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Regelung 93 - Vordere Unterfahrschutzeinrichtungen

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DE<br />

L 185/56 Amtsblatt der Europäischen Union 17.7.2010<br />

Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser <strong>Regelung</strong> und das<br />

Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender<br />

Website abgerufen werden kann:<br />

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html<br />

<strong>Regelung</strong> Nr. <strong>93</strong> der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) —<br />

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:<br />

I. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz<br />

II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen<br />

Unterfahrschutz<br />

III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes<br />

REGELUNG<br />

1. Anwendungsbereich<br />

2. Zweck<br />

3. Begriffsbestimmungen<br />

4. Antrag<br />

Tag des Inkrafttretens: 27. Februar 1994<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Teil I — Genehmigung von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz<br />

5. Genehmigung von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz<br />

6. Vorschriften für Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz<br />

Teil II — Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs<br />

für den vorderen Unterfahrschutz<br />

7. Genehmigung des Anbaus einer genehmigten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz<br />

8. Vorschriften für den Anbau einer genehmigten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz<br />

Teil III — Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines vorderen Unterfahrschutzes<br />

9. Genehmigung eines Fahrzeugs mit vorderem Unterfahrschutz<br />

10. Vorschriften für ein Fahrzeug mit vorderem Unterfahrschutz<br />

ANHÄNGE<br />

Anhang 1 — Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der<br />

Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Einrichtung<br />

für den vorderen Unterfahrschutz nach der <strong>Regelung</strong> Nr. <strong>93</strong> (Teil I)<br />

Anhang 2 — Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der<br />

Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich<br />

des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz<br />

nach der <strong>Regelung</strong> Nr. <strong>93</strong> (Teil II)<br />

Anhang 3 — Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der<br />

Genehmigung oder endgültige Einstellung der Produktion für ein Fahrzeug hinsichtlich seines<br />

vorderen Unterfahrschutzes nach der <strong>Regelung</strong> Nr. <strong>93</strong> (Teil III)<br />

Anhang 4 — Muster der Genehmigungszeichen<br />

Anhang 5 — Prüfbedingungen und -verfahren<br />

Anhang 6 — Übereinstimmung der Produktion und sonstige verwaltungstechnische Verfahren


DE<br />

17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/57<br />

1. ANWENDUNGSBEREICH<br />

1.1 Diese <strong>Regelung</strong> gilt für<br />

1.1.1 TEIL I: die Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die an Fahrzeugen der Klassen N 2 und<br />

N 3 ( 1 ) angebaut werden sollen;<br />

1.1.2 TEIL II: den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die nach Teil I dieser<br />

<strong>Regelung</strong> genehmigt worden sind, an Fahrzeugen der Klassen N 2 und N 3 ( 1 );<br />

1.1.3 TEIL III: Fahrzeuge der Klassen N 2 und N 3 hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes, die mit<br />

einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sind, die nicht nach Teil I dieser<br />

<strong>Regelung</strong> gesondert genehmigt worden ist, oder die so beschaffen und/oder ausgerüstet sind, dass<br />

davon ausgegangen werden kann, dass ihre Bauteile die Aufgabe der Einrichtung für den vorderen<br />

Unterfahrschutz erfüllen.<br />

1.2 Fahrzeuge der Klasse N 2 mit einer Höchstmasse bis zu 7,5 Tonnen brauchen nur der in dieser<br />

<strong>Regelung</strong> enthaltenen Vorschrift für die Bodenfreiheit von 400 mm zu entsprechen.<br />

1.3 Die Vorschriften dieser <strong>Regelung</strong> gelten nicht für<br />

1.3.1 Geländefahrzeuge der Klassen N 2 G und N 3 G ( 1 ),<br />

1.3.2 Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz<br />

nicht vereinbar ist.<br />

2. ZWECK<br />

Der Zweck dieser <strong>Regelung</strong> besteht darin, Fahrzeugen der Klasse M 1 oder N 1 ( 1 ) bei einem Frontalaufprall<br />

auf Fahrzeuge nach Absatz 1 dieser <strong>Regelung</strong> einen wirksamen Schutz gegen Unterfahren<br />

zu bieten.<br />

3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

3.1 Im Sinne dieser <strong>Regelung</strong> bedeuten:<br />

3.1.1 „Höchstmasse“ des Fahrzeugs die vom Fahrzeughersteller als technisch zulässige Höchstmasse angegebene<br />

Masse (Diese kann größer als die von der nationalen Behörde festgelegte „zulässige<br />

Höchstmasse“ sein.);<br />

3.1.2 „Höchstgewicht“ des Fahrzeugs die vertikale Kraft (in Newton), die erforderlich ist, um dieses bis zu<br />

seiner Höchstmasse beladen in seiner Lage zu halten;<br />

3.1.3 „leeres Fahrzeug“ das betriebsbereite Fahrzeug ohne Insassen und Ladung, aber mit Kraftstoff,<br />

