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Testament - 50plus.at

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einen Blick auf das <strong>Testament</strong> machen zu lassen, um zu<br />

überprüfen, ob die Formulierungen im <strong>Testament</strong> sachlich<br />

korrekt sind.<br />

Was passiert, wenn ich keine Regelung<br />

hinsichtlich meines Nachlasses treffe?<br />

Ohne letztwillige Verfügung bzw. wenn man zu Lebzeiten<br />

keine Regelung getroffen h<strong>at</strong>, gilt die gesetzliche Erbfolge,<br />

wonach z. B. der überlebende Eheg<strong>at</strong>te neben den Kindern<br />

ein Drittel des Nachlasses erhält, neben den Eltern zwei<br />

Drittel und neben den Großeltern ebenfalls zwei Drittel<br />

sowie jenen Teil, der auf vorverstorbene Großeltern entfiele.<br />

Kinder erhalten neben Eheg<strong>at</strong>ten zwei Drittel des Nachlasses.<br />

Mit welchen Kosten<br />

müssen meine Erben rechnen?<br />

Kosten des Verlassenschaftsverfahrens<br />

Diese sind abhängig vom Wert des Nachlasses und werden<br />

auf Antrag des Notars, der als Gerichtskommissär tätig ist,<br />

vom Gericht bestimmt. Grundlage dafür ist das Gerichtskommissionstarifgesetz.<br />

Pauschalgebühr<br />

Die Pauschalgebühr, die an das Gericht zu zahlen ist, hängt<br />

von der Höhe des Nachlassvermögens ab und beträgt drei<br />

Promille des reinen Nachlasswertes.<br />

Erbschaftssteuer<br />

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem<br />

Verwandtschaftsgrad und dem Wert, den jeder Erbe erhält.<br />

Endbesteuerte Bestandteile des Nachlasses, wie z. B.<br />

Sparbücher sind grundsätzlich erbschaftssteuerfrei.<br />

Liegenschaften werden mit dem dreifachen Einheitswert<br />

bewertet, der im Normalfall wesentlich geringer ist als der<br />

Verkehrswert. Nähere Inform<strong>at</strong>ionen zu den Steuerklassen<br />

und der Berechnung der Steuer erhalten Sie unter<br />

www.help.gv.<strong>at</strong> – Finanzen – Erbschaftssteuer.<br />

Vermögensweitergabe<br />

Autorin: Dr. Doris Gr<strong>at</strong>z<br />

Bankprodukte<br />

Was passiert mit meinem Konto?<br />

Wie laufen die täglichen Zahlungen weiter?<br />

Man unterscheidet zwischen einem Konto mit einem<br />

Inhaber und einem Gemeinschaftskonto.<br />

Gemeinschaftskonten gibt es mit Einzelverfügungsberechtigung<br />

oder gemeinsamer Verfügungsberechtigung.<br />

Ein Konto mit einem Inhaber und ein Gemeinschaftskonto<br />

mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung werden ab dem<br />

Todestag gesperrt, sodass keine Abbuchungen oder<br />

Behebungen mehr möglich sind. Bei einem Gemeinschaftskonto<br />

mit Einzelverfügungsberechtigung gibt es zumindest<br />

zwei Kontoinhaber – hier können die überlebenden Kontoinhaber<br />

über das Guthaben verfügen und auch die täglichen<br />

Zahlungen damit bestreiten. Dem Notar wird<br />

gemeldet, dass ein solches Gemeinschaftskonto besteht.<br />

Eine bloße Zeichnungsberechtigung zu einem Konto<br />

erlischt mit dem Tod des Kontoinhabers.<br />

Wie kann mein Erbe über mein Konto<br />

verfügen, solange noch kein Beschluss<br />

vorhanden ist?<br />

Auf Grund der Novelle zum Außerstreitgesetz, die seit<br />

1.1.2005 in Kraft ist, wurde das Verlassenschaftsverfahren<br />

vereinfacht, sodass der Gerichtskommissär (das ist der Notar,<br />

der vom Gericht zur Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens<br />

bestellt wird) dem/n Erben die Benützung,<br />

Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft ohne<br />

Genehmigung durch das Gericht (Beschluss) übertragen<br />

kann. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stellt<br />

der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung aus, die dazu<br />

berechtigt, über das Konto des Verstorbenen zu verfügen.<br />

Diese Verfügungsberechtigung beschränkt sich auf die<br />

ordentliche Verwaltung des Nachlasses.<br />

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