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ANZEIGE. VERWIRKICHTER BETRUG MITTELS GEFÄLSCHTEM ...

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GEORG NEHRING<br />

SCHIFFERGASSE 1/4<br />

A - 5 7 0 0 Z E L L A M S E E<br />

FAX 06542 - 47 412<br />

TEL 0676 - 49 56 583<br />

einschreiben<br />

An die<br />

STAATSANWALTSCHAFT WIEN<br />

zu Hdn. Herrn Hofrat Dr. Walter NEMEC<br />

Landesgerichtsstr.11<br />

1080 Wien<br />

gegen:<br />

1. Dr. Ernst HÖFER jun., geb. 26.12.1952<br />

Auerspergstr. 6, 5700 Zell am See<br />

2. Elisabeth H Ö F E R<br />

Am Lohningfeld 30, 5700 Zell/See<br />

3. Dr. Ernst HÖFER sen.<br />

Am Lohningfeld 30, 5700 Zell/See<br />

wegen: § 146, § 147, § 224, §12 StGB<br />

§ 288 StGB<br />

Geschädigter: Ing. Georg Nehring, Schifferg. 1/4, 5700 Zell am See<br />

1. A N Z E I G E<br />

2. Anschluss als Privatbeteiligter<br />

2-fach<br />

1 HS


1.<br />

Der Geschädigte ist das einzige Kind der am 30.7.1997 verstorbenen Lydia Wagner. In dem<br />

zunächst beim Bezirksgericht Donaustadt unter GZ 19 A 336/93 d und seit 23.1.1996 beim<br />

Bezirksgericht Zell am See zu GZ 5 A 74/95f geführten Verlassenschaftsverfahren wurde ein<br />

"eigenhändiges Testament" der Lydia Wagner vom 21.05.1991 vorgelegt, demzufolge zugunsten<br />

des Dr. Ernst Höfer jun., prakt. Arzt, 5700 Zell am See, Auerspergstraße 6, sowie seiner Mutter<br />

und Schwester und der Erblasserin, Elisabeth Höfer, 5700 Zell am See, Am Lohningfeld 30, sowie<br />

eines Missionars namhafte Vermächtnisse verfügt und als Alleinerbin die Ziehtochter der<br />

Erblasserin, Brigitte Wagner-Fuentefria, San Daniel 243, E-08399 Tordera-Barcelona, eingesetzt<br />

wäre, während der Geschädigte sowie sein nachverstorbener Vater auf den Pflichtteil gesetzt<br />

worden wären.<br />

Der Geschädigte hegte sofort nach Vorlage dieses "eigenhändigen Testamentes" erheblich Zweifel<br />

an dessen Echtheit und wurde über eine Anzeige des Geschädigten beim Landesgericht für<br />

Strafsachen Wien zur GZ 27 d Vr 8264/96 eine Voruntersuchung wegen des Verdachtes der<br />

Urkundenfälschung durchgeführt, in welchem der Sachverständige, AR Friedrich Nicponsky, vom<br />

Landesgericht für Strafsachen Wien zum Sachverständigen mit dem Auftrag bestellt worden ist,<br />

über das im vorgenannten Verlassenschaftsverfahren vorgelegte "eigenhändige Testament" der<br />

Lydia Wagner vom 21.5.1991 ein Gutachten zu dessen Echtheit zu erstellen.<br />

In diesem, im Voruntersuchungsverfahren GZ 27 d Vr 8284/96 als ON 48 erstatteten Gutachten hat<br />

der Sachverständige AR Nicponsky das "eigenhändige Testament" vom 21.5.1991 mit sehr hoher<br />

Wahrscheinlichkeit als gefälscht eingestuft.<br />

Dieses gefälschte Testament wurde gemäß dem Polizeibericht ON 54 zu 27 d Vr 8264/96 im<br />

Verlassenschaftsverfahren vom Onkel des Geschädigten, Dr. Ernst Höfer sen., Pensionist, 5700 Zell<br />

am See, Am Lohningfeld 30, an den Notar Dr. Karl Hacker übergeben.<br />

Ursprung dieses gefälschten Testamentes ist Elisabeth Höfer, die Schwester der Erblasserin und<br />

Gattin von Dr. Ernst Höfer, die im Verfahren 2 Cg 237/96 (ON 19, Seite 6 und 9) des<br />

