Eine kurze Information der Vorgaben, die sich im - Stadt Mettmann
Eine kurze Information der Vorgaben, die sich im - Stadt Mettmann
Eine kurze Information der Vorgaben, die sich im - Stadt Mettmann
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Stadt</strong> <strong>Mettmann</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
-Zentrale Verwaltung und Organisation-<br />
Nean<strong>der</strong>str. 85<br />
40822 <strong>Mettmann</strong><br />
Tel: 02104/980 152, Fax – 155<br />
Wahl <strong>der</strong> Haupt- und Hilfsschöffen für <strong>die</strong> Schöffengerichte des<br />
Landgerichtsbezirkes Wuppertal für <strong>die</strong> Amtszeit vom 01.01.2009 bis zum<br />
31.12.2013<br />
Wahl <strong>der</strong> Haupt- und Hilfsschöffen für <strong>die</strong> Strafkammern (einschließlich<br />
Schwurgericht – ohne Jugendkammern) des Landgerichtes Wuppertal<br />
für <strong>die</strong> Amtszeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013<br />
Die Aufstellung <strong>der</strong> Vorschlagslisten für <strong>die</strong> Jugendschöffen werden direkt vom<br />
Jugendamt erstellt. Bei Interesse für <strong>die</strong>se Funktion bitte direkt ans Jugendamt<br />
wenden.<br />
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)<br />
§ 30 (Befugnisse <strong>der</strong> Schöffen)<br />
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen best<strong>im</strong>mt, üben <strong>die</strong> Schöffen während<br />
<strong>der</strong> Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem<br />
St<strong>im</strong>mrecht wie <strong>die</strong> Richter be<strong>im</strong> Amtsgericht aus und nehmen auch an den<br />
<strong>im</strong> Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenen Entscheidungen Teil, <strong>die</strong> in<br />
keiner Beziehung zu <strong>der</strong> Urteilsfällung stehen und <strong>die</strong> auch ohne mündliche<br />
Verhandlung erlassen werden können.<br />
(2) Die außerhalb <strong>der</strong> Hauptverhandlung erfor<strong>der</strong>lichen Entscheidungen werden<br />
von dem Richter be<strong>im</strong> Amtsgericht erlassen.<br />
-1-
§ 31 (Ehrenamt)<br />
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen<br />
werden.<br />
§ 32 ( Unfähigkeit zum Schöffenamt )<br />
Unfähig zu dem Amt des Schöffen sind:<br />
1. Personen, <strong>die</strong> infolge Richterspruchs <strong>die</strong> Fähigkeit zur Bekleidung öffent-<br />
licher Ämter nicht besitzen o<strong>der</strong> wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer<br />
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;<br />
2. Personen, gegen <strong>die</strong> ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt,<br />
<strong>die</strong> den Verlust <strong>der</strong> Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher zur Folge haben<br />
kann.<br />
§ 33 (Nicht zu berufene Personen)<br />
1. Personen, <strong>die</strong> bei Beginn <strong>der</strong> Amtsperiode des fünfundzwanzigste Lebens-<br />
jahr noch nicht vollendet haben würden;<br />
2. Personen, <strong>die</strong> das siebzigste Lebensjahr vollendet haben o<strong>der</strong> es zu<br />
Beginn <strong>der</strong> Amtsperiode vollenden würden;<br />
3. Personen, <strong>die</strong> zur Zeit <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Vorschlagslisten nicht in <strong>der</strong><br />
Gemeinde wohnen;<br />
4. Personen, <strong>die</strong> aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet<br />
sind;<br />
-2-
5. Personen, <strong>die</strong> in Vermögensverfall geraten sind.<br />
§ 34 (Weitere nicht zu berufende Personen)<br />
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:<br />
1. <strong>der</strong> Bundespräsident;<br />
2. <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesregierung o<strong>der</strong> einer Landesregierung;<br />
3. Beamte, <strong>die</strong> je<strong>der</strong>zeit einstweilig in den Warte- o<strong>der</strong> Ruhestand<br />
versetzt werden können;<br />
4. Richter und Beamte <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;<br />
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Be<strong>die</strong>nstete<br />
des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und<br />
Gerichtshelfer;<br />
6. Religions<strong>die</strong>ner und Mitglie<strong>der</strong> solcher religiösen Vereinigungen, <strong>die</strong><br />
Satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;<br />
7. Personen, <strong>die</strong> als ehrenamtliche Richter in <strong>der</strong> Strafrechtspflege in zwei<br />
aufeinan<strong>der</strong> folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen<br />
<strong>die</strong> letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Vorschlagslisten<br />
noch andauert.<br />
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere<br />
Verwaltungsbeamte bezeichnen, <strong>die</strong> zu dem Amt des Schöffen nicht berufen<br />
werden sollen.<br />
-3-
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Mettmann</strong> hat dem Präsidenten des Landgerichtes Wuppertal 22<br />
Hauptschöffen für <strong>die</strong> Strafkammern (einschließlich Schwurgericht – ohne<br />
Jugendkammern) des Landgerichtes Wuppertal sowie vier Hauptschöffen für <strong>die</strong><br />
Schöffengerichte des Landgerichtsbezirkes Wuppertal vorzuschlagen. Die<br />
Vorschlagslisten werden vom Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Mettmann</strong> gewählt. Dabei sind dem Rat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> alle eingegangenen Bewerbungen vorzulegen. Letztlich gewählt werden<br />
<strong>die</strong> Haupt- und Hilfsschöffen jedoch von den Schöffenwahlausschüssen bei den<br />
zuständigen Amtsgerichten.<br />
Die Zahl <strong>der</strong> Schöffen ist in <strong>der</strong> Regel so best<strong>im</strong>mt, dass je<strong>der</strong> Schöffe zu etwa 12<br />
Sitzungen <strong>im</strong> Jahr herangezogen wird. Dabei kann es geschehen, dass <strong>sich</strong> eine<br />
Hauptverhandlung – hauptsächlich be<strong>im</strong> Landgericht – über mehrere Sitzungstage<br />
erstreckt.<br />
Ein Schöffe darf we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Übernahme o<strong>der</strong> Ausübung des Amtes beschränkt<br />
noch benachteiligt werden. Er/Sie ist für <strong>die</strong> Zeit seiner Amtstätigkeit vom<br />
Arbeitgeber von <strong>der</strong> Arbeitsleistung freizustellen. <strong>Eine</strong> Kündung des<br />
Arbeitsverhältnisses wegen <strong>der</strong> Übernahme o<strong>der</strong> Ausübung des Amtes ist<br />
unzulässig. (§ 45 DRiG)<br />
-4-