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2006 - Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung

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Fehlende Endabnahme<br />

Auch in diesem Fall sollte die Abteilung<br />

Umwelt die Verantwortlichkeit <strong>für</strong> einen<br />

Schaden <strong>und</strong> die Angaben zur Schadenhöhe<br />

prüfen. Eine Versicherungsnehmerin<br />

hatte zwei Fertigungsautomaten geliefert,<br />

die ihr K<strong>und</strong>e zur Herstellung einer<br />

elektromechanischen Baugruppe<br />

nutzte. Die Teile waren <strong>für</strong> die Fahrzeugindustrie<br />

bestimmt. Da es seit der Inbetriebnahme<br />

der Anlagen immer wieder<br />

Probleme gab, konnte der K<strong>und</strong>e die Teile<br />

nicht in der vorgesehenen Qualität<br />

<strong>und</strong> Geschwindigkeit herstellen. Für ihn<br />

entstand ein erheblicher Prüfaufwand. Er<br />

gab an, es seien Kosten von r<strong>und</strong><br />

660 000 Euro entstanden, <strong>und</strong> wollte die<br />

Versicherungsnehmerin in Regress nehmen.<br />

Bei der Untersuchung des Falles zeigte<br />

sich, dass die Parameter der Anlagen<br />

vom K<strong>und</strong>en vorab in einem Pflichtenheft<br />

festgelegt worden waren. Bereits<br />

während der Vorabnahme im Hause der<br />

Inhaltliche Schwerpunkte / Umwelt<br />

Versicherungsnehmerin tauchten Probleme<br />

auf. Doch zu diesem Zeitpunkt<br />

glaubten alle Beteiligten, die Schwierigkeiten<br />

würden bis zur Anlagenübergabe<br />

behoben. Bei der Inbetriebnahme im<br />

Hause des K<strong>und</strong>en wurde klar, dass dies<br />

eine Fehleinschätzung gewesen war. Die<br />

erforderliche Qualität konnte der K<strong>und</strong>e<br />

nur durch einen erheblichen Mehraufwand<br />

erreichen.<br />

Bei der Untersuchung stellte der Gutachter<br />

fest, dass die Versicherungsnehmerin<br />

zur Herstellung der Anlagen ein nicht<br />

ausreichend erprobtes Verfahren eingesetzt<br />

hatte. Sie konnte dies nicht widerlegen,<br />

<strong>und</strong> auch die Tatsache, dass der<br />

entsprechende Prozess nach dem Schaden<br />

aus der Produktpalette der Versicherungsnehmerin<br />

gestrichen wurde, stützte<br />

den Verdacht.<br />

Jedoch handelte es sich bei der Versicherungsnehmerin<br />

nicht um ein zertifiziertes<br />

Unternehmen; die Vorgaben einer Qualitätsnorm<br />

wurden also nicht unmittelbar<br />

wirksam. Zudem hatte es trotz der be-<br />

reits laufenden Produktion keine Endabnahme<br />

der Fertigungsautomaten gegeben.<br />

In den Musterbedingungen des Verbandes<br />

öffentlicher Versicherer „besondere<br />

Bedingungen <strong>für</strong> die Produkthaftpflichtversicherung<br />

von Industrie- <strong>und</strong> Handelsbetrieben<br />

(Produkthaftpflicht-Modell“,<br />

Ausgabe Mai 2005, steht: „Dieser Versicherungsschutz<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

in dem der Versicherungsnehmer<br />

die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,<br />

die Arbeiten abgeschlossen <strong>und</strong> die Leistungen<br />

ausgeführt hat.“ Der Gutachter<br />

wies darauf hin, dass die Arbeiten der<br />

Versicherungsnehmerin wegen der fehlenden<br />

Endabnahme noch nicht abgeschlossen<br />

waren. Für den Fall, dass der<br />

Versicherungsvertrag diese Bedingung<br />

enthielt, gab es hier also keinen Versicherungsschutz.<br />

Der Gutachter prüfte<br />

des weiteren die Angaben des K<strong>und</strong>en<br />

zur Schadenhöhe <strong>und</strong> gewann den Eindruck,<br />

dass diese vertrauenswürdig waren.<br />

16 Tätigkeitsbericht <strong>2006</strong>

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