06.03.2013 Aufrufe

Darf der Versorger den Strom abstellen ... - Mieterverband

Darf der Versorger den Strom abstellen ... - Mieterverband

Darf der Versorger den Strom abstellen ... - Mieterverband

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AZB 8026 Zürich<br />

übersetzen ist erlaubt<br />

Die Vermieterin hatte die betreffen<strong>den</strong><br />

Mieten<strong>den</strong> loswer<strong>den</strong><br />

wollen, da sie zweimal hintereinan<strong>der</strong><br />

die Nebenkostenabrechnung beanstandet<br />

hatten. Nach <strong>der</strong> Kündigung<br />

bemerkte die Vermieterin, dass<br />

unter <strong>der</strong> Wohnadresse <strong>der</strong> Mieterin<br />

eine aG ihren Sitz hatte. Daher schob<br />

sie eine ausseror<strong>den</strong>tliche Kündigung<br />

nach und for<strong>der</strong>te die Mieterin unter<br />

Fristansetzung auf, diese unbewilligte<br />

«untermiete» zu been<strong>den</strong>. Es<br />

stellte sich heraus, dass die eine <strong>der</strong><br />

Mieten<strong>den</strong> in einem Teil <strong>der</strong> Wohnung<br />

ihr Übersetzungsbüro betrieb.<br />

Es war ihre aG und sie die einzige angestellte.<br />

Sowohl das Mietgericht als auch<br />

das Obergericht erklärten die or<strong>den</strong>tliche<br />

Kündigung für ungültig und die<br />

ausseror<strong>den</strong>tliche Kündigung als unwirksam.<br />

Das Bundesgericht bestätigt<br />

nun diese Entscheide. Damit<br />

kommt das Bundesgericht auf einen<br />

umstrittenen Entscheid aus dem Jahr<br />

2006 zurück (BG 132 III 109). Darin<br />

hatte es eine ausseror<strong>den</strong>tliche Kündigung<br />

gestützt auf art. 257f abs. 3<br />

OR als gültig erachtet, weil <strong>der</strong> Mieter<br />

> u R T E I l E<br />

orts- o<strong>der</strong> Quartierüblichkeit –<br />

vergleichbare Mietobjekte<br />

Zur Ermittlung des orts- o<strong>der</strong> quartier-<br />

üblichen Mietzinses dürfen auch Vergleichsobjekte<br />

beigezogen wer<strong>den</strong>,<br />

die von <strong>der</strong> gleichen Verwaltung bewirtschaftet<br />

wer<strong>den</strong>, aber verschiede-<br />

nen Vermietern gehören (E. 2.3). Zu be-<br />

rücksichtigen ist, in welchem ausmass<br />

die Nebenkosten bei <strong>den</strong> Vergleichsobjekten<br />

ausgeschie<strong>den</strong> sind (E. 2.5).<br />

art. 269a lit. a, art. 270 OR; art. 11 VMWG.<br />

Bundesgericht, I. zivilrechtliche abteilung<br />

#<br />

Stimmt ihre Adresse?<br />

Wir möchten die adresskartei von M&W aktuell halten. Ziehen Sie demnächst um?<br />

Stimmt Ihr adressaufdruck auf dieser Seite nicht? Teilen Sie es uns mit! Sie helfen uns,<br />

postgebühren zu sparen. Vielen Dank!<br />

alte adresse:<br />

Neue adresse:<br />

(4a_573/2008), 24. april 2009, Originaltext<br />

französisch. publ. in mp 4/09<br />

Ich erhalte jeweils mehr als ein Exemplar. Bitte nur 1x sen<strong>den</strong>!<br />