Landesgerichtes Salzburg als Zeugin behauptet hat, dieses "eigenhändige Testament" direkt und<br />

persönlich von der Erblasserin am 10.6.1993 erhalten zu haben. Durch diese Aussage von Elisabeth<br />

Höfer ist jeder Dritte als Fälscher dieses "eigenhändigen Testamentes" ausgeschlossen.<br />

Elisabeth Höfer und deren Ehemann Dr. Ernst Höfer war über einen Zeitraum von über 20 Jahren<br />

das bedeutende Stammvermögen der Erblasserin Lydia Wagner zur treuhändigen Verwaltung<br />

übergeben. Dieses treuhändig verwaltete Stammvermögen wäre von der Erblasserin in einem echten<br />

Testament angeführt worden und hätte von den Beschuldigten im Zuge der<br />

Verlassenschaftsabhandlung an den Geschädigten ausgefolgt werden müssen.<br />

Die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund der Voruntersuchungen zu GZ 27 d Vr 8264/96 des<br />

Landesgerichtes für Strafsachen Wien war nicht möglich, da hinsichtlich der Urkundenfälschung<br />

zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten war.<br />

Am 24.Juni 2002 wurde der mit der Testamentsfälschung vorbereitete Betrug - hinsichtlich der im<br />

gefälschten Testament zugunsten von Dr. Ernst Höfer jun. und Elisabeth Höfer vermachten Legate<br />

in Höhe von ÖS 300.000. -- VERWIRKLICHT, wodurch nunmehr keine Verfolgungsverjährung<br />

mehr gegeben ist !<br />

Beweis:<br />

Verlassenschaftsakt GZ 19 A 336/93 d des Bezirksgerichtes Wien-Donaustadt bzw.<br />

Akt 5 A 74/95f des Bezirksgerichtes Zell am See<br />

Akt 27 d Vr 8264/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien<br />

Akt 13 ST 135.345/96 der Staatsanwaltschaft Wien<br />

2


T a t b e s t a n d: <strong>BETRUG</strong> durch Testamentsfälschung, VERWIRKLICHT am 24.6.2002<br />

Dr. Ernst Höfer jun. hat im Verfahren 2 Cg 75/96 w des Landesgerichtes Salzburg ein Urteil über<br />

ÖS 321.812.-- s.A. bzw. € 23.387.-- zuzügl. 4 % Zinsen seit 1.2.1994 sowie Kosten zu seinen<br />

Gunsten erwirkt. Diese Forderungen wurden aus dem gefälschten "Testament" der Lydia Wagner<br />

vom 21.5.1991 abgeleitet und betreffen die in diesem "Testament" vermachten Legate in Höhe von<br />

ÖS 100.000.-- für Dr. Ernst Höfer jun., sowie das Legat in Höhe von ÖS 200.000.-- für Elisabeth<br />

Höfer und geltend gemachte Begräbniskosten und div. Spesen in Höhe von ÖS 21.812.--<br />

Zur Eintreibung dieser Forderung aufgrund des gefälschten Testamentes hat Dr. Ernst Höfer jun. im<br />

Exekutionsverfahren 2 E 57/99 des Bezirksgerichtes Zell am See die zwangsweise Versteigerung<br />

der erbl. Eigentumswohnung Top 4 in EZ 205 des Grundbuch 57316 Thumersbach betrieben.<br />

Diesem Zwangsversteigerungsverfahren der betreibenden Partei Dr. Ernst Höfer jun. gegen die<br />

Verlassenschaft nach Lydia Wagner, ist die Pinzgauerhaus Immobilien Treuhand GmbH. mit einer<br />

Forderung von lediglich € 731.--zu 2 E 22/01v des Bezirksgerichtes Zell am See beigetreten. Unter<br />

Ausnützung dieses Beitrittes der Pinzgauerhaus Immobilien Treuhand GmbH. zu seinem<br />

Zwangsversteigerungsverfahren hat Dr. Ernst Höfer jun. die Zwangsversteigerung der erbl.<br />

Wohnung durch das Bezirksgericht Zell am See erwirkt, wobei die Wohnung am 24.6.2002 um das<br />

geringste Gebot in Höhe von € 38.680.-- versteigert wurde.<br />

Dr. Ernst Höfer jun., Elisabeth Höfer und Dr. Ernst Höfer sen. haben sich dadurch gemeinschaftlich<br />

im Zusammenhang mit der Fälschung des Testamentes der Lydia Wagner vom 21.05.1991 um<br />

zumindest € 23.387.-- bzw. inkl. Zinsen um € 31.261.-- unrechtmäßig bereichert.<br />

