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214 - Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.

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Einnahmen aus <strong>der</strong> Vermögensverwaltung und<br />

wirtschaftlichem Zweckbetrieb unterliegen dem<br />

ermäßigten Steuersatz bei <strong>der</strong> Umsatzsteuer.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Umsatzsteuer kann die Vorsteuer<br />

pauschaliert werden.<br />

Dachorganisationen (Kreis-, Bezirks-, Stadt-,<br />

Landes- und Bundesverband) dürfen Zuwendungen<br />

(finanzielle Mittel) nur an gemeinnützige<br />

Vereine und Verbände geben.<br />

In einigen Bundeslän<strong>der</strong>n erheben die Vereinsgerichte<br />

keine Gebühren für Eintragungen (z.B.<br />

bei Vorstandswechsel und bei Satzungsän<strong>der</strong>ungen),<br />

wenn <strong>der</strong> Verein/Verband die steuerliche<br />

Gemeinnützigkeit besitzt.<br />

Abgrenzung kleingärtnerische und<br />

steuerliche Gemeinnützigkeit<br />

In Kleingärtnervereinen wird zwischen <strong>der</strong> kleingärtnerischen<br />

Gemeinnützigkeit und <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Gemeinnützigkeit unterschieden. Beide<br />

gemeinnützigen Bereiche sind nicht identisch, haben<br />

unterschiedliche Voraussetzungen und auch<br />

unterschiedliche Folgen. Ihnen gemeinsam ist die<br />

Gemeinnützigkeit, ein selbstloses Dienen für die<br />

Allgemeinheit.<br />

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ergibt<br />

sich aus § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).<br />

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit setzt voraus,<br />

dass<br />

• <strong>der</strong> Verein im Vereinsregister eingetragen ist<br />

• sich <strong>der</strong> Verein <strong>der</strong> regelmäßigen Prüfung <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung unterwirft, und<br />

• die Satzung des Vereins bestimmt, dass<br />

– <strong>der</strong> Verein ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend<br />

die För<strong>der</strong>ung des Kleingartenwesens sowie<br />

die fachliche Betreuung ihrer Mitglie<strong>der</strong> bezweckt,<br />

– erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken<br />

zugeführt werden und<br />

– bei Auflösung des Vereins dessen Vermögen<br />

für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.<br />

Die Anerkennung <strong>der</strong> kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit<br />

ist Voraussetzung dafür, dass mit dem<br />

Verein o<strong>der</strong> dem Verband überhaupt ein Zwischenpachtvertrag<br />

wirksam abgeschlossen werden<br />

kann ( § 4 Absatz 2 Bundeskleingartengesetz ) und<br />

damit in den Genuss <strong>der</strong> Vorteile des Bundeskleingartengesetzes<br />

kommt (§ 5 Pachtpreisbindung, §§<br />

9 ff Kündigungsschutz und Entschädigungsregelungen).<br />

Letztlich machen Län<strong>der</strong> und Kommunen<br />

auch die Vergabe von Zuschüssen für Investitionen<br />

von <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> kleingärtnerischen<br />

Gemeinnützigkeit abhängig.<br />

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit wird von<br />

den zuständigen Landesbehörden anerkannt. Diese<br />

prüfen auch regelmäßig die Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> Vereine. Einzelheiten sind in den Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

unterschiedlich geregelt.<br />

Steuerliche Gemeinnützigkeit<br />

Die steuerliche Gemeinnützigkeit setzt die Anerkennung<br />

des für den Verein o<strong>der</strong> Verband zuständigen<br />

Finanzamts voraus.<br />

Die Rechtsgrundlage ist in <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />

zu finden. Die Abgabenordnung ist ein Rahmengesetz,<br />

gilt übergreifend für alle Einzelsteuergesetze<br />

und regelt die Verfahrensfragen im deutschen<br />

Steuerrecht.<br />

Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist dort im dritten<br />

Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ in den<br />

§§ 51 bis 68 geregelt. Die Voraussetzungen sind im<br />

Einzelnen:<br />

• steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen<br />

• ausschließlich steuerbegünstigte (gemeinnützige)<br />

Betätigungen<br />

• För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

• Unmittelbarkeit <strong>der</strong> Zweckverwirklichung<br />

• Selbstlosigkeit <strong>der</strong> Zweckverwirklichung<br />

• Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Mittelverwendung<br />

• Aufnahme dieser Voraussetzungen in die<br />

Satzung<br />

Gemeinnützige Zwecke<br />

Der Gesetzgeber bezeichnet die gemeinnützige<br />

Tätigkeit als „steuerbegünstigte Tätigkeit“. Vereine<br />

verfolgen „steuerbegünstigte“ Zwecke.<br />

Die Kleingärtnervereine und -Verbände verfolgen<br />

den steuerbegünstigten Zweck <strong>der</strong> Kleingärtnerei.<br />

Der Gesetzgeber hat die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kleingärtnerei<br />

als steuerbegünstigten Zweck ausdrücklich<br />

in § 52 Absatz 2 Nummer 23 <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />

in das Gesetz aufgenommen.<br />

42 bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. – grüne schriftenreihe <strong>214</strong>

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