Altmedikamente - Abfallratgeber Bayern
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4 <strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong><br />
Aus fachlicher Sicht handelt es sich allenfalls dann um einen Abfall zur energetischen Verwertung, wenn<br />
ein konstanter Anfall in größeren Mengen mit einem nennenswerten, den Medikamenten anhaftenden<br />
Verpackungsanteil (mit einem hohen Heizwert) gegeben ist. Die Verbrennungsanlage benötigt den Status<br />
einer Verwertungsanlage. Zudem wären auf dem Entsorgungsweg Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung<br />
eines Zugriffs Dritter erforderlich.<br />
Die kommunalen Überlassungspflichten sind im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) und<br />
den Satzungen der Kommunen, diejenigen für Sonder- bzw. gefährliche Abfälle zur Beseitigung im<br />
Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz und im Abfallwirtschaftsplan <strong>Bayern</strong> geregelt.<br />
<strong>Altmedikamente</strong> sind in jedem Falle in hierfür zugelassenen Anlagen der 17. Verordnung über die Verbrennung<br />
und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) (in erster Linie Hausmüll- und Sonderabfallverbrennungsanlagen)<br />
zu verbrennen, unabhängig davon, ob das im Rahmen einer energetischen<br />
Verwertung oder thermischen Behandlung geschieht.<br />
Die Europäische Arzneimittelrechtsreform stärkte mit den Änderungsrichtlinien 2004/27/EC und<br />
2004/28/EC (umgesetzt im Arzneimittelgesetz des Bundes) die Anforderungen an die Umweltsicherheit<br />
der Medikamente für Mensch und Tier (UBA 2011). Hiermit forderten das Europäische Parlament und der<br />
Rat, “in den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass geeignete Sammelsysteme für nicht verwendete oder<br />
abgelaufene Arzneimittel bestehen“. Nach Informationen aus dem Umweltbundesamt wird über die Einführung<br />
eines bundesweiten Systems zur Entsorgung von Alt- und unverbrauchten Arzneimitteln nachgedacht<br />
(UBA aktuell 4/2010). Die im vorliegenden infoBlatt dargelegte Entsorgung der <strong>Altmedikamente</strong><br />
über die Restmülltonne und die alternative Erfassung über die Apotheken mit jeweils anschließender<br />
Verbrennung garantieren jedoch eine sichere Entsorgung.<br />
Sonderfall Betäubungsmittel<br />
Entsprechend § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind Betäubungsmittel vor einer vorgesehenen<br />
Entsorgung zu vernichten, was dokumentiert werden muss. Nach Auskunft der Bundesopiumstelle des<br />
BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte können kleine Mengen Betäubungsmittel in<br />
Tablettenform oder Kapseln vernichtet werden, indem sie aus der Verpackung genommen, zerstoßen<br />
und in einer geringeren Menge heißem Wasser aufgelöst werden. Die gewonnene Lösung sowie flüssige<br />
Betäubungsmittel sind in saugfähiges Material wie Zellstoff etc. zu geben. Pflaster mit Betäubungsmitteln<br />
sind zur Vernichtung in möglichst kleine Stücke zu zerschneiden. Andere Vorgehensweisen der<br />
Vernichtung können im Zweifelsfall mit der Bundesopiumstelle abgeklärt werden. Die hierbei jeweils<br />
angefallenen Abfälle können vermischt mit dem Restmüll entsorgt werden. Alternativ können die wie<br />
oben beschrieben unbrauchbar gemachten Betäubungsmittel auch über <strong>Altmedikamente</strong><br />
zurücknehmende Apotheken entsorgt werden, wenn diese Art der Entsorgung mit einer Verbrennung<br />
abschließt.<br />
Die Entsorgung radioaktiver Arzneimittel unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Strahlenschutzrecht.<br />
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel<br />
AVV-Gruppe 16 05: Gase in Druckbehältern<br />
16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)<br />
(für nicht gefährliche Tier- und Humanarzneimittel in Spraydosen mit gefährlich<br />
eingestuften Treibmitteln wie Propan/Butan etc.)<br />
AVV-Gruppe 18 01: Abfälle aus dem Gesundheitsdienst<br />
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht<br />
besondere Anforderungen gestellt werden<br />
(für als gefährlicher Abfall eingestufte Impfstoffe)<br />
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen<br />
(für nicht gefährliche Impfstoffe und Arzneimittel, auch in Spraydosen ohne<br />
gefährliche Treibmittel)<br />
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU