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Altmedikamente - Abfallratgeber Bayern

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4 <strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong><br />

Aus fachlicher Sicht handelt es sich allenfalls dann um einen Abfall zur energetischen Verwertung, wenn<br />

ein konstanter Anfall in größeren Mengen mit einem nennenswerten, den Medikamenten anhaftenden<br />

Verpackungsanteil (mit einem hohen Heizwert) gegeben ist. Die Verbrennungsanlage benötigt den Status<br />

einer Verwertungsanlage. Zudem wären auf dem Entsorgungsweg Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung<br />

eines Zugriffs Dritter erforderlich.<br />

Die kommunalen Überlassungspflichten sind im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) und<br />

den Satzungen der Kommunen, diejenigen für Sonder- bzw. gefährliche Abfälle zur Beseitigung im<br />

Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz und im Abfallwirtschaftsplan <strong>Bayern</strong> geregelt.<br />

<strong>Altmedikamente</strong> sind in jedem Falle in hierfür zugelassenen Anlagen der 17. Verordnung über die Verbrennung<br />

und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) (in erster Linie Hausmüll- und Sonderabfallverbrennungsanlagen)<br />

zu verbrennen, unabhängig davon, ob das im Rahmen einer energetischen<br />

Verwertung oder thermischen Behandlung geschieht.<br />

Die Europäische Arzneimittelrechtsreform stärkte mit den Änderungsrichtlinien 2004/27/EC und<br />

2004/28/EC (umgesetzt im Arzneimittelgesetz des Bundes) die Anforderungen an die Umweltsicherheit<br />

der Medikamente für Mensch und Tier (UBA 2011). Hiermit forderten das Europäische Parlament und der<br />

Rat, “in den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass geeignete Sammelsysteme für nicht verwendete oder<br />

abgelaufene Arzneimittel bestehen“. Nach Informationen aus dem Umweltbundesamt wird über die Einführung<br />

eines bundesweiten Systems zur Entsorgung von Alt- und unverbrauchten Arzneimitteln nachgedacht<br />

(UBA aktuell 4/2010). Die im vorliegenden infoBlatt dargelegte Entsorgung der <strong>Altmedikamente</strong><br />

über die Restmülltonne und die alternative Erfassung über die Apotheken mit jeweils anschließender<br />

Verbrennung garantieren jedoch eine sichere Entsorgung.<br />

Sonderfall Betäubungsmittel<br />

Entsprechend § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind Betäubungsmittel vor einer vorgesehenen<br />

Entsorgung zu vernichten, was dokumentiert werden muss. Nach Auskunft der Bundesopiumstelle des<br />

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte können kleine Mengen Betäubungsmittel in<br />

Tablettenform oder Kapseln vernichtet werden, indem sie aus der Verpackung genommen, zerstoßen<br />

und in einer geringeren Menge heißem Wasser aufgelöst werden. Die gewonnene Lösung sowie flüssige<br />

Betäubungsmittel sind in saugfähiges Material wie Zellstoff etc. zu geben. Pflaster mit Betäubungsmitteln<br />

sind zur Vernichtung in möglichst kleine Stücke zu zerschneiden. Andere Vorgehensweisen der<br />

Vernichtung können im Zweifelsfall mit der Bundesopiumstelle abgeklärt werden. Die hierbei jeweils<br />

angefallenen Abfälle können vermischt mit dem Restmüll entsorgt werden. Alternativ können die wie<br />

oben beschrieben unbrauchbar gemachten Betäubungsmittel auch über <strong>Altmedikamente</strong><br />

zurücknehmende Apotheken entsorgt werden, wenn diese Art der Entsorgung mit einer Verbrennung<br />

abschließt.<br />

Die Entsorgung radioaktiver Arzneimittel unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Strahlenschutzrecht.<br />

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel<br />

AVV-Gruppe 16 05: Gase in Druckbehältern<br />

16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)<br />

(für nicht gefährliche Tier- und Humanarzneimittel in Spraydosen mit gefährlich<br />

eingestuften Treibmitteln wie Propan/Butan etc.)<br />

AVV-Gruppe 18 01: Abfälle aus dem Gesundheitsdienst<br />

18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht<br />

besondere Anforderungen gestellt werden<br />

(für als gefährlicher Abfall eingestufte Impfstoffe)<br />

18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen<br />

(für nicht gefährliche Impfstoffe und Arzneimittel, auch in Spraydosen ohne<br />

gefährliche Treibmittel)<br />

<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU

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