<br />
Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und könne<br />
dieses eins<strong>ch</strong>lägige Indiz von Fall zu Fall variieren, weil die<br />
Indizien untereinander ni<strong>ch</strong>t von vornherein und daher vorhersehbar<br />
gewi<strong>ch</strong>tet seien, leide darunter zum einen die<br />
Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit, und fehle es zum andern an einem objektivierten<br />
Massstab, der die Beurteilung re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>er Behandlung<br />
zuverlässig erlaube. Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t äussert si<strong>ch</strong><br />
202<br />
QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />
in der Folge im Ents<strong>ch</strong>eid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern<br />
zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wie<br />
folgt [6]:<br />
E. 2.4.2 Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t bezweckt mit seiner Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung,<br />
die selbständige Erwerbstätigkeit in ihren vers<strong>ch</strong>iedensten Ers<strong>ch</strong>einungsformen<br />
zu erfassen. Es bedient si<strong>ch</strong> methodis<strong>ch</strong> eines<br />
Typusbegriffs (vgl. Rei<strong>ch</strong>, Art. 18 DBG N. 15), der auf bestimmten<br />
Merkmalen beruht. Ob ein bestimmter Sa<strong>ch</strong>verhalt unter den<br />
Typusbegriff fällt, hängt davon ab, ob er umfassend betra<strong>ch</strong>tet<br />
dem Ers<strong>ch</strong>einungsbild des Typus – vorliegend der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit – entspri<strong>ch</strong>t, wobei einzelne Merkmale entbehrli<strong>ch</strong><br />
oder gegeneinander austaus<strong>ch</strong>bar sind (vgl. Ralf P. S<strong>ch</strong>enke, Die<br />
Re<strong>ch</strong>tsfindung im Steuerre<strong>ch</strong>t, Tübingen 2007, S. 160; Jörg Manfred<br />
Mössner, Typusbegriffe im Steuerre<strong>ch</strong>t, in: Fests<strong>ch</strong>rift für<br />
Heinri<strong>ch</strong> Wilhelm Kruse, Köln 2001, S. 161 ff., S. 170 f.). Der Typusbegriff<br />
zielt somit auf die Gewi<strong>ch</strong>tung der ihm zugrunde liegenden<br />
Merkmale im Einzelfall ab. Erst im Einzelfall wird darüber befunden,<br />
wel<strong>ch</strong>e als Typusmerkmale dienenden Indizien – wie planmässiges<br />
Vorgehen, berufli<strong>ch</strong>er Zusammenhang, Häufigkeit der<br />
Ges<strong>ch</strong>äfte, kurze Besitzdauer, spezielle Fa<strong>ch</strong>kenntnisse, erhebli<strong>ch</strong>e<br />
Fremdmittel – überhaupt und in wel<strong>ch</strong>er Intensität vorliegen müssen<br />
und wie sie im gegenseitigen Verhältnis zu gewi<strong>ch</strong>ten sind.<br />
Es leu<strong>ch</strong>tet ein, dass ein derartiger Typusbegriff von seinem<br />
Wesen her zwar auf die Erfassung der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />
in all ihren Facetten und somit auf die Herstellung optimaler<br />
Einzelfallgere<strong>ch</strong>tigkeit ausgeri<strong>ch</strong>tet ist. Do<strong>ch</strong> ist es gerade diese<br />
Ausri<strong>ch</strong>tung auf den Einzelfall, wel<strong>ch</strong>e die Voraussehbarkeit der<br />
Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit in<br />
vielen Fällen verunmögli<strong>ch</strong>t und daher den Anforderungen an<br />
Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit und Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit oftmals ni<strong>ch</strong>t zu genügen<br />
vermag. In der deuts<strong>ch</strong>en Steuerre<strong>ch</strong>tslehre wird die Verwendung<br />
von Typusbegriffen deshalb kritisiert: Der Re<strong>ch</strong>tsanwender setze<br />
si<strong>ch</strong> damit an die Stelle des Gesetzgebers; weder dem Bestimmtheitsgrundsatz<br />
no<strong>ch</strong> dem Gebot der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit vermöge der<br />
Typusbegriff zu genügen (S<strong>ch</strong>enke, S. 168 ff.; Mössner, S. 171). Es<br />
bestehe gerade im Steuerre<strong>ch</strong>t die Tendenz, «einen Begriff mit an<br />
si<strong>ch</strong> klaren Merkmalen zum Typusbegriff zu erklären, um au<strong>ch</strong><br />
sol<strong>ch</strong>e Fälle für steuerbar erklären zu können, die zwar ni<strong>ch</strong>t alle,<br />
