Richtlinien zur Neuschaffung und Erhaltung von ... - Stadt Leverkusen
Richtlinien zur Neuschaffung und Erhaltung von ... - Stadt Leverkusen
Richtlinien zur Neuschaffung und Erhaltung von ... - Stadt Leverkusen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Neuschaffung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum 2/20/10<br />
<strong>Richtlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Neuschaffung</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum in <strong>Leverkusen</strong><br />
vom 10. April 1981<br />
in der Neufassung des Ratsbeschlusses vom 24.04.1995<br />
Der Wohnungsbedarf in <strong>Leverkusen</strong> verlangt den Einsatz städtischer Mittel mit dem<br />
Ziel, in ausreichendem Maße die wohnliche Versorgung der Bevölkerung, insbesondere<br />
des Personenkreises gem. § 25 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) zu<br />
sichern. Zu diesem Zweck sind im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel folgende<br />
Förderungsmaßnahmen vorzusehen:<br />
1. Als Zusatzförderung zu dem vom Land Nordrhein-Westfalen mit öffentlichen <strong>und</strong><br />
nichtöffentlichen Mitteln geförderten Mietwohnungsbau kann auf Antrag des<br />
Bauherrn gewährt werden:<br />
1.1 ein Baudarlehen aus öffentlichen Mitteln in Höhe <strong>von</strong> 80,00 DM pro Quadratmeter<br />
förderfähige Wohnfläche gem. Wohnungsbauförderungsbestimmungen<br />
1984 - WFB 1984 - in der jeweils gültigen Fassung bei Bauvorhaben, die mit<br />
öffentlichen Wohnungsbaumitteln im Rahmen des 1. Förderweges vom Land<br />
Nordrhein-Westfalen gefördert werden;<br />
1.2 ein Baudarlehen aus nichtöffentlichen Mitteln in Höhe <strong>von</strong> 400,00 DM pro Quadratmeter<br />
förderfähige Wohnfläche gem. WFB bei Baudarlehen bei Baudarlehen,<br />
die mit nichtöffentlichen Wohnungsbaumitteln im Rahmen des 2. Förderweges<br />
vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert werden;<br />
1.3 ein Zusatzdarlehen aus öffentlichen Mitteln in Höhe <strong>von</strong> 20.000,00 DM je Wohnung<br />
<strong>zur</strong> Errichtung <strong>von</strong> Mieteinfamilienhäusern, die mit öffentlichen Wohnungsbaumitteln<br />
im Rahmen des 1. Förderweges vom Land Nordrhein-Westfalen<br />
gefördert werden.<br />
1.4 Die Bewilligung der Darlehen zu Ziff. 1.1 bis 1.3 setzt voraus, dass der Bauherr<br />
mindestens 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten als Eigenkapital in die<br />
Finanzierung einbringt <strong>und</strong> ein Aufwendungsverzicht <strong>von</strong> mindestens 1,60<br />
DM/m² ausgesprochen wird.<br />
Für die Darlehen der Ziff. 1.1 bis 1.3 gelten die Zins- <strong>und</strong> Tilgungsbedingungen<br />
der WFB in der jeweils gültigen Fassung.<br />
Die Darlehen sind entsprechend der Regelung nach Ziff. 2.232 der WFB - Ausgabe<br />
1994 - der Zinsentwicklung anzupassen.<br />
Stand 01/07 1
<strong>Neuschaffung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum 2/20/10<br />
2. Für die Schaffung <strong>von</strong> Miet- <strong>und</strong> Genossenschaftswohnungen durch Ausbau<br />
<strong>und</strong> Umbau im Sinne <strong>von</strong> § 17 II. WoBauG kann ein öffentliches Baudarlehen in<br />
Höhe <strong>und</strong> zu den Bedingungen der jeweils gültigen Wohnungsbauförderungsbestimmungen<br />
des Landes NW gewährt werden.<br />
3. Zur <strong>Neuschaffung</strong> eines Familienheimes oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung<br />
kann ein nachstelliges nichtöffentliches Festbetragsdarlehen gewährt<br />
werden.<br />
Antragsberechtigt sind Personen, die<br />
- die Einkommensgrenze der §§ 25 - 25 d II. WoBauG einhalten oder<br />
- die einkommensmäßigen Voraussetzungen des § 88 a Abs. 1 Buchstabe b<br />
II. WoBauG erfüllen.<br />
Das Festbetragsdarlehen beträgt 15.000,00 DM <strong>und</strong> erhöht sich pro Kind im<br />
Sinne des Einkommenssteuergesetzes um 5.000,00 DM. Da Darlehen ist unter<br />
Berücksichtigung eines jährlichen Verwaltungskostenbeitrages <strong>von</strong> 0,5 % des<br />
Ursprungsdarlehens in 60 Halbjahresraten <strong>zur</strong>ückzuzahlen.<br />
4. Außer dem Festbetragsdarlehen kann <strong>zur</strong> <strong>Neuschaffung</strong> eines Familienheimes<br />
oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung ein nachstelliges nichtöffentliches<br />
Baudarlehen gewährt werden, wenn eine öffentlich geförderte Wohnung in<br />
<strong>Leverkusen</strong> freigemacht wird. Die freizumachende Wohnung muss zum Zeitpunkt<br />
der Neuvermietung noch der Wohnungsbindung unterliegen. An der freizumachenden<br />
Wohnung muss nach ihrer Lage, Größe <strong>und</strong> Miete seitens der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> ein Interesse bestehen. Das Interesse ist durch eine entsprechende<br />
Bescheinigung der zuständigen Stelle gem. § 3 WoBindG nachzuweisen.<br />
5. Antragsberechtigt sind Personen, die<br />
- die Einkommensgrenze der §§ 25 - 25 d II. WoBauG einhalten <strong>und</strong> keine<br />
Wohnungsbaumittel des B<strong>und</strong>es oder des Landes NW erhalten.<br />
oder<br />
- die einkommensmäßigen Voraussetzungen des § 88 a Abs. 1 b II. WoBauG<br />
erfüllen <strong>und</strong> keine Wohnungsbaumittel des B<strong>und</strong>es oder des Landes NW<br />
erhalten<br />
oder<br />
2
<strong>Neuschaffung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum 2/20/10<br />
- die als Wohnungsinhaber zu einer Ausgleichszahlung gem. des Gesetzes<br />
über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen durch Erlass<br />
eines Leistungsbescheides herangezogen werden oder die als Wohnungsinhaber<br />
im Zeitpunkt der Beantragung der Wohnungsbaumittel <strong>zur</strong> Zahlung<br />
einer Ausgleichszahlung gem. des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung<br />
im Wohnungswesen verpflichtet wären, jedoch zu diesem Zeitpunkt<br />
nicht herangezogen werden.<br />
Das Baudarlehen entspricht in seiner Höhe <strong>und</strong> in seinen Bedingungen dem<br />
Baudarlehen des Landes NW In der Programmart Modell B 2 entsprechend Ziff.<br />
5.12 WFB 1984 in der Fassung vom 02.02.1990. Für jedes Kind im Sinne des<br />
Einkommenssteuergesetzes erhöht sich das Baudarlehen gem. den Bestimmungen<br />
des § 45 II. WoBauG.<br />
6. Zusätzlich kann zu dem nichtöffentlichen Baudarlehen ein Zusatzdarlehen <strong>von</strong><br />
10.000,00 DM gewährt werden, wenn durch die Aufnahme eines Angehörigen<br />
im Sinne <strong>von</strong> § 8 II. WoBauG eine weitere öffentlich geförderte Wohnung freigemacht<br />
wird, die die unter Ziff. 4 genannten Kriterien erfüllt. Für den Fall, dass<br />
der Angehörige aus dem Haushalt des Antragstellers wieder ausscheidet <strong>und</strong><br />
als Wohnungssuchender in Erscheinung tritt, kann der Zinssatz für das Zusatzdarlehen<br />
dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken im Zeitpunkt des<br />
Ausscheidens gem. § 23 a II. Berechnungsverordnung angepasst werden. Das<br />
Ausscheiden ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.<br />
7. aufgehoben<br />
8. aufgehoben<br />
9. aufgehoben<br />
10. aufgehoben<br />
11. aufgehoben<br />
12. aufgehoben<br />
13. aufgehoben<br />
Stand 01/07 3
<strong>Neuschaffung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erhaltung</strong> <strong>von</strong> Wohnraum 2/20/10<br />
14. Anträge sind beim Bauförderungsamt zu stellen. Dem Antrag sind beweiskräftige<br />
Unterlagen beizufügen. Über die Bewilligung wird ein Bescheid erteilt. Die<br />
Anträge sind in der Reihenfolge des Eingangs zu berücksichtigen.<br />
15. Soweit in diesen <strong>Richtlinien</strong> nicht etwas anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich<br />
der Bedingungen, Sicherung <strong>und</strong> Auszahlung der städtischen Darlehen die<br />
Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes NW analog anzuwenden.<br />
Der Darlehensvertrag ist mit der Bewilligungsbehörde abzuschließen.<br />
Bei Darlehen bis zu 5.000,00 DM wird auf die dingliche Sicherung verzichtet.<br />
16. Mit städtischen Mitteln werden nur Bauvorhaben im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong><br />
gefördert.<br />
17. Die Förderung im Rahmen dieser <strong>Richtlinien</strong> ist ein einfaches Geschäft der laufenden<br />
Verwaltung.<br />
18. Dem Rat der <strong>Stadt</strong> ist halbjährlich über das Ergebnis zu berichten.<br />
19. Diese Neufassung der <strong>Richtlinien</strong> tritt am 25.04.1995 in Kraft.<br />
4