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Friedhofssatzung - Stadt Mettmann

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Kreisstadt <strong>Mettmann</strong> Ortsrecht 22.001<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong> für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach<br />

§ 25<br />

Ablauf oder Entzug der Nutzungsrechte<br />

(1) Die nach Ablauf oder Entzug der Nutzungsrechte (bzw. Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern)<br />

nicht innerhalb einer Frist von 5 Monaten entfernten Grabdenkmale, Einfassungen<br />

usw., können von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. Sie fallen entschädigungslos in<br />

die Verfügungsgewalt der <strong>Stadt</strong> <strong>Mettmann</strong>. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der beseitigten<br />

Grabmale usw. besteht nicht. Nutzungsberechtigten werden Kosten in Höhe der Abräumungsgebühr<br />

in Rechnung gestellt.<br />

(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart<br />

des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der<br />

<strong>Stadt</strong>. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis (s. Anlage) geführt und dürfen nicht ohne<br />

Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder des zuständigen Konservators entfernt oder<br />

abgeändert werden.<br />

IX. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 26<br />

Unterhaltung<br />

(1) Alle Grabstätten (mit Ausnahmen der Gräber im anonymen Feld und in Rasen-<br />

Reihengräber) sind nach spätestens 6 Monaten angemessen gärtnerisch anzulegen und zu<br />

unterhalten. Es dürfen keine flächigen Abdeckungen mit Kies, Kieseln, Grasmatten usw.<br />

verwendet werden. Die Grabbeete dürfen nicht über 10 cm hoch sein. Zur Bepflanzung von<br />

Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Wege nicht<br />

stören.<br />

(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege<br />

ist nicht gestattet. In besonderen Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen<br />

gestatten.<br />

(3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der<br />

Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck<br />

und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze<br />

verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und<br />

Gießkannen.<br />

(4) Zur Pflege der Grabstätten und Grünflächen darf nur kompostiertes Material (kein Torf)<br />

verwendet werden.<br />

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