Darf der Versorger den Strom abstellen ... - Mieterverband
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AZB 8026 Zürich<br />
übersetzen ist erlaubt<br />
Die Vermieterin hatte die betreffen<strong>den</strong><br />
Mieten<strong>den</strong> loswer<strong>den</strong><br />
wollen, da sie zweimal hintereinan<strong>der</strong><br />
die Nebenkostenabrechnung beanstandet<br />
hatten. Nach <strong>der</strong> Kündigung<br />
bemerkte die Vermieterin, dass<br />
unter <strong>der</strong> Wohnadresse <strong>der</strong> Mieterin<br />
eine aG ihren Sitz hatte. Daher schob<br />
sie eine ausseror<strong>den</strong>tliche Kündigung<br />
nach und for<strong>der</strong>te die Mieterin unter<br />
Fristansetzung auf, diese unbewilligte<br />
«untermiete» zu been<strong>den</strong>. Es<br />
stellte sich heraus, dass die eine <strong>der</strong><br />
Mieten<strong>den</strong> in einem Teil <strong>der</strong> Wohnung<br />
ihr Übersetzungsbüro betrieb.<br />
Es war ihre aG und sie die einzige angestellte.<br />
Sowohl das Mietgericht als auch<br />
das Obergericht erklärten die or<strong>den</strong>tliche<br />
Kündigung für ungültig und die<br />
ausseror<strong>den</strong>tliche Kündigung als unwirksam.<br />
Das Bundesgericht bestätigt<br />
nun diese Entscheide. Damit<br />
kommt das Bundesgericht auf einen<br />
umstrittenen Entscheid aus dem Jahr<br />
2006 zurück (BG 132 III 109). Darin<br />
hatte es eine ausseror<strong>den</strong>tliche Kündigung<br />
gestützt auf art. 257f abs. 3<br />
OR als gültig erachtet, weil <strong>der</strong> Mieter<br />
> u R T E I l E<br />
orts- o<strong>der</strong> Quartierüblichkeit –<br />
vergleichbare Mietobjekte<br />
Zur Ermittlung des orts- o<strong>der</strong> quartier-<br />
üblichen Mietzinses dürfen auch Vergleichsobjekte<br />
beigezogen wer<strong>den</strong>,<br />
die von <strong>der</strong> gleichen Verwaltung bewirtschaftet<br />
wer<strong>den</strong>, aber verschiede-<br />
nen Vermietern gehören (E. 2.3). Zu be-<br />
rücksichtigen ist, in welchem ausmass<br />
die Nebenkosten bei <strong>den</strong> Vergleichsobjekten<br />
ausgeschie<strong>den</strong> sind (E. 2.5).<br />
art. 269a lit. a, art. 270 OR; art. 11 VMWG.<br />
Bundesgericht, I. zivilrechtliche abteilung<br />
#<br />
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alte adresse:<br />
Neue adresse:<br />
(4a_573/2008), 24. april 2009, Originaltext<br />
französisch. publ. in mp 4/09<br />
Ich erhalte jeweils mehr als ein Exemplar. Bitte nur 1x sen<strong>den</strong>!<br />
Anfechtung Anfangsmiete nach<br />
Än<strong>der</strong>ung des Verwendungszwecks<br />
Der Verwendungszweck des Mietobjekts<br />
gehört zu <strong>den</strong> wesentlichen Vertragsbestandteilen.<br />
Wird er grundlegend<br />
verän<strong>der</strong>t, liegt ein neuer<br />
Mietvertrag vor (E. 2.2). Der anfangsmietzins<br />
gilt als missbräuchlich, wenn<br />
<strong>der</strong> Vermieter sich weigert, die zur Berechnung<br />
<strong>der</strong> Nettorendite notwen-<br />
Bitte ausschnei<strong>den</strong> und einsen<strong>den</strong> an: Schweizerischer Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong>,<br />