sondern nur einige Merkmale erfüllen, na<strong>ch</strong> Ansi<strong>ch</strong>t des Interpreten<br />
jedo<strong>ch</strong> besteuert werden müssten» (Mössner, S. 171).<br />
Versu<strong>ch</strong>e, den Typusbegriff dadur<strong>ch</strong> vorhersehbar zu gestalten,<br />
dass die als Typusmerkmale dienenden Indizien generell-abstrakt<br />
quantifiziert werden, etwa indem eine bestimmte Anzahl Merkmale<br />
kumulativ gegeben sein müssen oder unter den Merkmalen<br />
feste Prioritäten formuliert werden, sind ges<strong>ch</strong>eitert oder<br />
zum S<strong>ch</strong>eitern verurteilt (vgl. E. 2.4.1). Denn eine sol<strong>ch</strong>e Umgestaltung<br />
widerspri<strong>ch</strong>t letztli<strong>ch</strong> dem ges<strong>ch</strong>ilderten Wesenskern des<br />
Typusbegriffs.<br />
E. 2.5.1 Wohl legt Art. 18 Abs. 1 DBG (wie § 18 Abs. 1 StG), wona<strong>ch</strong><br />
Einkünfte aus «jeder (…) selbständigen Erwerbstätigkeit» steuerbar<br />
sind, nahe, diesen Begriff auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> aufgrund von Typusmerkmalen<br />
zu ums<strong>ch</strong>reiben. Weil aber der Wortlaut der Bestimmung<br />
zunä<strong>ch</strong>st beispielhaft «Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,<br />
Gewerbe-, Land- und Forstwirts<strong>ch</strong>aftsbetrieb» und «aus<br />
einem freien Beruf» auflistet, lässt si<strong>ch</strong> daraus zwangslos der<br />
S<strong>ch</strong>luss ziehen, die Ums<strong>ch</strong>reibung der selbständigen Erwerbstätig-<br />
DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2010 | 4
DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />
keit als allgemeinen bzw. «Auffangtatbestand» habe si<strong>ch</strong> an den<br />
gesetzli<strong>ch</strong>en Beispielen zu orientieren. Diese sind aber seit jeher<br />
vom Bundesgeri<strong>ch</strong>t wie von den kantonalen Geri<strong>ch</strong>ten im Einklang<br />
mit der Lehre aufgrund des herkömmli<strong>ch</strong>en klassifizierenden<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegriffs definiert worden, d.h. aufgrund der kumulativ er-<br />
forderli<strong>ch</strong>en Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, (2.)<br />
des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten<br />
(Selbst-) Organisation, (4.) der Gewinnerzielungsabsi<strong>ch</strong>t sowie (5.) der<br />
(planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aft li<strong>ch</strong>en<br />
Verkehr (vgl. E. 2.2). Allerdings können au<strong>ch</strong> diese konkretisierenden<br />
Begriffsmerkmale ni<strong>ch</strong>t losgelöst vom gesetzli<strong>ch</strong>en (Ideal-)<br />
Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betra<strong>ch</strong>tet werden.<br />
Aus diesen Überlegungen heraus und im Li<strong>ch</strong>t der verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Grundsätze der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit und Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />
re<strong>ch</strong>tfertigt es si<strong>ch</strong> für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige<br />
Erwerbstätigkeit gegeben ist, auf den herkömmli<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegriff abzustellen, mit der Folge, dass beim Fehlen au<strong>ch</strong><br />
nur eines der Merkmale keine selbständige Erwerbstätigkeit<br />
vorliegt. Dass damit im Verglei<strong>ch</strong> zum offenen Typusbegriff eine<br />
gewisse Einengung der Qualifikation von Tätigkeiten als selbständige<br />
Erwerbstätigkeit einhergeht, kann angesi<strong>ch</strong>ts der Verbesserung<br />
der Voraussehbarkeit behördli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsanwendung<br />
und re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>er Behandlung der Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen hingenommen<br />
werden. Diese Einengung begünstigt ni<strong>ch</strong>t von vornherein<br />
einseitig die Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen, denn der Steuerfreiheit der<br />
privaten Kapital gewinne entspri<strong>ch</strong>t die fehlende Abzugsfähigkeit<br />
privater Kapitalverluste bzw. der Besteuerung der Einkünfte aus<br />
