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AMTSBLATT - Landkreis Aichach Friedberg

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07.11.2011<br />

<strong>AMTSBLATT</strong><br />

DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG<br />

Herausgeber: Landratsamt <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong> und Dienststelle <strong>Friedberg</strong><br />

Halbjährlicher Bezugspreis Euro 50,00. Bestellungen über das<br />

Landratsamt, 86551 <strong>Aichach</strong>. Kündigungen nur pro Halbjahr möglich.<br />

Kostenloser Bezug über das Internet unter:<br />

www.lra-aic-fdb.de<br />

Einzelverkauf, Landratsamt – Pforte Euro 2,50<br />

Bekanntmachung des Fachzentrums<br />

Agrarökologie; Anordnung über ein<br />

zeitliches Ausbringungsverbot für<br />

Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an<br />

verfügbarem Stickstoff, ausgenommen<br />

Festmist<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Jahrgang 66/Nr. 9<br />

Bekanntmachung des Landratsamtes<br />

<strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong>; Immissionsschutz<br />

Anordnung über ein zeitliches Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an<br />

verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist<br />

Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Fachzentrum Agrarökologie erlässt als zuständige Behörde<br />

(Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 4 Abs. 5 Düngeverordnung vom 05.03.2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I<br />

Nr. 7) folgende Anordnung.<br />

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff,<br />

ausgenommen Festmist wird abweichend von § 4 Abs. 5 Düngeverordnung auf<br />

Grünlandflächen im <strong>Landkreis</strong> <strong>Aichach</strong>-<strong>Friedberg</strong><br />

im Hinblick auf die besonderen, weitgehend einheitlichen Standort- und Nutzungsverhältnisse, festgelegt auf den<br />

Zeitraum vom<br />

1. Dezember 2011 bis 15. Februar 2012.<br />

Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Anordnung unberührt.<br />

Dies gilt insbesondere für die Sperrfrist für Ackerflächen und die Bestimmung, dass stickstoffhaltige Düngemittel<br />

nur ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist.<br />

Die Sperrfrist gilt nicht für Festmist.<br />

Ebenso bleiben von dieser Ausnahmeregelung förderrelevante Auflagen des Bayerischen<br />

Kulturlandschaftsprogramms - Teil A unberührt.<br />

Rainer Mendle<br />

Landwirtschaftsdirektor<br />

Immissionsschutzrecht;<br />

Standortbezogene Vorprüfung nach § 3a und 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas (Biogasanlage)<br />

der Michl und Fischer GbR, vertreten durch Herrn Christian Michl, Augsburger Straße 15, 86495 Eurasburg, auf<br />

dem Grundstück mit der Flur-Nr. 230 der Gemarkung Eurasburg;<br />

Die Michl und Fischer GbR, Augsburger Straße 15, 86495 Eurasburg, hat beim Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong><br />

die Genehmigung gemäß § 4 Bundes – Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer<br />

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Verbrennungsmotorenanlage für den Einsatz von Biogas (Biogasanlage) auf dem Grundstück mit der Flur-Nr. 230<br />

der Gemarkung Eurasburg beantragt.<br />

Die bestehende baurechtlich genehmigte Biogasanlage wird dabei um einen zweiten Verbrennungsmotor<br />

(BHKW), ein neues Endlager mit Foliendachgasspeicher, ein neues Endlager mit Betondecke, ein zweites<br />

Feststoffeinbringungssystem und eine weitere Fahrsilokammer erweitert.<br />

Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> hatte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 3a Satz 1 i.V.m. §<br />

3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 1.3.2. der Anlage<br />

1 des UVPG in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu entscheiden, ob für das Vorhaben eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hierbei ist überschlägig zu prüfen, ob durch das Vorhaben nur<br />

aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten<br />

Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.<br />

Das Landratsamt <strong>Aichach</strong> – <strong>Friedberg</strong> kam nach seinen Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass durch die<br />

Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Damit ist eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht erforderlich.<br />

Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig<br />

anfechtbar.<br />

Renner<br />

(ORR)<br />

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