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Bitte beachten Sie folgendes Verbrennen ist verboten Ausnahmen ...

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<strong>Bitte</strong> <strong>beachten</strong> <strong>Sie</strong> <strong>folgendes</strong><br />

Bevor <strong>Sie</strong> etwas in Ihrem Garten<br />

(im Freien) verbrennen wollen,<br />

<strong>beachten</strong> <strong>Sie</strong> bitte die Vorgaben des<br />

Landesimmissionsschutzgesetzes des<br />

Landes Brandenburg - (LImschG).<br />

<strong>Verbrennen</strong> <strong>ist</strong> <strong>verboten</strong><br />

Gemäß § 7 LImschG <strong>ist</strong> das <strong>Verbrennen</strong> sowie<br />

das Abbrennen von Stoffen im Freien<br />

untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die<br />

Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder<br />

belästigt werden können.<br />

<strong>Ausnahmen</strong> sind möglich<br />

Die gemäß § 21LimschG zuständige Behörde<br />

(me<strong>ist</strong> <strong>ist</strong> es das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde)<br />

kann auf Antrag <strong>Ausnahmen</strong> von dem o.g.<br />

Verbot zulassen.<br />

Grill- und Gartenfeuer i.d.R. erlaubt<br />

Für ein „kleines Holzfeuer“<br />

(Grill- bzw. Gartenfeuer)<br />

braucht es keine Ausnahmegenehmigung,<br />

wenn Belästigungen<br />

nicht auftreten können.<br />

Folgendes <strong>ist</strong> jedoch zu <strong>beachten</strong><br />

Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser<br />

des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter.<br />

Es darf nur trockenes und naturbelassenes<br />

Holz verbrannt werden.<br />

Bei anhaltender Trockenheit oder starkem<br />

Wind dürfen keine Holzfeuer entzündet<br />

werden.<br />

Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer.<br />

Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlenbzw.<br />

Grillanzünder entfachen.<br />

<strong>Bitte</strong> immer Löschmittel bereithalten<br />

(bspw. Wasser, Sand, Feuerlöscher).<br />

Niemals Brandbeschleuniger wie Benzin,<br />

Verdünnung, Spiritus verwenden, es besteht<br />

Explosionsgefahr.<br />

Die Feuerstelle <strong>ist</strong> in ausreichendem<br />

Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten<br />

Materialien anzulegen.<br />

Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug<br />

<strong>ist</strong> das Feuer sofort zu löschen.<br />

Das Feuer <strong>ist</strong> immer bis zum Erlöschen der<br />

Glut zu beaufsichtigen.<br />

Grill- und Gartenfeuer JA<br />

Grün- und Gartenabfallverbrennung NEIN<br />

Das <strong>Verbrennen</strong> von frischem Strauch- und<br />

Baumschnitt, von Laub und schadstoffbelasteten<br />

(bspw. lackierten, mit Holzschutz behandelten)<br />

Holzabfällen stellt eine unerlaubte<br />

Beseitigung von Abfällen dar. Es kann zu<br />

erheblicher Umweltgefährdung und Belästigung<br />

der Nachbarschaft führen.<br />

Örtliche Vorschriften sind zu <strong>beachten</strong><br />

<strong>Bitte</strong> <strong>beachten</strong> <strong>Sie</strong> in diesem Zusammenhang,<br />

die vom Ordnungsamt Ihrer Stadt<br />

oder Gemeinde erlassenen Vorschriften<br />

zur Beschränkung des<br />

<strong>Verbrennen</strong>s im Freien. Diese orientieren<br />

sich konsequent am Verbrennungsverbot<br />

des § 7 LimschG.<br />

§ 7 LImschG <strong>Verbrennen</strong> im Freien<br />

(1) Das <strong>Verbrennen</strong> sowie das Abbrennen von<br />

Stoffen <strong>ist</strong> im Freien untersagt, soweit die<br />

Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch<br />

gefährdet oder belästigt werden können.<br />

Dies gilt auch für das Abbrennen von<br />

Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen<br />

Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen<br />

und gärtnerischen Rückständen.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit<br />

