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Richtlinien zur Neuschaffung und Erhaltung von ... - Stadt Leverkusen

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<strong>Neuschaffung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum 2/20/10<br />

<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Neuschaffung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum in <strong>Leverkusen</strong><br />

vom 10. April 1981<br />

in der Neufassung des Ratsbeschlusses vom 24.04.1995<br />

Der Wohnungsbedarf in <strong>Leverkusen</strong> verlangt den Einsatz städtischer Mittel mit dem<br />

Ziel, in ausreichendem Maße die wohnliche Versorgung der Bevölkerung, insbesondere<br />

des Personenkreises gem. § 25 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) zu<br />

sichern. Zu diesem Zweck sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel folgende<br />

Förderungsmaßnahmen vorzusehen:<br />

1. Als Zusatzförderung zu dem vom Land Nordrhein-Westfalen mit öffentlichen <strong>und</strong><br />

nichtöffentlichen Mitteln geförderten Mietwohnungsbau kann auf Antrag des<br />

Bauherrn gewährt werden:<br />

1.1 ein Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln in Höhe <strong>von</strong> 80,00 DM pro Quadratmeter<br />

förderfähige Wohnfläche gem. Wohnungsbauförderungsbestimmungen<br />

1984 - WFB 1984 - in der jeweils gültigen Fassung bei Bauvorhaben, die mit<br />

öffentlichen Wohnungsbaumitteln im Rahmen des 1. Förderweges vom Land<br />

Nordrhein-Westfalen gefördert werden;<br />

1.2 ein Baudarlehen aus nichtöffentlichen Mitteln in Höhe <strong>von</strong> 400,00 DM pro Quadratmeter<br />

förderfähige Wohnfläche gem. WFB bei Baudarlehen bei Baudarlehen,<br />

die mit nichtöffentlichen Wohnungsbaumitteln im Rahmen des 2. Förderweges<br />

vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden;<br />

1.3 ein Zusatzdarlehen aus öffentlichen Mitteln in Höhe <strong>von</strong> 20.000,00 DM je Wohnung<br />

<strong>zur</strong> Errichtung <strong>von</strong> Mieteinfamilienhäusern, die mit öffentlichen Wohnungsbaumitteln<br />

im Rahmen des 1. Förderweges vom Land Nordrhein-Westfalen<br />

gefördert werden.<br />

1.4 Die Bewilligung der Darlehen zu Ziff. 1.1 bis 1.3 setzt voraus, dass der Bauherr<br />

mindestens 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten als Eigenkapital in die<br />

Finanzierung einbringt <strong>und</strong> ein Aufwendungsverzicht <strong>von</strong> mindestens 1,60<br />

DM/m² ausgesprochen wird.<br />

Für die Darlehen der Ziff. 1.1 bis 1.3 gelten die Zins- <strong>und</strong> Tilgungsbedingungen<br />

der WFB in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Die Darlehen sind entsprechend der Regelung nach Ziff. 2.232 der WFB - Ausgabe<br />

1994 - der Zinsentwicklung anzupassen.<br />

Stand 01/07 1


<strong>Neuschaffung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum 2/20/10<br />

2. Für die Schaffung <strong>von</strong> Miet- <strong>und</strong> Genossenschaftswohnungen durch Ausbau<br />

<strong>und</strong> Umbau im Sinne <strong>von</strong> § 17 II. WoBauG kann ein öffentliches Baudarlehen in<br />

Höhe <strong>und</strong> zu den Bedingungen der jeweils gültigen Wohnungsbauförderungsbestimmungen<br />

des Landes NW gewährt werden.<br />

3. Zur <strong>Neuschaffung</strong> eines Familienheimes oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung<br />

kann ein nachstelliges nichtöffentliches Festbetragsdarlehen gewährt<br />

werden.<br />

Antragsberechtigt sind Personen, die<br />

- die Einkommensgrenze der §§ 25 - 25 d II. WoBauG einhalten oder<br />

- die einkommensmäßigen Voraussetzungen des § 88 a Abs. 1 Buchstabe b<br />

II. WoBauG erfüllen.<br />

Das Festbetragsdarlehen beträgt 15.000,00 DM <strong>und</strong> erhöht sich pro Kind im<br />

Sinne des Einkommenssteuergesetzes um 5.000,00 DM. Da Darlehen ist unter<br />

Berücksichtigung eines jährlichen Verwaltungskostenbeitrages <strong>von</strong> 0,5 % des<br />

Ursprungsdarlehens in 60 Halbjahresraten <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />

4. Außer dem Festbetragsdarlehen kann <strong>zur</strong> <strong>Neuschaffung</strong> eines Familienheimes<br />

oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung ein nachstelliges nichtöffentliches<br />

