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PDF: Implantologische Leistungen - Landesamt für Finanzen

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Beihilfevorschriften - 21 - § 17 BayBhV<br />

§ 17<br />

<strong>Implantologische</strong> <strong>Leistungen</strong><br />

1Aufwendungen<br />

<strong>für</strong> implantologische <strong>Leistungen</strong> sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen<br />

beihilfefähig:<br />

1. nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne<br />

angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,<br />

2. bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn nach einem einzuholenden<br />

Gutachten auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.<br />

2 Liegen die Indikationen nicht vor, sind die Aufwendungen <strong>für</strong> mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich<br />

vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare <strong>Leistungen</strong> aus<br />

öffentlichen Kassen gewährt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 3 Dabei sind die Gesamtaufwendungen<br />

der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen<br />

Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. 4 Unabhängig von den Sätzen 2 und 3 sind die<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> Suprakonstruktionen im Rahmen der Gebührenordnung <strong>für</strong> Zahnärzte beihilfefähig. 5 § 14<br />

gilt entsprechend.<br />

<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong>, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen 01.05.2009


Beihilfevorschriften VV zu § 17 BayBhV<br />

VV zu § 17 BayBhV<br />

<strong>Implantologische</strong> <strong>Leistungen</strong><br />

1. Bezüglich der Frage, ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig<br />

waren, vgl. Nr. 2 Satz 3 zu § 8.<br />

2. Vom Begriff der implantologischen <strong>Leistungen</strong> werden neben den <strong>Leistungen</strong> nach Abschnitt K des<br />

Gebührenverzeichnisses der GOZ auch Aufwendungen <strong>für</strong> ggf. erforderliche vorbereitende operative<br />

Maßnahmen (z. B. Knochenaufbau) nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erfasst.<br />

3. Es ist davon auszugehen, dass zu bereits vorhandenen Implantaten Beihilfen oder vergleichbare <strong>Leistungen</strong><br />

aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sofern der Beihilfeberechtigte nicht in geeigneter Weise,<br />

z.B. durch Beihilfebescheide oder Rechnungen, eine Finanzierung ohne <strong>Leistungen</strong> eines Dienstherrn<br />

oder öffentlichen Arbeitgebers belegen kann.<br />

4. Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen <strong>für</strong> den Austausch von Sekundärteilen erfolgt sinngemäß<br />

nach § 17 Sätze 1 bis 3, 5.<br />

<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Finanzen</strong>, DSt. Regensburg - Leitstelle Personalnebenleistungen 01.08.2009

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