Der allein durch diese Zwangsversteigerung von den Beschuldigten verursachte Schaden liegt durch<br />

die Kosten und die Differenz des Versteigerungserlöses zum Verkehrswert wesentlich höher.<br />

Beweis: Akt 2 Cg 75/96 w des Landesgerichtes Salzburg<br />

Akt 2 E 57/99 des Bezirksgerichtes Zell am See, verbunden mit<br />

Akt 2 E 22/01v des Bezirksgerichtes Zell am See<br />

Beweisantrag im Falle der Bestreitung<br />

Für den Fall, daß die Beschuldigten die Fälschung des Testamentes der Lydia Wagner vom<br />

21.5.1991 bestreiten sollten und sich auf das vom Salzburger Sachverständigen Dietrich<br />

Rettenbacher erstattete Gegengutachten vom 25.7.1999 zu 2 Cg 237/96 des Landesgerichtes<br />

Salzburg berufen, so wird ausdrücklich auf die Eingabe an das Landesgericht für Strafsachen Wien<br />

zu 27 d Vr 8264/96 vom 28.3.2002 verwiesen. Daraus ergibt sich, daß dieses Gutachten des<br />

Sachverständigen Rettenbacher im Zivilverfahren gemäß § 314 (2) ZPO ex lege NICHTIG und u.a.<br />

wegen der Nichtberücksichtigung der vorgelegten echten Vergleichsschriften (V18, V19 und V20)<br />

auch sachlich völlig unrichtig ist.<br />

Im Falle der Bestreitung der Fälschung des "Testamentes" durch die Beschuldigten wird daher der<br />

BEWEISANTRAG<br />

gestellt, den vom Landesgerichtes für Strafsachen Wien bereits im Verfahren 27 d Vr 8264/96<br />

bestellten Sachverständigen Herrn AR F. Nicponsky mit der Erstattung einer Gutachtensergänzung<br />

in Hinblick auf die wieder aufgetauchten, echten Vergleichsschriften V18, V19, V20 (im Akt 27 d<br />

Vr 8264/96, AS 479, 481 und 483 in Band III) und der Fotodokumentation der<br />

Fälschungsmerkmale des "Testamentes" (Beilage ./Y in Akt 2 Cg 237/96 des Landesgerichtes<br />

Salzburg) zu erstellen.<br />

Tatbestand: falsche Beweisaussagen der Elisabeth Höfer<br />

Zur Erklärung der Gesamtsituation verweise ich auf das abgeschlossene Verfahren 14 Cg 119/01 i<br />

des Landesgerichtes Salzburg. Aus dem Akt 14 Cg 119/01 und dem rechtskräftigen Urteil ergibt<br />

sich, daß Elisabeth Höfer im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren Lydia Wagner vor<br />

allen beteiligten Gerichten systematisch falsche Beweisaussagen getätigt hat, die gegen §§ 16, 1330<br />

ABGB und §§111 f. StGB verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, daß diese wissentlichen, falschen<br />

Zeugenaussagen von Elisabeth Höfer trotz gerichtlicher Wahrheitsermahnung und Vorhalt des §<br />

321 ZPO aufgestellt wurden und auch den Tatbestand nach § 288 StGB erfüllen.<br />

3


Beweis: Akt 14 Cg 119/01 i des Landesgerichtes Salzburg<br />

Tatbestand: Fälschung der Unterschrift des Geschädigten auf einer Beweisurkunde<br />

Im Verfahren 14 Cg 119/01 i des Landesgerichtes Salzburg brachte Elisabeth Höfer in der<br />

Klagebeantwortung sowie im Zuge ihrer gerichtlichen Einvernahme als Rechtfertigungsversuch<br />

eine neue Falschbehauptung vor, zu deren Beweis darüber hinaus eine weitere gefälschte Urkunde,<br />

nämlich eine "eidesstattliche Erklärung vom 12.12.1988" vorgelegt.<br />

Auf dieser "eidesstattliche Erklärung vom 12.12.1988" ist meine Unterschrift gefälscht.<br />

Wie sich aus dem Akt 14 Cg 119/01 des LG Salzburg ergibt, habe ich diese Urkunde im Jänner<br />

