2006 - Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung
2006 - Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung
2006 - Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung
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Fehlende Endabnahme<br />
Auch in diesem Fall sollte die Abteilung<br />
Umwelt die Verantwortlichkeit <strong>für</strong> einen<br />
Schaden <strong>und</strong> die Angaben zur Schadenhöhe<br />
prüfen. Eine Versicherungsnehmerin<br />
hatte zwei Fertigungsautomaten geliefert,<br />
die ihr K<strong>und</strong>e zur Herstellung einer<br />
elektromechanischen Baugruppe<br />
nutzte. Die Teile waren <strong>für</strong> die Fahrzeugindustrie<br />
bestimmt. Da es seit der Inbetriebnahme<br />
der Anlagen immer wieder<br />
Probleme gab, konnte der K<strong>und</strong>e die Teile<br />
nicht in der vorgesehenen Qualität<br />
<strong>und</strong> Geschwindigkeit herstellen. Für ihn<br />
entstand ein erheblicher Prüfaufwand. Er<br />
gab an, es seien Kosten von r<strong>und</strong><br />
660 000 Euro entstanden, <strong>und</strong> wollte die<br />
Versicherungsnehmerin in Regress nehmen.<br />
Bei der Untersuchung des Falles zeigte<br />
sich, dass die Parameter der Anlagen<br />
vom K<strong>und</strong>en vorab in einem Pflichtenheft<br />
festgelegt worden waren. Bereits<br />
während der Vorabnahme im Hause der<br />
Inhaltliche Schwerpunkte / Umwelt<br />
Versicherungsnehmerin tauchten Probleme<br />
auf. Doch zu diesem Zeitpunkt<br />
glaubten alle Beteiligten, die Schwierigkeiten<br />
würden bis zur Anlagenübergabe<br />
behoben. Bei der Inbetriebnahme im<br />
Hause des K<strong>und</strong>en wurde klar, dass dies<br />
eine Fehleinschätzung gewesen war. Die<br />
erforderliche Qualität konnte der K<strong>und</strong>e<br />
nur durch einen erheblichen Mehraufwand<br />
erreichen.<br />
Bei der Untersuchung stellte der Gutachter<br />
fest, dass die Versicherungsnehmerin<br />
zur Herstellung der Anlagen ein nicht<br />
ausreichend erprobtes Verfahren eingesetzt<br />
hatte. Sie konnte dies nicht widerlegen,<br />
<strong>und</strong> auch die Tatsache, dass der<br />
entsprechende Prozess nach dem Schaden<br />
aus der Produktpalette der Versicherungsnehmerin<br />
gestrichen wurde, stützte<br />
den Verdacht.<br />
Jedoch handelte es sich bei der Versicherungsnehmerin<br />
nicht um ein zertifiziertes<br />
Unternehmen; die Vorgaben einer Qualitätsnorm<br />
wurden also nicht unmittelbar<br />
wirksam. Zudem hatte es trotz der be-<br />
reits laufenden Produktion keine Endabnahme<br />
der Fertigungsautomaten gegeben.<br />
In den Musterbedingungen des Verbandes<br />
öffentlicher Versicherer „besondere<br />
Bedingungen <strong>für</strong> die Produkthaftpflichtversicherung<br />
von Industrie- <strong>und</strong> Handelsbetrieben<br />
(Produkthaftpflicht-Modell“,<br />
Ausgabe Mai 2005, steht: „Dieser Versicherungsschutz<br />
beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />
in dem der Versicherungsnehmer<br />
die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,<br />
die Arbeiten abgeschlossen <strong>und</strong> die Leistungen<br />
ausgeführt hat.“ Der Gutachter<br />
wies darauf hin, dass die Arbeiten der<br />
Versicherungsnehmerin wegen der fehlenden<br />
Endabnahme noch nicht abgeschlossen<br />
waren. Für den Fall, dass der<br />
Versicherungsvertrag diese Bedingung<br />
enthielt, gab es hier also keinen Versicherungsschutz.<br />
Der Gutachter prüfte<br />
des weiteren die Angaben des K<strong>und</strong>en<br />
zur Schadenhöhe <strong>und</strong> gewann den Eindruck,<br />
dass diese vertrauenswürdig waren.<br />
16 Tätigkeitsbericht <strong>2006</strong>