Kühlmittel, Schmierstoffen, Werkzeugen und einem Ersatzrad (wenn dieses zu der vom Fahrzeughersteller<br />

gelieferten Standardausrüstung gehört);<br />

3.1.4 „Genehmigung einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz“ die Genehmigung eines Typs<br />

einer solchen Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz hinsichtlich der Vorschriften des<br />

Absatzes 7;<br />

3.1.5 „Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz“ Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz,<br />

die sich in den wesentlichen Merkmalen wie Form, Abmessungen, Befestigung, Werkstoffen<br />

und Aufschriften nach Absatz 4.2 nicht voneinander unterscheiden;<br />

3.1.6 „vorderer Unterfahrschutz“ der Schutz an der Vorderseite des Fahrzeugs, entweder durch:<br />

3.1.6.1 eine besondere Einrichtung (Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz) oder<br />

3.1.6.2 Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile, die hinsichtlich ihrer Form und ihrer Eigenschaften<br />

so beschaffen sind, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Aufgabe der<br />

Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz erfüllen;<br />

( 1 ) Siehe die Gesamtresolution zur Fahrzeugtechnik (R.E.3, Anlage 7) (TRANS/SC1/WP29/78/Amend.3).


DE<br />

L 185/58 Amtsblatt der Europäischen Union 17.7.2010<br />

3.1.7 „Genehmigung eines Fahrzeugs“ die Genehmigung eines Fahrzeugtyps<br />

— bei Teil II dieser <strong>Regelung</strong> — hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung für den vorderen<br />

Unterfahrschutz eines nach Teil I dieser <strong>Regelung</strong> genehmigten Typs oder<br />

— bei Teil III dieser <strong>Regelung</strong> — hinsichtlich seines vorderen Unterfahrschutzes;<br />

3.1.8 „Fahrzeugtyp“ Fahrzeuge, die sich in folgenden Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:<br />

— Breite der vordersten Achse, die am äußersten Teil der Reifen gemessen wird, wobei die<br />

Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens nicht zu berücksichtigen ist;<br />

— Aufbau, Abmessungen, Form und Werkstoffe des Vorderteils des Fahrzeugs, sofern sie Gegenstand<br />

der Vorschriften des betreffenden Teils dieser <strong>Regelung</strong> sind;<br />

— am Fahrzeug angebrachte genehmigte Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, wenn<br />

der Antrag nach Teil II dieser <strong>Regelung</strong> eingereicht wird;<br />

— Höchstmasse des Fahrzeugtyps.<br />

4. ANTRAG<br />

4.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach einem Teil dieser <strong>Regelung</strong> ist vom Hersteller<br />

des Typs (Fahrzeug/Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz) oder seinem ordentlich bevollmächtigten<br />

Vertreter einzureichen.<br />

4.2 Dem Antrag ist für jeden Typ Folgendes beizufügen:<br />

4.2.1 Unterlagen in dreifacher Ausfertigung mit einer Beschreibung der technischen Merkmale des Typs<br />

(Fahrzeug/Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz): seine Abmessungen, Formen und wesentlichen<br />

Werkstoffe, sofern diese Angaben nach dieser <strong>Regelung</strong> benötigt werden;<br />

4.2.2 falls ein Muster des Typs einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz beigefügt wird,<br />

müssen alle seine wichtigsten Bauteile, die für den vorderen Unterfahrschutz von Bedeutung sind,<br />

deutlich und dauerhaft mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und der Typbezeichnung<br />

gekennzeichnet sein;<br />

4.2.3 eine Einrichtung oder ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, das dem Technischen<br />

Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, für jede Prüfung zur Verfügung<br />

zu stellen ist;<br />

4.2.4 bei Anträgen nach Teil II oder III dieser <strong>Regelung</strong> kann ein Fahrzeug, das nicht alle zu dem Typ<br />

gehörenden Bauteile umfasst, zur Prüfung zugelassen werden, wenn das Fehlen dieser Bauteile keine<br />

nachteiligen Auswirkungen auf den vorderen Unterfahrschutz hat.<br />

4.2.5 Angabe der Lage der Punkte P 1 , P 2 und P 3 nach den Vorschriften des Anhangs 5. Bei Anträgen<br />

nach Teil I dieser <strong>Regelung</strong> sind die Vorschriften des Teils II zu berücksichtigen.<br />

4.3 Anträgen nach Teil II dieser <strong>Regelung</strong> ist Folgendes beizufügen:<br />

4.3.1 ein Verzeichnis der Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die am Fahrzeug angebaut<br />

werden sollen;<br />

4.3.2 auf Wunsch der zuständigen Behörde ist das Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung nach<br />

Anhang 1 dieser <strong>Regelung</strong> für jede Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz ebenfalls beizufügen.