das <strong>Verbrennen</strong> von Abfällen im Abfallgesetz<br />

(AbfG) oder in den aufgrund des Abfallgesetzes<br />

erlassenen Rechtsverordnungen geregelt<br />

<strong>ist</strong>.<br />

(2) Die nach § 21 zuständige Behörde kann auf<br />

Antrag <strong>Ausnahmen</strong> von dem Verbot des Absatzes<br />

1 zulassen, wenn lediglich kurzfr<strong>ist</strong>ig<br />

mit Luftverunreinigungen zu rechnen <strong>ist</strong>.<br />

Der Min<strong>ist</strong>er für Umwelt, Naturschutz und<br />

Raumordnung wird ermächtigt, die näheren<br />

Anforderungen an die Zulassung des <strong>Verbrennen</strong>s<br />

von festen Stoffen im Freien durch<br />

Rechtsverordnung festzulegen.<br />

Rechtsvorschriften für das<br />

Land Brandenburg<br />

Das vollständige Landesimmissionsschutzgesetz<br />

des Landes Brandenburg<br />

- (LImschG) sowie weitere Gesetzte und<br />

Verordnungen finden <strong>Sie</strong> im Internet,<br />

unter<br />

www.landesrecht.brandenburg.de


§ 21 LImschG Zuständigkeit<br />

(1) Die Durchführung des § 10, soweit die Betätigung<br />

nicht im Betrieb einer Anlage besteht,<br />

sowie die Durchführung der §§ 11 und 12<br />

werden von den örtlichen Ordnungsbehörden<br />

überwacht. Diese Behörden überwachen auch<br />

die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs.<br />

1 bis 5, des § 3 Abs. 6 Satz 2 sowie des § 7,<br />

soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen<br />

eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen<br />

Unternehmung handelt. Die<br />

Kreisordnungsbehörden erteilen die Ausnahmezulassung<br />

und überwachen die Einhaltung<br />

der Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 1 (siehe<br />

unten). Im übrigen nimmt das Landesumweltamt<br />

die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung<br />

dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz<br />

gestützten Rechtsverordnungen wahr,<br />

soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung<br />

getroffen <strong>ist</strong>. ……..<br />

(2) …..<br />

(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sollen, soweit<br />

die Überwachung ihnen obliegt, das<br />

Landesumweltamt beteiligen, wenn die zu<br />

treffende Entscheidung besondere technische<br />

Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes<br />

erfordert.<br />

Unsere <strong>Bitte</strong><br />

Grün- und Gartenabfälle sind wertvolle natürliche<br />

Rohstoffe, die nach der Behandlung in<br />

einer Kompostierungsanlage in Form von<br />

Kompost wieder in den Naturkreislauf zurückgeführt<br />

werden können.<br />

<strong>Bitte</strong> verbrennen <strong>Sie</strong> diese Abfälle nicht,<br />

nutzen <strong>Sie</strong> die Grünabfallsammlung des<br />

Landkreises Märkisch-Oderland.<br />

Entsorgungsbetrieb Märkisch-Oderland<br />

(EMO)<br />

Eigenbetrieb des Landkreises<br />

Märkisch-Oderland<br />

Berliner Straße 31<br />

15306 Seelow<br />

Abfallberatung: Frau Thräne<br />

Telefon: (03346) 8827-33<br />

Telefax: (03346) 8827-11<br />

E-Mail: abfallberatung@landkreismol.de<br />

Sprechzeiten der Abfallberatung<br />

Dienstag von 09 bis 12 Uhr<br />

und von 13 bis 18 Uhr<br />

Donnerstag von 09 bis 12 Uhr<br />

und von 13 bis 15 Uhr<br />

Unsere Informationen im Internet:<br />

www.maerkisch-oderland.de/<br />

abfallentsorgung<br />

Informationsblatt<br />

des<br />

Entsorgungsbetriebes<br />

Märkisch-Oderland<br />

(EMO) – 2009<br />

<strong>Verbrennen</strong> und<br />

Abbrennen<br />

von Stoffen im Freien<br />

<strong>Bitte</strong> nicht verbrennen!<br />

Nutzen <strong>Sie</strong> die<br />

Grünabfallsammlung!

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