selbständiger Erwerbstätigkeit steht die Abzugsfähigkeit von Verlusten<br />
auf Ges<strong>ch</strong>äftsvermögen gegenüber (Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG;<br />
Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG; § 27 Abs. 2 lit. c StG; Rei<strong>ch</strong>/Züger, Art. 27<br />
DBG N. 42).<br />
Das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t stellt sodann mit Verweisung auf das<br />
Ausländerre<strong>ch</strong>t fest, dass das Bundesre<strong>ch</strong>t – entspre<strong>ch</strong>end<br />
dem vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t gewählten methodis<strong>ch</strong>en Vorgehen<br />
– au<strong>ch</strong> in anderen Berei<strong>ch</strong>en vom herkömmli<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgehe<br />
und diesen aufgrund kumulativ erforderli<strong>ch</strong>er Merkmale<br />
klassifiziere. Im folgenden geht das Geri<strong>ch</strong>t auf die erwähnten<br />
fünf Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />
näher ein und zieht dabei die vom Bundesgeri<strong>ch</strong>t entwickelten<br />
Indizien als Konkretisierungshilfen heran:<br />
E. 2.5.2 Die Tätigkeit des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen hat auf eigenes Risiko<br />
zu erfolgen. Das Begriffsmerkmal des Tätigwerdens auf eigene<br />
Re<strong>ch</strong>nung mit den damit verbundenen Gewinn<strong>ch</strong>ancen und Verlustrisiken<br />
gehört zum Kerngehalt der selbständigen Erwerbstätigkeit,<br />
das sie von der unselbständigen Erwerbstätigkeit abgrenzt,<br />
die auf «fremde» Re<strong>ch</strong>nung ausgeübt wird (vgl. Felix Ri<strong>ch</strong>ner/Walter<br />
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulri<strong>ch</strong> Meuter, Kommentar zum<br />
harmonisierten Zür<strong>ch</strong>er Steuergesetz, 2. A., Züri<strong>ch</strong> 2006, § 18 N. 9;<br />
Duss/Greter/von Ah, S. 4; Peter Stocker, Die steuerli<strong>ch</strong>e Abgrenzung<br />
der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung,<br />
Basel/Frankfurt a. M. 1992, S. 6). So kann etwa der Einsatz<br />
erhebli<strong>ch</strong>er Fremdmittel Indiz für das Eingehen eines Unternehmerrisikos<br />
sein, sofern er über das hinausgeht, was au<strong>ch</strong> in der<br />
privaten Vermögensverwaltung übli<strong>ch</strong> ist, wie z. B. bei der Finanzierung<br />
einer Liegens<strong>ch</strong>aft dur<strong>ch</strong> eine Hypothek.<br />
204<br />
QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />
E. 2.5.3 Der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft<br />
und Kapital einzusetzen. Der Arbeitseinsatz muss – anders als bei<br />
der unselbständigen Erwerbstätigkeit – ni<strong>ch</strong>t persönli<strong>ch</strong> erfolgen.<br />
Der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige kann si<strong>ch</strong> substituieren lassen, indem er eine<br />
Drittperson, z. B. einen Vermögensverwalter, damit beauftragt (vgl.<br />
BGr, 13. November 2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 54; Peter Lo<strong>ch</strong>er, Kommentar<br />
zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 10; Stocker,<br />
S. 5). Unter dem einzusetzenden Kapital ist in einem engeren Sinn<br />
das für die infrage stehende Tätigkeit bestimmte Eigen- und<br />
Fremdkapital zu verstehen, in einem weiteren Sinn au<strong>ch</strong> das (gesamte)<br />
Vermögen des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen, das als Haftungssubstrat<br />
das wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Risiko der Tätigkeit zu tragen hat. Indiz für<br />
den Kapitaleinsatz ist unter anderem die Aufnahme von Fremdmitteln<br />
für die Ausübung der fragli<strong>ch</strong>en Tätigkeit.<br />
E. 2.5.4 Die Tätigkeit des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen hat in einer von ihm<br />
selbst frei bestimmten Organisation zu erfolgen. Die autonome<br />
Organisation der Tätigkeit geht der unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />
ab, die dadur<strong>ch</strong> gekennzei<strong>ch</strong>net ist, dass der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige<br />
in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, in der er<br />