Baudarlehen gewährt werden, wenn eine öffentlich geförderte Wohnung in<br />

<strong>Leverkusen</strong> freigemacht wird. Die freizumachende Wohnung muss zum Zeitpunkt<br />

der Neuvermietung noch der Wohnungsbindung unterliegen. An der freizumachenden<br />

Wohnung muss nach ihrer Lage, Größe <strong>und</strong> Miete seitens der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> ein Interesse bestehen. Das Interesse ist durch eine entsprechende<br />

Bescheinigung der zuständigen Stelle gem. § 3 WoBindG nachzuweisen.<br />

5. Antragsberechtigt sind Personen, die<br />

- die Einkommensgrenze der §§ 25 - 25 d II. WoBauG einhalten <strong>und</strong> keine<br />

Wohnungsbaumittel des B<strong>und</strong>es oder des Landes NW erhalten.<br />

oder<br />

- die einkommensmäßigen Voraussetzungen des § 88 a Abs. 1 b II. WoBauG<br />

erfüllen <strong>und</strong> keine Wohnungsbaumittel des B<strong>und</strong>es oder des Landes NW<br />

erhalten<br />

oder<br />

2


<strong>Neuschaffung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum 2/20/10<br />

- die als Wohnungsinhaber zu einer Ausgleichszahlung gem. des Gesetzes<br />

über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen durch Erlass<br />

eines Leistungsbescheides herangezogen werden oder die als Wohnungsinhaber<br />

im Zeitpunkt der Beantragung der Wohnungsbaumittel <strong>zur</strong> Zahlung<br />

einer Ausgleichszahlung gem. des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung<br />

im Wohnungswesen verpflichtet wären, jedoch zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht herangezogen werden.<br />

Das Baudarlehen entspricht in seiner Höhe <strong>und</strong> in seinen Bedingungen dem<br />

Baudarlehen des Landes NW In der Programmart Modell B 2 entsprechend Ziff.<br />

5.12 WFB 1984 in der Fassung vom 02.02.1990. Für jedes Kind im Sinne des<br />

Einkommenssteuergesetzes erhöht sich das Baudarlehen gem. den Bestimmungen<br />

des § 45 II. WoBauG.<br />

6. Zusätzlich kann zu dem nichtöffentlichen Baudarlehen ein Zusatzdarlehen <strong>von</strong><br />

10.000,00 DM gewährt werden, wenn durch die Aufnahme eines Angehörigen<br />

im Sinne <strong>von</strong> § 8 II. WoBauG eine weitere öffentlich geförderte Wohnung freigemacht<br />

wird, die die unter Ziff. 4 genannten Kriterien erfüllt. Für den Fall, dass<br />

der Angehörige aus dem Haushalt des Antragstellers wieder ausscheidet <strong>und</strong><br />

als Wohnungssuchender in Erscheinung tritt, kann der Zinssatz für das Zusatzdarlehen<br />

dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken im Zeitpunkt des<br />

Ausscheidens gem. § 23 a II. Berechnungsverordnung angepasst werden. Das<br />

Ausscheiden ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.<br />

7. aufgehoben<br />

8. aufgehoben<br />

9. aufgehoben<br />

10. aufgehoben<br />

11. aufgehoben<br />

12. aufgehoben<br />

13. aufgehoben<br />

Stand 01/07 3


<strong>Neuschaffung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum 2/20/10<br />

14. Anträge sind beim Bauförderungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beweiskräftige<br />

Unterlagen beizufügen. Über die Bewilligung wird ein Bescheid erteilt. Die<br />

Anträge sind in der Reihenfolge des Eingangs zu berücksichtigen.<br />

15. Soweit in diesen <strong>Richtlinien</strong> nicht etwas anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich<br />

der Bedingungen, Sicherung <strong>und</strong> Auszahlung der städtischen Darlehen die<br />

Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes NW analog anzuwenden.<br />

Der Darlehensvertrag ist mit der Bewilligungsbehörde abzuschließen.<br />

Bei Darlehen bis zu 5.000,00 DM wird auf die dingliche Sicherung verzichtet.<br />

16. Mit städtischen Mitteln werden nur Bauvorhaben im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong><br />

gefördert.<br />

17. Die Förderung im Rahmen dieser <strong>Richtlinien</strong> ist ein einfaches Geschäft der laufenden<br />

Verwaltung.<br />

18. Dem Rat der <strong>Stadt</strong> ist halbjährlich über das Ergebnis zu berichten.<br />

19. Diese Neufassung der <strong>Richtlinien</strong> tritt am 25.04.1995 in Kraft.<br />

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