DE<br />

17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/59<br />

4.4 Anträgen nach den Teilen II und III dieser <strong>Regelung</strong> sind Angaben über den Fahrzeugtyp nach<br />

Absatz 3.1.8 beizufügen.<br />

4.5 Die zuständige Behörde wendet die Verwaltungsverfahren nach Anhang 6 im Zusammenhang mit<br />

folgenden Vorgängen an:<br />

4.5.1 Durchführung einer Prüfung vor Erteilung der Typgenehmigung, bei der festgestellt werden soll, ob<br />

zufriedenstellende Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion<br />

vorhanden sind,<br />

4.5.2 Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion,<br />

4.5.3 Änderung eines Typs oder Erweiterung der Genehmigung,<br />

4.5.4 endgültige Einstellung der Produktion.<br />

TEIL I<br />

GENEHMIGUNG VON EINRICHTUNGEN FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ<br />

5. GENEHMIGUNG EINER EINRICHTUNG FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ<br />

5.1 Entspricht die zur Genehmigung nach dieser <strong>Regelung</strong> vorgelegte Einrichtung für den vorderen<br />

Unterfahrschutz den Vorschriften des Absatzes 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ der<br />

Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz entsprechend den Mustern in Anhang 4 zu erteilen.<br />

5.2 Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für den Typ der Einrichtung<br />

für den vorderen Unterfahrschutz nach dieser <strong>Regelung</strong> sind die Vertragsparteien des Übereinkommens<br />

von 1958, die diese <strong>Regelung</strong> anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem<br />

Muster in Anhang 1 dieser <strong>Regelung</strong> entspricht.<br />

6. VORSCHRIFTEN FÜR EINRICHTUNGEN FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ<br />

6.1 Die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz muss gegen Kräfte, die parallel zur Längsachse<br />

des Fahrzeugs einwirken, ausreichend widerstandsfähig sein und außerdem bestimmten Vorschriften<br />

für die Abmessungen entsprechen. Der Nachweis für die Einhaltung dieser Vorschriften ist entsprechend<br />

den Prüfverfahren und -bedingungen nach Anhang 5 dieser <strong>Regelung</strong> zu erbringen.<br />

6.2 Die Profilhöhe des Querträgers der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz darf bei Fahrzeugen<br />

der Klasse N 2 nicht kleiner als 100 mm und bei Fahrzeugen der Klasse N 3 nicht kleiner als<br />

120 mm sein. Die seitlichen Enden des Querträgers dürfen nicht nach vorn gebogen sein oder eine<br />

scharfe Außenkante haben; diese Bedingung ist erfüllt, wenn die seitlichen Enden des Querträgers<br />

an der Außenseite mit einem Krümmungsradius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind.<br />

6.3 Die Einrichtung kann so beschaffen sein, dass ihre Lage an der Vorderseite des Fahrzeugs verändert<br />

werden kann. In diesem Fall muss die Einrichtung sicher in ihrer Betriebslage gehalten werden<br />

können, so dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage nicht möglich ist. Es muss möglich sein,<br />

die Lage der Einrichtung durch eine Person mit einer Kraft von höchstens 40 daN zu verändern.<br />

6.4 Die Außenflächen jeder vorderen Schutzeinrichtung müssen im Wesentlichen glatt oder horizontal<br />

gewellt sein, aus ihnen dürfen nur Halbrundköpfe von Schrauben oder Nieten bis zu 10 mm<br />

herausragen.


DE<br />

L 185/60 Amtsblatt der Europäischen Union 17.7.2010<br />

TEIL II<br />

GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH DES ANBAUS EINER EINRICHTUNG EINES<br />

GENEHMIGTEN TYPS FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ<br />

7. GENEHMIGUNG DES ANBAUS EINER GENEHMIGTEN EINRICHTUNG FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHR­<br />

SCHUTZ<br />

7.1 Ist das zur Genehmigung nach diesem Teil dieser <strong>Regelung</strong> vorgeführte Fahrzeug mit einer genehmigten<br />

Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz versehen und entspricht es den Vorschriften<br />

des Absatzes 8, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp entsprechend den Mustern in<br />

Anhang 4 zu erteilen.<br />

7.2 Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für den Fahrzeugtyp nach<br />

dieser <strong>Regelung</strong> sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese <strong>Regelung</strong><br />

anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser <strong>Regelung</strong><br />

entspricht.<br />

8. VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU EINER GENEHMIGTEN EINRICHTUNG FÜR DEN VORDEREN UNTER­<br />

FAHRSCHUTZ<br />

8.1 Die Höchstmasse eines Fahrzeugtyps, für den die Genehmigung beantragt wird, darf den Wert nicht<br />

überschreiten, der auf dem Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung für jede genehmigte Einrichtung<br />

für den vorderen Unterfahrschutz angegeben ist, die an diesem Fahrzeug angebaut werden<br />

soll.<br />

8.2 Das Fahrzeug mit der angebauten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz muss bestimmten<br />

Vorschriften für die Abmessungen nach Anhang 5 entsprechen, wobei die Prüfbedingungen und die<br />

