Leitfaden Zuwendungen an Netzbetreiber - Ministerium für ...
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<strong>Leitfaden</strong> 1 (<strong>Zuwendungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Netzbetreiber</strong>) zur Bek<strong>an</strong>ntmachung vom 27.06.2012<br />
4<br />
B. Auswahlverfahren und Leistungsbeschreibung<br />
1. Das Auswahlverfahren muss eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung<br />
beinhalten, insbesondere<br />
1.1. welcher räumliche Bereich ab welchem Zeitpunkt versorgt werden soll,<br />
1.2. welcher Versorgungsbedarf hier nach der Markt<strong>an</strong>alyse besteht. Dies sind mind.<br />
2 Mbit/s beim Herunterladen (Grundversorgung), und<br />
1.3. dass der ausgewählte Betreiber mindestens <strong>für</strong> die Zeit von 7 Jahren Mitbewerbern<br />
Zug<strong>an</strong>g auf Vorleistungsebene zu der neu geschaffenen Infrastruktur, einschließlich<br />
einer nachfragegerechten Entbündelung einzuräumen hat (sog. open<br />
access).<br />
2. Die öffentliche Bek<strong>an</strong>ntgabe darf einzelne Übertragungstechniken weder ausschließen<br />
noch favorisieren.<br />
3. Die Gemeinde weist in der öffentlichen Bek<strong>an</strong>ntgabe darauf hin, dass mit der Befragung<br />
und der Veröffentlichung des Vorhabens keine Verpflichtung zur Gewährung einer<br />
Beihilfe verbunden ist.<br />
4. Die Gemeinde stellt jedem Interessenten ihre Markt<strong>an</strong>alyse zur Verfügung.<br />
C. Auswahl des <strong>Netzbetreiber</strong>s<br />
1. Die Auswahl des Betreibers erfolgt entsprechend der Allgemeinen Vorschriften <strong>für</strong> die<br />
Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen Teil A (VOL/A).<br />
Die folgenden Regelungen konkretisieren dabei die einschlägigen Vorschriften der<br />
VOL/A und sind als Vorgaben der Europäischen Kommission zwingend zu beachten.<br />
2. Für das Auswahlverfahren gelten die Ausschlussgründe nach § 6 VOL/A und § 16<br />
VOL/A entsprechend. D<strong>an</strong>eben können Angebote von <strong>Netzbetreiber</strong>n zum Wertungsverfahren<br />
nur zugelassen werden, wenn diese versichern, die erforderliche Eignung zur<br />
Erfüllung der in der Ziffer B Nr. 1 gen<strong>an</strong>nten Leistungskriterien zu besitzen.<br />
3. Die Wertung der zugelassenen Angebote erfolgt <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d von festen, vorher bek<strong>an</strong>ntgemachter<br />
Wertungskriterien entsprechend § 16 VOL/A. Bei der Bek<strong>an</strong>ntmachung ist<br />
auch die Verteilung der Wertungspunkte auf die einzelnen Wertungskriterien bek<strong>an</strong>ntzugeben.