seine Tätigkeit weisungsgebunden auszuüben hat (vgl. BGr, 5. April<br />
2004, StE 2004 A 24.31 Nr. 1; Ri<strong>ch</strong>ner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 17<br />
N. 6 f.; Stocker, S. 7).<br />
E. 2.5.5 Jedes Streben im wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong> zielt auf die Erzielung<br />
eines Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab.<br />
So gesehen wird das Merkmal der Gewinnerzielungsabsi<strong>ch</strong>t regelmässig<br />
erfüllt sein, unabhängig davon, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit,<br />
eine «s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>te» Vermögenswaltung oder eine Liebhaberei<br />
vorliegt. Das Fehlen der Gewinnstrebigkeit kann si<strong>ch</strong> indessen<br />
aus der Tätigkeit selbst ergeben, weil diese entweder als<br />
Grundlage für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet ers<strong>ch</strong>eint<br />
oder ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> kommerziellen Gesi<strong>ch</strong>tspunkten ausgeübt wird.<br />
Dabei entspri<strong>ch</strong>t es der Lebenserfahrung, dass die selbständige<br />
Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, sobald erkennbar ist, dass si<strong>ch</strong><br />
der angestrebte wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Erfolg auf Dauer ni<strong>ch</strong>t realisieren<br />
lässt. Wird die Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr glei<strong>ch</strong>wohl fortgesetzt,<br />
ist alsdann zu vermuten, dass dies ni<strong>ch</strong>t (mehr) zum Zweck<br />
der Gewinnerzielung ges<strong>ch</strong>ieht, sondern aus anderen Gründen,<br />
namentli<strong>ch</strong> aus Liebhaberei. Denn wer wirkli<strong>ch</strong> eine Erwerbstätigkeit<br />
ausübt, wird si<strong>ch</strong> in der Regel na<strong>ch</strong> längeren Misserfolgen von<br />
der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die<br />
betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGr, 4. Juni 2004, 2A.68/2004,<br />
E. 1.3, www.bger.<strong>ch</strong>; Lo<strong>ch</strong>er, Art. 18 N. 22; Duss/Greter/von Ah, S. 7).<br />
Wie lange die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Betätigung verlustrei<strong>ch</strong> sein darf, bis<br />
eine natürli<strong>ch</strong>e Vermutung dafür spri<strong>ch</strong>t, dass der finanzielle Erfolg<br />
auf Dauer ausbleiben wird, kann ni<strong>ch</strong>t allgemein gesagt werden.<br />
Im Einzelfall kommt es namentli<strong>ch</strong> auf die Art der Tätigkeit<br />
und die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118).<br />
E. 2.5.6.1 Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> nur<br />
vor, wenn der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige in einer qualifizierten, d. h. plan mässigen<br />
und anhaltenden (na<strong>ch</strong>haltigen) Weise am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Verkehr teilnimmt. Dieses Begriffsmerkmal, das seinerseits die<br />
Untermerkmale der Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr, der<br />
Planmässigkeit sowie der Na<strong>ch</strong>haltigkeit der Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Verkehr umfasst, ist von auss<strong>ch</strong>laggebender praktis<strong>ch</strong>er<br />
Bedeutung. Es ermögli<strong>ch</strong>t die Abgrenzung der steuerbaren<br />
DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2010 | 4
QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />
(Kapital-)Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Gewinnen,<br />
die ohne besondere, auf Erwerb geri<strong>ch</strong>tete Aktivität des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen<br />
oder aufgrund einer si<strong>ch</strong> zufällig bietenden Gelegenheit<br />
erzielt werden und daher als private Kapitalgewinne steuerfrei<br />
sind (vgl. BGE 125 II 113 E. 5d).<br />
E. 2.5.6.2 Die Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr ist zentrales<br />
Merkmal der selbständigen Erwerbstätigkeit. Darunter ist die<br />
Teilnahme am marktmässigen Austaus<strong>ch</strong> von Gütern, Dienstleistungen<br />
und Finanzleistungen zu verstehen. Der Marktauftritt ist<br />