Angaben zu berücksichtigen sind, die in dem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 enthalten sind, das<br />

für die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz ausgestellt wird.<br />

8.3 Die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass der<br />

horizontale Abstand vom vordersten Teil des Fahrzeugs zur Vorderseite der Einrichtung für den<br />

vorderen Unterfahrschutz nicht größer als 400 mm ist; von diesem Wert ist die aufgezeichnete<br />

Eindrückungstiefe (Anhang 1, Punkt 9) abzuziehen, die an einer der Stellen gemessen worden ist,<br />

an denen die Prüfkräfte während der Prüfung für die Genehmigung der Einrichtung für den<br />

vorderen Unterfahrschutz nach den Vorschriften des Teils I dieser <strong>Regelung</strong> aufgebracht wurden<br />

und die im Mitteilungsblatt für die Typgenehmigung angegeben sind (siehe Abbildungen 1 und 2).<br />

8.4 Bei der Messung dieser Abstände sind alle Teile des Fahrzeugs, die sich in einer Höhe von mehr als<br />

2 m über dem Boden befinden, nicht zu berücksichtigen.<br />

8.5 Der maximale Abstand von der Unterkante der angebauten Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz<br />

vom Boden darf zwischen den beiden Punkten P 1 nicht größer als 400 mm sein; bei<br />

dieser Messung sind die Vorschriften in Anhang 5 Absatz 3 zu beachten. In dem Bereich, der in<br />

Bezug auf jeden Punkt P 1 weiter außen liegt, darf diese Höhe größer als 400 mm sein, sofern die<br />

Unterkante sich nicht über einer Ebene befindet, die durch die Unterkante der Einrichtung für den<br />

vorderen Unterfahrschutz direkt unter dem Punkt P 1 verläuft und oberhalb der Horizontalen mit<br />

dieser einen Winkel von 15° bildet (siehe Abbildung 3).<br />

8.6 Die Höhe über dem Boden, an der die Prüfkräfte nach den Vorschriften des Teils I dieser <strong>Regelung</strong><br />

auf die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz aufgebracht werden und die im Mitteilungsblatt<br />

für die Typgenehmigung angegeben werden (Anhang 1, Punkt 8) dürfen nach den Vorschriften<br />

in Anhang 5 Absatz 3 nicht größer als 445 mm sein.<br />

8.7 Der Abstand der Unterkante der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz vom Boden darf<br />

zwischen den beiden Punkten P 1 nicht größer als 450 mm sein; dabei ist ihre Verschiebung<br />

während des Aufbringens der Prüflast nach den Vorschriften des Teils I zu berücksichtigen.<br />

8.8 Die Breite der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz darf an keiner Stelle seitlich die<br />

Kotflügel der Räder der vordersten Achse überschreiten, noch darf sie auf keiner Seite um mehr<br />

als 100 mm kürzer sein als die vorderste Achse, gemessen zwischen den äußersten Punkten der<br />

Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens (siehe Abbildung 1), oder<br />

auf keiner Seite um mehr als 200 mm kürzer sein als der Abstand, gemessen von den äußersten<br />

Punkten der Trittstufen des Führerhauses.


DE<br />

17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/61<br />

TEIL III<br />

GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS HINSICHTLICH SEINES VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZES<br />

9. GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS MIT VORDEREM UNTERFAHRSCHUTZ<br />

9.1 Ist das zur Genehmigung nach dieser <strong>Regelung</strong> vorgeführte Fahrzeug mit einem vorderen Unterfahrschutz<br />

versehen, der den Vorschriften des Absatzes 10 entspricht, ist die Genehmigung für<br />

diesen Fahrzeugtyp entsprechend den Mustern in Anhang 4 zu erteilen.<br />

9.2 Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für den Fahrzeugtyp nach<br />

dieser <strong>Regelung</strong> sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese <strong>Regelung</strong><br />

anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 dieser <strong>Regelung</strong><br />

entspricht.<br />

10. VORSCHRIFTEN FÜR EIN FAHRZEUG MIT VORDEREM UNTERFAHRSCHUTZ<br />

10.1 Bei jedem Fahrzeug der Klasse N 2 oder N 3 gelten die Bedingungen des Absatzes 10.2 als erfüllt,<br />

wenn das Fahrzeug mit einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet ist, die<br />

nicht gesondert nach Teil I dieser <strong>Regelung</strong> genehmigt worden ist, oder es an seiner Vorderseite so<br />

beschaffen und/oder ausgerüstet ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass seine Bauteile<br />

aufgrund ihrer Form und ihrer Eigenschaften die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz<br />

ersetzen. Bauteile, deren kombinierte Funktion folgenden Vorschriften entspricht, gelten als Einrichtung<br />

für den vorderen Unterfahrschutz.<br />

10.2 Der vordere Unterfahrschutz muss gegen Kräfte, die parallel zur Längsachse des Fahrzeugs einwirken,<br />

ausreichend widerstandsfähig sein. Außerdem muss der vordere Unterfahrschutz bestimmten<br />

