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Leitfaden Zuwendungen an Netzbetreiber - Ministerium für ...

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<strong>Leitfaden</strong> 1 (<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Netzbetreiber</strong>) zur Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 27.06.2012<br />

4<br />

B. Auswahlverfahren und Leistungsbeschreibung<br />

1. Das Auswahlverfahren muss eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung<br />

beinhalten, insbesondere<br />

1.1. welcher räumliche Bereich ab welchem Zeitpunkt versorgt werden soll,<br />

1.2. welcher Versorgungsbedarf hier nach der Markt<strong>an</strong>alyse besteht. Dies sind mind.<br />

2 Mbit/s beim Herunterladen (Grundversorgung), und<br />

1.3. dass der ausgewählte Betreiber mindestens <strong>für</strong> die Zeit von 7 Jahren Mitbewerbern<br />

Zug<strong>an</strong>g auf Vorleistungsebene zu der neu geschaffenen Infrastruktur, einschließlich<br />

einer nachfragegerechten Entbündelung einzuräumen hat (sog. open<br />

access).<br />

2. Die öffentliche Bek<strong>an</strong>ntgabe darf einzelne Übertragungstechniken weder ausschließen<br />

noch favorisieren.<br />

3. Die Gemeinde weist in der öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntgabe darauf hin, dass mit der Befragung<br />

und der Veröffentlichung des Vorhabens keine Verpflichtung zur Gewährung einer<br />

Beihilfe verbunden ist.<br />

4. Die Gemeinde stellt jedem Interessenten ihre Markt<strong>an</strong>alyse zur Verfügung.<br />

C. Auswahl des <strong>Netzbetreiber</strong>s<br />

1. Die Auswahl des Betreibers erfolgt entsprechend der Allgemeinen Vorschriften <strong>für</strong> die<br />

Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen Teil A (VOL/A).<br />

Die folgenden Regelungen konkretisieren dabei die einschlägigen Vorschriften der<br />

VOL/A und sind als Vorgaben der Europäischen Kommission zwingend zu beachten.<br />

2. Für das Auswahlverfahren gelten die Ausschlussgründe nach § 6 VOL/A und § 16<br />

VOL/A entsprechend. D<strong>an</strong>eben können Angebote von <strong>Netzbetreiber</strong>n zum Wertungsverfahren<br />

nur zugelassen werden, wenn diese versichern, die erforderliche Eignung zur<br />

Erfüllung der in der Ziffer B Nr. 1 gen<strong>an</strong>nten Leistungskriterien zu besitzen.<br />

3. Die Wertung der zugelassenen Angebote erfolgt <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d von festen, vorher bek<strong>an</strong>ntgemachter<br />

Wertungskriterien entsprechend § 16 VOL/A. Bei der Bek<strong>an</strong>ntmachung ist<br />

auch die Verteilung der Wertungspunkte auf die einzelnen Wertungskriterien bek<strong>an</strong>ntzugeben.

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