s<strong>ch</strong>on seinem Wesen na<strong>ch</strong> eine «na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbare», d. h. auf<br />
dem Markt in Ers<strong>ch</strong>einung tretende Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr.<br />
Das ergibt si<strong>ch</strong> aber au<strong>ch</strong> aus der gesetzli<strong>ch</strong>en Aufzählung von<br />
Art. 18 Abs. 1 DBG und § 18 Abs. 1 StG, wel<strong>ch</strong>e als Beispiele selbständiger<br />
Erwerbstätigkeit den Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund<br />
Forstwirts<strong>ch</strong>aftsbetrieb sowie den freien Beruf nennt. Er grenzt<br />
die selbständige Erwerbstätigkeit von der «s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ten» Verwaltung<br />
eigenen Vermögens ab (vgl. RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28;<br />
RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).<br />
Wohl verlangt das Bundesgeri<strong>ch</strong>t für die Annahme einer selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit «na<strong>ch</strong> der Praxis» ni<strong>ch</strong>t, dass die<br />
steuerpfli<strong>ch</strong>tige Person na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbar (wahrnehmbar) am<br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr teilnimmt (vgl. E. 1.2). Für diese Praxis<br />
hat es jedo<strong>ch</strong> bisher keine Begründung geliefert. Im Ents<strong>ch</strong>eid vom<br />
12. November 2001 (StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a) verweist das Geri<strong>ch</strong>t<br />
auf BGE 122 II 446 E. 3b, worin auf den Ents<strong>ch</strong>eid vom 17. Februar<br />
1986 (ASA 56, 366 ff. E. 2c) weiterverwiesen wird. Darin bezieht si<strong>ch</strong><br />
das Bundesgeri<strong>ch</strong>t auf einen unveröffentli<strong>ch</strong>ten Ents<strong>ch</strong>eid vom<br />
19. Dezember 1984 i.S. B., von dem abzuwei<strong>ch</strong>en kein Anlass bestehe<br />
und na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>em es keine Rolle spiele, «dass der Wertpapierund<br />
Goldkäufer dabei ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbar am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Verkehr teilnehme».<br />
Auf das Erfordernis der na<strong>ch</strong> aussen si<strong>ch</strong>tbaren Teilnahme am<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr – des Marktauftritts – kann daher ni<strong>ch</strong>t verzi<strong>ch</strong>tet<br />
werden, gehört es do<strong>ch</strong> zum Wesenskern der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit. Angesi<strong>ch</strong>ts der si<strong>ch</strong> ausweitenden Mögli<strong>ch</strong>keiten,<br />
mittels Informationste<strong>ch</strong>nologie – namentli<strong>ch</strong> über das Internet –<br />
am Markt teilzunehmen, sind die Anforderungen an die äusser li<strong>ch</strong>e<br />
Si<strong>ch</strong>tbarkeit des Marktauftritts entspre<strong>ch</strong>end den hierbei eingesetzten<br />
Mitteln anzupassen. Eine eigentli<strong>ch</strong>e, qualifizierte Marktteilnahme<br />
mit einem für jedermann ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Auftritt (Büro-<br />
4 | 2010 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER<br />
DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />
räumli<strong>ch</strong>keiten mit Firmens<strong>ch</strong>ild, Inserate etc.) ist für einen Marktauftritt<br />
ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>. Denn au<strong>ch</strong> wer etwa «nur» über das<br />
Internet oder «online» am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr teilnimmt, kann<br />
na<strong>ch</strong> aussen und damit si<strong>ch</strong>tbar in Ers<strong>ch</strong>einung treten. Liegt eine<br />
planmässige und na<strong>ch</strong>haltige Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr<br />
im na<strong>ch</strong>stehenden Sinn vor, ist diese in aller Regel au<strong>ch</strong> von<br />
einem Marktauftritt na<strong>ch</strong> aussen begleitet. Damit spri<strong>ch</strong>t in diesen<br />
Fällen jeweils eine natürli<strong>ch</strong>e, aber grundsätzli<strong>ch</strong> widerlegbare<br />
Vermutung für das Vorliegen des Kriteriums des Marktauftritts.<br />
E. 2.5.6.3 S<strong>ch</strong>on grammatikalis<strong>ch</strong> drückt der Begriff der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit aus, dass es si<strong>ch</strong> dabei um eine Tätigkeit<br />
handelt, die auf Erwerb ausgeri<strong>ch</strong>tet ist, also mit diesem Ziel planmässig<br />
und ni<strong>ch</strong>t spontan oder zufällig aufgrund si<strong>ch</strong> gerade bietender<br />
Gelegenheiten ausgeübt wird. Ob die Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Verkehr planmässig, d. h. in systematis<strong>ch</strong>er Art und<br />
Weise erfolgt und in einem weiteren Sinn «professionell» ist, muss<br />
anhand von Indizien beurteilt werden. Dabei fallen insbesondere<br />
in Betra<strong>ch</strong>t der Einsatz erhebli<strong>ch</strong>er Fremdmittel, die Wiederanlage<br />
des erzielten Gewinns in glei<strong>ch</strong>artige Vermögensgegenstände, der<br />
Einsatz spezieller Fa<strong>ch</strong>kenntnisse, der enge Zusammenhang mit<br />
der sonstigen berufli<strong>ch</strong>en Tätigkeit des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen, die kurze<br />
Besitzdauer der veräusserten Sa<strong>ch</strong>e (vgl. BGr, 9. Mai 2007, StE 2008<br />
B 23.1 Nr. 62 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 1999, StE 2000 B 23.1 Nr. 45<br />
E. 2c; BGr, 10. August 2009, StR 2009, 892 ff.; Felix Ri<strong>ch</strong>ner/Walter<br />
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulri<strong>ch</strong> Meuter, Handkommentar zum<br />
DBG, 2. A., Züri<strong>ch</strong> 2009, Art. 18 DBG N. 23 ff. und 39; Lo<strong>ch</strong>er, Art. 18<br />
DBG N. 34 f.) oder die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer<br />
Personengesells<strong>ch</strong>aft (vgl. dazu BGE 125 II 113 E. 6a; BGr, 24. August<br />
2005, 2A.7/2005, E. 2 m. H., www.bger.<strong>ch</strong>). Das Merkmal der Planmässigkeit<br />
grenzt die selbständige Erwerbstätigkeit von der<br />
s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ten Vermögensverwaltung und (in vielen Fällen) von der<br />
Liebhaberei (Hobby) ab.<br />
E. 2.5.6.4 Die selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder<br />
nebenberufli<strong>ch</strong>, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Die<br />
Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr kann infolgedessen (au<strong>ch</strong>)<br />
einen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en zeitli<strong>ch</strong>en Umfang aufweisen. Da sie aber<br />
planmässig zu erfolgen hat und ni<strong>ch</strong>t bloss bei si<strong>ch</strong> zufällig bietender<br />
Gelegenheit (vgl. vorstehende E. 2.5.6.3.), muss sie innerhalb der<br />
massgebenden Zeitspanne anhaltend, d. h. na<strong>ch</strong>haltig, sein (Stocker,<br />
205
DER AKTUELLE <strong>ST</strong>EUERENTSCHEID<br />
S. 4). Die Merkmale der Na<strong>ch</strong>haltigkeit und Planmässigkeit («Professionalität»)<br />
der Teilnahme am wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verkehr sind<br />
eng miteinander verknüpft. Indizien für Na<strong>ch</strong>haltigkeit sind insbesondere<br />
die Häufigkeit der Ges<strong>ch</strong>äfte, die kurze Besitzdauer und<br />
die Wiederanlage des erzielten Gewinns in glei<strong>ch</strong>artige Vermögensgegenstände<br />
(BGr, 31. März 2003, StE 2003 B 23.1 Nr. 55, insbesondere<br />
E. 3; VGr GR, 22. September 1998, StE 1999 B 23.1 Nr. 40 E. 4a<br />
[betreffend Werts<strong>ch</strong>riftenhandel]; Ernst Höhn/Robert Waldburger,<br />
Steuerre<strong>ch</strong>t – Band II, 9. A., Bern etc. 2002, § 43 N. 29).<br />
Ob die Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr na<strong>ch</strong>haltig ist, beurteilt<br />
si<strong>ch</strong> in erster Linie na<strong>ch</strong> der Art der Tätigkeit und dem Marktberei<strong>ch</strong>,<br />
in wel<strong>ch</strong>em sie ausgeübt wird. So setzt Na<strong>ch</strong>haltigkeit auf<br />
dem Gebiet des Werts<strong>ch</strong>riftenhandels eine im Verhältnis zur Grösse<br />
und Diversifikation des Werts<strong>ch</strong>riftenportfolios angemessene Bewirts<strong>ch</strong>aftung<br />
voraus, was in der Zahl (Häufigkeit) von Käufen und<br />
Verkäufen sowie der Besitzdauer der Werts<strong>ch</strong>riften zum Ausdruck<br />
gelangt. Demgegenüber bildet die Zahl von Transaktionen etwa im<br />