Vorschriften für die Abmessungen entsprechen. Der Nachweis für die Einhaltung dieser Vorschriften<br />

ist entsprechend den Prüfverfahren und -bedingungen gemäß Anhang 5 dieser <strong>Regelung</strong><br />

zu erbringen.<br />

10.3 Bei Anträgen nach Teil III darf die Profilhöhe des Querträgers der Einrichtung für den vorderen<br />

Unterfahrschutz (die nicht gesondert nach Teil I genehmigt wurde) bei Fahrzeugen der Klasse N 2<br />

nicht kleiner als 100 mm und bei Fahrzeugen der Klasse N 3 nicht kleiner als 120 mm sein.<br />

10.4 Die Einrichtung kann so beschaffen sein, dass ihre Lage an der Vorderseite des Fahrzeugs verändert<br />

werden kann. In diesem Fall muss die Einrichtung sicher in ihrer Betriebslage gehalten werden<br />

können, so dass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage ausgeschlossen ist. Die Lage der Einrichtung<br />

muss von einer Person mit einer Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können.<br />

10.5 Der vordere Unterfahrschutz muss so widerstandsfähig sein, dass der horizontale Abstand zwischen<br />

dem vordersten Teil des Fahrzeugs nach dem Aufbringen der (in o. a. Anhang angegebenen)<br />

Prüfkräfte und der Berührungsfläche des Prüfstempels am Fahrzeug nicht größer als 400 mm ist.<br />

10.6 Bei der Messung dieser Abstände sind alle Teile des Fahrzeugs, die sich in einer Höhe von mehr als<br />

2 m über dem Boden befinden, nicht zu berücksichtigen.<br />

10.7 Der maximale Abstand von der Unterkante des vorderen Unterfahrschutzes vom Boden darf<br />

zwischen den beiden Punkten P 1 nicht größer als 400 mm sein; bei dieser Messung sind die<br />

Vorschriften in Anhang 5 Absatz 2 zu beachten. In dem Bereich, der in Bezug auf jeden Punkt<br />

P 1 weiter außen liegt, darf diese Höhe größer als 400 mm sein, sofern die Unterkante sich nicht<br />

über einer Ebene befindet, die durch die Unterkante des vorderen Unterfahrschutzes direkt unter<br />

dem Punkt P 1 verläuft und oberhalb der Horizontalen mit dieser einen Winkel von 15° bildet (siehe<br />

Abbildung 3).<br />

10.8 Der Abstand der Unterkante des vorderen Unterfahrschutzes vom Boden darf zwischen den beiden<br />

Punkten P 1 nicht größer als 450 mm sein; dabei ist ihre Verschiebung während des Aufbringens<br />

der Prüflast zu berücksichtigen.<br />

10.9 Die Breite der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz darf an keiner Stelle seitlich die<br />

Kotflügel der Räder der vordersten Achse überschreiten, noch darf sie auf keiner Seite um mehr<br />

als 100 mm kürzer sein als die vorderste Achse, gemessen zwischen den äußersten Punkten der<br />

Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens (siehe Abbildung 1), oder<br />

auf keiner Seite um mehr als 200 mm kürzer sein als der Abstand, gemessen zwischen den<br />

äußersten Punkten der Trittstufen des Führerhauses.


DE<br />

L 185/62 Amtsblatt der Europäischen Union 17.7.2010<br />

Abbildung 1<br />

Der vordere Unterfahrschutz besteht normalerweise aus einem Querträger und Verbindungsteilen für die<br />

Anbringung am Fahrgestell oder anderen Bauteilen.<br />

Anmerkung: Die Form der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz dient nur als Beispiel.


DE<br />

17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/63<br />

Abbildung 2<br />

Abbildung 3


DE<br />

L 185/64 Amtsblatt der Europäischen Union 17.7.2010<br />

ANHANG 1<br />

MITTEILUNG<br />

(größtes Format A 4 (210 mm × 297 mm))


DE<br />

17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/65


DE<br />

L 185/66 Amtsblatt der Europäischen Union 17.7.2010<br />

ANHANG 2<br />

MITTEILUNG<br />

(größtes Format A 4 (210 mm × 297 mm))


DE<br />

17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/67<br />

ANHANG 3<br />

MITTEILUNG<br />

(größtes Format A 4 (210 mm × 297 mm))


DE<br />

L 185/68 Amtsblatt der Europäischen Union 17.7.2010<br />

ANHANG 4<br />

MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN<br />

1 GENEHMIGUNGSNUMMER<br />

1.1 Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00)<br />

bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der<br />

Erteilung der Genehmigung in die <strong>Regelung</strong> aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem<br />

anderen Typ mehr zuteilen.<br />

1.2 Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Typ nach dieser <strong>Regelung</strong> sind die<br />

Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese <strong>Regelung</strong> anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu<br />

unterrichten, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser <strong>Regelung</strong> entspricht.<br />

