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Lernförderung für Schülerinnen und Schüler (Bildung und Teilhabe)

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Anlage 2/2a – <strong>Lernförderung</strong> <strong>für</strong> <strong><strong>Schüler</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Schüler</strong><br />

(<strong>Bildung</strong> <strong>und</strong> <strong>Teilhabe</strong>)<br />

Bestätigung durch die Schule<br />

Antragsteller/-in<br />

Name, Vorname des <strong>Schüler</strong>s /<br />

der <strong>Schüler</strong>in<br />

Geburtdatum des <strong>Schüler</strong>s /<br />

der <strong>Schüler</strong>in<br />

Anschrift des <strong>Schüler</strong>s / der<br />

<strong>Schüler</strong>in<br />

Anschrift der Schule<br />

Klasse<br />

Allgemeines<br />

Es besteht Bedarf <strong>für</strong> eine zusätzliche <strong>Lernförderung</strong> nach (§ 6 b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BKGG in Verbindung<br />

mit) § 28 Abs. 5 SGB II bzw. § 34 Abs. 5 SGB XII im folgenden Fach<br />

(* <strong>für</strong> jedes Fach ist eine separate Anlage auszufüllen)<br />

Es wird bestätigt, dass das vorgenannte Kind <strong>Schüler</strong> / <strong>Schüler</strong>in der im Kopf bezeichneten<br />

Schule ist<br />

Vorrangigkeit anderer Leistungen von Schule <strong>und</strong> Jugendhilfe:<br />

Es wird bestätigt, dass die <strong>Lernförderung</strong> zusätzlich erforderlich ist, weil sie – insbesondere in<br />

Hinblick auf § 2 SchulG – von der Schule weder über Ergänzungsst<strong>und</strong>en noch über die Teil-<br />

nahme an einem Ganztagsangebot noch über andere schulische Angebote gewährleistet werden<br />

kann bzw. dass die ggf. bestehenden Angebote der Schule bereits ausgeschöpft wurden.<br />

Bitte wenden!!<br />

...


Angemessenheit <strong>und</strong> Umfang der <strong>Lernförderung</strong><br />

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Fall zur Herstellung der Sprachfähigkeit in<br />

Deutsch handelt.<br />

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Fall von Lese- <strong>und</strong>/oder Rechtschreibschwäche<br />

bzw. um Dyskalkulie handelt.<br />

Es wird bestätigt, dass es sich um einen kurzfristig notwendigen Förderungsbedarf handelt,<br />

um vorübergehende Lernschwächen zu beheben.<br />

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen der Arbeitshilfe <strong>für</strong> Schulen, Schulaufsicht sowie<br />

Schulträger <strong>und</strong> Träger der öffentlichen <strong>und</strong> privaten Jugendhilfe; 2. Auflage; Stand: 02.08.2011<br />

verwiesen.<br />

Empfohlener Umfang* der <strong>Lernförderung</strong> (maximal 35 St<strong>und</strong>en pro Schuljahr):<br />

15 St<strong>und</strong>en 25 St<strong>und</strong>en 35 St<strong>und</strong>en<br />

Bei einem Folgeantrag (sofern die Maximalst<strong>und</strong>enzahl von 35 St<strong>und</strong>en noch nicht erreicht ist):<br />

weitere 10 St<strong>und</strong>en 20 St<strong>und</strong>en<br />

* maßgeblich ist der Ablauf des Schuljahres<br />

Geeignetheit der <strong>Lernförderung</strong><br />

Es wird bestätigt, dass die oben aufgeführte <strong>Lernförderung</strong> <strong>für</strong> das oben genannte Fach im<br />

benannten Umfang erforderlich ist <strong>und</strong> empfohlen wird, um die nach den schulrechtlichen<br />

Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.<br />

Hinweise zur Begriffsauslegung „wesentliches Lernziel“:<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine solche <strong>Lernförderung</strong> ist es, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet<br />

ist. Zum Klassenziel gehören<br />

· die Versetzung in die nächste Klassenstufe,<br />

· in Gr<strong>und</strong>schulen die erfolgreiche Versetzung nach Beendigung der Schuleingangsphase<br />

· in der Erprobungsstufe die erfolgreiche Versetzung nach Abschluss der Klasse 6 oder<br />

· in Abschlussklassen weiterführender Schulen das Erreichen des Schulabschlusses.<br />

Das Erreichen einer besseren Schulformempfehlung stellt regelmäßig keinen Gr<strong>und</strong> <strong>für</strong> Leistungen<br />

zur <strong>Lernförderung</strong> dar.<br />

Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförde-<br />

rung.


Die <strong>Lernförderung</strong> ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht wer-<br />

den kann, sondern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schul-<br />

form <strong>und</strong> eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind.<br />

Liegt die Ursache <strong>für</strong> die vorübergehende Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleich-<br />

baren Ursachen <strong>und</strong> bestehen keine Anzeichen <strong>für</strong> eine nachhaltige Verhaltensänderung, ist Lernför-<br />

derung ebenfalls nicht erforderlich.<br />

<strong>Lernförderung</strong> ist zusätzlich erforderlich<br />

Begründung des Bedarfs (Regelfall):<br />

konstant mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem Fach über einen Zeitraum von<br />

mindestens drei Monaten<br />

zwei Klassenarbeiten aus dem laufenden Schulhalbjahr mit den Noten „mangelhaft“ oder einer<br />

Klassenarbeit mit der Note „ungenügend“ je Fach<br />

Vorliegen einer Benachrichtigung der Schule über eine Versetzungsgefährdung (so genannter<br />

„blauer Brief“)<br />

Hinweis auf dem Halbjahreszeugnis über eine Versetzungsgefährdung<br />

Vorbereitung auf eine Nachprüfung zum Erreichen des Klassenziels oder Schulabschluss<br />

(maximal 15 St<strong>und</strong>en)<br />

durch Unfall oder längere Krankheit bedingte Nicht-Teilnahme am Unterricht <strong>für</strong> eine Dauer<br />

von sechs Wochen oder mehr<br />

Ort, Datum Stempel <strong>und</strong> Unterschrift der Schule

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