Friedhofssatzung - Stadt Mettmann
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Kreisstadt <strong>Mettmann</strong> Ortsrecht 22.001<br />
<strong>Friedhofssatzung</strong> für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach<br />
§ 25<br />
Ablauf oder Entzug der Nutzungsrechte<br />
(1) Die nach Ablauf oder Entzug der Nutzungsrechte (bzw. Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern)<br />
nicht innerhalb einer Frist von 5 Monaten entfernten Grabdenkmale, Einfassungen<br />
usw., können von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. Sie fallen entschädigungslos in<br />
die Verfügungsgewalt der <strong>Stadt</strong> <strong>Mettmann</strong>. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der beseitigten<br />
Grabmale usw. besteht nicht. Nutzungsberechtigten werden Kosten in Höhe der Abräumungsgebühr<br />
in Rechnung gestellt.<br />
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart<br />
des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der<br />
<strong>Stadt</strong>. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis (s. Anlage) geführt und dürfen nicht ohne<br />
Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder des zuständigen Konservators entfernt oder<br />
abgeändert werden.<br />
IX. Herrichtung und Pflege der Grabstätten<br />
§ 26<br />
Unterhaltung<br />
(1) Alle Grabstätten (mit Ausnahmen der Gräber im anonymen Feld und in Rasen-<br />
Reihengräber) sind nach spätestens 6 Monaten angemessen gärtnerisch anzulegen und zu<br />
unterhalten. Es dürfen keine flächigen Abdeckungen mit Kies, Kieseln, Grasmatten usw.<br />
verwendet werden. Die Grabbeete dürfen nicht über 10 cm hoch sein. Zur Bepflanzung von<br />
Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Wege nicht<br />
stören.<br />
(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege<br />
ist nicht gestattet. In besonderen Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen<br />
gestatten.<br />
(3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der<br />
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck<br />
und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze<br />
verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und<br />
Gießkannen.<br />
(4) Zur Pflege der Grabstätten und Grünflächen darf nur kompostiertes Material (kein Torf)<br />
verwendet werden.<br />
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