1.3 An jedem Fahrzeug beziehungsweise jeder Einrichtung, die einem nach dieser <strong>Regelung</strong> genehmigten Typ entspricht,<br />

ist sichtbar und — auch bei der angebauten Einrichtung — an gut zugänglicher Stelle, die in dem<br />

Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus<br />

1.3.1 einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt hat,<br />

befindet ( 1 );<br />

1.3.2 der Nummer dieser <strong>Regelung</strong> mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer<br />

rechts neben dem Kreis nach 1.3.1;<br />

1.3.3 einem zusätzlichen Zeichen, das von der Nummer dieser <strong>Regelung</strong> durch einen senkrechten Strich getrennt ist und<br />

aus dem (den) römischen Zahlzeichen für den Teil (I, II oder III) der <strong>Regelung</strong> besteht, nach der die Einrichtung<br />

oder das Fahrzeug genehmigt worden ist.<br />

1.4 Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen <strong>Regelung</strong>en zum Übereinkommen<br />

in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser <strong>Regelung</strong> erteilt hat, so braucht das<br />

Zeichen nach Absatz 1.3.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die <strong>Regelung</strong>s- und Genehmigungsnummern<br />

und die zusätzlichen Zeichen aller <strong>Regelung</strong>en, aufgrund deren die Genehmigung nach dieser <strong>Regelung</strong><br />

erteilt wurde, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 1.3.1 anzuordnen.<br />

1.5 Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.<br />

2 MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN<br />

2.1 Muster A<br />

a ≥ 8 mm<br />

2.1.1 Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp<br />

hinsichtlich des vorderen Unterfahrschutzes im Falle eines Zusammenstosses nach der <strong>Regelung</strong> Nr. <strong>93</strong>,<br />

Teil II (Anbau einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz), unter der Nummer<br />

002439 im Vereinigten Königreich (E11) genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer<br />

geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der <strong>Regelung</strong> Nr. <strong>93</strong>, Teil II, in ihrer ursprünglichen<br />

Fassung erteilt worden ist.<br />

( 1 ) 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die<br />

Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg,<br />

14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal,<br />

22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 (–), 25 (–), 26 für Slowenien und 27 für die Slowakei. Die folgenden Zahlen<br />

werden den anderen Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der<br />

Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung“ beigetreten sind,<br />

nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien<br />

vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


DE<br />

17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/69<br />

2.2 Muster B<br />

a ≥ 8 mm<br />

2.2.1 Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp<br />

im Vereinigten Königreich (E11) nach der <strong>Regelung</strong> Nr. <strong>93</strong>, Teil II, und der <strong>Regelung</strong> Nr. 31 ( 1 ) genehmigt<br />

worden ist. Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die<br />

<strong>Regelung</strong> Nr. <strong>93</strong> in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag und die <strong>Regelung</strong> Nr. 31 die Änderungsserie 02 enthielt.<br />

( 1 ) Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


DE<br />

L 185/70 Amtsblatt der Europäischen Union 17.7.2010<br />

ANHANG 5<br />

PRÜFBEDINGUNGEN UND -VERFAHREN<br />

1 PRÜFBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN FÜR DEN VORDEREN UNTERFAHRSCHUTZ<br />

1.1 Auf Wunsch des Herstellers kann die Prüfung wie folgt durchgeführt werden:<br />

1.1.1 entweder an einem Fahrzeug des Typs, für den die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz vorgesehen ist;<br />

in diesem Fall sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen zu beachten;<br />

1.1.2 oder an einem Teil des Fahrgestells des Fahrzeugtyps, für den die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz<br />

vorgesehen ist; dieses Teil muss für den (die) betreffenden Fahrzeugtyp(en) repräsentativ sein;<br />

1.1.3 oder auf einem starren Prüfstand.<br />

1.2 Wird die Prüfung nach den Absätzen 1.1.2 und 1.1.3 durchgeführt, so müssen die Teile, mit denen die<br />

Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz an einem Teil des Fahrgestells oder an dem starren Prüfstand<br />

befestigt wird, denen entsprechen, die zum Anbau der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz am Fahrzeug<br />

verwendet werden.<br />

1.3 Auf Wunsch des Herstellers und mit Zustimmung des Technischen Dienstes darf das Prüfverfahren nach Absatz<br />

3 rechnerisch oder durch ein anderes entsprechendes Verfahren simuliert werden, sofern dessen Gleichwertigkeit<br />

nachgewiesen wird.<br />

2 PRÜFBEDINGUNGEN FÜR FAHRZEUGE<br />

2.1 Das Fahrzeug darf zur Erreichung der in Absatz 3.1 vorgeschriebenen Prüfkräfte nach einem vom Fahrzeughersteller<br />

anzugebenden Verfahren in seiner Lage gehalten werden.<br />

2.2 Bei der Ermittlung der Abmessungen ist von folgendem Fahrzeugzustand auszugehen:<br />

2.2.1 Das Fahrzeug ist leer.<br />

2.2.2 Das Fahrzeug steht auf einer horizontalen, ebenen, festen und glatten Fläche.<br />

2.2.3 Die Vorderräder sind in Geradeausstellung.<br />

2.2.4 Der Reifendruck entspricht dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Druck.<br />

2.2.5 Fahrzeuge mit hydropneumatischer, hydraulischer oder Luftfederung oder einer Einrichtung zur automatischen<br />

lastabhängigen Niveauregulierung befinden sich in dem vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand.<br />