Anfechtung Anfangsmiete nach<br />

Än<strong>der</strong>ung des Verwendungszwecks<br />

Der Verwendungszweck des Mietobjekts<br />

gehört zu <strong>den</strong> wesentlichen Vertragsbestandteilen.<br />

Wird er grundlegend<br />

verän<strong>der</strong>t, liegt ein neuer<br />

Mietvertrag vor (E. 2.2). Der anfangsmietzins<br />

gilt als missbräuchlich, wenn<br />

<strong>der</strong> Vermieter sich weigert, die zur Berechnung<br />

<strong>der</strong> Nettorendite notwen-<br />

Bitte ausschnei<strong>den</strong> und einsen<strong>den</strong> an: Schweizerischer Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong>,<br />

postfach 2271, 8026 Zürich<br />

adressän<strong>der</strong>ungen können auch im Internet vorgenommen wer<strong>den</strong>:<br />

http://www.mieterverband.ch/smv_l_adressaend.0.html<br />

Bild m&w<br />

m&w | Dient ein teil <strong>der</strong> Wohnung <strong>der</strong> Mieterin als Büro für ihre erwerbstätigkeit<br />

als übersetzerin, so verletzt das <strong>den</strong> Gebrauchszweck <strong>der</strong> Wohnung<br />

nicht. Dies hat das Bundesgericht jüngst in einem Streitfall festgestellt.<br />

Laut Bundesgericht darf man in <strong>der</strong> Wohnung ein Übersetzungsbüro betreiben.<br />

in <strong>den</strong> Räumen statt dem zugestan-<br />

<strong>den</strong>en Gebrauchszweck für Büros einen<br />

Massagesalon betrieb.<br />

Nun stellt das Bundesgericht fest,<br />

dass professionelle Übersetzungs-<br />

arbeiten in einem Teil <strong>der</strong> Wohnung<br />

<strong>den</strong> Gebrauchszweck als Wohnung<br />

nicht verletzen. Für eine ausseror<strong>den</strong>tliche<br />

Kündigung hätte die Vermieterin<br />

nachweisen müssen, dass diese<br />

aktivität die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />

unzumutbar machte.<br />

Dafür gebe es aber keinen anhaltspunkt.<br />

Dieser Zusatz ist bemerkenswert,<br />

<strong>den</strong>n im erwähnten früheren<br />

Entscheid verzichtete das Bundesgericht<br />

entgegen dem klaren Wortlaut<br />

des Gesetzes auf das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />

unzumutbaren Vertragsfortsetzung.<br />

Das trug ihm von verschie<strong>den</strong>er Seite<br />

Kritik ein.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass <strong>der</strong> neue<br />

Entscheid eine abkehr von dieser<br />

Rechtsprechung einleitet.<br />

digen unterlagen vorzulegen (E. 2.4).<br />

art. 253 OR, art. 270 abs. 1 lit. b OR. Bundesgericht,<br />

I. zivilrechtliche abteilung (BGer<br />

4a_576/2008), 19. Februar 2009, Originaltext<br />

französisch. publ. in mp 1/10<br />

Verzicht auf Mängelrechte<br />

Der Mieter kann nicht im Voraus auf<br />

seine Mängelrechte verzichten. Erst<br />

wenn er das ausmass <strong>der</strong> geplanten<br />

Renovationsarbeiten, die konkreten<br />

Beeinträchtigungen und <strong>den</strong> damit<br />

verbun<strong>den</strong>en Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> Mietsache<br />

kennt, ist ein gültiger Verzicht<br />

auf Mietzinsherabsetzungsansprüche<br />

möglich (E. 2.1).<br />

art. 256 abs. 2 OR, art. 260 OR. Bundesgericht,<br />

I. zivilrechtliche abteilung (4a_269/2009),<br />

19. august 2009, Originaltext französisch.<br />

publ. in mp 1/10<br />

Unverhältnismässige<br />

Mängelbehebung<br />

auch wenn die lärmimmissionen<br />

nach dem ausbau einer Bahnstrecke<br />

stark zunehmen, kann <strong>der</strong> Eigentümer<br />

einer mittelfristig zum abbruch<br />

bestimmten liegenschaft nicht zum<br />

Einbau von doppelt verglasten Fenstern<br />

verpflichtet wer<strong>den</strong>. Er schuldet<br />

aber eine Mietzinsreduktion.<br />

art. 256 abs. 1 OR, art. 259a abs. 1 lit. a und b<br />

OR. Bundesgericht, I. zivilrechtliche abteilung<br />

(BGer 4a_244/2009), 7. September 2009,<br />

Originaltext französisch. publ. in mp 1/10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!