Berei<strong>ch</strong> des Liegens<strong>ch</strong>aften- und des Kunsthandels ni<strong>ch</strong>t einziges<br />
Indiz für das Vorliegen von Na<strong>ch</strong>haltigkeit. Denn in diesen Marktberei<strong>ch</strong>en<br />
ist die Bewirts<strong>ch</strong>aftung der Anlageobjekte vielfa<strong>ch</strong> auf<br />
längere Zeitdauer angelegt, sodass Na<strong>ch</strong>haltigkeit au<strong>ch</strong> bei einer<br />
im Verhältnis zur Grösse des Portfolios geringeren Zahl von Transaktionen<br />
gegeben sein kann. Allerdings darf diesfalls zwis<strong>ch</strong>en<br />
Kauf und Verkauf eines Objekts eine ni<strong>ch</strong>t zu lange Zeitdauer liegen,<br />
damit vermutet werden kann, dieses sei planmässig im Hinblick<br />
auf seinen späteren Verkauf erworben worden.<br />
Unter dem Gesi<strong>ch</strong>tswinkel der Na<strong>ch</strong>haltigkeit ist s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
festzuhalten, dass die selbständige Erwerbstätigkeit ni<strong>ch</strong>t erst mit<br />
dem Fliessen von Einkünften beginnen muss. Es ist dur<strong>ch</strong>aus mögli<strong>ch</strong>,<br />
dass eine Betätigung, die im Übrigen alle Merkmale selbständiger<br />
Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst na<strong>ch</strong> längerer<br />
Zeit zu Einkünften führt. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen ein<br />
Steuerpfli<strong>ch</strong>tiger zu Beginn seiner Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit während<br />
längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft<br />
einsetzt und erhebli<strong>ch</strong>e finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt<br />
zur Marktreife zu entwickeln oder ein Dienstleistungsges<strong>ch</strong>äft<br />
aufzubauen. Werden keine Einkünfte erzielt, kann das allerdings<br />
ein wesentli<strong>ch</strong>er Hinweis dafür sein, dass es am Merkmal<br />
der Gewinnerzielungsabsi<strong>ch</strong>t fehlt (vgl. E. 2.5.5).<br />
E. 2.6 Es liegt in der Natur der Sa<strong>ch</strong>e, dass es au<strong>ch</strong> beim Rückgriff<br />
auf die einzelnen Merkmale des Re<strong>ch</strong>tsbegriffs der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit ni<strong>ch</strong>t gelingen kann, jegli<strong>ch</strong>e Unbestimmtheit<br />
und Uns<strong>ch</strong>ärfe auszus<strong>ch</strong>alten. Gerade im Hinblick auf die mannigfaltigen<br />
Ers<strong>ch</strong>einungsformen der selbständigen Erwerbstätigkeit<br />
muss den Behörden bei der Frage, ob die einzelnen Merkmale erfüllt<br />
sind, ein Ermessensspielraum zukommen, in wel<strong>ch</strong>em sie in<br />
Würdigung aller Umstände zu prüfen haben, ob die erwähnten<br />
Merkmale gegeben sind. Na<strong>ch</strong>haltigkeit kann etwa trotz geringer<br />
Anzahl Transaktionen vorliegen, wenn sie dur<strong>ch</strong> andere Umstände<br />
indiziert wird. Somit sind die Indizien, wel<strong>ch</strong>e die einzelnen unabdingbaren<br />
Grundvoraussetzungen (eigenes Risiko, Einsatz von<br />
Anmerkungen: 1) SB.2009.00056 betreffend<br />
Staats- und Gemeindesteuern; SB.2009.00057 betreffend<br />
die direkte Bundessteuer, bisher veröffentli<strong>ch</strong>t<br />
bei http://www.vgrzh.<strong>ch</strong>/re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung/<br />
index.html. 2) SB.2007.00127, RB 2008 Nr. 77.<br />
3) BGE 2C_868/2008. 4) «fel» in NZZ Nr. 247 vom<br />
206<br />
24. 10. 2009, S. 31. 5) «fel.» wählte bei seiner Bespre<strong>ch</strong>ung<br />
von BGE 2C_868/2008 vom 23. 10. 2009 den<br />
mehr ergebnis- als produktionsorientierten Ver -<br />
glei<strong>ch</strong> mit der Wundertüte (a. a. O. Anm. 4). 6) Der<br />
Ents<strong>ch</strong>eid zur direkten Bundessteuer lautet materiell<br />
glei<strong>ch</strong>. 7) Vgl. beispielsweise Art. 18 DBG und<br />
QUASI-WERTSCHRIFTEN- UND ANDERE QUASI-HÄNDLER<br />
Arbeit und Kapital, frei gewählte Organisation, Absi<strong>ch</strong>t der Gewinnerzielung,<br />
planmässige, na<strong>ch</strong>haltige und na<strong>ch</strong> aussen hin si<strong>ch</strong>tbare<br />
Teilnahme am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr) konkretisieren, untereinander<br />
