Gestaltungssatzung für die City/Altstadt von Gelsenkirchen
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(4) Gefärbtes oder verspiegeltes Glas, Ornamentglas und Glasbausteine sind nicht zulässig.<br />
(5) Rolläden vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig, Rollgitter sind gestattet.<br />
§ 4 Kragplatten, Vordächer und Markisen<br />
(1) Kragplatten, Vordächer und Markisen sind nur im Erdgeschoss eines Gebäudes zulässig. Sie sind <strong>für</strong> ein Gebäude im gleichen Stil<br />
zu gestalten.<br />
(2) Bei Gebäuden mit Lochfassaden oder einer vertikalen Gliederung muss das einzelne Gebäude als solches zusammenhängend in<br />
der gesamten Breite der Straßenfrontfassade erkennbar und ablesbar bleiben. Anbauten wie Kragplatten, Vordächer und Markisen<br />
müssen einen Abstand <strong>von</strong> mindestens 40 cm <strong>von</strong> der Gebäudekante einhalten.<br />
Bei Gebäuden mit horizontaler Gliederung können Kragplatten, Vordächer und Markisen analog der Fassadengliederung bis zur<br />
Gebäudekante gezogen werden.<br />
(3) Kragplatten, Vordächer und Markisen dürfen bis zu 2,5 m vor der Gebäudefront auskragen. An der Unterseite <strong>von</strong> Kragplatten,<br />
Vordächern und Markisen dürfen keine Werbeanlagen o.ä. angebracht werden. Unterhalb und an Kragplatten dürfen keine waa-<br />
gerechten Markisen angebracht werden. Eine lichte Durchgangshöhe <strong>von</strong> mindestens 2,5 m ist freizuhalten.<br />
(4) Konstruktionshöhe, Material und Farbigkeit <strong>von</strong> Kragplatten müssen auf das jeweilige Gebäude und auf <strong>die</strong> Nachbarbebauung ab-<br />
gestimmt sein und aus einer Farbfamilie entwickelt werden. Höhenversätze der Kragplatten eines Gebäudes sind nicht zulässig.<br />
(5) Vordächer sind als einschalige Glasdächer, gegebenenfalls mit Tragkonstruktionen aus Stahl, auszuführen. Klares Glas und sati-<br />
nierte/gesandstrahlte Gläser sind zulässig.<br />
(6) Markisen müssen sich in Form und Größe der Fassade und deren Gliederung, aber auch der Umgebung unterordnen. Markisen<br />
müssen direkt an der Hauswand angebracht werden. Sie sind unifarben und in Stoff auszuführen, <strong>die</strong> Farbigkeit der Markise ist auf<br />
<strong>die</strong> Fassade abzustimmen und aus einer Farbfamilie zu entwickeln. Glänzende Materialien sind nicht zulässig. Tonnen-, Korbfor-<br />
men oder Pultkonstruktionen sind nicht zulässig.<br />
§ 5 Werbeanlagen<br />
(1) Grundlegende Regelungen<br />
– Alle Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten (mit Ausnahme derer nach §13 der Bauordnung <strong>für</strong> das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)) müssen beantragt werden, auch solche, <strong>die</strong> normalerweise genehmigungsfrei sind.<br />
– Werbeanlagen müssen auf das betreffende Gebäude, an dem sie angebracht sind, abgestimmt sein. Dies betrifft <strong>die</strong> Größe und<br />
Proportion, <strong>die</strong> Gliederung und <strong>die</strong> Farbe der einzelnen Werbeanlagen.<br />
– Werbeanlagen müssen <strong>die</strong> Fassadengliederung des Gebäudes (horizontal bzw. vertikal) respektieren. Gliederungselemente<br />
und prägende Bauteile müssen erkennbar bleiben.<br />
Werbeanlagen dürfen nicht auf andere Gebäude übergreifen.<br />
Werbeanlagen müssen sich in <strong>die</strong> Umgebung und das Straßenbild einfügen.<br />
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