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Eine kurze Information der Vorgaben, die sich im - Stadt Mettmann

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<strong>Stadt</strong> <strong>Mettmann</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

-Zentrale Verwaltung und Organisation-<br />

Nean<strong>der</strong>str. 85<br />

40822 <strong>Mettmann</strong><br />

Tel: 02104/980 152, Fax – 155<br />

Wahl <strong>der</strong> Haupt- und Hilfsschöffen für <strong>die</strong> Schöffengerichte des<br />

Landgerichtsbezirkes Wuppertal für <strong>die</strong> Amtszeit vom 01.01.2009 bis zum<br />

31.12.2013<br />

Wahl <strong>der</strong> Haupt- und Hilfsschöffen für <strong>die</strong> Strafkammern (einschließlich<br />

Schwurgericht – ohne Jugendkammern) des Landgerichtes Wuppertal<br />

für <strong>die</strong> Amtszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013<br />

Die Aufstellung <strong>der</strong> Vorschlagslisten für <strong>die</strong> Jugendschöffen werden direkt vom<br />

Jugendamt erstellt. Bei Interesse für <strong>die</strong>se Funktion bitte direkt ans Jugendamt<br />

wenden.<br />

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)<br />

§ 30 (Befugnisse <strong>der</strong> Schöffen)<br />

(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen best<strong>im</strong>mt, üben <strong>die</strong> Schöffen während<br />

<strong>der</strong> Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem<br />

St<strong>im</strong>mrecht wie <strong>die</strong> Richter be<strong>im</strong> Amtsgericht aus und nehmen auch an den<br />

<strong>im</strong> Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenen Entscheidungen Teil, <strong>die</strong> in<br />

keiner Beziehung zu <strong>der</strong> Urteilsfällung stehen und <strong>die</strong> auch ohne mündliche<br />

Verhandlung erlassen werden können.<br />

(2) Die außerhalb <strong>der</strong> Hauptverhandlung erfor<strong>der</strong>lichen Entscheidungen werden<br />

von dem Richter be<strong>im</strong> Amtsgericht erlassen.<br />

-1-


§ 31 (Ehrenamt)<br />

Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen<br />

werden.<br />

§ 32 ( Unfähigkeit zum Schöffenamt )<br />

Unfähig zu dem Amt des Schöffen sind:<br />

1. Personen, <strong>die</strong> infolge Richterspruchs <strong>die</strong> Fähigkeit zur Bekleidung öffent-<br />

licher Ämter nicht besitzen o<strong>der</strong> wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer<br />

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;<br />

2. Personen, gegen <strong>die</strong> ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt,<br />

<strong>die</strong> den Verlust <strong>der</strong> Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher zur Folge haben<br />

kann.<br />

§ 33 (Nicht zu berufene Personen)<br />

1. Personen, <strong>die</strong> bei Beginn <strong>der</strong> Amtsperiode des fünfundzwanzigste Lebens-<br />

jahr noch nicht vollendet haben würden;<br />

2. Personen, <strong>die</strong> das siebzigste Lebensjahr vollendet haben o<strong>der</strong> es zu<br />

Beginn <strong>der</strong> Amtsperiode vollenden würden;<br />

3. Personen, <strong>die</strong> zur Zeit <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Vorschlagslisten nicht in <strong>der</strong><br />

Gemeinde wohnen;<br />

4. Personen, <strong>die</strong> aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet<br />

sind;<br />

-2-


5. Personen, <strong>die</strong> in Vermögensverfall geraten sind.<br />

§ 34 (Weitere nicht zu berufende Personen)<br />

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:<br />

1. <strong>der</strong> Bundespräsident;<br />

2. <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesregierung o<strong>der</strong> einer Landesregierung;<br />

3. Beamte, <strong>die</strong> je<strong>der</strong>zeit einstweilig in den Warte- o<strong>der</strong> Ruhestand<br />

versetzt werden können;<br />

4. Richter und Beamte <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;<br />

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Be<strong>die</strong>nstete<br />

des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und<br />

Gerichtshelfer;<br />

6. Religions<strong>die</strong>ner und Mitglie<strong>der</strong> solcher religiösen Vereinigungen, <strong>die</strong><br />

Satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;<br />

7. Personen, <strong>die</strong> als ehrenamtliche Richter in <strong>der</strong> Strafrechtspflege in zwei<br />

aufeinan<strong>der</strong> folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen<br />

<strong>die</strong> letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Vorschlagslisten<br />

noch andauert.<br />

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere<br />

Verwaltungsbeamte bezeichnen, <strong>die</strong> zu dem Amt des Schöffen nicht berufen<br />

werden sollen.<br />

-3-


Die <strong>Stadt</strong> <strong>Mettmann</strong> hat dem Präsidenten des Landgerichtes Wuppertal 22<br />

Hauptschöffen für <strong>die</strong> Strafkammern (einschließlich Schwurgericht – ohne<br />

Jugendkammern) des Landgerichtes Wuppertal sowie vier Hauptschöffen für <strong>die</strong><br />

Schöffengerichte des Landgerichtsbezirkes Wuppertal vorzuschlagen. Die<br />

Vorschlagslisten werden vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Mettmann</strong> gewählt. Dabei sind dem Rat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> alle eingegangenen Bewerbungen vorzulegen. Letztlich gewählt werden<br />

<strong>die</strong> Haupt- und Hilfsschöffen jedoch von den Schöffenwahlausschüssen bei den<br />

zuständigen Amtsgerichten.<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Schöffen ist in <strong>der</strong> Regel so best<strong>im</strong>mt, dass je<strong>der</strong> Schöffe zu etwa 12<br />

Sitzungen <strong>im</strong> Jahr herangezogen wird. Dabei kann es geschehen, dass <strong>sich</strong> eine<br />

Hauptverhandlung – hauptsächlich be<strong>im</strong> Landgericht – über mehrere Sitzungstage<br />

erstreckt.<br />

Ein Schöffe darf we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Übernahme o<strong>der</strong> Ausübung des Amtes beschränkt<br />

noch benachteiligt werden. Er/Sie ist für <strong>die</strong> Zeit seiner Amtstätigkeit vom<br />

Arbeitgeber von <strong>der</strong> Arbeitsleistung freizustellen. <strong>Eine</strong> Kündung des<br />

Arbeitsverhältnisses wegen <strong>der</strong> Übernahme o<strong>der</strong> Ausübung des Amtes ist<br />

unzulässig. (§ 45 DRiG)<br />

-4-

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