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Verbraucherinformation zum Download - Jungmediziner

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H 0051:01<br />

II. Besondere Bestimmungen<br />

1. Versicherung der dienstlichen und gelegentlichen außerdienstlichen<br />

Tätigkeit angestellter Assistenzärzte in der Weiterbildung<br />

<strong>zum</strong> Facharzt / Assistenzzahnärzte in der Vorbereitung zur Erlangung<br />

der kassenzahnärztlichen Zulassung<br />

1.1 Die Versicherung der dienstlichen Tätigkeit erstreckt sich auf die<br />

gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus ärztlicher<br />

Tätigkeit als angestellter oder beamteter Arzt in einer Krankenanstalt,<br />

im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), bei<br />

einem Arzt in freier Praxis und bei Behörden.<br />

1.2 In Ergänzung zu § 3 Ziff. 1 AHB umfasst die Leistungspflicht des<br />

Versicherers auch die Prüfung der Frage, ob zu Gunsten des<br />

Versicherungsnehmers ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch<br />

besteht und dessen Durchsetzung. Der Versicherer ist<br />

unwiderruflich ermächtigt, den Anspruch im eigenen Namen<br />

geltend zu machen. Der Freistellungsanspruch geht auf den<br />

Versicherer über, sobald er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt<br />

hat. § 86 VVG findet entsprechende Anwendung.<br />

1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für folgende gele-<br />

gentliche außerdienstliche Tätigkeiten<br />

- Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen<br />

- Behandlungen in Notfällen<br />

- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekannten<br />

kreis<br />

- gelegentliche Gutachtertätigkeit (bis zu drei Gutachten<br />

pro Monat)<br />

- gelegentliche Not- und Sonntagsdienste (bis zu drei<br />

Dienste im Monat)<br />

- gelegentliche Notarztdienste (bis zu drei Dienste im<br />

Monat)<br />

- gelegentlicher Einsatz bei Sport- und Kulturveranstal<br />

tungen (bis zu drei Einsätze im Monat)<br />

- Schiffsarzttätigkeit bis zu drei Wochen im Jahr, nur<br />

konservative Behandlungen, solange sie deutschem<br />

Recht unterliegt und nicht auf USA / US-Territorien aus<br />

geübt wird.<br />

gelegentliche Rückholdienste - ärztliche Flugbegleitung<br />

von Patienten mit Wohnort in Deutschland - aus dem In-<br />

und Aus and (bis zu drei Flüge im Monat)<br />

- gelegentliche ambulante Praxisvertretungen (bis zu<br />

sechs Wochen im Jahr), ohne die Vornahme von<br />

Operationen/endoskopischen Eingriffen<br />

1.4 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. A. II 1 endet 12 Monate<br />

nach Anerkennung der Führung einer Facharztbezeichnung<br />

oder Abbruch der Weiterbildung <strong>zum</strong> Facharzt.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die<br />

Anerkennung der Führung einer Facharztbezeichnung unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

Der Vertrag erlischt unabhängig von der vereinbarten Laufzeit<br />

spätestens nach Ablauf dieser Frist automatisch. Kein Versicherungsschutz<br />

besteht in der Übergangszeit für eine freiberufliche<br />

/ niedergelassene oder operative Tätigkeit.<br />

Für die Prämienzahlung gilt § 8 IV Abs. 1 AHB entsprechend.<br />

24<br />

B. Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

1.1 Versichert ist - abweichend von § 4 I Ziff. 8 AHB - im Rahmen<br />

und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />

Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen-<br />

und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung<br />

nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht<br />

oder ausgegangen ist, die unter Ziff. 2 fallen.<br />

Mitversichert sind gemäß § 1 Ziff. 3 AHB Vermögensschäden aus<br />

der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen<br />

Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden<br />

behandelt.<br />

1.2 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gemäß Ziff. 1.1 -<br />

teilweise abweichend von § 4 I Ziff. 5 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen Sachschäden, welche entstehen durch<br />

allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen,<br />

Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.).<br />

1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe<br />

bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang<br />

mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder<br />

Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht<br />

oder eingeleitet zu sein.<br />

1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht<br />

wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe<br />

in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

2. Risikobegrenzung<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen<br />

aus<br />

2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche<br />

Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern,<br />

zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />

2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 <strong>zum</strong><br />

Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).<br />

2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz<br />

dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder<br />

Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige<br />

Anlagen).<br />

2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen<br />

oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken<br />

auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder<br />

biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch<br />

den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).<br />

Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

- als Inhaber von Abwasseranlagen für häusliche Abwässer (Sanitär-<br />

und Regenabwässer), die im Gebäude selbst anfallen (also<br />

keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und von betrieblichen<br />

Öl-, Fett-, Benzin- bzw. Leichtflüssigkeitsabscheidern;<br />

- als Inhaber einer Amalgamabscheideranlage;<br />

- aus dem Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen in<br />

ein Gewässer, auch wenn die Kanalisation zwischenge<br />

schaltet ist.

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