austaus<strong>ch</strong>bar und je na<strong>ch</strong> den konkreten Umständen entbehrli<strong>ch</strong>.<br />
Damit kann der Einzelfallgere<strong>ch</strong>tigkeit Re<strong>ch</strong>nung getragen<br />
werden. Es ist aber ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, ein Begriffsmerkmal der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit dur<strong>ch</strong> ein anderes zu substituieren,<br />
au<strong>ch</strong> wenn Letzteres besonders ausgeprägt vorliegt, weil die selbständige<br />
Erwerbstätigkeit nur beim Vorliegen aller Merkmale bejaht<br />
werden darf.<br />
Im konkreten Fall kam das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t zum S<strong>ch</strong>luss,<br />
beim Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen müsse das Begriffsmerkmal der planmässigen,<br />
na<strong>ch</strong>haltigen und na<strong>ch</strong> aussen hin si<strong>ch</strong>tbaren Teilnahme<br />
am Wirts<strong>ch</strong>aftsverkehr verneint werden. Der Gewinn<br />
aus der Veräusserung der Skulptur sei somit als privater Kapitalgewinn<br />
ni<strong>ch</strong>t der Besteuerung zu unterwerfen.<br />
4. FAZIT<br />
Es sei daran erinnert, dass der harmonisierte Begriff der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit seinerzeit aus kantonalem Re<strong>ch</strong>t (entspre<strong>ch</strong>end<br />
der Tradition unter Verzi<strong>ch</strong>t auf eine Legaldefinition)<br />
rezipiert wurde. Steuerobjekt ist der auf einem dur<strong>ch</strong><br />
die selbständige Erwerbstätigkeit bestimmten (aus dem Gesamtvermögen<br />
aussonderbaren) Ges<strong>ch</strong>äftsvermögen erzielte<br />
Vermögensstandsgewinn [7]. Zur Besteuerung eines sol<strong>ch</strong>en<br />
Gewinnes kann es seither (au<strong>ch</strong> bei der direkten Bundessteuer)<br />
ni<strong>ch</strong>t mehr genügen, Kapitalgewinne zu identifizieren, die im<br />
Rahmen irgendeiner Tätigkeit entstehen, wel<strong>ch</strong>e die s<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>te<br />
Vermögensverwaltung übersteigt: Es muss na<strong>ch</strong>gewiesen<br />
werden, dass eine «selbständige Erwerbstätigkeit» vorliegt,<br />
die ni<strong>ch</strong>t eine je na<strong>ch</strong> Einzelfall, Bran<strong>ch</strong>e, Gewinn oder Verlust<br />
etc. beliebige sein kann, sondern auf allgemein anwendbare<br />
anerkannte Grundsätze abgestützt ist, und deren Anfang<br />
au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Nebel liegt, damit weder die Gesamtheit<br />
der anwendbaren Gesetzesbestimmungen, no<strong>ch</strong> das Ende<br />
vers<strong>ch</strong>leiert bleiben.<br />
Diesen Wandel hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t bisher (ohne sti<strong>ch</strong>haltige<br />
Argumente vorzubringen) ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollzogen [8],<br />
während die Begründung der Notwendigkeit eines klassifizierenden<br />
Re<strong>ch</strong>tsbegriffes und dessen Praktizierbarkeit<br />
dur<strong>ch</strong> das Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t überzeugt. Es ist zu hoffen,<br />
dass der Ents<strong>ch</strong>eid des Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tes dem Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
den Anlass dazu gibt, die s<strong>ch</strong>on allzu lange andauernde<br />
Re<strong>ch</strong>tsunsi<strong>ch</strong>erheit und Re<strong>ch</strong>tsunglei<strong>ch</strong>heit dur<strong>ch</strong> eine<br />
«Spezifizierung» der «selbständigen Erwerbstätigkeit» zu<br />
beenden und Re<strong>ch</strong>tsfrieden herzustellen, bevor si<strong>ch</strong> der (momentan<br />
blockierte) Gesetzgeber do<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> bewegen muss<br />
und mit einem kennzahlenorientierten Konzept bloss einen<br />
Flicken auf den «Werts<strong>ch</strong>riftenhandel» setzt, wo am lautesten<br />
protestiert wird. �<br />
§ 18 StG ZH. 8) Seine diesbezügli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eide<br />
ers<strong>ch</strong>einen unzutreffend begründet und einem<br />
überholten Konzept verhaftet: Vgl. z. B. BGE 125<br />
II 113 = StE 1999 B. 23.1 Nr. 41; BGer 8. 12. 1999,<br />
ASA 69 (2000/2001) 788.<br />
DER SCHWEIZER TREUHÄNDER 2010 | 4