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Verfahren Hochleistungsstrecke Linz Hauptbahnhof bis Summerau ...

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GZ. BMVIT-820.311/0001-IV/SCH2/2012<br />

II.9. Über den Antrag gemäß § 119 (nunmehr § 102) Abs. 1 Z 3 EisbG, die Entscheidung<br />

2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für<br />

die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen<br />

Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem<br />

(TSI PRM) bzw. Teile davon für nicht anwendbar zu erklären, wird mit gesondertem Bescheid<br />

abgesprochen.<br />

III. Nebenbestimmungen<br />

Mit der Genehmigung werden der ÖBB-Infrastruktur AG die Einhaltung bzw. Erfüllung der nachstehend<br />

angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) vorgeschrieben:<br />

III.1. Allgemeine Vorschreibung<br />

Das Vorhaben ist innerhalb von zehn Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu<br />

eröffnen.<br />

III.2. Im Zusammenhang mit dem Umbau der Bahnhöfe Lungitz, Gaisbach-Wartberg, Kefermarkt,<br />

Freistadt und <strong>Summerau</strong> wird die Genehmigung für den Zugang zu den dort vorgesehenen<br />

Mittelbahnsteigen unter folgender Bedingung erteilt:<br />

Liegt <strong>bis</strong> zum Beginn der jeweiligen Baumaßnahme hinsichtlich des Ausnahmeantrags von der<br />

Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische<br />

Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen<br />

transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem<br />

(TSI PRM) keine Entscheidung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie vor, hat der Zugang zu diesen Mittelbahnsteigen der TSI PRM zu entsprechen.<br />

Der Nachweis über die gewählte Bauausführung bzw. die gesetzten betrieblich-organisatorischen<br />

Maßnahmen ist spätestens mit dem Antrag um Erteilung der Bewilligung zur Inbetriebnahme<br />

zu erbringen.<br />

III.3. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Schalltechnik, Lärm sowie<br />

Erschütterung und Körperschall<br />

III.3.1. Erschütterungsschutz: Bauphase:<br />

Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme<br />

der unbedingt notwendigen Tätigkeiten mit Sperren grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich<br />

eines lärmarmen und erschütterungsarmen Baubetriebes, Auswahl der Bauverfahren mit<br />

Einsatz erschütterungsarmer Baugeräte, die Vornahme der Risskartierung, Erschütterungsüberwachung,<br />

Sprengüberwachung und Erdkellerüberwachung, sind bei der Bauausführung zu<br />

einzuhalten. Notwendige Abweichungen mit Unterschreitung der in der erschütterungstechnischen<br />

Untersuchung (Univ. Prof. Dr. Steinhauser, Wien, EZ 19/01) Unbedenklichkeitsentfernungen<br />

von Bauarbeiten zu gefährdeten Objekten und Erdkeller sind unter besonderer Überwachung<br />

mit Immissionskontrolle und ausreichenden Schutzmaßnahmen vorzunehmen und<br />

den betroffenen Eigentümern und Bewohnern bekannt zu geben.<br />

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