214 - Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.
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dem Mitglied erscheint. Dies liegt daran, dass die<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung in <strong>der</strong> Regel nicht öffentlich<br />
ist. Auch hier kann die Satzung jedoch eine<br />
abweichende Regelung vorsehen.<br />
Nichtmitglie<strong>der</strong>n kann also als Gästen die Anwesenheit<br />
gestatten werden. Die Entscheidung über<br />
die Zulassung trifft die Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />
die sie dem Versammlungsleiter überlassen kann.<br />
Ein Recht auf Anwesenheit haben Dritte (auch Medienvertreter)<br />
nicht.<br />
Die Satzung des Vereines bzw. von übergeordneten<br />
Verbänden kann jedoch regeln, dass Vertreter<br />
einer übergeordneten Organisation (Dachverband)<br />
ein Zutritts-, gegebenenfalls auch ein Re<strong>der</strong>echt<br />
haben.<br />
Die einem Gast gestattete Anwesenheit ermächtigt<br />
diesen jedoch nicht zur Teilnahme an den Abstimmungen.<br />
Ob Re<strong>der</strong>echt besteht, bestimmt die<br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung, die dies wie<strong>der</strong>um dem<br />
Versammlungsleiter überlassen kann.<br />
Nehmen Nichtmitglie<strong>der</strong> dennoch an <strong>der</strong> Abstimmung<br />
teil, so bedeutet dies nicht zwingend, dass<br />
diese Vereinsbeschlüsse von vornherein nichtig<br />
wären. Sie sind es nur dann, wenn durch das<br />
Abstimmen Dritter das Ergebnis entscheidend<br />
beeinflusst worden ist. Wenn also die Satzungsmäßigkeit<br />
eines Beschlusses mit <strong>der</strong> Behauptung<br />
bestritten wird, dass nicht stimmberechtigte Dritte<br />
mitgestimmt hätten, muß <strong>der</strong> Verein nachweisen,<br />
dass <strong>der</strong> gefasste Beschluß nicht auf <strong>der</strong> Stimmabgabe<br />
des nicht stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers<br />
beruht.<br />
2. Die Leitung <strong>der</strong> Versammlung<br />
Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird durch die in <strong>der</strong><br />
Satzung dafür vorgesehene Person geleitet. Ist also<br />
festgelegt, dass entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
stellvertretende Vorsitzende des Vereines die Versammlung<br />
zu leiten hat, ist bei <strong>der</strong>en Anwesenheit<br />
in <strong>der</strong> Versammlung keine abweichende Regelung<br />
durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, also auch nicht<br />
durch Mitglie<strong>der</strong>beschluß, möglich.<br />
Nur bei Abwesenheit <strong>der</strong> satzungsgemäß bestimmten<br />
Versammlungsleiter kann die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
einen Versammlungsleiter bestimmen.<br />
Gleiches gilt, wenn die Satzung keine Festlegungen<br />
über die Person des Versammlungsleiters enthält.<br />
Das <strong>der</strong> durch die Satzung o<strong>der</strong> den Versammlungsbeschluß<br />
bestimmte Versammlungsleiter bei<br />
Abstimmung in eigener Angelegenheit o<strong>der</strong> als<br />
Kandidat bei einer Wahl die Leitung <strong>der</strong> Versammlung,<br />
wenn auch nur vorübergehend, abgibt, ist gesetzlich<br />
nicht zwingend vorgeschrieben.<br />
Gewährleistet sein muß jedoch, dass Beratungen<br />
und Abstimmungen unparteiisch durchgeführt<br />
werden, dass bei einer Wahl die Chancengleichheit<br />
<strong>der</strong> Bewerber gesichert und zuverlässige Feststellungen<br />
des Abstimmungsergebnisses möglich<br />
sind.<br />
Dies hat zu <strong>der</strong> Praxis geführt, dass die Versammlungsleitung<br />
für die Dauer solcher Abstimmungen<br />
einem vom Beschlussergebnis nicht betroffenen<br />
Vereinsmitglied o<strong>der</strong> einem Wahlausschuß übertragen<br />
wird. Diese Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Versammlungsleitung<br />
kann durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Einen<br />
Satzungverstoß stellt die Abgabe <strong>der</strong> Versammlungsleitung<br />
für die Dauer <strong>der</strong> Abstimmung in<br />
eigener Angelegenheit o<strong>der</strong> für die Dauer eines<br />
Wahlvorgangs auch dann nicht dar, wenn die Satzung<br />
ihrem Wortlaut nach nur eine Versammlungsleitung<br />
durch eine bestimmte Person vorsieht.<br />
Der Versammlungsleiter hat insbeson<strong>der</strong>e<br />
folgende Rechte:<br />
• Prüfung <strong>der</strong> Teilnahmeberechtigung<br />
• Feststellung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen<br />
Einberufung <strong>der</strong> Versammlung<br />
• Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />
• Entscheidung über die Zulassung von Gästen<br />
• Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
• Festlegung von Modalitäten <strong>der</strong> Diskussion<br />
bzw. Abstimmung<br />
• Bekanntgabe und Umstellung <strong>der</strong><br />
Tagesordnung<br />
• Worterteilung und Entgegennahme von<br />
Anträgen<br />
• Ordnungsmaßnahmen<br />
• Leitung <strong>der</strong> Beratung und Abstimmung<br />
• Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses<br />
• Anfrage bei Wahlen an den Gewählten, ob das<br />
Amt angenommen wird<br />
• Überwachung <strong>der</strong> Protokollführung<br />
• Schließung <strong>der</strong> Versammlung<br />
Im folgenden soll zu einigen dieser Aufgaben weitere<br />
Informationen gegeben werden:<br />
Eröffnet wird die Mitglie<strong>der</strong>versammlung entwe<strong>der</strong><br />
16 bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. – grüne schriftenreihe <strong>214</strong>