Obdachlosenunterkunft - Benutzungsordnung - Stadt Helmstedt
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Satzung<br />
¸ber die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung der stadteigenen <strong>Obdachlosenunterkunft</strong><br />
Tonwerke 14 in <strong>Helmstedt</strong><br />
Aufgrund der ßß 6, 8 und 40 Abs. 1 Ziffer 4 der Nieders‰chsischen Gemeindeordnung hat<br />
der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> in seiner Sitzung am 15.12.2005 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
ß 1<br />
Zweck und Rechtsnatur der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong><br />
(1) Zur vor¸bergehenden Unterbringung obdachloser Personen unterh‰lt die <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong><br />
auf dem Grundst¸ck Tonwerke 14 - Flur 4, Flurst¸ck 420/18 der Gemarkung<br />
Emmerstedt - eine stadteigene <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> als nicht rechtsf‰hige<br />
ˆffentliche Einrichtung.<br />
(2) Diese Satzung gilt auch f¸r die Unterk¸nfte, die durch ausdr¸ckliche Widmung diesen<br />
Zweck in Zukunft erf¸llen.<br />
ß 2<br />
Unterbringung in den Obdachlosenunterk¸nften<br />
(1) Die Zuweisung einer <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> erfolgt durch schriftliche Verf¸gung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> als Obdachlosenbehˆrde. Durch eine Einweisung in die<br />
<strong>Obdachlosenunterkunft</strong> wird ein ˆffentlich-rechtliches Benutzungsverh‰ltnis<br />
begr¸ndet. Das Benutzungsverh‰ltnis wird durch die Bestimmungen dieser Satzung<br />
sowie der hierzu erlassenen Hausordnung geregelt. Ein Exemplar der Satzung und<br />
der Hausordnung sind den Benutzern bei Inanspruchnahme der Unterkunft<br />
auszuh‰ndigen.<br />
(2) Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> besteht nicht.<br />
Entsprechendes gilt f¸r ein weiteres Verbleiben in der Unterkunft ¸berhaupt und in bestimmten<br />
R‰umen.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> kann jederzeit Belegungs‰nderungen innerhalb der Unterkunft anordnen,<br />
das Benutzungsrecht einschr‰nken und aufheben.<br />
(4) Die Voraussetzungen f¸r eine Verlegung sind insbesondere gegeben,<br />
a) um die Unterkunft zur Beseitigung oder Verhinderung der Obdachlosigkeit von<br />
Personen zu erhalten,<br />
b) wegen besserer Ausnutzung der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong>, wenn die Zahl der<br />
Haushaltsangehˆrigen des Unterkunftsbenutzers die Beschr‰nkung der bisherigen<br />
Unterkunft nach Lage und Grˆfle erfordert,<br />
c) wenn die Benutzer durch ihr Verhalten das Zusammenleben mit den ¸brigen Bewohnern<br />
stˆren,<br />
d) wenn gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoflen wird.
2<br />
ß 3<br />
Benutzungsgeb¸hr<br />
Die Benutzung der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> ist geb¸hrenpflichtig. Leistungspflicht und Hˆhe<br />
der Geb¸hr werden in einer Geb¸hrensatzung geregelt.<br />
ß 4<br />
Ordnung in der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong><br />
(1) Die Benutzer und Besucher haften f¸r die von ihnen verursachten Sch‰den an den<br />
Anlagen und Einrichtungen der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong>.<br />
(2) Die Benutzer sind zur Reinigung der Unterkunft sowie der Anlagen nach Maflgabe der<br />
Hausordnung verpflichtet. Bei Auszug oder Ausquartierung sind die benutzten R‰ume<br />
besenrein zu hinterlassen und die Schl¸ssel dem Ordnungsamt bzw. dem/der<br />
Beauftragten der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> zu ¸bergeben.<br />
(3) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass ein reibungsloses Zusammenleben in<br />
der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> gew‰hrleistet ist. Ruhestˆrungen sind zu vermeiden.<br />
(4) Den Anweisungen der zust‰ndigen Mitarbeitern der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> ist Folge zu<br />
leisten. Sie haben das Recht, die R‰ume nach Anmeldung zu betreten.<br />
(5) Den Benutzern ist ohne schriftliche Einwilligung der <strong>Stadt</strong> untersagt:<br />
1. andere Personen (Untermieter, Bekannte, Verwandte usw.) in die Unterkunft<br />
aufzunehmen,<br />
2. im Bereich der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> bauliche Ver‰nderungen jeder Art vorzunehmen<br />
oder vornehmen zu lassen; erforderliche Reparaturen sind unverz¸glich<br />
dem Sozialamt zu melden,<br />
3. Garagen, Stallungen, Schuppen und sonstige Bauwerke auf dem Gel‰nde der<br />
<strong>Obdachlosenunterkunft</strong> zu errichten,<br />
4. Hinweis- oder Reklameschilder anzubringen oder anbringen zu lassen,<br />
5. Tiere aller Art in der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> oder auf dem Gel‰nde der Unterkunft<br />
zu halten,<br />
6. in den zugewiesenen R‰umen oder auf dem Gel‰nde der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong><br />
ein Gewerbe auszu¸ben,<br />
7. ¸ber Nacht Besucher zu beherbergen,<br />
8. Kraftfahrzeuge auf dem Gel‰nde der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> auflerhalb der daf¸r<br />
vorgesehenen Stellpl‰tze zur parken,<br />
9. Kraftfahrzeuge, die nicht f¸r den ˆffentlichen Verkehr zugelassen sind, auf dem<br />
Gel‰nde der <strong>Obdachlosenunterkunft</strong> abzustellen,<br />
10. Mopeds, Motorroller und Motorr‰der in den Unterkunftsr‰umen einschl. der<br />
Keller, Treppenh‰user, G‰nge, Wege usw. abzustellen,<br />
11. Rundfunk- und Fernseh/ Satellitenantennen anzubringen.<br />
. . .
3<br />
ß 5<br />
Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel<br />
(1) Der Verstofl gegen ß 3 der Satzung ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des ß 6<br />
Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung.<br />
(2) Vors‰tzliche oder fahrl‰ssige Verstˆfle kˆnnen mit einer Geldbufle bis zu 5.000 Euro<br />
geahndet werden.<br />
ß 6<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verˆffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Helmstedt</strong>, den 15.12.2005<br />
S.<br />
gez. Eisermann<br />
(Eisermann)<br />
B¸rgermeister<br />
. . .