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Beschlußvorlage StVO-Versammlung - Melsungen

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Vorlage für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29. März 2012<br />

Zu TOP Beschlussvorlage Haupt- und<br />

Finanzausschuss Nr.:<br />

Stundung von Beiträgen;<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Die Kommunen sind gehalten, fällige Forderungen unverzüglich einzuziehen. Eine Stundung, die den<br />

Zahlungszeitpunkt hinausschiebt, bedeutet für die Gemeinde stets einen Zinsverlust.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

1. Begriff Stundung<br />

Eine Stundung schiebt die Fälligkeit einer Forderung, die kraft Gesetz oder Vertrag zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt zu bezahlen wäre, auf einen späteren Termin hinaus. Die Zahlungsfälligkeit wird<br />

also nach hinten verlagert. Sonderfälle dabei sind die Stundung mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen.<br />

Anders als beim Erlass wird die Forderung als solche durch die Stundung nicht berührt. Sie<br />

bleibt weiterhin bestehen und vermehrt sich i. d. R. um die angefallenen Stundungszinsen (6 % jährlich).<br />

2. Rechtsgrundlagen<br />

Gem. § 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn<br />

die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch<br />

durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag<br />

und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.<br />

Der Begriff „erhebliche Härte“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der in Verbindung<br />

„…können stunden…“ mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist.<br />

Eine erhebliche Härte kann entweder im persönlichen Bereich (wirtschaftliche Schwierigkeiten) oder in<br />

sachlichen Ursachen (Einziehung größerer Abschlagszahlungen, wenn sich der Schuldner nicht rechtzeitig<br />

darauf einrichten konnte) begründet sein. Die Gemeinde muss im Einzelfall ihr Interesse an einer<br />

vollständigen und rechtzeitigen Begleichung ihrer Ansprüche und das Interesse des Schuldners an<br />

dem Hinausschieben der Fälligkeit unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände gegeneinander<br />

abwägen.<br />

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Abgabenschuldners ermöglichen sofort, später, auf einmal oder in Raten seiner<br />

Zahlungspflicht nachzukommen. Dabei ist stets zu untersuchen, ob es zumutbar ist, dass der<br />

Schuldner die Zahlung mit Hilfe der Aufnahme eines Bankkredits leisten kann.<br />

Die Rechnungsprüfung und die gesetzlichen Grundlagen legen hier einen sehr engen Maßstab an.<br />

Als stundungswürdig ist nur derjenige anzusehen, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande<br />

ist, die zur Begleichung des Anspruchs erforderlichen Mittel aufzubringen.<br />

Die haushaltsrechtlichen und auch die abgaberechtlichen Vorschriften bestimmen, dass die Stundung<br />

nur eingeräumt werden soll, wenn durch ausreichende Sicherheitsleistung der Anspruch nicht gefährdet<br />

wird.


Nach § 234 Abs. 1 AO werden für die Dauer einer gewährten Stundung Stundungszinsen erhoben.<br />

Auf Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls<br />

unbillig wäre. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5%.<br />

Verfahren bei aktuellen Beitragsmaßnahmen<br />

Aus Gründen der Gleichbehandlung bei bereits abgeschlossenen Beitragsverfahren kann bei ausschließlich<br />

landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (analog der Sonderregelung im BauGB) bzw.<br />

Gartengrundstücken eine zinslose Stundung der Beiträge gewährt werden, sofern eine Sicherung im<br />

Grundbuch erfolgt.<br />

Die Beiträge werden dann solange zinslos gestundet, bis der Verkauf der Fläche ansteht oder eine<br />

Nutzungsänderung eintritt.<br />

Des Weiteren werden bei Rentnern, Pflegebedürftigen und dauerhaften Hartz IV-Empfängern die Beiträge<br />

zinslos gestundet und grundbuchlich gesichert.<br />

Die gewährten verzinslichen Stundungen bewegen sich in einem Zeitfenster von 36 Monaten. Im Moment<br />

nehmen rd. 10% der Beitragspflichtigen Ratenzahlung in Anspruch.<br />

Beschlussentwurf:<br />

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Verwaltungspraxis<br />

im Bereich der Forderungsverwaltung (Stundung) zur Kenntnis.<br />

<strong>Melsungen</strong>, 08.03.2012<br />

II 1.2 – sto 96-20-20<br />

Der Magistrat<br />

Runzheimer<br />

Bürgermeister<br />

Abstimmungsergebnis: Fraktion SA ASUV HFA <strong>StVO</strong>-Vers.<br />

------------------------------<br />

a) wie Vorlage ( ) ( ) ( ) ( ) ( )<br />

b) Ergänzungen bzw. ( ) ( ) ( ) ( ) ( )<br />

Änderungen<br />

c) dafür ( ) ( ) ( ) ( ) ( )<br />

d) dagegen ( ) ( ) ( ) ( ) ( )<br />

e) Enthaltungen ( ) ( ) ( ) ( ) ( )

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