Beschlußvorlage StVO-Versammlung - Melsungen
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Vorlage für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29. März 2012<br />
Zu TOP Beschlussvorlage Haupt- und<br />
Finanzausschuss Nr.:<br />
Stundung von Beiträgen;<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Die Kommunen sind gehalten, fällige Forderungen unverzüglich einzuziehen. Eine Stundung, die den<br />
Zahlungszeitpunkt hinausschiebt, bedeutet für die Gemeinde stets einen Zinsverlust.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
1. Begriff Stundung<br />
Eine Stundung schiebt die Fälligkeit einer Forderung, die kraft Gesetz oder Vertrag zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt zu bezahlen wäre, auf einen späteren Termin hinaus. Die Zahlungsfälligkeit wird<br />
also nach hinten verlagert. Sonderfälle dabei sind die Stundung mit der Vereinbarung von Ratenzahlungen.<br />
Anders als beim Erlass wird die Forderung als solche durch die Stundung nicht berührt. Sie<br />
bleibt weiterhin bestehen und vermehrt sich i. d. R. um die angefallenen Stundungszinsen (6 % jährlich).<br />
2. Rechtsgrundlagen<br />
Gem. § 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn<br />
die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch<br />
durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag<br />
und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.<br />
Der Begriff „erhebliche Härte“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der in Verbindung<br />
„…können stunden…“ mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist.<br />
Eine erhebliche Härte kann entweder im persönlichen Bereich (wirtschaftliche Schwierigkeiten) oder in<br />
sachlichen Ursachen (Einziehung größerer Abschlagszahlungen, wenn sich der Schuldner nicht rechtzeitig<br />
darauf einrichten konnte) begründet sein. Die Gemeinde muss im Einzelfall ihr Interesse an einer<br />
vollständigen und rechtzeitigen Begleichung ihrer Ansprüche und das Interesse des Schuldners an<br />
dem Hinausschieben der Fälligkeit unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände gegeneinander<br />
abwägen.<br />
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Abgabenschuldners ermöglichen sofort, später, auf einmal oder in Raten seiner<br />
Zahlungspflicht nachzukommen. Dabei ist stets zu untersuchen, ob es zumutbar ist, dass der<br />
Schuldner die Zahlung mit Hilfe der Aufnahme eines Bankkredits leisten kann.<br />
Die Rechnungsprüfung und die gesetzlichen Grundlagen legen hier einen sehr engen Maßstab an.<br />
Als stundungswürdig ist nur derjenige anzusehen, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande<br />
ist, die zur Begleichung des Anspruchs erforderlichen Mittel aufzubringen.<br />
Die haushaltsrechtlichen und auch die abgaberechtlichen Vorschriften bestimmen, dass die Stundung<br />
nur eingeräumt werden soll, wenn durch ausreichende Sicherheitsleistung der Anspruch nicht gefährdet<br />
wird.
Nach § 234 Abs. 1 AO werden für die Dauer einer gewährten Stundung Stundungszinsen erhoben.<br />
Auf Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls<br />
unbillig wäre. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5%.<br />
Verfahren bei aktuellen Beitragsmaßnahmen<br />
Aus Gründen der Gleichbehandlung bei bereits abgeschlossenen Beitragsverfahren kann bei ausschließlich<br />
landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (analog der Sonderregelung im BauGB) bzw.<br />
Gartengrundstücken eine zinslose Stundung der Beiträge gewährt werden, sofern eine Sicherung im<br />
Grundbuch erfolgt.<br />
Die Beiträge werden dann solange zinslos gestundet, bis der Verkauf der Fläche ansteht oder eine<br />
Nutzungsänderung eintritt.<br />
Des Weiteren werden bei Rentnern, Pflegebedürftigen und dauerhaften Hartz IV-Empfängern die Beiträge<br />
zinslos gestundet und grundbuchlich gesichert.<br />
Die gewährten verzinslichen Stundungen bewegen sich in einem Zeitfenster von 36 Monaten. Im Moment<br />
nehmen rd. 10% der Beitragspflichtigen Ratenzahlung in Anspruch.<br />
Beschlussentwurf:<br />
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Verwaltungspraxis<br />
im Bereich der Forderungsverwaltung (Stundung) zur Kenntnis.<br />
<strong>Melsungen</strong>, 08.03.2012<br />
II 1.2 – sto 96-20-20<br />
Der Magistrat<br />
Runzheimer<br />
Bürgermeister<br />
Abstimmungsergebnis: Fraktion SA ASUV HFA <strong>StVO</strong>-Vers.<br />
------------------------------<br />
a) wie Vorlage ( ) ( ) ( ) ( ) ( )<br />
b) Ergänzungen bzw. ( ) ( ) ( ) ( ) ( )<br />
Änderungen<br />
c) dafür ( ) ( ) ( ) ( ) ( )<br />
d) dagegen ( ) ( ) ( ) ( ) ( )<br />
e) Enthaltungen ( ) ( ) ( ) ( ) ( )