214 - Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.
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Einnahmen aus <strong>der</strong> Vermögensverwaltung und<br />
wirtschaftlichem Zweckbetrieb unterliegen dem<br />
ermäßigten Steuersatz bei <strong>der</strong> Umsatzsteuer.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Umsatzsteuer kann die Vorsteuer<br />
pauschaliert werden.<br />
Dachorganisationen (Kreis-, Bezirks-, Stadt-,<br />
Landes- und Bundesverband) dürfen Zuwendungen<br />
(finanzielle Mittel) nur an gemeinnützige<br />
Vereine und Verbände geben.<br />
In einigen Bundeslän<strong>der</strong>n erheben die Vereinsgerichte<br />
keine Gebühren für Eintragungen (z.B.<br />
bei Vorstandswechsel und bei Satzungsän<strong>der</strong>ungen),<br />
wenn <strong>der</strong> Verein/Verband die steuerliche<br />
Gemeinnützigkeit besitzt.<br />
Abgrenzung kleingärtnerische und<br />
steuerliche Gemeinnützigkeit<br />
In Kleingärtnervereinen wird zwischen <strong>der</strong> kleingärtnerischen<br />
Gemeinnützigkeit und <strong>der</strong> steuerlichen<br />
Gemeinnützigkeit unterschieden. Beide<br />
gemeinnützigen Bereiche sind nicht identisch, haben<br />
unterschiedliche Voraussetzungen und auch<br />
unterschiedliche Folgen. Ihnen gemeinsam ist die<br />
Gemeinnützigkeit, ein selbstloses Dienen für die<br />
Allgemeinheit.<br />
Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ergibt<br />
sich aus § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).<br />
Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit setzt voraus,<br />
dass<br />
• <strong>der</strong> Verein im Vereinsregister eingetragen ist<br />
• sich <strong>der</strong> Verein <strong>der</strong> regelmäßigen Prüfung <strong>der</strong><br />
Geschäftsführung unterwirft, und<br />
• die Satzung des Vereins bestimmt, dass<br />
– <strong>der</strong> Verein ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend<br />
die För<strong>der</strong>ung des Kleingartenwesens sowie<br />
die fachliche Betreuung ihrer Mitglie<strong>der</strong> bezweckt,<br />
– erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken<br />
zugeführt werden und<br />
– bei Auflösung des Vereins dessen Vermögen<br />
für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.<br />
Die Anerkennung <strong>der</strong> kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit<br />
ist Voraussetzung dafür, dass mit dem<br />
Verein o<strong>der</strong> dem Verband überhaupt ein Zwischenpachtvertrag<br />
wirksam abgeschlossen werden<br />
kann ( § 4 Absatz 2 Bundeskleingartengesetz ) und<br />
damit in den Genuss <strong>der</strong> Vorteile des Bundeskleingartengesetzes<br />
kommt (§ 5 Pachtpreisbindung, §§<br />
9 ff Kündigungsschutz und Entschädigungsregelungen).<br />
Letztlich machen Län<strong>der</strong> und Kommunen<br />
auch die Vergabe von Zuschüssen für Investitionen<br />
von <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> kleingärtnerischen<br />
Gemeinnützigkeit abhängig.<br />
Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit wird von<br />
den zuständigen Landesbehörden anerkannt. Diese<br />
prüfen auch regelmäßig die Geschäftsführung<br />
<strong>der</strong> Vereine. Einzelheiten sind in den Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
unterschiedlich geregelt.<br />
Steuerliche Gemeinnützigkeit<br />
Die steuerliche Gemeinnützigkeit setzt die Anerkennung<br />
des für den Verein o<strong>der</strong> Verband zuständigen<br />
Finanzamts voraus.<br />
Die Rechtsgrundlage ist in <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />
zu finden. Die Abgabenordnung ist ein Rahmengesetz,<br />
gilt übergreifend für alle Einzelsteuergesetze<br />
und regelt die Verfahrensfragen im deutschen<br />
Steuerrecht.<br />
Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist dort im dritten<br />
Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ in den<br />
§§ 51 bis 68 geregelt. Die Voraussetzungen sind im<br />
Einzelnen:<br />
• steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke verfolgen<br />
• ausschließlich steuerbegünstigte (gemeinnützige)<br />
Betätigungen<br />
• För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
• Unmittelbarkeit <strong>der</strong> Zweckverwirklichung<br />
• Selbstlosigkeit <strong>der</strong> Zweckverwirklichung<br />
• Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Mittelverwendung<br />
• Aufnahme dieser Voraussetzungen in die<br />
Satzung<br />
Gemeinnützige Zwecke<br />
Der Gesetzgeber bezeichnet die gemeinnützige<br />
Tätigkeit als „steuerbegünstigte Tätigkeit“. Vereine<br />
verfolgen „steuerbegünstigte“ Zwecke.<br />
Die Kleingärtnervereine und -Verbände verfolgen<br />
den steuerbegünstigten Zweck <strong>der</strong> Kleingärtnerei.<br />
Der Gesetzgeber hat die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kleingärtnerei<br />
als steuerbegünstigten Zweck ausdrücklich<br />
in § 52 Absatz 2 Nummer 23 <strong>der</strong> Abgabenordnung<br />
in das Gesetz aufgenommen.<br />
42 bundesverband deutscher gartenfreunde e.v. – grüne schriftenreihe <strong>214</strong>