Friedhofssatzung - Stadt Mettmann
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Kreisstadt <strong>Mettmann</strong> Ortsrecht 22.001<br />
<strong>Friedhofssatzung</strong> für die Friedhöfe Lindenheide, Goethestraße und Obschwarzbach<br />
(3) Für die Urnenwahlgräber 1,0 x 1,0 m und 0,7 x 0,7 m, die Urnenstelen und die Urnenreihengräber<br />
im Baumfeld gelten die Regelungen des § 18.<br />
Gestaltung von Grabstätten<br />
§ 38<br />
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
Für neu erworbene Urnenwahlgrabstätten mit denkmalpflegerischem Aspekt gelten besondere<br />
Richtlinien.<br />
§ 39<br />
Grabmale und bauliche Anlagen<br />
(1) Grabmale sind gemäß den Festsetzungen § 23 zulässig.<br />
(2) Für die Urnengräber auf Flur A - D bestehen besondere Gestaltungsvorschriften – (siehe<br />
§ 41).<br />
§ 40<br />
Richtlinien für denkmalgeschützte Grabstellen<br />
Denkmalgeschützte Grabstellen (§ 25 (2)) können neu erworben werden. Sie erhalten den<br />
Status eines Urnenwahlgrabes. Durch den Erwerb von Nutzungsrechten können sie ausschließlich<br />
für Urnenbestattungen genutzt werden. Das Nutzungsrecht gilt wie beim Neuerwerb,<br />
mit der Einschränkung, dass Originalteile von Grabmal, Einfassung und z. T. Pflanzen<br />
nicht ohne Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung verändert werden dürfen. Sie bedürfen<br />
der schriftlichen Genehmigung entsprechend den Anträgen zur Genehmigung von Grabmalen.<br />
Die Grabstelle kann auch durch persönliche Gedenksteine ergänzt werden.<br />
Sie können in Form von Kissensteinen (Größe max. 0,3 x 0,4 m und höchstens 2 pro Grabstelle)<br />
z.B. an das Fußende gelegt werden. Sonderregelungen in Absprache mit der Friedhofsdenkmalpflege<br />
sind möglich.<br />
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