postfach 2271, 8026 Zürich<br />
adressän<strong>der</strong>ungen können auch im Internet vorgenommen wer<strong>den</strong>:<br />
http://www.mieterverband.ch/smv_l_adressaend.0.html<br />
Bild m&w<br />
m&w | Dient ein teil <strong>der</strong> Wohnung <strong>der</strong> Mieterin als Büro für ihre erwerbstätigkeit<br />
als übersetzerin, so verletzt das <strong>den</strong> Gebrauchszweck <strong>der</strong> Wohnung<br />
nicht. Dies hat das Bundesgericht jüngst in einem Streitfall festgestellt.<br />
Laut Bundesgericht darf man in <strong>der</strong> Wohnung ein Übersetzungsbüro betreiben.<br />
in <strong>den</strong> Räumen statt dem zugestan-<br />
<strong>den</strong>en Gebrauchszweck für Büros einen<br />
Massagesalon betrieb.<br />
Nun stellt das Bundesgericht fest,<br />
dass professionelle Übersetzungs-<br />
arbeiten in einem Teil <strong>der</strong> Wohnung<br />
<strong>den</strong> Gebrauchszweck als Wohnung<br />
nicht verletzen. Für eine ausseror<strong>den</strong>tliche<br />
Kündigung hätte die Vermieterin<br />
nachweisen müssen, dass diese<br />
aktivität die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />
unzumutbar machte.<br />
Dafür gebe es aber keinen anhaltspunkt.<br />
Dieser Zusatz ist bemerkenswert,<br />
<strong>den</strong>n im erwähnten früheren<br />
Entscheid verzichtete das Bundesgericht<br />
entgegen dem klaren Wortlaut<br />
des Gesetzes auf das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />
unzumutbaren Vertragsfortsetzung.<br />
Das trug ihm von verschie<strong>den</strong>er Seite<br />
Kritik ein.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass <strong>der</strong> neue<br />
Entscheid eine abkehr von dieser<br />
Rechtsprechung einleitet.<br />
digen unterlagen vorzulegen (E. 2.4).<br />
art. 253 OR, art. 270 abs. 1 lit. b OR. Bundesgericht,<br />
I. zivilrechtliche abteilung (BGer<br />
4a_576/2008), 19. Februar 2009, Originaltext<br />
französisch. publ. in mp 1/10<br />
Verzicht auf Mängelrechte<br />
Der Mieter kann nicht im Voraus auf<br />
seine Mängelrechte verzichten. Erst<br />
wenn er das ausmass <strong>der</strong> geplanten<br />
Renovationsarbeiten, die konkreten<br />
Beeinträchtigungen und <strong>den</strong> damit<br />
verbun<strong>den</strong>en Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> Mietsache<br />
kennt, ist ein gültiger Verzicht<br />
auf Mietzinsherabsetzungsansprüche<br />
möglich (E. 2.1).<br />
art. 256 abs. 2 OR, art. 260 OR. Bundesgericht,<br />
I. zivilrechtliche abteilung (4a_269/2009),<br />
19. august 2009, Originaltext französisch.<br />
publ. in mp 1/10<br />
Unverhältnismässige<br />
Mängelbehebung<br />
auch wenn die lärmimmissionen<br />
nach dem ausbau einer Bahnstrecke<br />
stark zunehmen, kann <strong>der</strong> Eigentümer<br />
einer mittelfristig zum abbruch<br />
bestimmten liegenschaft nicht zum<br />
Einbau von doppelt verglasten Fenstern<br />
verpflichtet wer<strong>den</strong>. Er schuldet<br />
aber eine Mietzinsreduktion.<br />
art. 256 abs. 1 OR, art. 259a abs. 1 lit. a und b<br />
OR. Bundesgericht, I. zivilrechtliche abteilung<br />
(BGer 4a_244/2009), 7. September 2009,<br />
Originaltext französisch. publ. in mp 1/10