1 Polizeiverordnung der Stadt Lunzenau vom 19. September 2006 ...
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§ 10 Haus- und Gartenarbeiten<br />
(1) Nachtruhe ist im allgemeinen auf die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und<br />
Feiertagen von 24.00 bis 08.00 Uhr festgelegt. Alle Handlungen während dieser Zeit, die<br />
geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, sind zu<br />
unterlassen.<br />
(2) Sonstige Ruhezeiten sind Sonn- und Feiertage sowie Montag bis Freitag von 20.00 bis<br />
07.00 Uhr und samstags ab 18.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle lärmverursachenden Arbeiten<br />
(wie Haus- und Gartenarbeiten, Kreis- und Motorsägen, Bohrmaschinen und Motormäher,<br />
Holzspalten und sonstige, <strong>der</strong> Ruhezeit unangepasste Lautäußerungen) zu unterlassen.<br />
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen <strong>vom</strong> Verbot des Abs. 1 zulassen,<br />
wenn,<br />
1. beson<strong>der</strong>e private o<strong>der</strong> öffentliche Interessen zur Durchführung kultureller<br />
Veranstaltungen vorliegen,<br />
2. beson<strong>der</strong>e öffentliche Interessen die Durchführung <strong>der</strong> Arbeiten während <strong>der</strong> Nacht<br />
erfor<strong>der</strong>n.<br />
Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung einer Ausnahme.<br />
§ 11 Benutzung von elektroakustischen Geräten und Musikinstrumenten<br />
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente sowie alle sonstigen<br />
mechanischen und elektronischen Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden,<br />
dass Dritte nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, wenn die vorgenannten<br />
Geräte bei offenen Fenstern o<strong>der</strong> Türen, auf offenen Balkonen, im Freien o<strong>der</strong> in<br />
Kraftfahrzeugen betrieben o<strong>der</strong> genutzt werden.<br />
(2) Abs. 1 gilt nicht bei:<br />
a) anzeige- und genehmigungspflichtigen Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im<br />
Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen<br />
b) für amtliche Durchsagen.<br />
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