3 PRÜFVERFAHREN<br />

3.1 Die Punkte P 1 dürfen bis zu 200 mm von den Längsebenen entfernt sein, die die äußersten Punkte der Reifen an<br />

der Vorderachse berühren, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens; die Punkte P 2 sind<br />

symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs im Abstand von 700 mm bis zu 1 200 mm voneinander<br />

anzuordnen. Die genaue Lage der Punkte ist vom Hersteller anzugeben.<br />

3.2 Die Höhe der Punkte P 1 und P 2 über dem Boden ist vom Fahrzeughersteller innerhalb der Linien festzulegen, die<br />

die Vorderseite der Einrichtung begrenzen. Die Höhe darf jedoch bei dem leeren Fahrzeug nicht größer als<br />

445 mm sein. P 3 liegt in der vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs (siehe Abbildung 1 der <strong>Regelung</strong>).<br />

3.3 Die nachstehend genannten Prüfkräfte sind an jedem der Prüfpunkte in getrennten Prüfungen am gleichen<br />

Fahrzeug oder an der gleichen Einrichtung oder — auf Wunsch des Herstellers/Vertreters — an unterschiedlichen<br />

Fahrzeugen oder Mustern der Einrichtung aufzubringen.<br />

3.3.1 Sind die Struktur und die Bauteile des Fahrzeugs, die für den vorderen Unterfahrschutz von Bedeutung sind, im<br />

Wesentlichen symmetrisch zu seiner Längsmittelebene angeordnet, so sind die Prüfungen an den Punkten P 1 und<br />

P 2 nur auf einer Seite durchzuführen.


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17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/71<br />

3.3.2 Während der Prüfung sind die Kräfte so schnell wie möglich aufzubringen, und die Einrichtung oder das<br />

Fahrzeug muss den in den folgenden Absätzen genannten Kräften mindestens 0,2 Sekunden lang standhalten.<br />

3.3.3 Eine horizontale Kraft, die 50 % des Höchstgewichts des Fahrzeugs oder des vorgesehenen Fahrzeugtyps (der<br />

vorgesehenen Fahrzeugtypen) entspricht, aber nicht größer als 80 × 10 3 N ist, ist nacheinander an beiden<br />

Punkten P 1 aufzubringen.<br />

3.3.4 Eine horizontale Kraft, die 100 % des Höchstgewichts des Fahrzeugs oder des vorgesehenen Fahrzeugtyps (der<br />

vorgesehenen Fahrzeugtypen) entspricht, aber nicht größer als 160 x 10 3 N ist, ist nacheinander an beiden<br />

Punkten P 2 aufzubringen. Ist die Einrichtung nicht durchgehend ausgeführt, und weist sie zwischen den beiden<br />

Punkten P 2 eine geringere Querschnittsfläche auf, so sind die Prüfungen fortzusetzen, indem an dem Punkt P 3<br />

eine horizontale Kraft in der gleichen Weise wie an den Punkten P 1 aufgebracht wird.<br />

3.4 Die größten horizontalen und vertikalen Verschiebungen jedes Prüfpunkts während des Aufbringens der obengenannten<br />

Kräfte sind aufzuzeichnen, der Höchstwert ist im Mitteilungsblatt anzugeben.<br />

3.5 Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, um die Einhaltung der obengenannten Vorschriften zu kontrollieren,<br />

so müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:<br />

3.5.1 Bei Anträgen nach Teil III ist eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz (die nicht gesondert nach Teil I<br />

genehmigt wird) an den Rahmenlängsträgern des Fahrzeugs, oder an den Teilen, die ersatzweise verwendet<br />

werden, oder an einer Struktur mit nachgewiesenen gleichwertigen Eigenschaften anzubringen.<br />

3.5.2 Die angegebenen Kräfte sind mit Hilfe von Stempeln, die entsprechend angelenkt sind (zum Beispiel mit Universalgelenken),<br />

parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs mittels einer Stempelfläche aufzubringen, die nicht<br />

höher als 250 mm (die genaue Höhe und Breite sind vom Hersteller anzugeben) und nicht breiter als 400 mm<br />

ist und deren Abrundungsradius an den vertikalen Kanten 5 mm ± 1 mm beträgt; der Mittelpunkt der Stempelfläche<br />

ist nacheinander auf die Punkte P 1 , P 2 und P 3 zu setzen.