2000 das erste Mal in einem Gerichtsakt gesehen. Diese gefälschte "eidesstattliche Erklärung"<br />

wurde von den Beschuldigten offensichtlich bereits im Jahr 1988, aus den in der Klage 14 Cg<br />

119/01 dargelegten Gründen, verwendet.<br />

Im vorbereitenden Schriftsatz vom 5.12.2001 zu 14 Cg 119/01 wurde die Fälschung dieser weiteren<br />

Urkunde durch Elisabeth Höfer bekannt gegeben und diese gem. §303 ZPO aufgefordert, das<br />

"Original" dieser gefälschten "eidesstattlichen Erklärung vom 12.12.1988" dem Gericht zur<br />

Überprüfung der gefälschten Unterschrift vorzulegen. Dieser Aufforderung ist Elisabeth Höfer nicht<br />

nachgekommen. Zur Feststellung der Fälschung dieser weiteren Urkunde aus dem Jahr 1988 durch<br />

Elisabeth Höfer und Unterlassung weiterer falscher Behauptungen, läuft daher derzeit am<br />

Landesgericht Salzburg das Verfahren 7 Cg 122/02 f gegen Elisabeth Höfer.<br />

2.<br />

Ich erkläre gleichzeitig mich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, wobei die Höhe<br />

des Schadens aufgrund des konkret verwirklichten Tatbestandes zunächst mit lediglich € 77.360,23<br />

s.A. beziffert wird. Eine Ausdehnung auf den von den Beschuldigten zu verantwortenden<br />

Gesamtschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ich beantrage mich vom jeweiligen<br />

Verfahrensstand zu verständigen und mich zur Hauptverhandlung zu laden.<br />

Gleichzeitig erlaube ich mir höflichst auf unsere existentielle Bedrohung durch die Beschuldigten<br />

und die daraus folgende höchste Dringlichkeit Ihres schützenden Eingreifens hinzuweisen.<br />

In dem genannten Zwangsversteigerungsakt 2 E 57/99 k des BG Zell am See hat der<br />

Verlassenschaftskurator ausgeführt:<br />

zit.: "Wie die (federführende) Mutter des Betreibenden, Fr. Elisabeth Höfer, dem Kurator<br />

mehrmals mitgeteilt hat, geht es n i c h t um die Bezahlung der Legate, sondern darum, dem<br />

derzeit in der Wohnung befindlichen Ing. Georg Nehring diese Wohnmöglichkeit zu entziehen."<br />

(Akt 2 E 57/99 k des Bezirksgerichtes Zell am See, Rekurs Kurator vom 25.2.2000)<br />

Die Beschuldigten versuchen seit dem Jahr 1993 durch eine absichtliche Maximierung unseres<br />

Schadens gezielt unsere Existenz zu zerstören, um uns dadurch eine gerichtliche Klärung ihres<br />

betrügerischen Vorgehens unmöglich zu machen. Als direkte Folge dieser Angriffe der<br />

Beschuldigten mußte meine Firma die Residenz Küchen & Bad-Möbel GmbH. im Jahr 1998<br />

Insolvenz anmelden, wodurch meine Frau und ich unser Einkommen verloren haben und auf das<br />

Existenzminimum gepfändet werden. Dadurch haben wir im Jahr 1999 unser Haus in Baden bei<br />

Wien verloren und mußten alle unsere Habseligkeiten in Container in Wr. Neudorf einlagern, um in<br />

der - jetzt am 24.6. zwangsversteigerten - Ferienwohnung meiner Mutter das Ende der<br />

Verlassenschaft und den Ersatz des zwischenzeitig enorm angestiegenen Schadens durch die<br />

Beschuldigen abzuwarten. Diese Zwangsversteigerung unserer letzten Wohnmöglichkeit durch Dr.<br />

Höfer jun. hat nach den aktenkundigen Aussagen der Beschuldigten Elisabeth Höfer auch den<br />

Zweck, uns diese letzte Wohnmöglichkeit zu nehmen. Durch die lange Dauer sind auch unsere<br />

letzten finanziellen eisernen Reserven aufgebraucht. Eine Übersiedlung in eine andere Wohnung ist<br />

uns daher aus Kostengründen vor einem Ersatz unseres Schadens durch die Beschuldigten völlig<br />

unmöglich .<br />

Zell am See, am 30.6. 2002<br />

4

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