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214 - Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.

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dem Mitglied erscheint. Dies liegt daran, dass die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung in <strong>der</strong> Regel nicht öffentlich<br />

ist. Auch hier kann die Satzung jedoch eine<br />

abweichende Regelung vorsehen.<br />

Nichtmitglie<strong>der</strong>n kann also als Gästen die Anwesenheit<br />

gestatten werden. Die Entscheidung über<br />

die Zulassung trifft die Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

die sie dem Versammlungsleiter überlassen kann.<br />

Ein Recht auf Anwesenheit haben Dritte (auch Medienvertreter)<br />

nicht.<br />

Die Satzung des Vereines bzw. von übergeordneten<br />

Verbänden kann jedoch regeln, dass Vertreter<br />

einer übergeordneten Organisation (Dachverband)<br />

ein Zutritts-, gegebenenfalls auch ein Re<strong>der</strong>echt<br />

haben.<br />

Die einem Gast gestattete Anwesenheit ermächtigt<br />

diesen jedoch nicht zur Teilnahme an den Abstimmungen.<br />

Ob Re<strong>der</strong>echt besteht, bestimmt die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung, die dies wie<strong>der</strong>um dem<br />

Versammlungsleiter überlassen kann.<br />

Nehmen Nichtmitglie<strong>der</strong> dennoch an <strong>der</strong> Abstimmung<br />

teil, so bedeutet dies nicht zwingend, dass<br />

diese Vereinsbeschlüsse von vornherein nichtig<br />

wären. Sie sind es nur dann, wenn durch das<br />

Abstimmen Dritter das Ergebnis entscheidend<br />

beeinflusst worden ist. Wenn also die Satzungsmäßigkeit<br />

eines Beschlusses mit <strong>der</strong> Behauptung<br />

bestritten wird, dass nicht stimmberechtigte Dritte<br />

mitgestimmt hätten, muß <strong>der</strong> Verein nachweisen,<br />

dass <strong>der</strong> gefasste Beschluß nicht auf <strong>der</strong> Stimmabgabe<br />

des nicht stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers<br />

beruht.<br />

2. Die Leitung <strong>der</strong> Versammlung<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird durch die in <strong>der</strong><br />

Satzung dafür vorgesehene Person geleitet. Ist also<br />

festgelegt, dass entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

stellvertretende Vorsitzende des Vereines die Versammlung<br />

zu leiten hat, ist bei <strong>der</strong>en Anwesenheit<br />

in <strong>der</strong> Versammlung keine abweichende Regelung<br />

durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, also auch nicht<br />

durch Mitglie<strong>der</strong>beschluß, möglich.<br />

Nur bei Abwesenheit <strong>der</strong> satzungsgemäß bestimmten<br />

Versammlungsleiter kann die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

einen Versammlungsleiter bestimmen.<br />

Gleiches gilt, wenn die Satzung keine Festlegungen<br />

über die Person des Versammlungsleiters enthält.<br />

Das <strong>der</strong> durch die Satzung o<strong>der</strong> den Versammlungsbeschluß<br />

bestimmte Versammlungsleiter bei<br />

Abstimmung in eigener Angelegenheit o<strong>der</strong> als<br />

Kandidat bei einer Wahl die Leitung <strong>der</strong> Versammlung,<br />

wenn auch nur vorübergehend, abgibt, ist gesetzlich<br />

nicht zwingend vorgeschrieben.<br />

Gewährleistet sein muß jedoch, dass Beratungen<br />

und Abstimmungen unparteiisch durchgeführt<br />

werden, dass bei einer Wahl die Chancengleichheit<br />

<strong>der</strong> Bewerber gesichert und zuverlässige Feststellungen<br />

des Abstimmungsergebnisses möglich<br />

sind.<br />

Dies hat zu <strong>der</strong> Praxis geführt, dass die Versammlungsleitung<br />

für die Dauer solcher Abstimmungen<br />

einem vom Beschlussergebnis nicht betroffenen<br />

Vereinsmitglied o<strong>der</strong> einem Wahlausschuß übertragen<br />

wird. Diese Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Versammlungsleitung<br />

kann durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Einen<br />

Satzungverstoß stellt die Abgabe <strong>der</strong> Versammlungsleitung<br />

für die Dauer <strong>der</strong> Abstimmung in<br />

eigener Angelegenheit o<strong>der</strong> für die Dauer eines<br />

Wahlvorgangs auch dann nicht dar, wenn die Satzung<br />

ihrem Wortlaut nach nur eine Versammlungsleitung<br />

durch eine bestimmte Person vorsieht.<br />

Der Versammlungsleiter hat insbeson<strong>der</strong>e<br />

folgende Rechte:<br />

• Prüfung <strong>der</strong> Teilnahmeberechtigung<br />

• Feststellung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen<br />

Einberufung <strong>der</strong> Versammlung<br />

• Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />

• Entscheidung über die Zulassung von Gästen<br />

• Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />

• Festlegung von Modalitäten <strong>der</strong> Diskussion<br />

bzw. Abstimmung<br />

• Bekanntgabe und Umstellung <strong>der</strong><br />

Tagesordnung<br />

• Worterteilung und Entgegennahme von<br />

Anträgen<br />

• Ordnungsmaßnahmen<br />

• Leitung <strong>der</strong> Beratung und Abstimmung<br />

• Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses<br />

• Anfrage bei Wahlen an den Gewählten, ob das<br />

Amt angenommen wird<br />

• Überwachung <strong>der</strong> Protokollführung<br />

• Schließung <strong>der</strong> Versammlung<br />

Im folgenden soll zu einigen dieser Aufgaben weitere<br />

Informationen gegeben werden:<br />

Eröffnet wird die Mitglie<strong>der</strong>versammlung entwe<strong>der</strong><br />

16 bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. – grüne schriftenreihe <strong>214</strong>

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