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Gestaltungssatzung für die City/Altstadt von Gelsenkirchen

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(4) Gefärbtes oder verspiegeltes Glas, Ornamentglas und Glasbausteine sind nicht zulässig.<br />

(5) Rolläden vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig, Rollgitter sind gestattet.<br />

§ 4 Kragplatten, Vordächer und Markisen<br />

(1) Kragplatten, Vordächer und Markisen sind nur im Erdgeschoss eines Gebäudes zulässig. Sie sind <strong>für</strong> ein Gebäude im gleichen Stil<br />

zu gestalten.<br />

(2) Bei Gebäuden mit Lochfassaden oder einer vertikalen Gliederung muss das einzelne Gebäude als solches zusammenhängend in<br />

der gesamten Breite der Straßenfrontfassade erkennbar und ablesbar bleiben. Anbauten wie Kragplatten, Vordächer und Markisen<br />

müssen einen Abstand <strong>von</strong> mindestens 40 cm <strong>von</strong> der Gebäudekante einhalten.<br />

Bei Gebäuden mit horizontaler Gliederung können Kragplatten, Vordächer und Markisen analog der Fassadengliederung bis zur<br />

Gebäudekante gezogen werden.<br />

(3) Kragplatten, Vordächer und Markisen dürfen bis zu 2,5 m vor der Gebäudefront auskragen. An der Unterseite <strong>von</strong> Kragplatten,<br />

Vordächern und Markisen dürfen keine Werbeanlagen o.ä. angebracht werden. Unterhalb und an Kragplatten dürfen keine waa-<br />

gerechten Markisen angebracht werden. Eine lichte Durchgangshöhe <strong>von</strong> mindestens 2,5 m ist freizuhalten.<br />

(4) Konstruktionshöhe, Material und Farbigkeit <strong>von</strong> Kragplatten müssen auf das jeweilige Gebäude und auf <strong>die</strong> Nachbarbebauung ab-<br />

gestimmt sein und aus einer Farbfamilie entwickelt werden. Höhenversätze der Kragplatten eines Gebäudes sind nicht zulässig.<br />

(5) Vordächer sind als einschalige Glasdächer, gegebenenfalls mit Tragkonstruktionen aus Stahl, auszuführen. Klares Glas und sati-<br />

nierte/gesandstrahlte Gläser sind zulässig.<br />

(6) Markisen müssen sich in Form und Größe der Fassade und deren Gliederung, aber auch der Umgebung unterordnen. Markisen<br />

müssen direkt an der Hauswand angebracht werden. Sie sind unifarben und in Stoff auszuführen, <strong>die</strong> Farbigkeit der Markise ist auf<br />

<strong>die</strong> Fassade abzustimmen und aus einer Farbfamilie zu entwickeln. Glänzende Materialien sind nicht zulässig. Tonnen-, Korbfor-<br />

men oder Pultkonstruktionen sind nicht zulässig.<br />

§ 5 Werbeanlagen<br />

(1) Grundlegende Regelungen<br />

– Alle Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten (mit Ausnahme derer nach §13 der Bauordnung <strong>für</strong> das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)) müssen beantragt werden, auch solche, <strong>die</strong> normalerweise genehmigungsfrei sind.<br />

– Werbeanlagen müssen auf das betreffende Gebäude, an dem sie angebracht sind, abgestimmt sein. Dies betrifft <strong>die</strong> Größe und<br />

Proportion, <strong>die</strong> Gliederung und <strong>die</strong> Farbe der einzelnen Werbeanlagen.<br />

– Werbeanlagen müssen <strong>die</strong> Fassadengliederung des Gebäudes (horizontal bzw. vertikal) respektieren. Gliederungselemente<br />

und prägende Bauteile müssen erkennbar bleiben.<br />

Werbeanlagen dürfen nicht auf andere Gebäude übergreifen.<br />

Werbeanlagen müssen sich in <strong>die</strong> Umgebung und das Straßenbild einfügen.<br />

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