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214 - Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.

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Der Verein und seine Beschlüsse<br />

Karsten Duckstein<br />

Rechtsanwalt,<br />

Magdeburg<br />

I. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung des Vereines/<br />

Verbandes als oberstes Vereinsorgan.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung eines Kleingärtnervereines/<br />

-verbandes ist ein notwendiges und das<br />

oberste Organ des Vereines. In ihr treffen die Vereinsmitglie<strong>der</strong><br />

durch Beschlussfassung Bestimmungen<br />

in allen Angelegenheiten des Vereines, soweit<br />

sie nicht nach <strong>der</strong> Maßgabe des nachfolgenden<br />

von an<strong>der</strong>en Vereinsorganen zu besorgen sind.<br />

Einen bestimmten Namen für die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

sieht, ähnlich wie beim Vorstand, das<br />

Gesetz nicht vor. So sind, in Abhängigkeit von <strong>der</strong><br />

jeweiligen Organisationsform des Vereines/Verbandes<br />

auch an<strong>der</strong>e Bezeichnungen möglich, wie<br />

Delegiertenversammlung, Hauptversammlung,<br />

Jahreshauptversammlung, Verbandstag, Generalversammlung<br />

usw.<br />

Zwar trifft das Gesetz zunächst keine Bestimmung,<br />

dass die Mitglie<strong>der</strong>versammlung das oberste Vereinsorgan<br />

ist, jedoch ist diese Stellung daraus herzuleiten,<br />

dass das Gesetz ermöglicht, dass sich die<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung selbst „entmündigt“, indem<br />

sie ihre Zuständigkeiten an<strong>der</strong>en Vereinsorganen<br />

abgibt.<br />

1. Grundsätzliche Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>-<br />

versammlung<br />

Die grundsätzlichen Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

sind, vorbehaltlich an<strong>der</strong>er Regelungen<br />

in <strong>der</strong> Satzung, insbeson<strong>der</strong>e:<br />

• Bestellung des Vorstandes (§ 27 Abs. 1 BGB)<br />

und Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Vorstandsbestellung;<br />

• Satzungsän<strong>der</strong>ungen (§ 33 BGB);<br />

• Beaufsichtigung und Entlastung <strong>der</strong> Vereinsorgane,<br />

insbeson<strong>der</strong>e des Vorstands;<br />

• Erteilung von Weisungen an den Vorstand o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Vereinsorgane (§§ 32, 27 Abs. 3 i.V.m. §<br />

665 BGB);<br />

• Beitragsfestsetzung;<br />

• Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,<br />

die <strong>der</strong> Vorstand zu seiner Absicherung <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung vorlegt;<br />

• Beschlussfassung über Verschmelzung,<br />

Spaltung und Formwechsel;<br />

• Auflösung des Vereines (§ 41 BGB);<br />

• Bestellung und Abberufung von Liquidatoren<br />

(§ 48 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />

2. Übertragung <strong>der</strong> Befugnisse auf an<strong>der</strong>e Organe<br />

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

die sogenannte Kompetenz-Kompetenz,<br />

d. h. sie kann grundsätzlich ihre gesetzliche<br />

o<strong>der</strong> satzungsmäßige Zuständigkeit auf an<strong>der</strong>e<br />

Vereinsorgane übertragen und die Zuständigkeit<br />

dieser an<strong>der</strong>en Organe festlegen. Dies kann bereits<br />

durch die Gründungsversammlung vorgenommen<br />

werden, in dem bestimmte Aufgaben an<strong>der</strong>en Vereinsorganen<br />

zugewiesen werden. Falls dies später<br />

erfolgen soll, ist eine Satzungsän<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

mit <strong>der</strong> neue Organe geschaffen o<strong>der</strong> ihnen<br />

Organfunktionen zugewiesen werden. Eine bloße<br />

Geschäftsordnung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e „einfache“ Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung o<strong>der</strong> eines<br />

an<strong>der</strong>en Vereinsorgans genügen für eine solche<br />

Übertragung nicht.<br />

Von <strong>der</strong> Übertragung ausgenommen ist die Beschlussfassung<br />

über die Auflösung des Vereines<br />

(§ 41 BGB) sowie die Befugnis <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

den Anfallberechtigten im Falle des §<br />

45 Abs. 2 Satz 2 BGB (Zuwendung des Vermögens<br />

eines gemeinnützigen Vereins an eine öffentliche<br />

Stiftung o<strong>der</strong> Anstalt) zu bestimmen. Auch ist es<br />

nicht möglich, die Zuständigkeit des Vorstandes<br />

8 bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. – grüne schriftenreihe <strong>214</strong>

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