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ANHANG 6<br />

Übereinstimmung der Produktion und sonstige verwaltungstechnische Verfahren<br />

1. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION<br />

1.1 Nach dieser <strong>Regelung</strong> genehmigte Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und Fahrzeuge müssen so<br />

hergestellt sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften dieser <strong>Regelung</strong> eingehalten<br />

sind.<br />

1.2 Die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1.1 ist durch entsprechende Kontrollen der Produktion zu überprüfen.<br />

1.3 Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem:<br />

1.3.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Qualitätskontrolle des Fahrzeugs oder der Einrichtung vorhanden sind,<br />

1.3.2 Zugang zu der Prüfausrüstung haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ<br />

erforderlich ist,<br />

1.3.3 sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die beigefügten Unterlagen während eines im Einvernehmen<br />

mit der Behörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben,<br />

1.3.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen analysieren, um die Beständigkeit der Eigenschaften des Fahrzeugs oder der<br />

Einrichtung nachzuprüfen und zu gewährleisten, wobei die zulässigen Fertigungstoleranzen zu berücksichtigen<br />

sind,<br />

1.3.5 sicherstellen, dass bei jedem Typ eines Fahrzeugs oder einer Einrichtung ausreichende Nachprüfungen und Prüfungen<br />

durchgeführt werden hinsichtlich der Abmessungen, Werkstoffe und Eigenschaften der Bauteile, die die<br />

Aufgabe des vorderen Unterfahrschutzes erfüllen, und der Teile; die für den Anbau am Fahrzeug verwendet<br />

werden;<br />

1.3.6 sicherstellen, dass eine weitere Probenahme oder eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einem Satz<br />

Muster oder Probestücke herausstellt, dass die betreffenden Vorschriften nicht eingehalten sind. Es sind alle<br />

erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.<br />

1.4 Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Produktionsanlage angewandten<br />

Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.<br />

1.4.1 Bei jeder Überprüfung sind dem betreffenden Prüfer die Prüfungs- und Produktionsunterlagen vorzulegen.<br />

1.4.2 Der Prüfer kann Stichproben zur Untersuchung im Laboratorium des Herstellers entnehmen. Die Mindestzahl der<br />

Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Kontrollen des Herstellers festgelegt werden.<br />

1.4.3 Erscheint das Qualitätsniveau als unzureichend, oder es wird für notwendig gehalten, die Richtigkeit der Ergebnisse<br />

der nach Absatz 1.4.2 durchgeführten Prüfungen nachzuprüfen, kann der Prüfer Proben auswählen, die dann dem<br />

Technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Typgenehmigung durchgeführt hat.<br />

1.4.4 Die zuständige Behörde kann jede in dieser <strong>Regelung</strong> vorgeschriebene Prüfung durchführen.<br />

1.4.5 Die von der zuständigen Behörde genehmigten Überprüfungen werden in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt.<br />

Sind die Ergebnisse einer dieser Überprüfungen nicht zufriedenstellend, so veranlaßt die zuständige Behörde, dass<br />

alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie<br />

möglich wiederhergestellt wird.<br />

2. MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION<br />

2.1 Die für einen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder eines Fahrzeugs nach dieser <strong>Regelung</strong><br />

erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die obengenannten Vorschriften nicht eingehalten<br />

sind oder die Schutzeinrichtung die in dieser <strong>Regelung</strong> vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden hat.


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17.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 185/73<br />

2.2 Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese <strong>Regelung</strong> anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung<br />

zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese <strong>Regelung</strong> anwenden, hierüber mit einem<br />

Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser <strong>Regelung</strong> entspricht.<br />

3. ÄNDERUNG DES TYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG<br />

3.1 Jede Änderung eines Typs einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder eines Fahrzeugs ist der Behörde<br />

mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann:<br />

3.1.1 entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung<br />

haben und die Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften<br />

entspricht;<br />

3.1.2 oder bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.<br />

3.2 Über die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese<br />

<strong>Regelung</strong> anwenden, unter Angabe der Änderungen mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in<br />

Anhang 1, 2 oder 3 dieser <strong>Regelung</strong> entspricht.<br />

3.3 Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt dieser Erweiterung eine laufende<br />

Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese<br />

<strong>Regelung</strong> anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser <strong>Regelung</strong> entspricht.<br />

4. ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION<br />

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser <strong>Regelung</strong> genehmigten Typs einer Einrichtung<br />

für den vorderen Unterfahrschutz oder eines Fahrzeugs mit einem vorderen Unterfahrschutz endgültig ein, so<br />

hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden<br />

Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese <strong>Regelung</strong><br />

anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1, 2 oder 3 dieser <strong>Regelung</strong><br />

entspricht.<br />

5. NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG<br />

DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN<br />

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese <strong>Regelung</strong> anwenden, übermitteln dem Sekretariat<br />

der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung<br />

durchführen, und der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten<br />

Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu<br />

übersenden sind.

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